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7. März 2024 | Treuhand

Goodwill in der Jahresrechnung

Was ist unter Goodwill zu verstehen und wie ist die buchhalterische Behandlung von diesem Mehrpreis.

Der Begriff Goodwill wird oft genannt im Zusammenhang mit Akquisitionen von Unternehmen oder anlässlich von Bilanzpressekonferenzen. Der nachfolgende Artikel erklärt, was unter dem Begriff Goodwill verstanden wird und wie dieser in der Buchhaltung berücksichtigt wird.
 

Unter Goodwill ist der Mehrpreis zu verstehen, den ein Käufer gewillt ist zu bezahlen um eine Unternehmung zu kaufen (Share Deal). Basis dieser Entscheidung sind oft erwartete Effizienzsteigerungen mit dem schon bestehenden Unternehmensportfolio und somit zukünftig verbesserte Renditen der gekauften Unternehmung. Weiter kann ein Goodwill entstehen, falls Aktiven und Verbindlichkeiten zu einem überhöhten Preis übernommen werden (Asset Deal). Zusätzlich kann ein Goodwill infolge einer Fusion von zwei Gesellschaften entstehen. Dies ist die Folge, wenn der Nennwert der ausgegebenen Beteiligungsrechte den Aktiven Überschuss der übernommenen Gesellschaft übersteigt.
 

Für den Fall, dass ein Käufer einen Minderpreis für die Akquisition bezahlt, wir von einem Badwill gesprochen.
 

Falls eine Unternehmung die Buchführung nach dem schweizerischen Obligationenrecht vornimmt, wird der Goodwill aus einer Akquisition (Share Deal) nicht als separater Wert in der Bilanz erfasst, da infolge des Anschaffungskostenprinzips der bezahlte Betrag und der Position Beteiligungen verbucht wird. Somit entfällt die planmässige Abschreibung des Goodwills. Für den Fall, dass der anlässlich der Abschlusserstellung durchgeführte Werthaltigkeitstest für die betroffene Beteiligung eine Unterdeckung aufweist, muss der Beteiligungswert wertberichtigt werden.
 

Anders verhält es sich, wenn der Goodwill aus einem Asset Deal entsteht. Da eine Zuordnung des Mehrpreises auf die verschiedenen gekauften Aktiven und Verbindlichkeiten nur schwer möglich ist, wird der Goodwill als immaterielles Anlagegut aktiviert. Der Goodwill muss innerhalb nützlicher Frist (Usanz sind 5 Jahre) abgeschrieben werden, sofern der periodisch durchgeführte Werthaltigkeitstest nicht Anzeichen für eine zusätzliche Wertberichtigung zeigt. Falls sich der Goodwill objekt- oder standortbezogen sich begründet, ist eine längere Abschreibungsdauer vertretbar.
 

Beim Goodwill aus einer Fusion besteht ein Wahlrecht wie dieses in der Buchhaltung erfasst werden kann.
 

-       Aktivierung und sofortige erfolgswirksame Abschreibung

-       Direkte Verrechnung mit frei verfügbarem Eigenkapital (Erfolgsunwirksam)

-       Aktivierung des Goodwills und Abschreibung innerhalb nützlicher Frist inkl. periodischen Werthaltigkeitstests.
 

Falls die letzte Variante gewählt wird, ist es empfohlen, dies vorgängig mit den zuständigen Handelsregisteramt zu klären, da das eidgenössische Handelsregisteramt eine gegensätzliche Meinung vertritt.
 

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Autor:
Marc Aeberhard, marc.aeberhard@reoplan.ch

7. März 2024 | Treuhand

Die AHV Reform 2024 und Auswirkungen auf die KMUs

Was ändert sich mit der AHV Reform 2024, was ist in KMUs zu beachten?

Unser Beitrag wird nach dem Wahlausgang vom 3. März 2024 fast in den Schatten gestellt. Steht eine sozialpolitische Wende nach dem JA zur 13. AHV-Rente bevor? Ist es ein Sieg Arm gegen Reich, oder Alt gegen Jung? Dies und mehr können wir aktuell noch nicht beantworten. Vorab informieren wir über die letzte Änderung des AHV-Gesetzes, welches in diesem Jahr in Kraft trat.

Das Schweizer Volk hat im September 2022 die Änderung des AHV-Gesetzes angenommen, welches per 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung kurz erklärt.
 

Die grösste Anpassung ist die Vereinheitlichung des Rentenaltes (neu Referenzalters) von Frau und Mann auf 65 Jahre. Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt erstmals ab dem 1. Januar 2025 und wird jährlich um drei Monate erhöht, bis ab dem Jahr 2029 ein einheitliches Referenzalter gilt. Somit sind Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 im Wesentlichen betroffen. Zudem kann der Rentenbezug individueller gestaltet werden. Konnte bisher die AHV frühestens zwei Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach dem Erreichen des Referenzalters bezogen werden ist neu auch ein Teilbezug der Rente möglich, was der demographischen Entwicklung Rechnung trägt und mögliche Einkommenslücken infolge von Pensum Reduktion vor Erreichen des Pensionsalters (teilweise) decken kann. Für Personen die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten gilt unverändert der AHV Freibetrag von monatlich CHF 1'400. Neu besteht jedoch die Möglichkeit auf diesen Freibetrag zu verzichten und AHV einzuzahlen und allfällige Beitragslücken zu schliessen.
 

Die AHV Reform hat Auswirkungen auf die Arbeitgeber, so sind die Personalreglemente und Arbeitsverträge (falls bestimmte Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt werden) entsprechend zu überarbeiten, damit dem neuen flexiblen Referenzalter Rechnung getragen wird. Weiter ergibt die Reform den Arbeitgebern die Möglichkeit, mittels entsprechenden Anreizen ältere Mitarbeiter länger im Arbeitsprozess zu halten und im Bereich der AHV entsprechende individuelle Lösungen zu besprechen um die spätere Rente allenfalls zu erhöhen. Dies erhöht jedoch die Komplexität der Budgetierung des Personalaufwandes und benötigt entsprechendes Fachwissen bei den HR Verantwortlichen.

Zudem muss mit dem Anbieter der Softwarelösung geklärt werden, ob die schrittweise Erhöhung des Referenzalters automatisch im System eingespielt wird oder ob eine zeitaufwändige individuelle Lösung für die Anpassung notwendig ist.
 

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Autor:
Marc Aeberhard, marc.aeberhard@reoplan.ch

7. März 2024 | Immobilien

Die Bebauungsdichte in der Schweiz steigt

Die Bauzonenflächen der Schweiz bleiben trotz wachsender Bevölkerung nahezu konstant. Dies bedeutet, dass die Fläche, auf der bauliche Entwicklungen stattfinden sollen, nicht wesentlich zunimmt.

Konstante Bauzonenfläche trotz wachsender Bevölkerung

Die Bauzonen in der Schweiz umfassen etwa 234.000 Hektar, was etwa 5% der gesamten Schweizer Landfläche entspricht. Etwa 46% dieser Bauzonen sind für Wohnzwecke vorgesehen, gefolgt von Arbeitszonen (13%), Zentrumszonen (11%), Zonen für öffentliche Nutzungen (11%) und Mischzonen (10%). Andere Hauptnutzungen spielen eine untergeordnete Rolle. Die geringfügige Zunahme seit 2017 ist auf methodische Änderungen zurückzuführen, bei denen einige Kantone bisher nicht oder anders erfasste Flächen den Bauzonen hinzugefügt haben. Die Flächen der wichtigsten Hauptnutzungen, die 93% aller Bauzonen ausmachen, haben sich jedoch kaum verändert. Dies ist auf die Raumplanung der Kantone zurückzuführen, die Gemeinden dazu verpflichtet, ihre Siedlungen verdichtet und nach innen zu entwickeln. Dieses Prinzip ist im Raumplanungsgesetz (RPG) seit Mai 2014 verankert.
 

Stärker ausgenutzte Bauzonen
Das Bauzonenmoratorium, das in den Übergangsbestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) festgehalten ist, hat dazu geführt, dass nur noch wenige neue Bauzonen geschaffen wurden. In der Zwischenzeit haben die Kantone ihre Richtpläne an das überarbeitete Gesetz angepasst. Die Gemeinden sind nun dabei, die RPG-Revision in ihren Nutzungsplänen umzusetzen. Es ist jedoch noch zu früh, um genau zu bestimmen, wie sich diese Revision auf die Planungen auswirken wird. Gleichzeitig mit dem Bevölkerungswachstum beanspruchen die Einwohnerinnen und Einwohner immer weniger Fläche pro Person für Wohn- und Arbeitszwecke. Derzeit benötigt eine Person durchschnittlich 282 m² Bauzonenfläche, verglichen mit 291 m² vor fünf Jahren und 309 m² vor zehn Jahren. Um die vorhandenen Bauzonen besser auszunutzen, werden heute Neubauten größer oder höher gebaut, sowohl in bereits überbauten als auch in neu überbauten Zonen.
 

Zusätzlich überbaute Fläche in der Grösse der Stadt Bern
Der Überbauungsgrad der Bauzonen wird mithilfe einer Geoanalyse ermittelt. In der Schweiz sind zwischen 22’700 und 36’100 Hektar noch nicht überbaut. Dies entspricht 10 bis 16% der gesamten Bauzonen. Knapp die Hälfte der derzeit noch unüberbauten Bauzonen befindet sich in städtischen Gebieten, etwas mehr als ein Viertel in stadtnahen und ein Viertel in ländlichen Gemeinden. Die Arbeitszonen weisen den größten Anteil an unüberbauten Bauzonen auf, mit 30 bis 38%, gefolgt von den Wohnzonen (9 bis 17%), den Mischzonen (9 bis 16%) und den Zentrumszonen (5 bis 11%). Unter der Annahme, dass die noch unüberbauten Bauzonen vollständig mit der gleichen Dichte wie bisher bebaut werden, könnten sie 0,9 bis 1,6 Millionen zusätzlichen Einwohnern Platz bieten. Insgesamt wurden in den letzten zehn Jahren innerhalb der Bauzonen rund 6’000 Hektar freies Land überbaut, was etwas mehr ist als die Fläche der Stadt Bern.
 

Öffentliche Erschliessung wurde verbessert
Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr ist ein entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Gebieten. Etwa 45% der Bauzonen in der Schweiz sind sehr gut, gut oder mittelmäßig an den öffentlichen Verkehr angebunden, vor allem in städtischen Gebieten. Weitere 32% haben eine geringe Anbindung, während weniger als ein Viertel der Bauzonen nur minimal oder gar nicht mit dem öffentlichen Verkehr verbunden sind. Seit 2012 hat sich der Anteil der gut angebundenen Bauzonen von 37% auf 45% erhöht. Die nächste Bauzonenstatistik der Schweiz wird 2027 veröffentlicht. Bis dahin sollten die meisten Gemeinden ihre Nutzungspläne überarbeitet haben. Es wird interessant sein zu sehen, wie sich diese Planungsarbeiten auf die zukünftige Entwicklung der Bauzonen auswirken. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird deutlich werden, ob die Ziele der Raumentwicklung in der Schweiz erreicht wurden, wie etwa die Begrenzung der Siedlungsfläche und die Förderung von innerstädtischer Entwicklung.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für die Bewirtschaftung von Liegenschaften und bietet auch weiterführende Arbeiten wie Verkauf, Bewertung oder Baubetreuung an. Zögern Sie nicht, uns unter unserer Hauptnummer 033 224 01 50 oder per E-Mail immobilien@reoplan.ch zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da.

Erfahren Sie mehr zu den Dienstleistungen der reoplan Immobilien AG.

Autor:
Stefan Kissling, stefan.kissling@reoplan.ch

7. März 2024 | Digital

Der Digitale Posteingang – Der erste Schritt?

Wo startet man mit der Digitalisierung im Betrieb? Was macht Sinn und gibt sofort eine Entlastung und steigert dabei die Qualität? Egal wie weit der Weg ist, man muss den ersten Schritt tun.

Der Weg
Mao Tse Tung’s Weisheit "Egal wie weit der Weg ist, man muss den ersten Schritt tun", passt gut zum Thema Digitalisierung: wenn es um die Digitalisierung eines Unternehmens geht, kann dieser erste Schritt die Implementierung eines digitalen Posteingangs sein. Dies ist aus mehreren Gründen wichtig, denn praktisch alle Unternehmen erhalten immer noch Eingangspost in physischer Form, sei es per Brief oder man staune per Fax (viele Anwälte, Ämter und Ärzte bevorzugen nach wie vor Faxmeldungen), und die manuelle oder halbautomatische Verarbeitung dieser Post verlangsamt den Arbeitsablauf erheblich. Die Vision eines papierlosen Büros oder Konzepte wie "Industrie 4.0" sind viel diskutiert, aber bisher noch nicht umgesetzt worden.

 

Die Inbox
Die Digitalisierung muss bei der Inbox beginnen, insbesondere durch die Modernisierung der Prozesse rund um den Posteingang. Das bedeutet, dass sämtliche Eingangspost zentral erfasst wird, unabhängig davon, ob sie physisch vorliegt oder digital ist, und unabhängig vom Dateiformat oder der Quelle. Dies kann durch Scannen und Konvertieren in PDF-Dateien erfolgen, und die Post wird dann gezielt an die entsprechenden Empfänger weitergeleitet. Moderne Scanner ermöglichen es, dass jeder Brief zu einem durchsuchbaren PDF-Dokument wird, was den Mitarbeitern einen schnellen Zugriff auf alle Daten im digitalen Posteingang ermöglicht und die Prozesse deutlich beschleunigt.

 

Die Kommunikation wird erheblich vereinfacht, wenn alle Nachrichten an einem einzigen Ort zusammengeführt werden. Egal ob E-Mail, Fax, Terminanfrage oder Rechnung - alles ist dann direkt im digitalen Posteingang der Mitarbeiter verfügbar. Dies führt zu einem reibungslosen Workflow ohne Verzögerungen durch manuelle Sortierung oder Ausfälle aufgrund von Abwesenheiten. Weniger wichtige Dokumente können automatisch aussortiert oder gelöscht werden, sodass die Mitarbeiter nur die relevanten Informationen erhalten, was wertvolle Arbeitszeit spart.

 

Sammel-Inboxen oft nicht geeignet
Die Verwendung von Sammel-Inboxen, wie sie oft bei E-Mail-Postfächern wie info@... oder service@... der Fall ist, kann jedoch zu Problemen führen, da alle Arten von Anfragen und Nachrichten im selben Postfach landen. Eine schlechte Verwaltung solcher Sammelpostfächer führt zu einem hohen manuellen Aufwand beim Sortieren und Verteilen der eingehenden Post. Eine Lösung dafür ist die automatische Klassifizierung und Indexierung der Dokumente, die es ermöglicht, den digitalen Posteingang an die spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen.

 

Ein digitaler Posteingang muss Multi-Channel-fähig sein und sollte keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Dokumenttypen oder -klassen haben. Die Klassifizierung der Dokumente ist ein zentraler Aspekt, der sicherstellen soll, dass die Dokumente automatisch den richtigen Verarbeitungsschritten zugeführt werden.

 

Das DMS
Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) sind ein effektives Werkzeug, um den digitalen Posteingang umzusetzen. Durch Funktionen wie "Intelligent Indexing" können Daten automatisch aus Dokumenten ausgelesen und die Effizienz gesteigert werden. Das DMS speichert die digitalisierte Post in einem zentralen Pool und benachrichtigt die Mitarbeiter automatisch über neue Eingänge, was weniger fehleranfällig ist und zu einem schnelleren Workflow führt.

 

Insgesamt kann der digitale Posteingang als erster Schritt zur digitalen Transformation eines Unternehmens betrachtet werden, da er die Arbeitsabläufe optimiert und Kosten senkt.
 

Wir beraten Sie bei der Digitalisierung ihres Unternehmens: 

  • Ist- und Soll-Situation analysieren

  • Digitalisierungspotential eruieren

  • Geeignete Lösungen evaluieren

  • Projektbegleitung von der Analyse bis zur erfolgreichen Umsetzung

 

Erfahren Sie mehr zu unseren Digital-Dienstleistungen und lesen Sie dazu unsere Factsheets:
factsheet_reoplan_digital.pdf

Bei reoplan beobachten wir die Entwicklungen genau und prüfen, wo und wie sich unsere Arbeitsabläufe optimieren lassen, und wie können wir dabei auch die Kundenbedürfnisse ergänzen und verbessern. Unser aktuelles Digitales Angebot für Treuhand- und Immobilienprozesse finden Sie unter:

sowie unser Digitales Kunden-Portal

Sind Sie an unseren Digital-Dienstleistungen interessiert? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

12. Dezember 2023 | Treuhand

Die Verlustrechnung unter dem revidierten Aktienrecht

Was ist zu beachten bei Verlusten ab dem Geschäftsjahr 2023?

Bis anhin bestanden keine gesetzlichen Regeln, wie Jahresverluste im Eigenkapital einer juristischen Person dargestellt respektive verrechnet werden müssen. Mit der Aktienrechtsreform, die per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde die Lücke im Gesetz durch den neu geschaffenen Artikel 674 OR geschlossen. Dieser Artikel erläutert, was bei einem Jahresverlust neu beachtet werden muss.

Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Positionen des Eigenkapitals zu unterscheiden. Nachfolgende Positionen, inkl. Unterpositionen, sind im Gesetz festgehalten:
 

Gesetzliche Kapitalreserve
- (Steuerlich anerkannte) Reserven aus Kapitaleinlagen
- Übrige Kapitalreserven
 

Gesetzliche Gewinnreserve
- Gesetzliche Gewinnreserve (im engeren Sinn, i.e.S.)
- Aufwertungsreserve (Art. 725c OR)
- Reserve für eigene Kapitalanteile im Konzern
 

Freiwillige Gewinnreserven
- Statutarische und beschlussmässige Gewinnreserven
 

Eigene Kapitalanteile (als Minusposten)
 

Bilanzgewinn/-verlust
- Gewinnvortrag oder Verlustvortrag (als Minusposten)
- Jahresgewinn oder Jahresverlust (als Minusposten)
 

Folgende Verrechnungsreihenfolge ist gemäss Gesetz einzuhalten:

1. Verrechnung mit dem Gewinnvortrag
2. Verrechnung mit den freiwilligen Gewinnreserven
3. Verrechnung mit den gesetzlichen Gewinnreserven
4. Verrechnung mit den gesetzlichen Kapitalreserven
 

Anstelle der Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven (Priorität 3 und 4 gemäss obiger Verrechnungsreihenfolge) dürfen verbleibende Verluste auch auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
 

Weiter gilt zu beachten, dass es aufgrund der gesetzlichen Ausführungen keinen Gewinnverwendungsvorschlag benötigt, sofern der Verlust vollständig durch Verrechnung mit dem Gewinnvortrag respektive den freiwilligen Gewinnreserven ausgeglichen werden kann. (Priorität 1 respektive 2)
 

Falls jedoch nach der Verrechnung des Verlustes mit dem Gewinnvortrag und den freiwilligen Gewinnreserven nach wie vor ein Restverlust besteht, ist ein entsprechender Beschluss (Gewinnverwendungsvorschlag) durch den/die  Eigentümer/Aktionären zu fassen und diesen allenfalls durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen. Dies ist notwendig, damit entsprechend protokolliert ist, welches Wahlrecht (Verrechnung mit gesetzlichen Reserven oder Berücksichtigung als Verlustvortrag) die Eigentümer angewendet haben.
 

Gerne stehen wir Ihnen für eine Erstellung einer Geldflussrechnung auch ohne gesetzliche oder regulatorische Pflicht, oder für eine Analyse einer vorliegenden Geldflussrechnung zur Verfügung.
 

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Autor:
Marc Aeberhard, marc.aeberhard@reoplan.ch

12. Dezember 2023 | Treuhand

Umsatzsteueränderung in Deutschland

Am 1. Januar 2025 kommt die 1. Umsetzungsstufe zur E-Invoice im Deutschland zum tragen.

Um dem Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, die Steuerfairness zu erhöhen und die Abrechnung zu Vereinfachen hat die EU mit der ViDA (VAT in the Digital Age) eine Vorgabe erschaffen, die für innergemeinschaftliche (grenzüberschreitende) Business to Business (B2B) Lieferungen ab 1. Januar 2028 mittels E-Invoicing elektronisch zu melden vorsieht. Um eine Doppelbelastung der Unternehmen zu verhindern, hat die deutsche Regierung entschieden ab dem Jahr 2025 schrittweise die E-Invoice im Geschäftskundenbereich (B2B) auch auf innerdeutschen Transaktionen einzuführen. Dieser Artikel zeigt die geplanten Schritte auf und erläutert mögliche Folgen auf die Schweizer KMUs, die waren in Deutschland verkaufen.
 

Ab 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, das Ausstellen von elektronischen Rechnungen ist freiwillig.
 

Ab 1. Januar 2027 sind Grossunternehmen (> 800 MEUR Umsatz) verpflichtet elektronische Rechnungen ausstellen.
 

Ab 1. Januar 2028 müssen alle Rechnungen im B2B Bereich elektronisch erfolgen. Somit müssen ab dann die KMUs der Schweiz, die in Deutschland B2B Handel betreiben, eine entsprechende Lösung eingeführt haben. Aktuell ist davon auszugehen, dass auf Basis der europäischen Norm EN 16931 nachfolgende internationale Formate erforderlich sind: XRechnung und ZugFeRD.
 

Obwohl die definitive Verpflichtung erst in ein paar Jahren umgesetzt wird, ist es wichtig, dass zum Beispiel bei einer entsprechenden Evaluation von ERP Systemen etc. diesem Aspekt schon heute ausreichend Beachtung zu schenken. Mit der Einführung von E-Invoicing sind auch Vorteile verbunden. So ist ein einmal implementierter Prozess infolge der hohen Automation kostengünstiger und weniger fehleranfällig. Weiter sind durch die verschiedenen Detailparameter, die infolge des E-Invoicings weitergebeben werden müssen, durch eine entsprechende Software umfangreiche Auswertungen möglich und dies meist in Echtzeit, da mit dem Warenversand automatisch auch die Rechnungsstellung erfolgt.

 
 

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Autor:
Marc Aeberhard, marc.aeberhard@reoplan.ch

12. Dezember 2023 | HR

Arbeitszeiterfassung - Die gesetzlichen Anforderungen

Die Arbeitszeiterfassung ist gemäss Schweizer Arbeitsgesetz obligatorisch und der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu dokumentieren. In welcher Form die Arbeitszeiterfassung erfolgen muss, schreibt das Arbeitsgesetz nicht vor. In der heutigen digitalen Welt sollte ein Unternehmen jedoch auf moderne Arbeitszeiterfassungssystem zurückgreifen.

Die Arbeitszeiterfassung ist gemäss Schweizer Arbeitsgesetz obligatorisch und der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu dokumentieren. Nur in sehr wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise bei Führungskräften mit Bruttoeinkommen über CHF 120’000 kann darauf verzichtet werden. In welcher Form die Arbeitszeiterfassung erfolgen muss, schreibt das Arbeitsgesetz nicht vor. In der heutigen digitalen Welt sollte ein Unternehmen jedoch auf moderne, digitale Arbeitszeiterfassungssysteme zurückgreifen. Denn eine einfache und effiziente Verwaltung von Arbeitszeiten ist heute unerlässlich. Ein modernes Arbeitszeiterfassungssystem steigert die Effizienz und optimiert Arbeitsprozesse, um die Produktivität zu steigern. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Bestimmungen einfach gewährleistet und schützen sowohl Mitarbeitende wie auch den Arbeitgeber.
 

Es gibt verschiedene moderne Systeme, die den spezifischen Anforderungen der Unternehmen gerecht werden. Hier sind einige der wichtigsten Aspekte, die es bei der Auswahl und Anwendung von Arbeitszeiterfassungssystemen zu beachten gilt:
 

Gesetzliche Anforderungen:
Moderne Systeme sollten sämtliche Funktionen zur automatischen Dokumentation von Arbeitsstunden, Pausen, Überstunden, Feiertage und Ferien bieten, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
 

Flexibilität und Anpassungsfähigkeit:
Verschiedene Branchen und Unternehmen haben unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung. Es ist wichtig, ein System zu wählen, das flexibel genug ist, um sich den spezifischen Bedürfnissen anzupassen und verschiedene Arbeitsmodelle zu unterstützen, wie beispielsweise Teilzeitarbeit, Schichtarbeit oder Homeoffice.
 

Integration mit anderen Systemen:
Eine nahtlose Integration/Schnittstelle des Arbeitszeiterfassungssystems mit anderen Unternehmenssoftwarelösungen, z.B. Lohnbuchhaltungssoftware, ist entscheidend. Dies ermöglicht einen reibungslosen Datenaustausch und verhindert manuelle Fehler. Führen Sie eine Personalplanung? Dann sollte diese ebenfalls durch die Funktionen des Zeiterfassungssystems abgedeckt werden können.
 

Mobile Anwendungen:
In einer zunehmend mobilen Arbeitswelt sind mobile Anwendungen für Arbeitszeiterfassungssysteme von Vorteil. Mitarbeitende können ihre Arbeitszeiten bequem über ihre Smartphones erfassen, unabhängig von ihrem Standort.
 

Datenschutz und Datensicherheit:
Angesichts wachsender Datenschutzanforderungen ist es wichtig, ein Arbeitszeiterfassungssystem zu wählen, das strenge Sicherheitsmassnahmen anwendet, um die persönlichen Daten der Mitarbeitenden zu schützen.
 

Bei der Suche nach der passenden Lösung gibt es viele Aspekte, welche es zu prüfen und berücksichtigen gilt. reoplan hilft Ihnen gerne dabei, die richtige Lösung für Ihren Betrieb zu finden.
 

Bezüglich der Einhaltung des Gesetzes ist zudem zu erwähnen, dass es durch die Aufsichtsstellen der Kantone jederzeit zu einer Kontrolle kommen kann. Meist wird die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften der Arbeitszeiterfassung auch noch mit anderen Kontrollen (z.B. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzmassnahmen) verbunden. Gibt es Mängel bei der Arbeitszeiterfassung kann dies von Mahnungen, über Bussen bis hin zur Schliessung des Betriebs (Grobfahrlässigkeit) führen.
 

Erfassen Sie und Ihre Mitarbeitenden die Arbeitszeiten noch von Hand oder in Excel? Dann empfehlen wir Ihnen, ihre Arbeitszeiterfassung zu hinterfragen und einen Wechsel hin zu einem modernen und digitalen Zeiterfassungssystem in Betracht zu ziehen.
 

Gerne unterstützen und beraten wir Sie auch in diesem Bereich.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

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Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

12. Dezember 2023 | Immobilien

Erhöhung Referenzzinssatz – Was sind die Folgen für Wohnungsmietzinse?

Anhand des durchschnittlichen Zinssatzes aller Hypotheken in der Schweiz wird der Referenzzinssatz festgelegt. Dieser Referenzzinssatz steht im Zusammenhang mit den Mietzinsen für Wohnungen. Seit 2008 ist dieser Zinssatz stetig gesunken – nun stehen wir wieder vor einer Erhöhung – was bedeutet das für bestehende Mietverhältnisse?

Der Referenzzinssatz basiert auf dem durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Dieser Zinssatz wird quartalsweise überprüft und festgelegt. Seit 03.03.2020 lag der Referenzzinssatz bei 1.25%. In diesem Jahr gab es nun bereits zwei Erhöhungen, seit 01.12.2023 beträgt der Satz 1.75%. Da sämtliche Mietzinse für Wohnungen an diesen Zinssatz gekoppelt sind, stellt sich nun die Frage, was mit dem Mietzins von einem bestehenden Mietverhältnis geschieht.
 

Die Vermieter haben nach der Erhöhung des Referenzzinssatzes die Möglichkeit, den Nettomietzins anzupassen. Mit einer solchen Anpassung werden auch die Mietzinsbasen «Teuerung» (Landesindex; misst die Preisentwicklung der für die privaten Haushalte bedeutsamen Waren und Dienstleistungen) und «Kostensteigerung» berücksichtigt. Mietzinsanpassungen für Wohnungen müssen jeweils mittels amtlichem Formular inklusive Begründung/Berechnung per Einschreiben den Mietern zugestellt werden. Ohne dieses Formular können Vermieter keine Anpassung des Mietzinses vornehmen. Eine Anpassung ist zudem erst auf den nächst möglichen Kündigungstermin möglich.
 

Wie wird ein neuer Nettomietzins auf Grund der Erhöhung des Referenzzinssatzes berechnet? Wir zeigen Ihnen dies anhand des untenstehenden Beispiels:
 

Ausgangslage:                   

Mietbeginn 01.04.2021 // Nettomietzins CHF 1'500.00 // Referenzzinssatz 1.25% // Indexnummer Basis 2020 11.2020 100.60 Punkt // Kostensteigerung pro Jahr 0.50%, letzter Ausgleich 03.2021
 

Neu:

Referenzzinssatz 1.75%

Teuerung Indexnummer Basis 2020 11.2023 106.20 Punkt

Kostensteigerung ausgleichen bis 03.2024

 

Referenzzinssatz:       
Wenn sich der Referenzzinssatz im Mietverhältnis unter 5% befindet, kann pro 0.25 Erhöhung des Satzes 3% auf den Nettomietzins geschlagen werden.

 1.25% auf 1.75% --> 0.50 Anpassung = 6% Veränderung

 1'500/100 * 6 = CHF 90.00

 

Teuerung:        
Formel für die Teuerung: (neuer Index – alter Index) * 40 / alter Index

 

(106.20 - 100.60) * 40 / 100.60 = 2.22% Veränderung

1'500/100 * 2.22 = CHF 33.30

                                                

Kostensteigerung:    
12 Monate = 0.5% Erhöhung

März 2021 bis März 2024 = 36 Monate
 

0.5 /12 * 36 = 1.50% Veränderung
1'500/100 * 1.50 = CHF 22.50

                                                 

Nettomietzinserhöhung:   
90.00 + 33.30 + 22.50 = CHF 145.80

 

Wie Sie unserem Beispiel entnehmen können, lohnt es sich, bei einer Erhöhung des Referenzzinssatzes eine Mietzinsanpassung vorzunehmen. Im Gegenzug dürfen die Mieter eine Mietzinsanpassung fordern, wenn der Referenzzinssatz sinkt.

 

Besitzen Sie eine oder mehrere Mietwohnungen, welche nicht bereits von uns verwaltet werden? Gerne übernehmen wir für Sie eine allfällige künftige Mietzinsanpassung oder auch weitere Verwaltungstätigkeiten. Zögern Sie nicht, uns unter unserer Hauptnummer 033 224 01 50 oder per E-Mail immobilien@reoplan.ch zu kontaktieren.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für die Bewirtschaftung von Liegenschaften und bietet auch weiterführende Arbeiten wie Verkauf, Bewertung oder Baubetreuung an.
Erfahren Sie mehr zu den Dienstleistungen der reoplan Immobilien AG.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Larissa Linder, larissa.linder@reoplan.ch

12. Dezember 2023 | Digital

Disruptive Veränderungen im Treuhand - Themen rund um digitale Veränderungen

Nahezu jedes Treuhandunternehmen hat "Digitalisierung" auf ihrer Agenda. Doch mit einer Fülle von Theorie und englischen Begriffen bleiben oft mehr Fragezeichen als klare Antworten zurück. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Themen es für eine erfolgreiche Transformation zu beachten gibt.

Der Standard ist digital

Die Digitalisierung ist zum Standard geworden, und dies ruft oft gemischte Gefühle hervor. Während viele Treuhandunternehmen die Chancen der Digitalisierung erkennen und sich bereits im Transformationsprozess befinden, empfindet ein nicht unerheblicher Teil der schweizerischen Treuhandunternehmen den Fortschritt der Digitalisierung und den Einsatz von Automatisierungslösungen als Bedrohung. Treuhandunternehmen behalten trotz neuer Geschäftsmodelle, veränderter Arbeitsweisen, Prozessoptimierungen, sich wandelnder Kundenerwartungen und disruptiver Technologien (der Begriff wird vor allem im Zusammenhang mit Innovationen und Forschung verwendet. Eine „disruptive Technologie“ ist eine neu aufgekommene Technik, die eine alte obsolet macht und damit völlig ablöst oder weitestgehend verdrängt) ihre zentrale Position als Anlaufstelle für sämtliche betriebswirtschaftlichen und finanziellen Belange der von ihnen betreuten Unternehmen bei. Weder Bank- noch Versicherungsspezialisten, geschweige denn Buchhaltungstools, können diese entscheidende Rolle für sich reklamieren.

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Bildquelle: qnap.com

 
Merkmale der Transformation

Im Zuge der Digitalisierung gehen umfassende Veränderungen einher, die weit über IT-Anwendungen und Server-Strukturen hinausreichen. Die digitale Transformation im Treuhandwesen stützt sich wie fast immer in diesen Projekten auf fünf Grundthemen: das Geschäftsmodell, die Mitarbeitenden, die Workflows/Prozesse, die Kundenbeziehungen und die entsprechenden Technologien. Wichtig zu verstehen sind bei umfassenden oder eben disruptiven Veränderungen, welche praktischen Auswirkungen diese haben.
 

Thema Geschäftsmodell – ist es überhaupt zukunftsfähig?

Inwiefern ändern sich durch die fortschreitende Digitalisierung die Erwartungen Ihrer Kundinnen und Kunden? Es ist eine branchenübergreifende Tendenz, dass immer mehr KMU heute sämtliche Dienstleistungen – vom Bankkonto über die Buchhaltung bis hin zu Personaldienstleistungen – aus einer Hand beziehen möchten. Insbesondere digital orientierte Führungskräfte verlangen vermehrt nach ganzheitlichen Lösungen. Der gesamte Prozess soll reibungslos funktionieren und idealerweise auf einer einzigen Plattform abgewickelt werden können.

Das Kernstück der digitalen Transformation in Treuhandunternehmen bildet das Geschäftsmodell. Wie zukunftsfähig ist das derzeitiges Geschäftsmodell, welche Dienstleistungen kann und will man künftig anbieten.
 

Thema Mitarbeiter - Welche Rolle spielen sie in diesem Prozess?

Mit der digitalen Transformation ändern sich auch die Rollen Ihrer Mitarbeitenden, die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit. Hürden für Transformationen und Innovationen kann es geben, wenn Mitarbeitende anfangs widerstrebend reagieren. Junge Generationen, sogenannte Digital Natives (Unter dem Begriff «Digital Native» versteht man eine Person, die in der digitalen Welt aufgewachsen ist. Die Generation Y (Me oder Millennials), Generation Z und Alpha gehören zu den Digital Natives) haben da weniger Mühe mit «Neuem». In dieser Phase des Veränderungsprozesses ist es entscheidend, dass Führungskräfte die Ängste und Bedenken der Mitarbeitenden ernst nehmen. Das richtige «Abholen» ist hier gefragt.
 

Thema Vertrauen in die neue Lösung – Funktionieren die Prozesse tatsächlich?

Welches Teammitglied ist derzeit mit dem Zwischenabschluss für Kunde X beschäftigt? Wie verschaffen Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über den Fortschritt des Projekts Y? Welche Informationen hat das Dokumentenmanagementsystem bereits automatisch aus den Belegen für den Jahresabschluss von Kunde Z extrahiert, und welche Aufgaben müssen noch manuell erledigt werden? Fehlen Unterlagen von bestimmten Mandantinnen oder Mandanten? Nur teilweise digitalisierte Prozesse stellen häufig Hindernisse für die effektive Zusammenarbeit in Teams dar.

Auch im Bereich der Cybersicherheit bergen Softwareinkompatibilitäten oder Medienbrüche Gefahren. Hier gilt es gut hinzuschauen und die Lösungen OnPremise/Cloud etc. gut aufeinander abzustimmen.
 

Thema Kommunikation – Wieviel Digital darf es sein?

Wie können in Zukunft alle Kundensegmente effektiv und effizient bedient werden? Inwieweit sind die von meinem Unternehmen betreuten KMU an einer digitalen Zusammenarbeit interessiert? Was dürfen die Dienstleistungen in zukünftig kosten? Wir alles teurer, oder bleibt alles beim «Alten»? Sicher werden gewisse Abläufe durch die digitale Transformation schneller, einfacher und damit auch effizienter. Doch steigen die Kosten im Hintergrund für die digitalen Lösungen: Je länger je mehr sind die Software- und IT-Dienstleistungen Webbasierend, SAAS (Software as a Service), und dabei steigen die Beträge im direkten Vergleich mit den guten alten ON-Premise Lösungen.
 

Thema Technologien - welche werden zukünftig benötigt?

In vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) übernehmen vermehrt sogenannte Digital Natives das Steuer. Für Digital Natives fällt es grundsätzlich leichter, Arbeiten an Technologien zu übertragen als ihren älteren Kolleginnen und Kollegen. Dementsprechend dürfte die Nachfrage nach digitalen und integrativen Lösungen seitens Ihrer KMU-Kundinnen und -Kunden weiter zunehmen.
 

Fazit

Die Digitalisierung des eigenen Unternehmens steht mehr im Zentrum denn je. Es stellt sich nicht mehr die Frage ob, sondern wie man die bestehenden Geschäftsprozesse digitalisieren kann.

Denn: Digitale Geschäftsprozesse in allen Bereichen tragen unmittelbar zur Profitabilität des gesamten Unternehmens bei. Sie sind klar, eindeutig, transparent und effizient. Auch Audits lassen sich dadurch effizienter und einfacher gestalten.
 

Wir beraten Sie bei der Digitalisierung ihres Unternehmens: 

  • Ist- und Soll-Situation analysieren

  • Digitalisierungspotential eruieren

  • Geeignete Lösungen evaluieren

  • Projektbegleitung von der Analyse bis zur erfolgreichen Umsetzung

 

Erfahren Sie mehr zu unseren Digital-Dienstleistungen und lesen Sie dazu unsere Factsheets:
factsheet_reoplan_digital.pdf

Bei reoplan beobachten wir die Entwicklungen genau und prüfen, wo und wie sich unsere Arbeitsabläufe optimieren lassen, und wie können wir dabei auch die Kundenbedürfnisse ergänzen und verbessern. Unser aktuelles Digitales Angebot für Treuhand- und Immobilienprozesse finden Sie unter:

sowie unser Digitales Kunden-Portal

Sind Sie an unseren Digital-Dienstleistungen interessiert? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. Oktober 2023 | Treuhand

Die Geldflussrechnung – einfach erklärt. Sinnvoll auch ohne gesetzliche oder regulatorische Pflicht.

Die Geldflussrechnung, auch Mittelfluss- oder Cashflow-Rechnung genannt, ist ein wichtiges Instrument zur Analyse und Beurteilung der Zahlungsströme während einer bestimmten Periode. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Ergänzend zu einer Gewinn- und Verlustrechnung gibt eine Gelflussrechnung Aufschluss über die finanzielle Lage eines Unternehmens. Die Erstellung einer Geldflussrechnung ist für Unternehmen, welche nach OR 962. Abs 2. einer ordentlichen Revision unterstehen, Pflicht. Auch wer die Rechnungslegung Swiss GAAP FER oder internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS; US-GAAP) anwendet, wird damit konfrontiert. Aber auch ohne gesetzliche oder regulatorische Vorgabe kann die Erstellung einer Geldflussrechnung für die Analyse der finanziellen Lage und auch der finanziellen Führung des Unternehmens generell sinnvoll und hilfreich sein.

 

Im Gegenzug zur Gewinn- und Verlustrechnung werden bei der Geldflussrechnung nur die liquiditätswirksamen Transaktionen betrachtet und gibt somit Auskunft darüber wie die Unternehmung die flüssigen Mittel erwirtschaftet. Diese werden in drei Bereiche gegliedert:

 

Operativer Bereich

In diesem Bereich wird das Jahresergebnis abzüglich aller nicht liquiditätswirksamen Vorgänge dargestellt. Daher alle Zahlungseingänge und -ausgänge, welche aus der operativen Tätigkeit entstanden sind.

 

= Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit

 

Diese Kennzahl gibt Auskunft über die Innenfinanzierungskraft des Unternehmens, daher wie viel Investition aus eigener Kraft getätigt werden kann. Ist diese Kennzahl negativ, so spricht man von einem Cash drain (Geldabfluss). Das Unternehmen hat aus der operativen Tätigkeit einen Geldabfluss und ist daher nicht in der Lage, in der betrachteten Periode Investitionen in das Unternehmen (welche aber vielleicht notwendig sind) zu tätigen.

 

Investitionsbereich

In diesem Bereich werden Investitionen und Desinvestitionen im Bereich Sach- und Finanzanlagen dargestellt.

 

= Geldfluss aus Investitionstätigkeit

 

Damit eine Unternehmung längerfristig erfolgreich ist, muss sie laufend in Anlagen wie z.B. Maschinen etc. investieren. Daher ist diese Kennzahl in der Regel negativ. Dies bedeutet, dass das Unternehmen in die Zukunft investiert und ist daher positiv zu werten.

 

= Geldfluss aus Betriebstätigkeit, auch Free Cashflow genannt ergibt sich, wenn man die beiden Bereiche addiert. Diese Kennzahl gibt Auskunft darüber, welche liquide Mittel dem Unternehmen noch zur Verfügung stehen, um Fremdkapital zu amortisieren oder Dividenden auszuschütten. Ist diese Kennzahl negativ, so sprechen wir von einer Finanzierungslücke.

Diese Kennzahl wird auch als Grundlage für der Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode (Discounted Cash Flow) verwendet.

 

Finanzierungsbereich

In diesem Bereich werden Vorgänge dargestellt, welche mit der Finanzierung des Unternehmens zusammenhängen. Beispielsweise Aufnahme oder Rückzahlungen von Krediten, Veränderungen im Eigenkapital oder auch Geldabflüsse für Dividenden oder Zinsen.

 

= Geldfluss aus Finanzierungstätigkeiten

 

Dieser Bereich gibt Aufschluss darüber, welche Finanzierungsvorgänge vorgefallen sind und welche Dividende ausgezahlt wurde. Er gibt also auch Aufschluss darüber, ob Mittelabflüsse aus der operativen Tätigkeit oder Investitionstätigkeiten nicht aus eigener Kraft gedeckt werden konnten und durch Fremd- oder Eigenkapital kompensiert werden mussten (Finanzierungslücke).

 

= Veränderung Flüssige Mittel

 

Zählt man alle Bereiche zusammen, so stellt dies die Veränderung der flüssigen Mittel während dieser Periode dar.

 

Fazit

 

Durch die Geldflussrechnung lassen sich Widersprüche zwischen dem Jahresergebnis und der Veränderung der flüssigen Mittel aufdecken und aufzeigen. Diese sind für die zukunftsorientierte Unternehmensführung wichtig. Aber auch für externe Betrachter wie Geldgeber oder Nachfolgeinteressenten zeigt eine Gelflussrechnung oder auch nur einzelne Kennzahlen daraus, wichtige Informationen über die finanzielle Situation eines Unternehmens auf.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine Erstellung einer Geldflussrechnung auch ohne gesetzliche oder regulatorische Pflicht, oder für eine Analyse einer vorliegenden Geldflussrechnung zur Verfügung.
 

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

30. Oktober 2023 | HR

Sozialversicherungen - Pensionskassenbeiträge während eines unbezahlten Urlaubs

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten einer Weiterversicherung bei der Pensionskasse während eines unbezahlten Urlaubs auf.

Bei einem unbezahlten Urlaub bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, jedoch erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung und erhält demgegenüber auch keinen Lohn.

In diesem Beitrag soll im Speziellen auf die Auswirkungen auf die Pensionskassenbeiträge während des unbezahlten Urlaubs eingegangen werden. Der Versicherungsschutz bei den anderen Sozialversicherungen ist ebenfalls zu prüfen, ist jedoch nicht Bestandteil dieses Artikels.
 

Bei einem unbezahlten Urlaub innerhalb eines Kalendermonats läuft der Versicherungsschutz wie bis anhin weiter und der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bezahlen ihre Beiträge wie bisher ein.

Generell ist die Handhabung des unbezahlten Urlaubs bei der Pensionskasse gesetzlich nicht im Speziellen geregelt. Somit ist jeweils auf das Reglement der einzelnen Pensionskassen abzustützen, welches verschiedene Möglichkeiten vorsieht. Nachfolgend werden die geläufigsten Varianten erklärt.
 

·   Unveränderte Weiterversicherung: Dabei werden sowohl die Risiko- als auch die Sparbeiträge wie bis anhin an die Pensionskasse einbezahlt. Wer diese Beiträge zu leisten hat, ist abhängig vom Reglement. Meistens
sind die gesamten Beiträge (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) vom Arbeitnehmenden zu Tragen.
 

·        Weiterversicherung der Risikoleistungen: Bei dieser Variante werden nur die Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod geleistet. Der Arbeitnehmende ist also während der Zeit des unbezahlten Urlaubs gegenüber
den Risiken von Invalidität und Tod versichert. Die Sparbeiträge werden ausgesetzt und das Sparguthaben wächst während dieser Zeit nicht. In der Regel werden die Risikoleistungen während des unbezahlten

Urlaubs vollständig vom Arbeitnehmenden geleistet.
 

·         Keine Weiterversicherung: Hier werden sämtliche Beiträge, also sowohl Spar- als auch Risiko beitrag, ausgesetzt. Der fehlende Versicherungsschutz sollte hier via eine Privatversicherung abgedeckt werden.

Die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind im Einzelfall vorgängig immer bei der zuständigen Pensionskasse abzuklären. Die meisten Pensionskassen bieten dazu spezielle Merkblätter an.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

30. Oktober 2023 | HR

Bewerbermanagement - wird das Bewerbungsschreiben überflüssig?

Künstliche Intelligenz schreibt mitunter bessere Briefe als manch ein Bewerber. Und so hinterfragen Unternehmen ihre Einstellungsverfahren. Wird das Bewerbungsschreiben überflüssig?

Seit jeher wird von Bewerbern ein Bewerbungsschreiben erwartet, um einen besseren Eindruck von der Persönlichkeit hinter dem Lebenslauf zu bekommen. Doch haben sich die Zeiten auch hier geändert?
Historisch gesehen war das Bewerbungsschreiben ein wichtiges Mittel, um Einblicke in die Persönlichkeit eines Bewerbers jenseits des Lebenslaufs zu gewinnen. Dennoch haben sich die Zeiten geändert. Heutzutage sind viele Unternehmen, insbesondere kleinere Firmen, froh über jede Bewerbung, die sie auf Stellenausschreibungen erhalten. In Zeiten des Fachkräftemangels wird die Vereinfachung des Bewerbungsprozesses als vorteilhaft angesehen, da Bewerber sich häufig schwer damit tun ein Bewerbungsschreiben zu verfassen.
 

Trotzdem betrachten die meisten Personalverantwortlichen die Bewerbungsunterlagen immer noch als entscheidendes Auswahlkriterium. In der Vergangenheit optimierten Bewerber ihre Bewerbungsschreiben durch Ratschläge aus Geschäften oder von Bekannten in leitenden Positionen. Die Aussagekraft solcher Texte war jedoch begrenzt, da sie oft standardisiert und wenig personalisiert waren.
 

ChatGPT, schreib mir eine Bewerbung!

Mit der Einführung von KI (zB. ChatGPT) gehen die Veränderungen noch weiter. Wenn Bewerber künstliche Intelligenz nutzen, um Bewerbungsschreiben zu erstellen, wird es für Personalverantwortliche immer schwieriger, zwischen einem Algorithmus und einem persönlich verfassten Text zu unterscheiden. Einige argumentieren, dass die Bedeutung des Bewerbungsschreibens durch diese technologische Entwicklung weiter abnimmt und es möglicherweise abgeschafft werden sollte, da es Raum für Missverständnisse schafft.

Jobsuche per KI: So kann ChatGPT bei Bewerbungen helfen

ChatGPT schreibt komplette Bewerbungen und Lebensläufe – auf Wunsch auch für Elon Musk. Doch nicht bei der Qualität der Formulierungen fallen die Schreiben etwas zu kurz. Wenn solche Robo-Bewerbungs- schreiben künftig häufiger in den Postfächern der Rekrutierenden landen, braucht es unabdingbar eine persönliche Note. Statt sich auf standardisierte Bewerbungsschreiben zu beschränken, könnten Unternehmen personalisierte E-Mails, Grafiken oder Videos in Erwägung ziehen, um mehr über die Bewerber zu erfahren.

 

Die Zählung von Rechtschreibfehlern durch das HR-Personal und die Schlussfolgerung auf die Sorgfalt der Bewerber sind möglicherweise nicht ausreichend, um auf Persönlichkeitsmerkmale zu schliessen. Daher wird empfohlen, Bewerber persönlich zu treffen und strukturierte Interviews durchzuführen, oder anstelle eines Bewerbungsschreibens Persönlichkeitstests in Betracht zu ziehen.

 
Die Zukunft von Referenzauskünften

Die Bedeutung von Referenzen hat ebenfalls abgenommen, und Datenschutzbestimmungen beschränken oft die Informationen die weitergegeben werden können. Darüber hinaus sind Referenzpersonen selten bereit, kritische oder negative Informationen preiszugeben. Im ganzen Bewerbungsprozess verliert deshalb eine saubere Abklärung bezüglich Referenzauskünften weiter an Bedeutung .

 

In Anbetracht dieser Veränderungen müssen Unternehmen den Prozess der Kandidatenauswahl in Zeiten des Bewerbermangels neu überdenken. Die Frage bleibt, ob Bewerbungsschreiben in ihrer traditionellen Form weiterhin sinnvoll sind und wie der Lebenslauf in einem Umfeld, in dem KI Texte erstellt, zur Rekrutierung beiträgt. Letztendlich ist der Lebenslauf nur ein erster Einblick. Die Bewerbung ist nach wie vor als Ganzes zu werten. Sehr wichtig bleibt das persönliche, strukturierte Gespräch mit dem Bewerber. Und ja, vergessen wir nicht was KI heute (noch) nicht kann: das Bauchgefühl trügt selten.
 

Sie wollen tatkräftige Unterstützung in Ihren HR-Aufgaben? Als Dienstleistungspartner beraten und unterstützen wir Sie in den unterschiedlichen Prozessen der Human Resources.

Erfahren Sie mehr zu den HR- Dienstleistungen der reoplan.

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Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. Oktober 2023 | Immobilien

Zahlungsrückstand von Stockwerkeigentümern

In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sind alle Eigentümer für die Finanzen und den Betrieb des gemeinsamen Eigentums verantwortlich. Dazu gehören regelmässige Zahlungen für die Instandhaltung, den Betrieb und die Verwaltung des Gebäudes.
Stockwerkeigentümer die Ihre Zahlungspflicht nicht erfüllen, können Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten für die anderen Eigentümer verursachen und somit das Zusammenleben in einer Gemeinschaft erschweren.

In solchen Fällen können folgende Schritte eingeleitet werden:

 

1.     Mahnung: Der betroffenen Stockwerkeigentümer wird schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Dies geschieht meist durch die Verwaltung (Art. 712 S Abs. 2 ZGB). Es ist wichtig, dass die Mahnung wichtige Informationen,
wie Betrag, Zahlungszeitraum und Frist beinhaltet. Ebenfalls sollte eine Kopie der Mahnung aufbewahrt werden.
 

2.     Inkassobüro: Wenn der säumige Eigentümer auf die schriftliche Mahnung nicht reagiert, kann ein Inkassobüro beauftragt werden, den ausstehenden Betrag einzutreiben. Das Inkassobüro verfügt über erforderliche
Erfahrungen und kann rechtliche Schritte einleiten um die Schulden einzufordern. Die Kosten für diese Dienstleitung können dem betroffenen Eigentümer weiterverrechnet werden.
 

3.     Rechtliche Schritte: Wenn die schriftliche Mahnung und das Inkassobüro nichts gebracht haben, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Hier kann ein Rechtsanwalt bei Einreichung der Klage helfen. Dies kann
zu einem gerichtlichen Verfahren führen, bei dem der säumige Eigentümer zur Zahlung verurteilt wird.
 

4.     Zwangsversteigerung: In einigen Fällen, in denen der säumige Eigentümer langfristig Zahlungsunfähig ist, kann eine Zwangsversteigerung der Immobilie erwogen werden. Dies ist ein komplexer Prozess, der die
Einbindung von Gerichten und Rechtsanwählten erfordert.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass das genaue Verfahren und die rechtlichen Schritte eingehalten werden.

 

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für die Bewirtschaftung von Liegenschaften und bietet auch weiterführende Arbeiten wie Verkauf, Bewertung oder Baubetreuung an.
Erfahren Sie mehr zu den Dienstleistungen der reoplan Immobilien AG.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Aleksandra Kostic, aleksandra.kostic@reoplan.ch

30. Oktober 2023 | Digital

Die richtige Balance - Persönlicher Kontakt im Zeitalter der Digitalisierung

In einer Ära, die von rapidem technologischem Fortschritt und virtuellen Interaktionen geprägt ist, bewährt sich der persönliche Kontakt nach wie vor als unverzichtbare Grundlage für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen.

Mitten im Strudel der technologischen Evolution sollte der persönliche Kontakt nicht vergessen werden. Die digitale Revolution hat die Geschäftswelt umgeformt. Automatisierte Prozesse, E-Commerce-Plattformen und virtuelle Meetings sind zur Norm geworden. Doch in dieser technologischen Umwälzung sollte man eine Tatsache nicht aus den Augen verlieren: Die Bedeutung des persönlichen Kontakts. Unternehmen erkennen zunehmend, dass die Kombination von digitalen Angeboten und menschlichen Interaktionen unschätzbar wertvoll ist.

Persönliche Ansprechpartner: Der Schlüssel zu Partnerschaft und Vertrauen

In der heutigen Geschäftswelt, die von vielfältigen Anforderungen und komplexen Gesetzen geprägt ist, erweist sich der persönliche Ansprechpartner als Grundpfeiler für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. reoplan gewährleistet dies mit seinem engagierten Team von über 30 Mitarbeitern, die tagtäglich massgeschneiderte Beratungen sowie Lösungen anbieten. Dieser Ansatz ermöglicht es, individuelle Bedürfnisse zu verstehen und mit einer umfassenden persönlichen Unterstützung zu Betreuen. Ob es um die langfristige Unternehmens-Strategie, Nachfolgeregelung, einer Steuerplanung oder die Unterstützung beim Verkauf einer Liegenschaft geht: Die Experten von reoplan stehen beratend zur Seite und sorgen dafür, dass jeder Kunde die beste Wegleitung für seine Bedürfnisse erhält.

reoplan erkennt, dass gute Expertise und makellose Beratung alleine nicht ausreichen, um erfolgreiche Geschäftsbeziehungen zu etablieren. Ein aktiver und persönlicher Austausch ist genauso wichtig.
 

Die Brücke zwischen digitaler Bequemlichkeit und menschlicher Verbindung

Ein einfacher Zugang zu allen Dienstleistungen und Informationen sind heute Standard. Ebenso gehören digitaler Support oder Chatbots (s. reoplan Infoletter Digital Beitrag vom 30. Juni) und telefonische Hilfe zur schnellen Lösung von Anfragen oder Problemen dazu. Doch die tatsächlichen Bedürfnisse der Kunden zu verstehen und in der sich ständig weiterentwickelnden Welt der verschiedensten Bedürfnisse Orientierung zu bieten, ist «nicht ohne»! Oftmals können die genauen Bedürfnisse nur in Gesprächen mit den Kunden auf einer emotionalen Ebene sachdienlich erörtert werden. Dies trägt zur erfolgreichen Zusammenarbeit bei und stärkt die langfristige Bindung auf beiden Seiten.
 

Wenn persönlicher Kontakt zählt

In der modernen Geschäftswelt, die von Technologie und Effizienz geprägt ist, neigt man dazu den persönlichen Kontakt als weniger bedeutsam anzusehen. Doch reoplan widerlegt diese Annahme eindrucksvoll, indem das Unternehmen den Wert direkter Kommunikation betont. Die richtige Kommunikation ist entscheidend, vor allem wenn es um delikate Bedürfnisse geht wie zB. in der Nachfolgeregelung oder der Lohnbuchhaltung. Der Dialog zwischen dem reoplan Experten und Kunden schafft Vertrauen, zeigt Wertschätzung und stärkt die Bindung. Nur so entsteht ein positives Erlebnis für beide Seiten.
 

Mensch und Technologie harmonisch verbinden

Diese Beispiele verdeutlichen, dass persönlicher Kontakt in einer digitalen Welt nach wie vor von grundlegender Bedeutung ist, und dass Menschen immer noch das Herzstück des Geschäftslebens sind. reoplan hat die Kunst des Gleichgewichts zwischen moderner Technologie und menschlicher Verbindung gemeistert und überzeugt mit seinen Digitalen Tools wie auch mit der persönlichen Beziehung, die mit Kompetenz, Vertrauen und Partnerschaft tagtäglich gelebt wird. 

Erfahren Sie mehr zu unseren Digital-Dienstleistungen unter:
reoplan Digital
 

Oder sprechen Sie mit uns, wir sind gerne für Sie da:
Thun: +41 33 223 70 00
Bern: +41 31 370 13 13
Zürich: +41 43 255 15 45

Autor: John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. August 2023 | Treuhand

Verstärkung im Wirtschaftsrecht - reoplan stellt vor

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Marc Aeberhard - neuer Co-Geschäftsstellenleiter reoplan Treuhand AG in Bern


Verstärkung im Wirtschaftsrecht

Wir freuen uns, dass wir Marc Aeberhard als neuen Co-Geschäftsstellenleiter gewinnen konnten. Neu führen Marc Aeberhard und Natalie Bühler gemeinsam die reoplan Treuhand AG in Bern. Er verstärkt das TEAM im Wirtschaftsrecht, vorallem in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Leitung Revisionen.
 

Ausbildung:      

  • Dipl. Wirtschaftsprüfer

  • IFRS Accountant

  • Betriebsökonom FH

 

Erfahrung:      

  • Leiter Liegenschaftsbuchhaltung

  • Revisionsleiter auf nationalen und internationalen Mandaten

  • MwSt-Revisor ESTV


Beratungsfelder:    

  • MwSt

  • Umstrukturierung

  • Neugründungen

  • Finanzbuchhaltung Swiss GAAP FER/IFRS

 

Das reoplan TEAM wünscht Marc Aeberhard einen guten Start und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.
Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Marc Aeberhard erreichen Sie unter:
T +41 31 370 13 13 | Email: marc.aeberhard@reoplan.ch

30. August 2023 | Treuhand

Wann wird meine Unternehmung revisionspflichtig?

Ab wann muss eine Gesellschaft revidiert werden? Und wieso kann auch eine Revisionspflicht entstehen, wenn die gängigen Schwellenwerte nicht überschritten wurden. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Im Grundsatz ist jede Gesellschaft (AG, GmbH oder Genossenschaft) zu einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet. Sofern die Zustimmung sämtlicher Aktionäre vorliegt und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, so kann auf eine Revision verzichtet werden (Opting-Out).
 

Folgende Gesellschaften müssen Ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1)    Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:

a) Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,

b) Anleihensobligationen ausstehend haben,

c) mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
 

2)    Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
 

3)    Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
 

Ferner kann auch eine ordentliche Revision vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen oder dies die Statuten vorgeben.
 

Für alle übrigen Gesellschaften gilt es die eingeschränkte Revision durchzuführen oder – sofern möglich und gewünscht - das Opting-Out zu beschliessen.
 

Ob eine Revisionspflicht besteht oder Schwellenwerte überschritten wurden, sollte jährlich überwacht werden. Die Pflicht dazu obliegt dem obersten Organ. Wird bei der Gründung einer Gesellschaft auf Grund der Verhältnisse auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so ist es wichtig, dass man registriert, wenn man die 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt überschreitet und hin zu einer eingeschränkten Revision wechseln muss. Das gleicht gilt auch bei den Schwellenwerte zur ordentlichen Revision. Erkennt man die Situation rechtzeitig, so lässt sich unter Umständen die Pflicht zur ordentliche Revision durch geeignete Massnahmen abwenden oder hinauszögern. Wird trotz Überschreitung der Schwellenwerte keine entsprechende Revision durchgeführt, so begeht das oberste Organ der Gesellschaft eine Pflichtverletzung.
 

Mit der letzten Aktienrechtsrevision und dem OR Art. 725a ist ein weiterer Schwellenwert dazu gekommen, welcher eine Gesellschaft unter gewissen Umständen zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet. Zeigt die Jahresrechnung einen Kapitalverlust, so muss auch bei einem Opting-Out eine eingeschränkte Revision eines zugelassenen Revisors durchgeführt werden. Ohne Revisionsbericht kann in diesem Fall die Jahresrechnung nicht genehmigt werden. Dabei gilt, dass der Verwaltungsrat wie auch die Revisionsstelle mit gebotener Eile handeln.
 

Haben Sie Fragen zur Revisionspflicht oder zum OR Art. 725a? Wir sind gerne für Sie da.
 

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

30. August 2023 | Treuhand

Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024 – was beachtet werden muss

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue MWST-Sätze. Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den wichtigsten Aspekten, welche Unternehmen beachten sollten.
 

Folgende neuen MWST-Sätze gelten ab dem 1. Januar 2024:

mwst.jpg

Massgebender Steuersatz für die geschuldete MWST

Für die Abrechnung der Mehrwertsteuer gibt es zwei Methoden: die Deklaration mit vereinnahmter (nach Geldfluss) oder vereinbarter Methode (Datum der Rechnungsstellung). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist jedoch nicht die Methode, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Leistungen die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen den bisherigen Steuersätzen, für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 gelten hingegen die neuen Steuersätze. Somit ist weder das Datum der Rechnung noch das Zahlungsdatum für die Festlegung des Steuersatzes massgebend.
 

Bei periodischen Leistungen wie z.B. Wartungsverträgen, Abonnemente etc., vorausgesetzt diese erstrecken sich über den Jahreswechsel hinaus, ist folgendes zu beachten: 

Grundsätzlich ist das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufzuteilen und pro rata temporis mit dem aktuellen und dem neuen Steuersatz abzurechnen. Es ist empfehlenswert, Aufträge welche am 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben korrekt abzugrenzen. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Ausführungsarbeiten am Bauwerk. Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraums ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf der gleichen Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der darauf entfallende Betragsanteil separat auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, müssen die gesamten Leistungen zum neuen höheren Steuersatz abgerechnet werden.

 

Für den Fall, dass beim Verkauf der Zeitpunkt der Leistung noch nicht bekannt ist (bspw. Mehrfahrtenkarten für den ÖV), ist ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs für die Bestimmung des MWST-Satzes massgebend.

 

Bei Entgeltsminderungen, Umsatzboni, Retouren und Rückgängigmachung der ursprünglichen Leistung richtet sich der anwendbare Steuersatz nach dem Zeitpunkt der jeweiligen zu Grunde liegenden Leistung.

 

Saldo- und Pauschalsteuersätze

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Abrechnung mit der eidg. Steuerverwaltung

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Methode) oder des 2. Semesters 2023 (bei Saldosteuersatz) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die vorher zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Die Berichtigung kann in einem 2. Schritt frühestens mit der MWST-Abrechnung des 3. Quartal 2023 resp. des 2. Semesters 2023 vorgenommen werden, spätestens jedoch mit der Jahresabstimmung der Steuerperiode 2023.

 

Empfehlungen

Unternehmen, welche periodenübergreifende Leistungen erbringen und im Jahr 2023 in Rechnung stellen, sollten ihren Fakturierungsprozess anpassen, d.h. die entsprechenden Implementierungen der neuen Steuersätze in den Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen vornehmen. Weiter sollten auch Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente (z.B. Preislisten, AGBs etc.) überprüft und rechtzeitig angepasst werden.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.bühler@reoplan.ch

30. August 2023 | HR

Sozialversicherungen - Überblick über die Krankentaggeldversicherung

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen einige Fakten über die Krankentaggeldversicherung auf.

Die Krankentaggeldversicherung kann, anders als die obligatorische Unfallversicherung, freiwillig von Unternehmen abgeschlossen werden und deckt das Risiko eines Lohnausfalls infolge Krankheit ab. Die Taggeldversicherung übernimmt dabei nach Ablauf der Wartefrist 80 % des versicherten Lohnes während maximal 720 Tagen. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
 

Die Prämienhöhe ist abhängig von Faktoren, wie:

  • Höhe des Krankentaggeldes (KTG):

    In der Regel übernimmt die Versicherung 80 % des versicherten Lohnes. Das Unternehmen kann aber auch 90 oder 100 % des Lohnes versichern lassen, was höhere Prämien zur

    Folge hat.


  • Dauer der Wartefrist:

    Üblicherweise wird eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart. Das heisst, die Versicherung bezahlt erst ein Krankentaggeld aus, sobald der Krankheitsfall länger als 30 Tage dauert. Bei einer kürzeren Wartefrist erhöht sich die Prämie und bei einer längeren ist sie tiefer.


  • Branche:

    Je nach Branche, in welcher das Unternehmen tätig ist, kommen höhere oder tiefere Prämien zur Anwendung.


  • Geschlecht und Alter der Mitarbeitenden:

    Auch hier variieren die Prämien, je nach Altersstruktur und weiblichen (Krankheitsausfall infolge Schwangerschaft) oder männlichen Angestellten.


  • Vergangenheit:

    Je nach Schaden-/Absenzsituation in den vergangenen Jahren variiert die Prämienhöhe.

 

Vor dem Abschluss der Krankentaggeldversicherung ist der Vertrag unter anderem auf folgende Inhalte zu prüfen (nicht abschliessend). Diese können je nach Versicherungsgesellschaft variieren.

  • Familienzulagen:

    Nicht bei allen Versicherern sind die Familienzulagen Teil ihrer Leistungen. Der Anspruch auf Familienzulagen erlischt bei den Familienausgleichskassen nämlich ab dem fünften Monat seit Krankheitsbeginn.


  • Lohnnachgenuss:

    Je nach Anbieter ist der Anspruch von Familienangehörigen auf eine Lohnnachzahlung im Todesfalls eines Mitarbeitenden bereits eingeschlossen. Bei manchen Versicherern erhöht der Einschluss dieses Anspruchs die Prämie.


  • Leistungserschöpfung:

    Bei einigen Versicherern werden zwei Krankheitsfälle, welche innert kurzer Frist aufeinanderfolgen, als ein Fall angesehen und die bereits bezahlten Taggelder werden an den neuen Fall angerechnet.


  • Meldepflichten:

    Die Meldepflicht des Krankheitsfalls beginnt nicht bei jedem Versicherer zum gleichen Zeitpunkt zu laufen. Verspätete Meldungen können Leistungseinbussen zur Folge haben oder die Leistung kann sogar ganz verweigert werden.


Vor Vertragsabschluss sollte sich der Arbeitgeber somit ausführlich damit beschäftigen, was für Leistungen für ihn wichtig sind und wie hohe Prämien er bereit ist dafür zu bezahlen. Ausserdem sind die einzelnen Vertragsinhalte genau zu prüfen und zu vergleichen.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

30. August 2023 | HR

Vorteile im HR-Outsourcing

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die wichtigsten Vorteile für ein erfolgreiches Outsourcing von HR-Aufgaben auf.

Die Vorteile des HR-Outsourcings: Effizienz und Expertise nutzen 

In der heutigen dynamischen Geschäftswelt suchen Unternehmen ständig nach Möglichkeiten, ihre betriebliche Effizienz zu steigern und ihre Ressourcen optimal einzusetzen. Eine immer beliebter werdende Option, um diese Ziele zu erreichen, ist das Outsourcing von HR-Aufgaben. Hier sind einige der herausragenden Vorteile, die mit dem HR-Outsourcing einhergehen:

 

1. Fokussierung auf Kernkompetenzen:

Durch das Auslagern von HR-Aufgaben können sich Unternehmen stärker auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Dies ermöglicht eine bessere Nutzung der internen Ressourcen für strategische Initiativen und geschäftskritische Aktivitäten.

 

2. Kostenersparnis:

Das Outsourcing von HR-Aufgaben kann zu erheblichen Kosteneinsparungen führen. Es eliminiert die Notwendigkeit, interne HR-Abteilungen und -Infrastruktur aufzubauen und zu unterhalten. Externe HR-Dienstleister bieten oft massgeschneiderte Dienstleistungspakete, die den individuellen Anforderungen und Budgets gerecht werden.

 

3. Zugang zu Fachwissen:

Externe HR-Dienstleister bringen ein hohes Mass an Fachwissen und Erfahrung in verschiedenen HR-Bereichen mit sich. Dies ermöglicht Unternehmen den Zugang zu professionellem Know-how und bewährten Verfahren, die oft über die Ressourcen interner Teams hinausgehen.

 

4. Skalierbarkeit:

HR-Outsourcing ermöglicht es Unternehmen, ihre HR-Ressourcen nach Bedarf zu skalieren. Bei saisonalen Schwankungen oder speziellen Projekten können zusätzliche Unterstützung und Fachkenntnisse leicht angepasst werden, ohne langfristige Bindungen einzugehen.

 

5. Risikominimierung und Compliance:

HR-Outsourcing kann helfen, Compliance-Risiken zu minimieren. Externe Anbieter sind oft auf dem neuesten Stand der sich ständig ändernden Arbeitsgesetze und -vorschriften. Dies reduziert die Gefahr von Fehlern und rechtlichen Verstößen.

 

6. Zeitersparnis:

Die Verwaltung von HR-Prozessen erfordert erhebliche Zeit und Aufwand. Durch das Outsourcing können Unternehmen wertvolle Zeit sparen und sich auf wichtigere sowie strategische Aufgaben konzentrieren.

 

7. Technologie und Innovation:

Externe HR-Anbieter setzen oft modernste Technologien und Tools ein, um HR-Prozesse zu optimieren. Unternehmen können von diesen technologischen Fortschritten profitieren, ohne selbst in teure Infrastruktur investieren zu müssen. Auch bei reoplan finden Sie dazu innovative Zeit-, Spesen- und HR-Lösungen.

 

Fazit:

Das Outsourcing von HR-Aufgaben bietet Unternehmen eine Möglichkeit, ihre betriebliche Effizienz zu steigern, Kosten zu senken und von Expertenwissen zu profitieren. Es ermöglicht die Umverteilung von Ressourcen auf strategische Initiativen, während gleichzeitig hochwertige HR-Dienstleistungen sichergestellt werden. Bevor Sie sich für das HR-Outsourcing entscheiden, ist es jedoch wichtig, sorgfältig zu prüfen, welche Aufgaben ausgelagert werden sollen. Dazu hilft eine Prozessaufnahme.

 

Sind die Arbeiten und Schnittstellen in den Prozessen definiert, gilt es, das vorhandene Knowhow zu transferieren und einen reibungslosen und sicheren Übergang zu gewährleisten.

 

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für ein Outsourcing der HR-Aufgaben inkl. der Lohnbuchhaltung und weiterführenden Arbeiten wie z.B. Arbeitszeugnisse oder Einstellprozesse.

 

Sind Sie an unseren HR-Dienstleistungen und an einem Outsourcing ihrer Lohnbuchhaltung interessiert? Erfahren Sie mehr zu den HR-Dienstleistungen der reoplan unter reoplan.ch/de/treuhand/treuhand-dienstleistungen/human-resources. Kontaktieren Sie uns unter. Wir sind gerne für Sie da.

Benötigen Sie Hilfe im Bereich HR? Gerne sind wir für Sie da. Unsere Spezialisten erreichen Sie in Bern unter +41 31 370 13 13, oder in Thun +41 33 223 70 00

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. August 2023 | Immobilien

Mehrwertsteuer bei Mietzinsen und Heiz-/Nebenkostenabrechnungen

Wieso muss ich für den gemieteten Parkplatz Mehrwertsteuer bezahlen und für meine Mietwohnung nicht? Ob eine Miete der Mehrwertsteuer unterliegt, ist von diversen Aspekten abhängig. Erst wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, ist die Mehrwertsteuer geschuldet.

Grundsätzlich gelten Immobilien-Mieten als steuerausgenommene Leistungen. Das heisst, es ist keine Mehrwertsteuer auf Mieten von Grundstücken und Grundstücksteilen geschuldet (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Eine Option für Flächen, die ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt werden, ist ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 lit. b MWSTG).
 

Dennoch gibt es einige Ausnahmen:

  • Gewerbemieten

Der Vermieter kann für Gewerbemieten optieren. Das bedeutet, dass Mieten von Geschäftsräumen dann der Mehrwertsteuer unterliegen. Der aktueller MWST-Satz beträgt 7.7%. (Art. 22 Abs. 1 MWSTG).


  • Parkplatzmieten

Bei Parkplatzmieten ist es etwas kniffliger. Mietet nämlich eine Person eine Wohnung und einen Parkplatz, so gilt die Parkplatzmiete nur als Nebenleistung und es wird nie eine Mehrwertsteuer abgerechnet. Wird
hingegen nur ein Parkplatz gemietet, beispielsweise am Arbeitsort, so kann hierfür optiert werden und die Mehrwertsteuer ist geschuldet (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 lit. c MWSTG).


- Heiz/Nebenkosten

Die Heiz-/Nebenkosten werden analog Miete behandelt. Das heisst, ist auf der Miete keine Mehrwertsteuer geschuldet, so ist auch die Heiz-/Nebenkostenabrechnung mehrwertsteuerfrei. Wird hingegen bei der Miete
eine Mehrwertsteuer abgerechnet, so ist diese ebenso bei der Heiz-/Nebenkosten-abrechnung geschuldet.


Insofern der Mieter der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, so kann er die verrechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen.
 

Auch für den Vermieter hat die Option Vorteile. Er kann nämlich die Vorsteuer auf Reparaturrechnungen, die das optierte Mietobjekt betreffen, geltend machen.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für die Bewirtschaftung von Liegenschaften und bietet auch weiterführende Arbeiten wie Verkauf, Bewertung oder Baubetreuung an.
Erfahren Sie mehr zu den Dienstleistungen der reoplan Immobilien AG.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Daniela Ziegler, daniela.ziegler@reoplan.ch

30. August 2023 | Digital

reoplan Offertrechner für Immobilien Anliegen - mit ein paar Klicks zur Offerte!

Mit wenigen Klicks und Angaben eine individuelle Richtofferte erhalten – geht das?

Ja, die Offertrechner von reoplan machen das möglich. Damit Sie schnell und 24/7 zu einer Richtofferte kommen, bietet Ihnen reoplan ein digitales Offertensystem an, dass praktisch keine Wünsche offenlässt.

Die digitale Bewirtschaftungsanfrage
Gerne schauen wir uns als Beispiel den Offertrechner für eine Bewirtschaftungsanfrage etwas genauer an:

Zu Beginn sind die Art der Verwaltung sowie der Typ des Objektes und den Mietzinseinnahmen pro Jahr einzugeben. Zur Vorbereitung sind im Vorfeld die Informationen über die genaue Anzahl der Objekte oder Räume zwingend. Mit der Eingabe des Standortes sind die Daten für eine Richtofferte somit in sekundenschnelle erfolgt.
 

Mit Ihren Kontaktangaben runden Sie die Anfrage ab und geben die Offerte zur Berechnung frei. Sie erhalten umgehend ein PDF an Ihre Emailadresse mit den Angaben und Bewirtschaftungskosten. Einfacher geht es nicht! Selbstverständlich sind die Angaben als Richtwerte zu sehen, ein persönlicher Austausch führt im Nachgang zum verbindlichen Angebot.

website_reoplan_offertrechner_bewirtschaftung.png

Bild: reoplan.ch - Offertrechner Bewirtschaftung

 
Natürlich stehen Ihnen noch einige weitere digitale Helfer zur Seite. Folgende Immobilien-Offertrechner stehen Ihnen zur Auswahl:
 

  • Bewirtschaftung

berechnet ein Richtwertangebot für die Bewirtschaftung von Liegenschaften


- Stockwerkeigentum

berechnet automatisch die Verwaltungskosten für STOWE-Eigentümer


- Bewertung

Richtangebot für eine Schatzung


- Erstvermietung

Bei Neu- und Umbauten ist eine Erstvermietung durch den Profi das Richtige


- Baubetreuung

Oft sind Projekte mit vielen Schnittstellen und Verantwortlichen eine komplexe Aufgabe. Gerne hilft die reoplan mit seinem langjährigen Wissen und Kompetenz


- Verkauf

Vertrauen und Partnerschaft für beide Seiten, also für den Käufer wie auch den Verkäufer bringen den gewünschten Erfolg. Bei der reoplan Immobilien AG sind Sie richtig, wir helfen Ihnen zum erfolgreichen Verkauf
Ihrer Liegenschaft.

Unsere digitalen Rechner finden Sie auf unserer Webseite für Treuhand– wie auch für Immobiliendienstleistungen

Treuhanddienstleistungen:

und für
 

Immobiliendienstleistungen:

Probieren Sie es aus – und schicken Sie sich die entsprechende Richtofferte auch gleich per Mail zu. Schnell, einfach und unverbindlich.

Erfahren Sie mehr zu unseren Digital-Dienstleistungen und lesen Sie dazu unsere Factsheets:
reoplan_digital.pdf
 

Digitalisierung gesucht? reoplan gefunden! Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor: John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. Juni 2023 | Treuhand

Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

Das Volk und die Kantone haben den Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2022 zur besonderen Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) angenommen.

Was bedeutet das "Ja"
Folglich kann der Bundesrat in einer Verordnung die Bestimmungen erlassen, die die Anwendung einer Mindestbesteuerung von 15% auf grosse Unternehmensgruppen bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen ermöglichen. Das voraussichtliche Inkrafttretungsdatum ist der 1. Januar 2024, vorbehaltlich der Entwicklungen in anderen Ländern.

 

Betroffen sind die Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von 750 Millionen Euro. Laut Bundesverwaltung trifft dies etwa 100 Schweizer Konzerne und einige Tausend ausländische Unternehmensgruppen mit Präsenz in der Schweiz. Die überwiegende Mehrheit dieser Unternehmen wird von der Reform nicht betroffen sein und weiterhin zum geltenden Steuersatz besteuert.

 

Anwendung
Recht komplex ist die Anwendung der GloBE-Regeln (Global Anti-Base Erosion Rules). Eine multinationale Unternehmensgruppe muss zunächst feststellen, ob sie in den Anwendungsbereich dieser neuen GloBE-Regeln fällt und die Einheiten innerhalb der Gruppe sowie ihren Standort identifizieren. Anschliessend muss die tatsächliche Steuer jeder einzelnen Einheit ermittelt werden. Wenn ein multinationales Unternehmen in einem Land einem effektiven Steuersatz von weniger als 15% unterliegt, wird im nächsten Schritt der Mechanismus zur Berechnung der zusätzlichen Steuer für dieses Niedrigsteuergebiet festgelegt. Die zusätzliche Steuer wird dann gemäss den geltenden GloBE-Regeln von einem Unternehmen der Gruppe erhoben.

 

Gibt es Erleichterungen bei der Anwendung dieser GloBE-Regeln? 

Ja, multinationale Unternehmen, die den Verrechnungspreisdokumentationsregeln und dem Country-by-Country-Reporting (CbCR) unterliegen, das ab 2018 anwendbar ist, können während einer Übergangszeit von 3 bis 4 Jahren ab dem Inkrafttreten bestimmte Erleichterungen (Safe Harbours) bei der Anwendung dieser neuen GloBE-Regeln nutzen. Solche Erleichterungen könnten langfristig Bestand haben.

 

Voraussichtlich Ende Sommer wird die Verordnung des Bundesrates veröffentlicht. Informieren Sie sich über den Status der Publikation und setzen Sie sich, sobald veröffentlicht, mit den darin enthaltenen Bestimmungen im Detail auseinander.

 

Haben Sie Fragen dazu? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand wie auch HR.

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

30. Juni 2023 | Treuhand

Das revidierte Datenschutzgesetz tritt per 1. September 2023 in Kraft

Ab dem 1. September 2023 tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft. Da es keine Übergangsfrist gibt, bleibt den Unternehmen nicht mehr viel Zeit, sich darauf einzustellen.

Erfahren Sie, was sich mit dem neuen Datenschutzgesetz ändert, welche Vorkehrungen Sie treffen sollten und inwiefern die Zusammenarbeit mit externen Dienstleister wie die reoplan betroffen ist.

Weshalb tritt ein neues Datenschutzgesetz in Kraft?

In der Europäischen Union (EU) ist bereits seit 2018 ein strengeres Datenschutzgesetz in Kraft, mit dem Ziel, personenbezogene Daten besser zu schützen. In Anlehnung an das europäische Datenschutzgesetzes zieht nun auch die Schweiz mit einem neuen, strengeren Datenschutzgesetz nach.

Das neue Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. Es passt sich damit der technologischen Entwicklung an und bringt mehr Kontrolle über die eigenen Daten.

 

Was ändert sich mit den neuen Datenschutzgesetz (nicht abschliessend)?
Geltungsbereich:
Neu bezieht sich das DSG nur noch auf Daten mit Bezug auf natürlichen Personen. Daten von juristischen Personen werden nicht mehr durch das DSG geschützt.
 

Zweckbindung/Transparenz: Daten dürfen nur noch für einen bestimmten und erkennbaren Zweck beschafft werden und müssen anonymisiert oder vernichtet werden, sobald sie nicht mehr für den Zweck erforderlich sind. Zudem sind Betroffene über die Datensammlung zu informieren. Entsprechende technische und organisatorische Massnahmen müssen getroffen werden.


Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter: Verantwortliche müssen sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Datensicherheit ebenfalls gewährleistet.
 

Auskunftsrecht/Informationspflicht: Verantwortliche müssen bei Anfragen von Betroffenen i.d.R. innert einer Frist von 30 Tagen Auskunft über bestehenden Daten Auskunft erteilen. Diese Informationen müssen grundsätzlich, vollständig, transparent und leicht verständlich sein.
 

Meldepflicht: Verantwortliche müssen neu jede Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeitsrechte von betroffenen führen könnte, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) melden. Unternehmen ab 250 Mitarbeiter müssen obligatorisch ein Verzeichnis über die Datenbearbeitungstätigkeiten führen. In Bezug auf die Informationspflicht empfiehlt sich ein entsprechendes Verzeichnis aber auch für kleinere Unternehmen.

Unternehmen sind neu verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
 

Sanktionen: Bei Verstössen können Geldbussen bis max. CHF 250'000 pro Einzelfall gesprochen werden. Besonders betroffen von den Änderungen sind Unternehmen in Branchen wie Kommunikation/Informatik, Tourismus, Gastronomie oder Versicherungen, aber auch Treuhand und Immobilien.

 

Welche Vorkehrungen sollte eine Unternehmung jetzt treffen?

-       Überprüfen und überarbeiten Sie Ihre Datenschutzerklärung. Diese kann z.B. zentral auf der Webseite publiziert sein.

-       Erstellen Sie eine Übersicht mit ihren Datensammlungen. Bis 250 Mitarbeitende ist dies eine Empfehlung, ab 250 Mitarbeitende obligatorisch.

-       Klassieren Sie die Daten ein und identifizieren Sie personenbezogene Daten sowie besonders schützenswerte Personendaten (z.B. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische Ansichten oder Tätigkeiten,
Gesundheit, Intimsphäre, Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, genetische oder biometrische Daten).

-       Definieren Sie den Umgang mit den Daten bezüglich Zugriffen, Löschfristen sowie technischen und organisatorischen Massnahmen.

-       Überprüfen Sie externe Datenbearbeitungsmandate und schliessen Sie wo nötig mit den Dienstleistern einen Auftragsdatenbearbeitungsvertrag ab. Werden Daten im Ausland bearbeitet, wo der Standard des
neuen Datenschutzgesetzes nicht eingehalten wird, gilt es zusätzliche Vorkehrungen zu treffen.

-       Stellen Sie mit technischen und organisatorischen Massnahmen die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sicher.

 

Welchen Einfluss hat das neue Datenschutzgesetz auf die Zusammenarbeit im Bereich Treuhand mit einem externen Dienstleister wie z.B. die reoplan?

Üblicherweise fällt das Outsourcing von Arbeiten wie beispielweise Führen der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung unter die Auftragsbearbeitung. In diesem Fall gilt es für den Verantwortlichen sicher zu stellen, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleistet und somit das neue Datenschutzgesetz ebenfalls einhält.
 

Dienstleistungen wie beispielsweise das Ausfüllen der Steuererklärung, Revision, Beratung, Erstellen von Gutachten oder ähnliches gelten hingegen in der Regel nicht als Auftragsbearbeitung.
 

Die reoplan richtet sich beim Vorgehen grundsätzlich nach den Empfehlungen des Branchenverbands Treuhand-Suisse. Wo eine Auftragsdatenbearbeitung vorliegt, werden wir mit unseren Kunden Kontakt aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
 

Für allfällige weiterführenden Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.  Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.


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Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

30. Juni 2023 | HR

Mutterschutz - Teil II

In unserem ersten Teil zum Mutterschutz haben wir Sie über die Pflichten gegenüber der Mitarbeitenden während der Schwangerschaft informiert. In diesem Beitrag fassen wir für Sie die wichtigsten Punkte nach der Geburt, somit während dem Mutterschaftsurlaub sowie der Stillzeit, zusammen.

Mutterschaftsurlaub
Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen (98 Tage) ab Niederkunft und die Arbeitnehmerin hat während dieser Zeit Anspruch auf 80% des Lohnes (maximales Taggeld beträgt CHF 220.00). Während dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub darf keine Ferienkürzung vorgenommen werden.

Die Arbeitnehmerin darf auch bereits früher die Tätigkeit wiederaufnehmen, jedoch frühestens ab der 9 Woche seit Niederkunft (Arbeitsgesetz Art. 35a, Abs. 3 > Beschäftigungsverbot während 8 Wochen seit Niederkunft). Wird die Tätigkeit vor der 14 Woche seit Niederkunft aufgenommen, besteht kein Anspruch mehr auf Mutterschaftsentschädigung.

Während den 16 Wochen (nicht analog Mutterschaftsurlaub 14 Wochen!) nach Niederkunft besteht ein Kündigungsschutz und der Arbeitgeber darf das unbefristete Arbeitsverhältnis während dieser Zeit nicht kündigen.
 

Stillzeit
Nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gilt für stillende Frauen ein genereller Gesundheitsschutz. Das heisst, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen durch Risikobeurteilungen sowie Schutzmassnahmen so zu gestalten, dass sowohl die Gesundheit der Mutter wie auch des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Gefährliche und beschwerliche Arbeiten sind verboten und der Arbeitgeber muss eine gleichwertige und ungefährliche Arbeit anbieten. Kann er dies nicht, muss er 80% ihres Lohnes fortzahlen.

Des Weiteren darf eine stillende Frau nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Will die Frau zeitweise nicht arbeiten, darf Sie der Arbeit fernbleiben. Für diese Zeit ist natürlich kein Lohn geschuldet. Die Arbeitszeit für stillende Frauen ist auf 9 Stunden beschränkt.

Folgende Stillzeit oder Zeit für das Abpumpen der Milch gilt während dem ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit (gem. ArGV 1, Art. 60, Abs. 2 Bst. a-c):
 

·         Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Std.:                mind. 30 Minuten

·         Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Std.:           mind. 60 Minuten

·         Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Std.:           mind. 90 Minuten
 

Die stillende Mutter darf der Arbeit für das Stillen/Abpumpen auch länger fernbleiben, jedoch auf private Zeit und somit nicht auf Arbeitszeit. Wird der Arbeitsvertrag seitens des Arbeitgebers aus Gründen, die mit dem Stillen zusammenhängen, aufgelöst, zählt dies als eine missbräuchliche Kündigung und die Arbeitnehmerin kann eine Entschädigung einfordern.
 

Quelle: Lesen Sie in der Broschüre «Mutterschutz» vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Seite 20 bis 29) die Details zum obenstehenden Artikel nach.

Benötigen Sie Hilfe im Bereich HR? Gerne sind wir für Sie da.

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Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

30. Juni 2023 | Immobilien

Revidiertes Kantonales Energiegesetz

Per 1. Januar 2023 ist das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) in Kraft getreten – ebenso die revidierte kantonale Energieverordnung (KEnV), welche das KEnG ergänzt und vervollständigt. Sie unterstützen die Zielerreichung der kantonalen Energiestrategie und des internationalen Klimaübereinkommens von 2015.


Die Massnahmen zielen darauf ab 

-> den Energieverbrauch zu reduzieren
-> den schädlichen CO2-Ausstoss zu verringern
-> die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen


Weitere noch nicht eingeführte Basismodule der MuKEn 2014 werden übernommen, was zu einer Harmonisierung im Energiebereich mit anderen Kantonen beiträgt.


Folgende Anpassungen im revidierten KEnG sind wesentlich:

 

Bei bestehenden Bauten 

Heizungsersatz: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers muss via eBau an die Gemeinde gemeldet werden (unabhängig von Heizsystem oder Gebäudekategorie). Dies gilt, wenn entweder der gesamte Wärmeerzeuger, der Kessel, der Brenner (sofern der Kessel älter als 10 Jahre ist), der Kamin oder der Öltank ersetzt wird. Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz mit einem fossilen Energieträger weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes.

 

Elektroboiler: Bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innert 20 Jahren ersetzt werden - ausser sie werden mit eigener Solarenergie betrieben.


Bei Neubauten 

Elektromobilität: Bei Neubauten ist ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.


Gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE): Für Neubauten wird die gGEE eingeführt. Neu wird eine eigene erneuerbare Energiegewinnung verlangt, dafür gelten weniger Detailanforderungen und der Energienachweis wird vereinfacht.


Eigenenergienutzung und Solarpflicht: Bei Neubauten mit einer Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage installiert werden. Damit werden die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten erfüllt.


  • Weitere Informationen zum revidierten Energiegesetz finden Sie unter www.be.ch/keng.

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Autorin:
Sarah Zangari, sarah.zangari@reoplan.ch

30. Juni 2023 | Digital

Chatbots - Trend oder Muss in der Kundenberatung?

Eine Entwicklung die man auf vielen verschiedenen Homepages & Websites wahrnehmen kann, ist die Verbreitung der Chatbots. Der Begriff Chatbot bezeichnet dabei ein System, welches das Chatten (Kommunizieren via Texteingabe) mit einem Menschen erlaubt. Als direkte Schnittstelle zum Kunden gewinnt dieser Service dabei immer mehr an Bedeutung. Chatbots sind aus dem Customer Service längst nicht mehr wegzudenken. Und die Einsatz-Möglichkeiten nehmen tagtäglich zu.

Die Funktionen von Chatbots 

Ein Chatbot ist ein Computerprogramm oder eine KI- (Künstliche Intelligenz wie chatGPT) gesteuerte Anwendung, die mit Menschen oder Bots durch Text oder Audio interagiert. Es simuliert die menschliche Konversation und gibt automatisierte Antworten basierend auf Regeln (zB. vordefinierten Antworten) oder KI-Algorithmen. Chatbots arbeiten auf verschiedenen Plattformen wie Messaging-Apps, Websites und Sprachassistenten. Sie nutzen natürliche Sprachverarbeitung, um Benutzereingaben zu verstehen und passende Antworten zu generieren. Die Nutzung von Chatbots ermöglicht einen rund um die Uhr verfügbaren Informationszugang und die Beantwortung von Fragen in Echtzeit. Sie entlasten Mitarbeiter/innen und sammeln wertvolle Daten. Chatbots haben jedoch auch Einschränkungen, wie Schwierigkeiten bei komplexen Anfragen. Durch Fortschritte in KI und Sprachverarbeitung werden Chatbots immer ausgefeilter.

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Bild: EOS Chatbot Studie

 
Vielfältige Einsatz-Möglichkeiten 

Chatbots bieten vielfältige Einsatzmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen. Hier sind einige Beispiele:

 

Kundensupport: Chatbots können Kundenanfragen beantworten, häufig gestellte Fragen klären und bei Problemen unterstützen wie zB. einfache Transaktionen durchführen, das Zurücksetzen von Passwörtern, die Bearbeitung von Retouren, das Abschliessen von Buchungen oder die Qualifizierung von Leads.

 

E-Commerce: Chatbots können Kunden bei der Produktauswahl unterstützen, Bestellungen verfolgen, Lieferinformationen bereitstellen und Zahlungsfragen beantworten. Sie können auch personalisierte Empfehlungen basierend auf den Vorlieben und dem Kaufverhalten der Kund/innen geben.

 

Terminvereinbarungen: Chatbots können Terminplanungen und -reservierungen für Dienstleistungen wie Arztbesuche, Friseurtermine oder Restaurantreservierungen übernehmen. Sie können verfügbare Zeiten anzeigen, Verfügbarkeiten prüfen und Buchungen vornehmen.

 

Informationsbereitstellung: Chatbots können als Wissensträger fungieren und Benutzern Informationen zu bestimmten Themen, Produkten oder Dienstleistungen liefern. Sie können auf umfangreiche Datenbanken zugreifen und detaillierte Antworten auf Benutzerfragen geben.

 

Lead-Generierung: Chatbots können potenzielle Kund/innen ansprechen, Informationen erfassen und ihnen bei der Auswahl von Produkten oder Dienstleistungen behilflich sein. Sie können auch bei der Qualifizierung von Leads helfen, indem sie gezielte Fragen stellen und relevante Informationen sammeln.

 

Sprachassistenten: Chatbots können als Sprachassistenten fungieren und Benutzer/innen helfen, Aufgaben über Sprachbefehle zu erledigen. Sie können beispielsweise Musik abspielen, das Wetter anzeigen, Nachrichten vorlesen oder Smart-Home-Geräte steuern.

 

Unterhaltung: Chatbots bieten interaktive Spiele, Rätsel und persönliche Konversationen zur Unterhaltung der Benutzer/innen. Sie können Witze erzählen, Geschichten präsentieren und sogar als virtuelle Begleiter agieren.

 

Diese vielfältigen Einsatzmöglichkeiten zeigen, dass Chatbots in verschiedenen Bereichen zur Automatisierung von Aufgaben, Verbesserung der Kundenerfahrung und Steigerung der Effizienz beitragen können.

 

Fazit

In Bereichen wie Handel und e-commerce sind Chatbots nicht mehr wegzudenken. Was für viele Grossunternehmen mit einem breiten Kundenstamm durchaus schlüssig erscheint, dürfte aktuell für die Treuhand- und/oder Immobilienbranche noch nicht zum Ziel führen. Sie könnten zwar ein spezifisches Problem von einem Kunden (teilweise) lösen, doch sehr schnell ist die Kompetenz in vielen Fragen erschöpft. Im Treuhand- und Immobilienwesen setzt man nach wie vor auf den direkten, persönlichen Kundenkontakt – noch.

Wir von der reoplan prüfen und wägen ab, wie Kunden am besten, schnellsten und vor allem kompetent ihre Anliegen betreut bekommen. Und trotzdem, ev. führt Sie in Zukunft auch bei uns ein Chatroboter elegant durch unsere Website?

 

Erfahren Sie mehr zu unseren Digital-Dienstleistungen und lesen Sie dazu unsere Factsheets:
factsheet_reoplan_digital.pdf

Bei reoplan beobachten wir die Entwicklungen genau und prüfen, wo und wie sich unsere Arbeitsabläufe optimieren lassen, und wie können wir dabei auch die Kundenbedürfnisse ergänzen und verbessern. Unser aktuelles Digitales Angebot für Treuhand- und Immobilienprozesse finden Sie unter:

sowie unser Digitales Kunden-Portal

Sind Sie an unseren Digital-Dienstleistungen interessiert? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autoren:
- ChatGPT
- John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

28. April 2023 | Treuhand

Sozialversicherungen - Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21)

Am 17. März 2023 wurde die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) vom Parlament verabschiedet. Der nachfolgende Artikel zeigt die wichtigsten Massnahmen auf, welche diese Reform beinhaltet.


Die BVG-Reform umfasst folgende Massnahmen:
 

   a) Senkung des Umwandlungssatzes

Der Umwandlungssatz soll von aktuell 6.8 auf 6.0 % gesenkt werden. Infolge Überalterung der Gesellschaft findet momentan eine Umverteilung zwischen den Erwerbstätigen und den Rentnern und Rentnerinnen
statt. Durch die Senkung des Umwandlungssatzes soll diese Umverteilung reduziert werden.
 

b) Verstärkung des Sparprozesses

Damit die obenerwähnte Senkung des Umwandlungssatzes kompensiert werden kann, soll das Endjahresguthaben erhöht werden. Dazu sind folgende drei Massnahmen vorgesehen:

- Die Eintrittsschwelle wird von aktuell 22'050 CHF auf 19'845 CHF gesenkt.

- Der Koordinationsabzug entspricht neu 20 % des AHV-Lohns, was Teilzeitarbeitenden zu Gute kommen soll. Heute beträgt der Koordinationsabzug 25'725 CHF, unabhängig des Beschäftigungsgrads.

- Die Altersgutschriften werden vereinfacht. Das heisst, es gibt nur noch zwei anstatt vier Stufen und der Zuschlag für Personen ab 55 Jahren entfällt.
 

c) Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration

Damit die Renten nicht sinken, soll ein Teil der Übergangsgeneration (rund die Hälfte dieser Generation) einen Rentenzuschlag erhalten.


Gegen die geplante Reform wurde das Referendum ergriffen.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

28. April 2023 | HR

Verpflegungsvergütungen - Richtige Deklaration auf dem Lohnausweis

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern Lunch-Checks abgeben oder sie stellen ein Personalrestaurant zur Verfügung, in welchem die Arbeitnehmer eine vergünstigte Hauptmahlzeit beziehen können. Zusätzlich werden die Kosten durch den Arbeitgeber vergütet, wenn die Arbeitnehmer ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes arbeiten müssen. In diesem Beitrag werden die Verpflegungsvergütungen sowie deren Erfassung im Lohnausweis erläutert.
 

1. Kantinenverpflegung

Bei einer Kantinenverpflegung ist im Lohnausweis das Feld G anzukreuzen.

 

2. Lunch-Checks

Bei der Abgabe von Lunch-Checks bis 180.- CHF pro Monat ist im Lohnausweis das Feld G anzukreuzen. Lunch-Checks, welche den Betrag von 180.- CHF übersteigen, sind zusätzlich zum Lohn unter Ziffer 1 des Lohnausweises zu erfassen.

 

3. Bezahlung von Mahlzeiten am Arbeitsort

Bei der Auszahlung von Zulagen für die Hauptmahlzeit am Arbeitsort, sind diese unter Ziffer 1 mit dem übrigen Lohn zu erfassen. Das Feld G ist nicht anzukreuzen.

 

Arbeitnehmer, welche im Aussendienst arbeiten oder aussendienstähnliche Aufgaben haben und sich deshalb ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes verpflegen müssen, können mit den folgenden Pauschalbeträgen vergütet werden:

- Frühstück (vor 07.30 Uhr)             15.- CHF

- Mittagessen                                      30.- CHF

- Abendessen (nach 19.30 Uhr)   35.- CHF
 

Natürlich können auch die effektiven Kosten vergütet werden, jedoch dürfen die oben erwähnten Pauschalbeträge nicht überschritten werden.

 

Bei Arbeitnehmern, welche zwischen 40% bis 60% der Arbeitszeit ausserhalb ihres üblichen Arbeitssitzes tätig sind und deshalb eine Entschädigung für die Hauptmahlzeit erhalten, wird im Lohnausweis das Feld G angekreuzt.
Bei Arbeitnehmern, welche mehr 60% der Arbeitszeit ausserhalb ihres üblichen Arbeitssitzes tätig sind und deshalb eine Entschädigung für die Hauptmahlzeit erhalten, wird im Lohnausweis unter der Ziffer 15 der Hinweis z.B. «Mittagessen durch den Arbeitgeber bezahlt» vermerkt.

 

4. Folgen für die Arbeitnehmer

- Kreuz Feld G

Die Arbeitnehmer können in der privaten Steuererklärung den reduzierten Verpflegungsansatz für die Berufsabzüge verwenden.

 

Ziffer 1 «Lohnbestandteil»

Die Arbeitnehmer versteuern die übersteigenden Auslagen als Einkommen und können den vollen Verpflegungsabzug in den Berufsabzügen verrechnen.

 

Ziffer 15 «Mittagessen durch den Arbeitgeber bezahlt»

Die Arbeitnehmer können in der privaten Steuererklärung keinen Verpflegungsabzug für die Berufsabzüge geltend machen.

 

Bitte beachten Sie, dass die oben aufgeführten Prozentsätze von der Schweizerischen Steuerkonferenz entnommen wurden. Es kann jedoch kantonal unterschiedliche Anwendungen geben.

 

Wir empfehlen Ihnen, ein Spesenreglement zu erstellen und dieses durch die jeweilige Steuerverwaltung genehmigen zu lassen. Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Wir unterstützen Sie gerne.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

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Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch

28. April 2023 | Treuhand

Steuerrechtsänderungen 2023 - Änderung des Mehrwertsteuergesetzes

Wie stets, ist der Steuergesetzgeber unablässig tätig. Auch mit Wirkung zum 01.01.2023 und im 2023 treten wiederum Änderungen im schweizerischen Steuerrecht in Kraft.
Im Bereich des Mehrwertsteuergesetzes (Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer = MWSTG, SR 641.20), stellen wir nachfolgend die wichtigste Änderung vor:
 

Neue Umsatzgrenze
Nachdem die Frist für das fakultative Referendum ungenutzt verstrichen ist, beträgt die Umsatzgrenze, bis zu der nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer befreit sind, mit Wirkung zum 01.01.2023 statt bisher 150´000 CHF nunmehr 250´000 CHF (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
 

Der Hintergrund für diese Regelung liegt auf der Hand

Einerseits soll gemeinnütziges Engagement gefördert werden. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass die bisherige Umsatzgrenze von 150´000 CHF für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für derartige Vereine und gemeinnützige Institutionen relativ schnell überschritten wird. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn ein Sportverein eine Buvette hat, in der gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Dies führt dazu, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine steuerpflichtig werden, auch wenn der erzielte Umsatz der Alimentierung dieser Organisationen dient und für deren Existenz teilweise unerlässlich ist.[1] Diesem Missstand wurde nunmehr abgeholfen.

Abmeldung

Steuerpflichtige Personen können sich jeweils auf Ende einer Steuerperiode abmelden. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen.[2]

Gemäss einer groben Schätzung können sich ca. 180 Vereine und gemeinnützige Institutionen aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die neue Umsatzgrenze nicht erreichen. Erforderlich ist dafür eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Erfolgt die Anmeldung nicht, gilt die Steuerpflicht im bisherigen Umfang weiter.[3]


Mehr unter:
[1] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV: Bundesgesetze und Verordnungen mit Inkrafttreten 2023 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuerpolitik/inkrafttreten-neuerungen/2023.html.

[2] Parlamentarische Initiative. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates v. 12.04.2021, BBl 2021 1100, S. 7. https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/1100/de.

[3] Der Bundesrat: Bundesrat setzt Lockerung der Mehrwertsteuerpflicht für Vereine in Kraft. Medienmittelung v. 18.03.2022. https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/medien-news/nsb-news_list.msg-id-87665.html.

[4] Ebd.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

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Autor:
Matthias Krautter, matthias.krautter@reoplan.ch

28. April 2023 | Immobilien

Mietobjekt - Die Übergabe des Mietobjekts

Grundsätzlich macht das Gesetz keine Vorschriften, in welcher Form das Mietobjekt übergeben werden muss. Das bedeutet, dass prinzipiell kein Übergabeprotokoll oder keine Mängelliste erstellt werden muss. Sollte es jedoch bei der Rückgabe Streitigkeiten geben, gelten Protokolle und Mängellisten als Beweismittel und sind somit von Vorteil.

Mietobjekt und Übergabe
Mit der Übergabe des Mietobjekts an den Mieter wird ihm zugleich auch den Besitz für das Objekt übertragen. Besitz bedeutet nicht, dass der Mieter dadurch Eigentümer wird. Besitz in dem Sinne heisst, dass der Vermieter dem Mieter die Mietsache während der Mietdauer zum Gebrauch zur Verfügung stellt.

Rechte und Pflichten
Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben. Der Übergabezeitpunkt wird gemeinsam vereinbart und der Vermieter und Mieter müssen am Termin beide anwesend sein oder sich vertreten lassen. Wenn der Vermieter das Objekt nicht zum Mietbeginn übergibt, kann der Mieter gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen.

Weiter ist der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt inklusive den Nebenräumen in einem gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben. Grundsätzlich wird das Mietobjekt in dem Zustand gemietet, wie es auch besichtigt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Mieter genau gleich vorgehen, wie bei der verspäteten Übergabe.

Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter das Rückgabeprotokoll des Vormieters ihm vorlegen.

Mängel
Wenn der neue Mieter einmal ausziehen sollte, ist es zudem so, dass der Vermieter den Beweis erbringen können muss, dass das Mietobjekt bei Vertragsbeginn mängelfrei war, respektive der Mieter während der Mietdauer einen Schaden am Mietobjekt zugefügt hat. Wenn der Vermieter den Mieter anschliessend bei der Abgabe der Wohnung für einen Mangel haftbar machen will und dieser dies bestreitet, ist somit der Vermieter beweispflichtig.

Protokoll
Das Übergabeprotokoll, welches vom Vermieter und Mieter unterzeichnet wurde, gilt als verbindlich. Später festgestellte Mängel können innert 14 Tagen dem Vermieter nachgemeldet werden. Grundsätzlich hat der Mieter nach der Übergabe keine Prüfungs- und Rügefrist. Jedoch muss er nachträglich entdeckte Mängel beweisen können. Von daher ist es dem Mieter zu empfehlen, nach der Übergabe der Wohnung selber eine Kontrolle des Mietobjekts durchzuführen und dies mit dem erstellten Protokoll abzugleichen.
 

Um Konflikte zu vermeiden, ist ein präzises Übergabeprotokoll wertvoll:

  • Definition von Oberflächen, Materialien und Farben

  • Genaues Inventar

  • Schlüsselinventar (auch Zimmer-, und Schrankschlüssel)

  • Genaue Bezeichnung und Lokalisierung von allfälligen Mängeln

  • Festhalten von allfällig vom Vormieter übernommenen Änderungen oder Gegenständen

  • Fotos von schwer zu beschreibenden Situationen


Kurz gesagt, ist das Erstellen eines Übergabeprotokolls oder einer Mängelliste immer empfehlenswert, da es bei Streitigkeiten dem Vermieter sowie auch dem Mieter als Beweismittel gilt.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für die Bewirtschaftung von Liegenschaften und bietet auch weiterführende Arbeiten wie Verkauf, Bewertung oder Baubetreuung an.
Erfahren Sie mehr zu den Dienstleistungen der reoplan Immobilien AG.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Sina Schneeberger, sina.schneeberger@reoplan.ch

28. April 2023 | Digital

Automatisches Verbuchen gesucht? - Bei reoplan gefunden!

Können Kreditoren automatisch verbucht werden? Ja, dank den Digitalen Lösungen von reoplan kann die reoplan Immobilien AG ab sofort wiederkehrende Rechnungen automatisch verbuchen. Nebst den digitalen Kreditoren -, Auftrag- und Vertragprozessen steht eine neue Funktion für Effizienz im Rechnungsprozess intern wie auch für unsere externen JobRouter Kunden/Nutzer bereit.

Kreditoren
Immer wiederkehrende Leistungen von Lieferanten oder Partner, Serviceabonnemente von Heizungen und Lift oder Energie und Verwaltungshonorare, können als Vertrag erfasst und damit ab sofort automatisch verbucht werden. Voraussetzung für diese Funktion ist der digitale reoplan Kreditoren- und Vertrag-Prozess, sowie über das Jahr hinweg gleich bleibende, fixe Rechnungsbeträge.

Der Workflow
Die Workflow Steuerung im reoplan Vertrag-Template wird mit den reoplan Kreditoren-Template dazu eingesetzt und sieht vor, dass eine direkte Übermittlung (automatische) in die Buchhaltung (RimoR5) oder eine individuelle Freigabe gewählt werden kann. Die erste Rechnung wird als "Vertrag" erfasst und die Kontierung dazu hinterlegt. Die Rechnung wir eingangs gescannt oder falls schon digital vorhanden auf die Ablage zur OCR Erkennung geschickt. Mit einem «Matching» der Vertragsnummer auf der (eingescannten) Rechnung, wird der hinterlegte Workflow automatisch vom System ausgeführt. Aus der Immobilien Software RimoR5 werden die Stammdaten abgegriffen und geprüft. Stimmen diese, werden die Musskriterien wie Rechnungsbetrag, Betrag innerhalb den definierten Toleranzen sowie die Anzahl der Rechnungen/Jahr geprüft. Stimmen auch diese, kann die direkte Verbuchung stattfinden. Effizienter geht’s nicht!

workflow_vertrag.png

Bild: Workflow reoplan Kreditoren-Vertragprozess

 
Das reoplan Vertrag-Prozess Template 
Im Ursprung zur Verwaltung von Geschäftsmietverträgen für alle Immobilienverwalter angedacht, wurde das Template von reoplan stetig weiterentwicklet und so auch mit dieser Funktion "Direkte Übermittlung" ergänzt. Diese kommt allen Nutzer zugute, welche die reoplan Digital Lösungen einsetzen.
 

Das Vertrag-Prozess Template reiht sich nahtlos in die bestehenden digitalen reoplan Auftrag- und Kreditorenprozesse ein. Managen Sie alle Verträge digital – und behalten Sie jederzeit den Überblick über alle aktiven und inaktiven Verträge. Insbesondere:

  • Digitale Erfassung der Verträge

  • Verwaltung Vertragsdaten mit automatischem Meldesystem

  • Status und Übersicht der Verträge

  • Entlastung der Stowe Verwaltung


Digitalisierung gesucht? reoplan gefunden!

Wir, die reoplan, helfen ihnen gerne mit unserem Dienstleistungsbereich DIGITAL für Treuhand- und Immobilienbetriebe. Wir zeigen Lösungen und Referenzen, die implementiert wurden und sich über Jahre bewährt haben. Sehr gerne beraten wir Sie individuell und zeigen auf, wie Sie die Prozess-Kosten tief halten und dadurch wirtschaftliche Erfolge für Ihre Unternehmung aus den digitalen Lösungen ziehen können.
 

Erfahren Sie mehr zu unseren Digital-Dienstleistungen und lesen Sie dazu unsere Factsheets:
factsheet_reoplan_digital.pdf

Bei reoplan beobachten wir die Entwicklungen genau und prüfen, wo und wie sich unsere Arbeitsabläufe optimieren lassen, und wie können wir dabei auch die Kundenbedürfnisse ergänzen und verbessern. Unser aktuelles Digitales Angebot für Treuhand- und Immobilienprozesse finden Sie unter:

sowie unser Digitales Kunden-Portal

Sind Sie an unseren Digital-Dienstleistungen interessiert? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

28. Februar 2023 | Treuhand

Verantwortlichkeiten im neuen Aktienrecht ab 1.1.2023 - Ein kurzer Überblick

Es hat unter anderem Anpassungen in Bezug auf die verschiedenen Verantwortlichkeiten der Akteure rund um die Kapitalgesellschaften gegeben:

Art. 757 OR Abs. 4
Das Aktienrecht hat unter Art. 757 OR einen neuen Abs. 4 erhalten, wonach im Konkursfall in die Berechnung des Schadens der Gesellschaft Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen sind.

 

Décharge und Klagerecht

Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung gilt nur für bekanntgegebene Sachverhalte und nur gegenüber der Gesellschaft sowie deren Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt haben oder die Aktien seither im Wissen um den Beschluss erworben haben.
 

Das Klagerecht von Aktionären erlischt neu erst nach 12 Monaten, d.h. die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben. Bisher waren es sechs Monate nach dem Beschluss (Art. 758 Abs. 2 OR).
 

Verjährungsfrist für Schadenersatz

Gegenüber verantwortlichen Personen (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Liquidatoren und Revisionsstellen) verjährt der Anspruch auf Schadenersatz neu bereits in drei Jahren (bisher fünf) von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, spätestens jedoch mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem das schädigende Verhalten erfolgte bzw. aufhörte.
Diese Frist steht während des Verfahrens einer Sonderuntersuchung still.

Eine Übersicht der Änderungen im Aktienrecht finden Sie in unserem Beitrag vom 31. Oktober 2022.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.

Erfahren Sie mehr zu den Treuhand Dienstleistungen der reoplan.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

28. Februar 2023 | Treuhand

Steuerlich anerkannte Zinssätze für 2023 - Beträchtliche Erhöhungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die neuen Rundschreiben für «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» und «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen» publiziert.

Bei Vorschüssen/Darlehen von Gesellschaften an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (Aktivdarlehen) und bei Vorschüssen/Darlehen von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten an die Gesellschaft (Passivdarlehen) ist aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten. Bei Aktivdarlehen ist auf eine ausreichend hohe Verzinsung zu achten, während Passivdarlehen nicht zu hoch verzinst werden dürfen. Zu tief bzw. zu hoch verzinsten Darlehen stellen eine geldwerte Leistung dar und lösen Gewinn- und Verrechnungssteuerfolgen aus. Bei Verwendung der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Zinssätze drohen keine Steuerfolgen.
 

Aufgrund der aktuellen Lage erfahren die Zinssätze ab 2023 erstmalig seit 2015 fast durchgehend beträchtliche Erhöhungen:

Bei Vorschüssen/Darlehen, die eine Gesellschaft an Beteiligte oder nahe stehenden Personen gewährt (Aktivdarlehen), wird neu bei mittels Eigenkapital finanzierten Mitteln eine Mindestverzinsung von 1.5% (bisher 0.25%) verlangt.

Bei fremdfinanzierten Mitteln verbleibt der Zuschlag auf den Selbstkosten bei 0.25% bis 0.5% (über CHF 10 Mio. bzw. bis und mit CHF 10 Mio.), wobei der Zinssatz ebenfalls mindestens 1.5% betragen muss.
 

Bei Vorschüssen/Darlehen, die der Gesellschaft von Beteiligten oder nahe stehenden Personen gewährt werden (Passivdarlehen), steigt die Maximalverzinsung ebenso entsprechend. Bei Handels- und Fabrikationsunternehmen bis CHF 1 Mio. ist ein Zinssatz von maximal 3.75% (bisher 3%) zulässig, ab einer Darlehenshöhe von CHF 1 Mio. dürfen solche Darlehen noch zu 2.25% (bisher 1%) verzinst werden.
 

Weitergehende Informationen insbesondere bspw. zu Liegenschaftskrediten finden Sie im Rundschreiben der ESTV «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken». Für Zinssätze in Fremdwährungen gibt das separate Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen» Auskunft.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand wie auch HR.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

28. Februar 2023 | HR

Mutterschutz - Teil I

Sobald eine Mitarbeitende ihre Schwangerschaft bekannt gibt, ist es für den Arbeitgeber äusserst wichtig, seine Pflichten gegenüber der Mitarbeitenden, sowohl während, wie auch nach der Schwangerschaft, zu kennen. So können böse Überraschungen verhindert werden. Gerne fassen wir die wichtigsten Punkte während der Schwangerschaft für Sie zusammen.

Grundsätzlich: Schwangerschaft ist keine Krankheit und daher ist eine Schwangere arbeitsfähig. Sie gilt als krank, sobald ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegt. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Schwangere am Arbeitsplatz vor Gefährdungen zu schützen. Zu den Gefährdungen gehören nebst gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten auch die Beschränkung der Arbeitszeit (max. 9 Stunden).

Gefährdungen am Arbeitsplatz
In der Mutterschaftsverordnung sind die gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten definiert. Wird die Frau vor solchen Arbeiten ungenügend geschützt, kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Ein solches Verbot ist kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und demnach von der Krankentaggeldversicherung nicht gedeckt. Bei einem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber eine gleichwertige und ungefährliche Arbeit anbieten. Kann er dies nicht, muss er bis zur Aufhebung des Verbots eine Lohnfortzahlung über 80% des bisherigen Lohnes leisten.
 

Kündigungsschutz
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis darf seitens des Arbeitgebers (AG) während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Dieser Schutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, auch wenn dies der Schwangeren noch nicht bekannt war.
 

·         Kündigung durch Arbeitnehmerin = gültig

·         Kündigung durch AG während Probezeit = gültig

·         Befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Zeitablauf = gültig

·         Kündigung durch AG nach Probezeit = nichtig
> muss nach der 16. Woche nach der Geburt neu ausgesprochen werden

·         Kündigung durch AG vor Schwangerschaft = gültig
> die Frist wird jedoch unterbrochen und läuft nach Ablauf der 16 Wochen nach der Geburt weiter
 

Quelle: Lesen Sie in der Broschüre «Mutterschutz» vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Seite 1 bis 19) die Details zum obenstehenden Artikel nach.

Benötigen Sie Hilfe im Bereich HR? Gerne sind wir für Sie da.

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Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

28. Februar 2023 | Immobilien

Gebäudeversicherung - Anpassung der Versicherungssumme, das sollten Sie wissen

Eine Gebäudeversicherung ist für Hauseigentümer in den meisten Kantonen obligatorisch, so auch in den Kantonen Bern, Solothurn und Zürich und muss über den Kanton abgeschlossen werden. Im Kanton Wallis hingegen gibt es keine obligatorische Gebäudeversicherung.

Der Gebäudeversicherungswert sollte den Wiederaufbaukosten des Gebäudes in gleicher Grösse, im gleichen Ausbaustandard, zum gleichen Nutzen und am gleichen Standort entsprechen. Der Preis für den Boden, also das Land, ist im Wert nicht enthalten. Damit das Gebäude im Schadenfall ausreichend versichert ist, braucht es gerade in einer Inflationsphase eine Überprüfung der Versicherungswerte. Eine Unterversicherung kann auch bei einem kleineren Schadenereignis zu prozentualer Leistungskürzung führen.


In den kantonalen obligatorischen Versicherungen sind in der Regel lediglich Feuer- und Elementarschäden versichert. Viele Hauseigentümer schliessen deshalb zusätzlich eine private Gebäudeversicherung für auswählbare Risiken wie Wasser, Erdbeben, Bruch, Einbruch, Vandalismus etc. ab. Weiter können in der Zusatzversicherung auch spezifische Gegenstände wie gebäudetechnische Anlagen, Solaranlagen oder die Umgebung versichert werden. Dabei entspricht die Versicherungssumme der Privatversicherung in der Regel derjenigen der Gebäudeversicherung.
 

Erstmals seit 2001 passte die Gebäudeversicherung des Kantons Bern Ihren Baukostenindex per 1. Januar 2023 von 194 auf 214 Punkte an (rund plus 11 %) und damit auch die entsprechenden Gebäudeversicherungssummen. Der Index der Solothurnischen Gebäudeversicherung wird jährlich angepasst und beträgt gegenüber 2022 rund plus 9%. In Zürich beträgt die Anpassung gegenüber dem Vorjahr ebenfalls rund plus 10%.


Infolge dieser Indexanpassungen lohnt es sich, mit der privaten Gebäudeversicherung die Angleichung der Versicherungssumme zu besprechen. Ansonsten riskiert man im Schadenfall eine prozentuale Leistungskürzung. Einzelne Privatversicherungsanbieter haben ihre Versicherungssummen ebenfalls indexiert. Bei diesen Versicherungen erübrigt sich eine aktive Anpassung seitens Versicherungsnehmer.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Versicherungssumme auch dem effektiven Gebäudewert entspricht, kontaktieren Sie unsere Experten der Immobilienbewertung. Diese stehen Ihnen gerne für Beratung, Empfehlung oder auch eine ganzheitliche Bewertung kompetent mit Ihrem Wissen zur Verfügung.

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Autorin:
Marina Matti, marina.matti@reoplan.ch

28. Februar 2023 | Immobilien

Heiz- und Nebenkosten - was sind das eigentlich für Kosten?

Für viele Mieter, Vermieter aber auch Verwaltungen, stellt sich immer wieder die Frage, welche Kosten gehören denn überhaupt zu den Nebenkosten. Grundsätzlich gilt: Nebenkosten sind Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen (z.B. Heizungs- und Warmwasserkosten, Hauswartung, Allgemeinstrom, - weitere Auflistungen s. unten).
 

Nur im Mietvertrag erwähnte Nebenkosten dürfen auch effektiv verrechnet werden. Sind keine Nebenkosten aufgeführt, so sind diese im Mietzins inbegriffen.

Je nach Mietvertrag unterscheidet der Vermieter zwischen folgende Zahlungen:

-       Akonto

-       Pauschal

-       Inklusive
 

Akontozahlungen:

Der Mieter bezahlt jeden Monat einen, im Mietvertrag vereinbarten Betrag, im Voraus. Der Vermieter ist verpflichtet jährlich eine Heiz-/Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Sollten die Akontozahlungen kleiner sein als die effektiven Kosten, so muss der Mieter einen Restbetrag nachzahlen. Zu viel bezahlte Akontobeiträge werden zurückerstattet.
 

Pauschalzahlung:

Der Mieter bezahlt einen Pauschalbetrag und erhält keine Jahresabrechnung.

Inklusive Nebenkosten:

Nebenkosten die im Mietvertrag nicht explizit aufgeführt werden, sind im Mietzins enthalten.

 

Zulässige Heiz-/Nebenkosten gemäss Art. 257b OR:
 

Heizkosten:

-       Kosten für Brennstoff (Öl, Gas oder andere Energie wie zum Beispiel Fernwärme)

-       Strom für Pumpen und Brenner

-       Periodischer Brennerservice, Tankrevision, Kaminfeger

-       Bedienung Heizanlage, Ablesung Wärmezähler

-       Oeltankrevision

-       Boilerservice / Rückstellungen für Boilerservice

-       Andere Serviceabonnemente für den Betrieb der Heizanlage

-       Warmwasser/Warmwasseraufbereitung

-       Ablesekosten bei Mieterwechsel

-       Verwaltungshonorar für Erstellung der Heizkostenabrechnung

 

Nebenkosten:

-       Wasser/Abwasser (Verbrauchsgebühr)

-       Kehrichtgebühr

-       Grünabfuhr

-       Hauswartskosten (Reinigung im und ums Haus, Sozialabgaben und Versicherungen, Ersatz Glühlampen, Ölen von Schlössern (kleinere Arbeiten)

-       Ferienaushilfe

-       Lohn bei Krankheit/Unfall

-       Benzin Rasenmäher

-       Liftkosten

-       TV-Gebühren

-       Allgemeinstrom

-       Serviceabonnemente für Waschmaschine / Tumbler / Secomat

-       Gartenpflege

-       Schneeräumung

-       Service-Abo

-       Verwaltungskosten

-       Versicherungen 

 

Bereits seit Monaten steigen die Preise für Gas , Öl und weiteren Rohstoffen wie Holz (Pellets) kontinuierlich an. Gründ dafür gibt es viele, unter anderem der Ukraine-Konflikt und die damit verbundene Unsicherheit der Handelsbeziehung mit Russland.

Was kann das nun für die kommenden Nebenkostenabrechnungen heissen?

Wir rechnen damit, dass demzufolge die Heiz-/Nebenkosten für die laufende und für die nächsten Heizperioden massiv ansteigen werden. Ratgeber prognostizieren Mehrkosten von 20-30%.

Damit die Mieter nicht von einer extrem hohen Nachzahlung überrascht werden, empfehlen wir Ihnen, die Akontobeträge für die Heiz-/Nebenkostenabrechnung freiwillig zu erhöhen oder private Rückstellungen zu bilden.

 

Benötigen Sie weitere Informationen zu den Heiz-/Nebenkosten, oder zu den steigenden Energiepreisen? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da!

 

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für die Bewirtschaftung von Liegenschaften und bietet auch weiterführende Arbeiten wie Verkauf, Bewertung oder Baubetreuung an.

Erfahren Sie mehr zu den Dienstleistungen der reoplan Immobilien AG.

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Aleksandra Kostic, aleksandra.kostic@reoplan.ch

28. Februar 2023 | Immobilien

Erhöhung Referenzzinssatz - was sind die Folgen für die Wohnungsmietzinse?

Anhand des durchschnittlichen Zinssatzes aller Hypotheken in der Schweiz wird der Referenzzinssatz festgelegt. Dieser Referenzzinssatz steht im Zusammenhang mit den Mietzinsen für Wohnungen. Seit 2008 ist dieser Zinssatz stetig gesunken – nun stehen wir vor einer Erhöhung – was bedeutet das für bestehende Mietverhältnisse?

Der Referenzzinssatz basiert auf dem durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Dieser Zinssatz wird quartalsweise überprüft und festgelegt. Seit 03.03.2020 liegt der Referenzzinssatz bei 1.25%. Experten zufolge wird sich dieser Satz jedoch in den nächsten Monaten erhöhen. Sobald sich nämlich der durchschnittliche Zinssatz auf über 1.37% befindet, wird der Referenzzinssatz auf 1.50% erhöht. Da sämtliche Mietzinse für Wohnungen an diesen Zinssatz gekoppelt sind, stellt sich nun die Frage, was mit dem Mietzins von einem bestehenden Mietverhältnis geschieht.
 

Die Vermieter haben nach der Erhöhung des Referenzzinssatzes die Möglichkeit, den Nettomietzins anzupassen. Mit einer solchen Anpassung werden auch die Mietzinsbasen «Teuerung» (Landesindex; misst die Preisentwicklung der für die privaten Haushalte bedeutsamen Waren und Dienstleistungen) und «Kostensteigerung» berücksichtigt.
Mietzinsanpassungen für Wohnungen müssen jeweils mittels amtlichem Formular inklusive Begründung/Berechnung per Einschreiben den Mietern zugestellt werden. Ohne dieses Formular können Vermieter keine Anpassung des Mietzinses vornehmen. Eine Anpassung ist zudem erst auf den nächst möglichen Kündigungstermin möglich.
 

Wie wird ein neuer Nettomietzins auf Grund der Erhöhung des Referenzzinssatzes berechnet? Wir zeigen Ihnen dies anhand des untenstehenden Beispiels:
 

Ausgangslage:                   

Mietbeginn 01.04.2021 // Nettomietzins CHF 1'500.00 // Referenzzinssatz 1.25% // Indexnummer Basis 2020 11.2020 100.60 Punkt // Kostensteigerung pro Jahr 0.50%, letzter Ausgleich 03.2021
 

Neu:

Referenzzinssatz 1.50%

Teuerung Indexnummer Basis 2020 01.2023 105.00 Punkt

Kostensteigerung ausgleichen bis 05.2023

 

Referenzzinssatz:              
Wenn sich der Referenzzinssatz im Mietverhältnis unter 5% befindet, kann pro 0.25 Erhöhung des Satzes 3% auf den Nettomietzins geschlagen werden.

 

                                               1.25% auf 1.5% --> 0.25 Anpassung = 3% Veränderung

                                              (1'500 * 3) / 100 = CHF 45.00

                                                

Teuerung:                            
Formel für die Teuerung: (neuer Index – alter Index) * 40 /  alter Index

 

(105.00 - 100.60) * 40 / 100.60 = 1.75% Veränderung

                                                         

                                               (1'500 / 100) * 1.75 = CHF 26.25

                                                

Kostensteigerung:     12 Monate = 0.5% Erhöhung

                                               März 2021 bis Mai 2023 = 27 Monate

                                              (0.5 / 12) * 27 = 1.12% Veränderung

                                              (1'500 / 100) * 1.12 = CHF 16.80

                                                

Nettomietzinserhöhung:    45.00 + 26.25 + 16.80 = CHF 88.05

 

Wie Sie unserem Beispiel entnehmen können, lohnt es sich bei einer Erhöhung des Referenzzinssatzes eine Mietzinsanpassung vorzunehmen. Im Gegenzug dürfen die Mieter eine Mietzinsanpassung fordern, wenn der Referenzzinssatz sinkt.

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für die Bewirtschaftung von Liegenschaften und bietet auch weiterführende Arbeiten wie Verkauf, Bewertung oder Baubetreuung an.

Erfahren Sie mehr zu den Dienstleistungen der reoplan Immobilien AG.

Besitzen Sie eine oder mehrere Mietwohnungen, welche nicht bereits von uns verwaltet werden? Gerne übernehmen wir für Sie eine allfällige künftige Mietzinsanpassung oder auch weitere Verwaltungstätigkeiten. Zögern Sie nicht, uns unter unserer Hauptnummer 033 224 01 50 oder per E-Mail immobilien@reoplan.ch zu kontaktieren.
 

Ihre reoplan Immobilien AG 

Autorin:
Larissa Linder, larissa.linder@reoplan.ch

28. Februar 2023 | Digital

Künstliche Intelligenz – und alles wird besser?!

Zu Beginn dieses Jahres wurden die Regeln der digitalen Kommunikation neu geschrieben, oder zumindest die der KI Chatbots, also der Künstlichen Intelligenz als ein "Gesprächspartner vis-à-vis". Ein Hersteller, OpenAI, hat seinen neuen «Chat»-Roboter ChatGPT soeben der Welt vorgestellt.

Was ist ChatGPT?

ChatGPT (Generative Pre-Trained) ist ein Sprachgenerator/Sprachsimulator, welcher durch oder eben mit Künstlicher Intelligenz einen Dialog führen kann, und so eine dem Menschen ähnliche bis identische Konversation als Chatbot (Kommunikations – Roboter) liefert. Das aussergewöhnliche, erstaunliche oder sogar beängstigende an ChatGPT, ist die Vielfalt der Antworten und die Möglichkeiten, wie zB. Emails zu beantworten oder Aufsätze zu schreiben, und zwar in der Tonalität eines Menschen. Nebenbei kann das Ding noch Computer Code schreiben (also programmieren), Uni-Prüfungen ablegen und mit einer hohen Chance sogar diese bestehen!


Wer «baute» ChatGPT?

Die Firma dahinter ist die KI und Entwickler Firma OpenAI, welche erst im 2015 gegründet wurde. Einer der Gründer, wie könnte es anders sein, ist wieder einmal Elon Musk (der Mann hinter Paypal, Tesla, Space-X, Twitter). Unter anderem hat OpenAI auch einen KI Grafik Generator gebaut, den DALL-E sowie Whisper, ein Sprach-Erkennungssystem.

Im Hintergrund investiert auch der Softwareriese Microsoft Milliarden von US$, welcher unter anderem ChatGPT in seinen Internetsuchdienst BING einbauen will, um so dem unangefochtenen Internet-Suchdienst-Giganten Google etwas näher zu rücken oder sogar zu übertreffen hofft.
 

Was ist der Unterschied zwischen einer Suchmaschine und ChatGPT?

Eine Suchmaschine indexiert Webseiten im Internet und hilft so dem User die Information zu finden die er sucht. ChatGPT hat keine Möglichkeit, das Internet für Informationen zu durchsuchen. ChatGPT wurde akribisch und jahrelang mit Datenbanken und durch Menschen in/mit Konversationen trainiert und sozusagen ausgebildet. Natürlich gibt es Limitationen in seinen Antworten: Oft «tönen» diese gut oder sehen gut aus, stimmen aber eventuell nicht. Um sicher zu sein, sollten alle ChatGPT Antworten grundsätzlich nochmals verifiziert werden. ChatGPT wird von Menschen moderiert, damit Antworten oder auch Fragen ihren Richtlinien entsprechen und es nicht zu Entgleisungen führt, jedoch gibt es auch dazu keine Garantie. Zudem sind seine Informationen aktuell limitiert mit Informationen/Ereignissen bis 2021.
 

Sollten wir bezüglich aller zukünftigen KI betriebenen Tools besorgt sein?

ChatGPT hat schon seine erste Prüfung an einer US-Universität bestanden, und zwar mit einer Note B-, hierzulande wäre das eine knappe 5. Sicher gibt es neue Herausforderungen. Hacker bedienen sich dem Tool für automatische Virus Programmierungen, Fake News wird immer schwieriger zu wiederlegen. Generell alle Texte werden inhaltlich schwierig zu überprüfen sein, sind diese von der Maschine oder dem Menschen geschrieben worden? Ist der Aufsatz oder die Prüfung nun vom Schüler oder ChatGPT geschrieben worden? Wie sollen diese Tools eingesetzt werden? Werden persönliche Aussagen oder Informationen zertifiziert werden müssen, dass es die «ihrigen» sind? Wo helfen Sie uns Menschen und übernehmen eintöniges Arbeiten? Zum Beispiel im Treuhand Geschäft, beim Daten importieren, Buchen, Revidieren usw.?


Ich habe mich mit ChatGPT unterhalten und "ihm" einige Fragen gestellt, unter anderem zu unseren Dienstleistungen. Hier die Antworten:
 

JZ: Wie hilft KI im Treuhandbereich
 

Antwort ChatGPT:

KI kann im Treuhandbereich auf folgende Weise helfen:

  1. Automatisierung von Routineaufgaben: KI-Systeme können mühsame und zeitaufwändige Aufgaben wie die Überwachung von Finanzen und Buchhaltung automatisieren, was Zeit und Ressourcen spart.

  2. Überwachung von Compliance-Bestimmungen: KI-Systeme können verwendet werden, um sicherzustellen, dass alle geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.

  3. Risikomanagement: KI-Systeme können Daten analysieren und Risiken frühzeitig erkennen, um sie zu minimieren.

  4. Effizienzsteigerung: KI-Systeme können Prozesse beschleunigen und Daten schneller verarbeiten als menschliche Mitarbeiter, was zu einer Effizienzsteigerung führt.


JZ: ...und KI im Immobilienbereich
 

Antwort ChatGPT

KI kann im Immobilienbereich auf folgende Weise helfen:

  1. Verwaltung von Eigentum: KI-Systeme können verwendet werden, um Vermietungen, Reparaturen und andere Eigentumsverwaltungsaufgaben zu automatisieren.

  2. Immobilienbewertung: KI-Systeme können verwendet werden, um die Bewertung von Immobilien zu verbessern und schnellere, genauere Schätzungen zu liefern.

  3. Marktforschung: KI-Systeme können verwendet werden, um Daten zu sammeln und zu analysieren, um Trends auf dem Immobilienmarkt zu erkennen.

  4. Prognosen: KI-Systeme können verwendet werden, um Prognosen für den Immobilienmarkt und für den Verkauf von Immobilien zu erstellen.

  5. Kundenbetreuung: KI-Systeme können verwendet werden, um Kundenanfragen schnell und effizient zu beantworten und eine bessere Kundenerfahrung zu bieten.


JZ: Wie sieht das Treuhandwesen in Zukunft aus?
 

Antwort ChatGPT:

Ich bin ein KI-Modell und habe keine Informationen über die Zukunft. Es ist schwer zu sagen, wie das Treuhandwesen in der Zukunft aussehen wird, da es von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. technologischer Fortschritt, politische Entwicklungen und wirtschaftliche Trends. Mögliche Entwicklungen könnten die Digitalisierung von Prozessen, die Verwendung von künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen, die Verstärkung von Compliance-Anforderungen und ein steigender Bedarf an Transparenz und Nachhaltigkeit sein. Trotzdem bleibt das Vertrauen in die Fähigkeiten und Integrität von Treuhändern weiterhin von zentraler Bedeutung.
 

JZ: Abschliessend interessiert mich noch privat ein Thema: Werden die Young Boys 2023 Schweizermeister im Fussball?
 

Antwort ChatGPT

Es ist unvorhersehbar, ob die Young Boys im Fussball die Schweizer Meisterschaft gewinnen werden. Alles hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Leistungen der Mannschaft, der Leistungen ihrer Konkurrenten und möglicher Verletzungen oder anderer unvorhergesehener Ereignisse.
 

Wie es aussieht, kann also auch die KI (noch) nicht in die Zukunft blicken, was beruhigend ist.

Bei reoplan beobachten wir die Entwicklungen genau und prüfen, wo und wie sich unsere Arbeitsabläufe optimieren lassen, und wie können wir dabei auch die Kundenbedürfnisse ergänzen und verbessern. Unser aktuelles Digitales Angebot für Treuhand- und Immobilienprozesse finden Sie unter:

sowie unser Digitales Kunden-Portal

Link zu ChatGPT:

https://chat.openai.com/chat

Sind Sie an unseren Digital-Dienstleistungen interessiert? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

16. Dezember 2022 | Steuern

Steuererklärung 2022 – die Checkliste

In diesen Tagen werden die Steuererklärungen 2022 verschickt. Eine optimale Vorbereitung unterstützt Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung, hierbei ist es hilfreich, die notwendigen Unterlagen bereits im Verlauf des Jahres zu sammeln und in einem Dossier abzulegen.

Folgende Formulare benötigen Sie für Ihre Steuererklärung:

  • Steuererklärung Originalformulare inkl. Deckblatt

  • Kopie der letzten Steuererklärung

  • Definitive Veranlagungsverfügung des Vorjahres

Einkommen

  • Sämtliche Lohnausweise inkl. Nebenerwerb

  • Rentenbescheinigungen (AHV, IV, PK etc.)

  • Taggeldabrechnungen oder Belege über Ersatzeinkünfte (ALV, EO, MSE etc.)

  • Bilanz und Erfolgsrechnung resp. Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Konten und Wertschriften

  • Bescheinigungen Bank- und Postkonten per 31.12. inkl. Zinsbescheinigungen

  • Saldierungsbestätigungen der Konten, welche während des vergangenen Jahres aufgelöst wurden

  • Depotverzeichnis mit Dividendenabrechnungen, Kaufs- und Verkaufsabrechnungen von Wertschriften. Je nach Grössenordnung empfiehlt sich, bei der Bank ein Steuerverzeichnis zu bestellen, damit erübrigt sich das Aufführen sämtlicher Positionen in der Steuererklärung

  • Angaben zu Dividenden und Guthaben gegenüber eigener AG/GmbH, einschliesslich Kontokorrent

  • Lotteriegewinne

  • Bescheinigungen von Schulden per 31.12 sowie Zinsbescheinigungen (Hypotheken, Darlehen, Krediten, Kreditkarten etc.)

Weitere Vermögenswerte

  • Angaben über private Motorfahrzeuge (Kaufpreis, Jahrgang)

  • Übrige Vermögenswerte (Bargeld, Edelmetalle, Kunst, Sammlungen, Boote etc.)

  • Unverteilte Erbschaften inkl. Erträge

Versicherungen

  • Rückkaufsbescheinigungen von Lebens- und Rentenversicherungen

  • Belege zu laufenden Lebensversicherungen

Diverse Abzüge

  • Bescheinigungen Einzahlungen in die Säule 3a

  • Bescheinigungen über Einkäufe in die 2. Säule (Pensionskasse)

  • Belege über die Kinderbetreuungskosten/Ausbildungskosten der Kinder

  • AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge

  • Belege für selbst bezahlte Krankheitskosten

  • Belege zu Krankenkassenbeiträgen

  • Spendenbescheinigungen

  • Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

  • Alimente an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie an minderjährige Kinder

  • Zahlungen an unterstützungsbedürftige Personen

Berufsauslagen

  • Nachweise zu den Arbeitswegkosten und für die auswärtige Verpflegung

  • Belege zu Kosten für die Weiterbildungen

Liegenschaften

  • Grundstückblätter mit Angaben zum amtlichen Wert sowie Eigenmietwert

  • Aufstellung zu Mietzinseinnahmen exkl. Nebenkosten

  • Rechnungen über Unterhalts-, Versicherungs- und Verwaltungskosten

  • Belege zu Umbauten

  • Verwaltungsabrechnung bei Mehrfamilienhäusern

Weitere Angaben

  • Erhaltene oder ausgerichtete Schenkungen/Erbschaften oder Erbvorbezüge

  • Ausbezahlte Kapitalleistungen aus Vorsorge

  • Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland

Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung oder ist Ihnen dies zu kompliziert? Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

16. Dezember 2022 | Treuhand

Auslagerung der Lohnbuchhaltung – viele Gründe sprechen dafür

Viele KMUs haben mit der Lohnadministration und -auszahlung eine interne Stelle beauftragt. Diese ist z.B. zuständig für das Führen der Mitarbeiterdossiers, des Krankheits- und Unfallmanagements, Überwachen der internen Prozesse z.B. bei der Zeiterfassung und das korrekte Erstellen der Lohnabrechnung für die Mitarbeitenden sowie das jährliche Ausfüllen der korrekten Lohndeklarationen und Lohnausweise zum Jahresende.
 

Das Lohn- und Sozialversicherungswesen wird immer komplexer und es braucht immer mehr fundiertes Fachwissen, um die Sachverhalte im Alltag korrekt abbilden zu können. Auch durch das Wachsen der Unternehmung nehmen die verschiedenen Sachverhalte zu und die Anforderung an diese Stelle wächst laufend.
 

Das Beauftragen einer Stelle mit der Lohnbuchhaltung setzt ein hohes Mass an Vertrauen voraus. Oft ist genau diese Stelle die einzige, welche das nötige Fachwissen aufweist, um die Alltagsfälle korrekt zu erfassen und zu verarbeiten. Passieren z.B. auf Grund mangelndem Fachwissen Fehler bei der Lohnabrechnung, bleiben diese leider oft unbemerkt und tauchen erst später, beispielweise bei einer Revision wieder auf. Dies kann dann nicht selten mit wesentlichen finanziellen Nachforderungen verbunden sein, welche oft vollständig durch das Unternehmen zu tragen sind.
 

In Zeiten vom Fachkräftemangel und steigenden Lohnkosten für qualifizierte Mitarbeitende ist es zudem immer schwieriger, die richtigen Personen für diese Stelle finden zu können.
 

Ein Outsourcing der Lohnbuchhaltung bietet Abhilfe und zugleich viele Vorteile:

  • Decken von aktuellem Personalmangel

  • Sicherstellung von qualifizierten Mitarbeitenden / Fachwissen

  • Sicherstellung von Stellvertretung

  • Steigerung der Vertraulichkeit

  • Risikominimierung von Unstimmigkeiten und der Gefahr von finanziellen Nachforderungen

  • Einhalten von Gesetzen, Normen und Richtlinien gegen aussen, aber auch intern

  • Effiziente und strukturierte Prozesse

  • Reduktion des internen Aufwands z.B. für Kontrollen

  • Reduktion von Drittkosten für die Lohnsoftware

Ein allgemeiner Vorteil von der Auslagerung von Aufgaben ist es, dass Abläufe klar definiert werden und nur die Leistungen bezahlt werden, welche auch tatsächlich anfallen. Auf Grund der hohen Fachkompetenz unserer Mitarbeitenden werden zudem Arbeitsschritte effizient und zielorientiert abgewickelt. Gerade beim Outsourcing der Lohnbuchhaltung kommt dieser Vorteil besonders gross zum Tragen. Nicht selten kann ein Unternehmen durch ein Outsourcing sogar Kosten sparen und zugleich die Qualität steigern.
 

Es sprechen also viele Gründe dafür, seine Lohnbuchhaltung auszulagern. Doch wie könnte ein Outsourcing mit der reoplan aussehen?
 

Jedes Outsourcing ist individuell. Grösse der Unternehmung, vorhandene Prozesse und Strukturen sowie die Anforderungen der Unternehmung an das HR selbst, spielen eine grosse Rolle.
 

In einem ersten Schritt werden die vorhandenen Prozesse und Strukturen aufgenommen und analysiert. Anschliessend wird definiert, welche Arbeiten genau ausgelagert werden sollen. So kann es beispielweise sinnvoll sein, dass Stammdatenmutationen oder das Unfall- und Krankheitsmanagement im Betrieb verbleiben, oder zwecks Entlastung genau diese Arbeiten ausgelagert werden sollen.
 

Arbeiten, welche oft ausgelagert werden:

  • Monatliche Erstellung der Lohnabrechnungen inkl. Auszahlung

  • Korrespondenzen mit Behörden und Ämter

  • Ausfüllen der jährlichen Deklarationen der Sozialversicherungen

  • Erstellen der Lohnausweise

  • Ausfüllen von Statistiken

  • Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung

Bei der Prozessaufnahme wird oft Optimierungspotenzial festgestellt, welches in der späteren Umsetzung einfliesst.
 

Sind die Arbeiten und Schnittstellen in den Prozessen definiert, gilt es, das vorhandene Knowhow zu transferieren und einen reibungslosen und sicheren Übergang zu gewährleisten.
 

Die reoplan ist ein erfahrener Partner für ein Outsourcing der Lohnbuchhaltung und kann auch weiterführende Arbeiten im Bereich HR wie z.B. Arbeitszeugnisse, Einstellprozesse und anderes mehr abdecken. Erfahren Sie mehr zu den HR-Dienstleistungen der reoplan.
 

Sind Sie an unseren HR-Dienstleistungen und an einem Outsourcing ihrer Lohnbuchhaltung interessiert?

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

16. Dezember 2022 | Personal

Flexible Arbeitszeitmodelle – die Vor- und Nachteile im Überblick

Die Arbeitnehmer wünschen sich immer flexiblere Arbeitszeiten und ein hoher Lohn reicht oftmals nicht mehr aus, um als attraktiver und moderner Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
 

Flexible Arbeitszeitmodelle bieten den Arbeitnehmern die Möglichkeit ein harmonisches Verhältnis zwischen den beruflichen Anforderungen und ihren privaten Bedürfnissen zu vereinbaren.


Nachfolgend finden Sie einige der wichtigsten Arbeitszeitmodelle der Schweiz. Bitte beachten Sie, dass die Auflistung nicht abschliessend ist:

1. Vollzeitarbeit

Vollzeitarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer 100% für einen Arbeitgeber arbeitet. I.d.R. beträgt die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 40 und 42.5 Stunden, verteilt auf 5 Tage.

VorteileNachteile
- Mehr Gehalt - Weniger Flexibilität
- Bessere Karrierechancen- Weniger Freizeit
- Bessere Altersvorsorge - Höhere Sozialversicherungsabzüge
- Zuverlässige Terminplanung- Höhere Steuern

2. Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer weniger als 90% arbeitet.

VorteileNachteile
- Bessere Work-Life-Balance- Weniger Gehalt
- Mehr Flexibilität - Schlechtere Karrierechancen
- Mehr Freizeit- Schlechtere Altersvorsorge
- Mehr Zeit für Aus- und Weiterbildungen - Höhere Arbeitsbelastung, durch mehr Überstunden
- Tiefere Sozialversicherungsabzüge
- Tiefere Steuern

3. Schichtarbeit

Schichtarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeiten in Schichten (Früh-, Mittel-, Spät- oder Nachtschicht) eingeteilt werden.

VorteileNachteile
- Mehr Gehalt, durch Schichtzulagen- Schlechtere Work-Life-Balance
- Freizeit u.a. auch tagsüber- Schlafstörungen und gesundheitliche Beschwerden

4. Gleitzeitarbeit

Gleitzeitarbeit, bedeutet, dass ein Arbeitnehmer an einer fixen Blockarbeitszeit gebunden ist, in der alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sein müssen. Ausserhalb dieser Blockzeit ist der Arbeitnehmer flexibel.

VorteileNachteile
- Höhere Flexibilität- Kleiner Zeitraum für Absprachen und Termine
- Hoher Absprachebedarf zwischen den Arbeitnehmer bzw. Vorgesetzten

5. Jahresarbeitszeit

Jahresarbeitszeit bedeutet, dass die Arbeitszeit pro Jahr festgelegt wird.

VorteileNachteile
- Höhere Flexibilität- Mehr Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufwand

6. Homeoffice

Homeoffice bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause arbeitet.

VorteileNachteile
- Höhere Flexibilität- Weniger persönlicher Austausch mit den Arbeitskollegen
- Höhere Work-Life-Balance- Isolation
- Zeitersparnis beim Arbeitsweg und Wegfallen von Fahrkosten
- Höherer Produktivität, ohne Ablenkung

7. Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass das Zeitmanagement dem Arbeitnehmer überlassen wird. Die Zeiterfassung und die Kontrolle der Arbeitszeiten fallen weg. Die Zielerreichung steht im Vordergrund.

VorteileNachteile
- Höhere Flexibilität - Längere Arbeitszeiten und keine Möglichkeit die Überstunden zu beziehen
- Verstärkung der Eigenverantwortung- Höhere Stresssituationen
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Gesundheit
- Keine Kontrolle über die Arbeitszeiten
- Hoher Leistungsdruck

Achtung: Um einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a ArG müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

art_73a_arg.png

Haben Sie weitere Fragen zu den unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch

16. Dezember 2022 | Sozialversicherungen

Sozialversicherungen 2023 – was wird neu gelten?

Auch im nächsten Jahr wird es Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungen geben.

Nachstehend finden Sie eine kurze Übersicht, welche Neuerungen uns 2023 erwarten.

ALV – Wegfall Solidaritätsbeitrag

Der im Jahr 2011 eingeführte Solidaritätsbeitrag auf hohen Einkommen wird per 01.01.2023 wegfallen.
 

Vom massgebenden Jahreslohn in Abzug gebracht wird entsprechend nur noch die ALV I in der Höhe von 2.2% auf Einkommen bis maximal CHF 148'200.00.
 

Der Solidaritätsabzug ALV II von 1.0% auf diesen Betrag übersteigenden Löhnen entfällt.
 

Bei der Einführung des bestehenden Gesetzes wurde festgelegt, dass die ALV II Beiträge wegfallen, sobald ein Eigenkapital von 2.5 Milliarden erreicht wird. Die aktuellen Zahlen zeigen, dass das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende 2022 voraussichtlich die definierte Schwelle übersteigen wird. Das Solidaritätsprozent wird entsprechend von Gesetzes wegen entfallen.
 

Denken Sie daran, die entsprechenden Anpassungen in ihrer Lohnbuchhaltungssoftware rechtzeitig vorzunehmen, damit die Lohnabzüge der ALV ab 01.01.2023 korrekt abgerechnet werden.

AHV

Die AHV- und IV-Renten werden per 01.01.2023 um 2.5% erhöht. Damit werden die Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
 

Die minimale AHV- Rente beträgt neu CHF 1'225.00 (vorher: CHF 1'195.00).
 

Die Maximalrente wird auf CHF 2'450.00 angehoben (vorher: CHF 2'390.00).
 

Ehepaare erhalten neu maximal CHF 3'675.00 (vorher: CHF 3'585.00).
 

Die Mindestbeiträge für AHV/IV/EO der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen werden auf CHF 514.00 pro Jahr erhöht und der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV beträgt neu CHF 980.00 pro Jahr.

BVG

Die Anpassung der AHV-/IV-Renten hat auch eine Auswirkung auf die berufliche Vorsorge. Hier gelten in der obligatorischen Versicherung ab 01.01.2023 neu folgende Grenzzahlen:

  • Eintrittsschwelle: neu CHF 22'050.00 (vorher: CHF 21'510.00).

  • Koordinationsabzug: neu CHF 25'725.00 (vorher: CHF 25'095.00).

Säule 3a

Der maximale Steuerabzug mit der Säule 3a beträgt ab dem Steuerjahr 2023 neu CHF 7'056.00 (heute: CHF 6'883.00). Dieser Betrag gilt für Steuerpflichtige mit einer 2. Säule.
 

Personen ohne 2. Säule können neu CHF 35'280.00 (heute: CHF 34'416.00) pro Jahr steuerwirksam in die Säule 3a einzahlen.

EO

Der Höchstbetrag der Entschädigungen (inkl. Kinderzulagen) wird auf CHF 275.00 erhöht (vorher: CHF 245.00).

Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

Hier wird ab 01.01.2023 der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs wie folgt angepasst:

  • Für Alleinstehende: neu CHF 20'100.00 pro Jahr (bisher: CHF 19’610.00).

  • Für Ehepaare: neu CHF 30’150.00 pro Jahr (bisher: CHF 29’415.00).

  • Für Kinder über 11 Jahre: neu CHF 10'515.00.

  • Für Kinder unter 11 Jahren: neu CHF 7'380.00.

Zum Schluss eine Information von der Homepage der Schweizerischen Eidgenossenschaft (www.admin.ch):

«In den Eidgenössischen Räten sind drei Motionen pendent, welche eine volle Teuerungsanpassung der Renten von AHV und IV sowie der Ergänzungs- und der Überbrückungsleistungen verlangen. Zudem sehen die Motionen eine Senkung der Teuerungsschwelle für eine jährliche Rentenanpassung vor. Die zuständigen Kommissionen der beiden Kammern müssen die Motionen noch beraten. Falls die Motionen in der Wintersession verabschiedet werden, könnten die notwendigen Gesetzesanpassungen für die zusätzliche Erhöhung der erwähnten Leistungen im Dringlichkeitsverfahren voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 vollzogen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.»

Haben Sie Fragen zu den oben aufgeführten Anpassungen bei den Sozialversicherungen? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

16. Dezember 2022 | Immobilien

Liegenschaftsabschluss – welche Kosten können in der Steuerrechnung deklariert werden?

Die reoplan Immobilien AG erstellt einmal im Jahr einen Liegenschaftsabschluss für den Eigentümer. Meist wird als Stichtag der 31.12. gewählt, der Stichtag kann aber frei gewählt werden.
 

Der Liegenschaftsabschluss enthält nebst Bilanz und Erfolgsrechnung auch das Kontodetail der Unterhaltskonti, den Kreditor- und Saldonachweis sowie einen Jahres-Mieterspiegel. Wünscht der Eigentümer weitere Details, so gehen wir gerne individuell auf die Wünsche der Eigentümer ein.
 

Im Liegenschaftsabschluss sind alle Liegenschaftskosten, d.h. alle Unterhaltsarbeiten in und um die Liegenschaft, Versicherungspolicen, Liegenschaftssteuer sowie allfällige Hypothekarzinse oder Baurechtszinse berücksichtigt. Kosten, welche zu Lasten der Heiz-/Nebenkostenabrechnungen gehen, werden in der Bilanz den Akontozahlungen gegenübergestellt und tangieren die Erfolgsrechnung nicht. Lediglich bei Pauschalen werden diese Kosten im Aufwand gebucht. Private Kosten, wie beispielsweise ein neuer Schrank in den privaten Wohnräumen oder die Stromkosten des Eigentümers, dürfen der Abrechnung nicht belastet werden.
 

Der Liegenschaftsabschluss ist die Grundlage fürs Ausfüllen der Steuererklärung. Beim Ausfüllen der Steuererklärung gilt folgendes zu beachten (gem. StG, Art. 36):

Im Kanton Bern werden im Formular Nr. 7 die Liegenschaftskosten deklariert. Hier gilt zu beachten, dass nur werterhaltende Kosten deklariert werden dürfen. Wurde die Liegenschaft saniert und dadurch ein Mehrwert der Liegenschaft erzielt, so dürfen die wertvermehrenden Kosten nicht als Unterhaltskosten deklariert werden. Der Mehrwert kann später bei einem Verkauf der Liegenschaft der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten in Abzug gebracht werden.
 

Ausserdem muss jährlich berechnet werden, ob besser der Pauschalabzug geltend gemacht wird oder ob die effektiven Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Pauschalabzug für die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten:
Gebäude älter als 10 Jahre20% des Bruttogebäudeertrages
Gebäude weniger alt als 10 Jahre10% des Bruttogebäudeertrages

Nebst dem Pauschalabzug können die Liegenschaftssteuern und bezahlte Baurechtszinse geltend gemacht werden.

Effektive Unterhaltskosten

Sofern nicht der Pauschalabzug geltend gemacht wird, dürfen die untenstehenden Kosten deklariert werden:

  • Unterhaltskosten (keine wertvermehrenden Kosten)

  • Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen

  • Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

  • Denkmalpflegekosten

  • Betriebs- und Verwaltungskosten

  • Liegenschaftssteuern und Baurechtszinse

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsabschluss? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Daniela Ziegler, daniela.ziegler@reoplan.ch

16. Dezember 2022 | Digital

Ein Blick ins Metaversum – Teil II

Wo sind die Marktplätze der Metaverse-Immobilien?


Die wichtigsten heute verfügbaren Marktplätze sind im Decentraland, CryptoVoxels (jetzt Voxels genannt), Worldwide Webb, Treeverse und The Sandbox. Doch diese Plattformen sind nicht die einzigen Orte, wo Grundstücke gekauft werden können, denn je mehr Leute die Möglichkeiten im Metaversum erkennen, desto mehr Plattformen werden wahrscheinlich für Immobilien verfügbar sein.
 

Derzeit werden die meisten Grundstücke auf dem Sekundärmarkt oder über Marktplätze von Drittanbietern verkauft. So ist es für neue Käufer einfacher geworden, Immobilien zu erwerben, da Käufe z.B. mit Ethereum (digitale Währung analog Bitcoin) getätigt werden können. Einige Marktplätze verwenden ihre eigene Kryptowährung für Einkäufe. Zum Beispiel verwendet The Sandbox die Währung SAND und Decentraland MANA. Doch bei Bedarf können alle Kryptowährungen gegen andere «Coins» getauscht werden.

metaverse_teil_2.png

MetaReal Residence: Wo sich die Realität und die Virtuelle Welt vermischen

So wie auf einer Stadtkarte oder einer Immobilienmakler-Website Preise, Informationen oder die genaue Lage des Grundstücks verglichen werden, können Sie im Metaverse genau dasselbe tun. Die virtuellen Liegenschaften/Objekte bieten die gleichen Vergleichsinformationen für jedes Grundstück, so dass man fundierte Kaufentscheidungen treffen kann. Man kauft oder verkauft sein Grundstück wie im «richtigen» Leben. Warum nicht der Nachbar werden von Snoop Dogg, Paris Hilton oder Stanislas Wawrinka, um nur einige Promis zu nennen welche sich eine Liegenschaft gesichert haben.
 

Und noch mehr; Metaverse-Immobiliengrundstücke bieten auch etwas, das kein echtes Grundstück bieten kann: Freunde, Familie, Mitarbeiter*innen, Kund*innen oder sogar Prominente können jederzeit besucht oder eine Interaktion gestartet werden, indem sie sich einfach in ihr Metaverse einloggen. Keine Reisezeit oder Stau im Verkehr. Egal wo sie sich auf der Welt befinden, Sie und Ihr Netzwerkkreis können rund um die Uhr auf Ihre Metaverse-Welt zugreifen.

Warum NFT’s* für Immobilien verwenden?

Es ist fast unvorstellbar, dass für Metaverse-Immobilien bis Ende 2022 schätzungsweise 1 Milliarde US-Dollar an Transaktionen getätigt werden. Also warum nicht eine Immobilie im Metaverse kaufen? Aufgrund der einzigartigen Kaufoptionen stehen NFT-Immobilien jedem zur Verfügung, oder derjenige welcher nach einer einzigartigen Möglichkeit sucht, ein neues Einkommen zu erzielen, Events zu veranstalten und Waren zu verkaufen. Und dies gilt für alle, einschliesslich Unternehmen, Konzernen, Spielern, Investoren, Sportlern und dem Durchschnittsbürger*in. Aber Vorsicht! Diese Welt ist nicht wie ein normales Banking oder Investieren reguliert – manche Leute vergleichen es mit dem Wilden Westen. Wie bei jeder anderen Investition; recherchieren sie gut, bevor sie einsteigen!
 

Bei US-Unternehmen sieht man eine Zunahme bei virtuellen Vermögenswerten. Sie erweitern ihre Portefeuilles mit virtuellen Immobilien und hoffen auf das grosse Geld beim Verkauf oder den Interaktionen, welche in Zukunft möglich werden. Viele erwägen die Optionen, die durch Metaverse-Immobilien verfügbar werden, wie z.B. das Mieten, An-oder Verkaufen oder Waren feilbieten. Die grossen Namen wie Sony, Apple, JPMorgan, McDonald’s oder Manchester City F.C. sind nur einige wenige Unternehmen, die schon vertreten sind – wann sind Sie bereit?

Sinn oder Unsinn?

Aus heutiger Sicht ist das Metaverse wie mit den Kryptowährungen, es gibt Lager dafür und dagegen. Die letzten 10 Jahre haben gezeigt, dass sich diese Währungen auf einer Achterbahn befanden und somit viel gewonnen, aber auch wieder verloren werden konnte. Nach dem Pleitegehen der Krypto-Plattform FTX diesen Hebst sitzt der Schock bei allen Krypto-Häusern tief. Führt das zu weiteren Konkursen in der Krypto-Welt? Der Höchststand der Bitcoin war bei $68'000.-, heute ist 1 Bitcoin knapp 16'000.- wert. Virtuelle Immobilien kaufen? Wohin die Metaverse Reise führt kann uns niemand sagen, jedoch werden virtuelle Welten so schnell nicht verschwinden. Und wer gerne zockt, kann sich ja bis dahin ein paar Liegenschaften neben seinem Lieblingspromi sichern ;-)
 

Immobilie gesucht? reoplan gefunden! Noch können Sie bei reoplan keine virtuellen Immobilien kaufen oder bewirtschaften lassen - dafür sind wir persönlich gerne da für Sie.

*Ein Non-Fungible Token NFT, ist ein „kryptografisch eindeutiges, unteilbares, unersetzbares und überprüfbares Token, das einen bestimmten Gegenstand, sei er digital oder physisch, in einer Blockchain repräsentiert“. Während NFTs mit der Blockchain dieselbe Technologie benutzen wie Kryptowährungen, sind sie im Unterschied zu diesen einmalig und nicht teilbar (non-fungible -> „nicht austauschbar“). Ein NFT kann nur als Ganzes erworben werden und existiert nur ein einziges Mal – anders als bei der Möglichkeit, beispielsweise 0,05 Ethereum oder Bitcoin zu erwerben, bei der es für den Wert keine Rolle spielt, an welchem davon man einen Anteil erwirbt.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Treuhand

Aktienrechtsrevision 2023 – eine Auslegeordnung

Auf den 1. Januar 2023 hat der Bundesrat die Aktienrechtsreform in Kraft gesetzt. Damit sind bspw. die aktuellen Statuten wohl nicht mehr in jedem Fall auf dem aktuellen Stand. Die Möglichkeiten der neuen Gesetzgebung sind nicht optimal ausgenutzt. Eine Modernisierung lohnt sich auf jeden Fall. Alle Artikel in den Statuten die mit dem neuen Aktienrecht 2023 nicht vereinbar sind treten nach 2 Jahren automatisch ausser Kraft (1. Januar 2025).

Überblick zu den wesentlichen Änderungen

Mit der Neueinführung des Kapitalbandes werden Kapitalveränderungen vereinfacht. Das Aktienkapital darf neu auch in Fremdwährung (USD, GBP, EURO und JPY) gezeichnet werden. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, dann haben Buchführung und Rechnungslegung ebenfalls in Fremdwährung zu erfolgen. Ein Mix von Währungen ist nicht vorgesehen. Der Wechsel der Währung hat i.d.R. auf den 1. Januar zu erfolgen. Der Nennwert je Aktie darf weniger als einen Rappen betragen muss aber grösser als Null sein. Nach Ablauf der COVID Vorschriften dürfen Generalversammlungen auch virtuell und im Ausland durchgeführt werden. Es braucht allerdings dazu eine statutarische Grundlage. Die Auslandwährung und das Kapitalband kann schon jetzt beschlossen werden und gilt ab 1.1.2023.
 

Der Verwaltungsrat ist neu gesetzlich verpflichtet die Zahlungsfähigkeit zu überwachen und (zusätzlich zu Überschuldung und Kapitalverlust) bei begründeter Besorgnis sofort entsprechende Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.
 

Statutenänderungen können schon im 2022 beim Handelsregister eingereicht werden sind aber klar zu bezeichnen mit der Eröffnungsklausel «Diese Bestimmung gilt ab 1.1.2023: [text]. Eine Pflicht zur sofortigen Anpassung der Statuten besteht nicht. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren (Art. 2 Übergangsbestimmungen).

Änderungen zur Generalversammlung (GV)

Bis vor der Pandemie (COVID) war gemäss Schweizerischen Rechtsvorschriften nur die Präsenzversammlung rechtens. Mit der COVID-19-Verordnung 2 wurde es den Gesellschaften erlaubt Versammlungen auf dem schriftlichen Weg, in elektronischer Form oder mit einem unabhängigen Stimmrechtsvertreter durchzuführen. Die COVID-19-Verordnung-3 mit den gleichen Möglichkeiten gilt bis am 31. Dezember 2022.
 

Ab dem 1. Januar 2023 dient das revidierte Aktienrecht als rechtliche Grundlage für die Durchführung von Nicht-Präsenz Versammlungen. Dabei sind die folgenden Arten von Versammlungen zu unterscheiden (nachfolgend Zif. 1 – 6):

  1. Virtuelle GV ohne Tagungsort mit elektronischen Mitteln (Art. 701d Abs. 1 OR).

  2. Hybride GV mit einem physischen Tagungsort ev. mit elektronischer Stimmabgabe (Art. 701c OR) am Tagungsort oder einem anderen Ort.

  3. Physische GV an mehreren Tagungsorten gleichzeitig (Art. 701a Abs. 3 OR).

  4. Durchführung der GV im Ausland. (Art. 701b OR) Statutenanpassung zwingend und dies könnte ggfs. steuerrechtlich zu Problemen führen, da der Ort der GV ein Indiz liefert für das Domizil der Gesellschaft.

  5. Universalversammlung ist jederzeit genau dann möglich, wenn alle Aktionäre mit dem Vorgehen einverstanden sind. Dann ist die GV physisch, hybrid oder virtuell möglich.

  6. GV auf dem Zirkularweg: GV auf dem Zirkularweg kann schriftlich oder elektronisch erfolgen sofern kein Aktionär eine mündliche Beratung wünscht.

Beim Einsatz von elektronischen Mitteln (Art. 701e OR) ist es wichtig, dass die teilnehmenden Aktionäre eindeutig identifiziert sind, Anträge stellen können und die Voten unmittelbar und verständlich übertragen und aufgezeichnet werden. Bei technischen Problemen wird zwischen Problemen bei einem einzelnen Aktionär und flächendeckenden Problemen unterschieden. Zuständig ist der Verwaltungsrat. Kann die GV nicht ordnungsmässig durchgeführt werden, dann muss sie wiederholt werden. Gefasste Beschlüsse vor den technischen Problemen bleiben gültig.
 

Der Aktionär hat kein Recht auf die Durchführung der GV in einer bestimmten Form. Gesellschaften die eine virtuelle GV oder eine GV im Ausland durchführen möchten müssen die Statuten auf den 1.1.2023 angepasst haben.

Das Kapitalband

Das Kapitalband (Art. 653s-653v OR) ist ein neues Instrument im revidierten Aktienrecht. Der Verwaltungsrat (VR) wird ermächtigt das im Handelsregister eingetragene ordentliche Aktienkapital (100%) während der Dauer von fünf Jahren um bis zu 50% zu erhöhen (auf 150%) oder um bis zu 50% herabzusetzen (auf 50%). Nach jeder Veränderung trifft der VR die erforderlichen Feststellungen, lässt diese öffentlich beurkunden, im Handelsregister eintragen und passt die Statuten an.

Das Mindestaktienkapital beträgt 100'000 CHF (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Einführung eines Kapitalbandes mit der Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung ist ein Opting-Out bezüglich Revision nicht mehr möglich.
 

Wird während den fünf Jahren eine ordentliche Kapitalerhöhung oder eine ordentliche Kapitalherabsetzung beschlossen, dann wird das Kapitalband aufgehoben und die Statuten sind anzupassen (Art. 653v Abs. 1 OR).
 

Änderungen im Aktienkapital sind im Anhang zu erläutern.

Kapitalverlust, Überschuldung und neu Kontrolle der Zahlungsfähigkeit

Der Verwaltungsrat hat neu explizit die Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit d.h. Liquidität (Art. 725 Abs. 1 OR). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit handelt der Verwaltungsrat mit der gebotenen Eile. Er trifft Massnahmen zur Sanierung, orientiert die Generalversammlung und/oder beantragt beim Gericht Nachlassstundung. Wie die Liquidität zu überwachen ist wird im Gesetz nicht explizit vorgegeben. In der Botschaft wurde ein Zeitraum von 12 Monaten präsentiert.
 

Zeigt die letzte Jahresrechnung einen Kapitalverlust so hat der Verwaltungsrat der Generalversammlung entsprechende Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Sollte es zufolge einem Opting-out keine Revisionsstelle geben, so muss gemäss neuem Recht der Pflicht zu einer eingeschränkten Revision nachgekommen werden. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss unverzüglich ein Zwischenabschluss erstellt und geprüft werden.
 

Bei der Überschuldung kann nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse auf die Benachrichtigung des Gerichts längstens 90 Tage verzichtet werden, wenn begründete Aussicht auf Behebung der Überschuldung besteht (Art. 725b Abs. 4 Zif. 2 OR).  

Die (beabsichtigte) Sachübernahme

Was ist eine beabsichtigte Sachübernahme? Vorab wird in bar liberiert. Es steht allerdings schon bei der Bargründung fest mit diesen Barmitteln Vermögenswerte einzukaufen. Im Aktienrecht 2023 werden die Bestimmungen zur beabsichtigten Sachübernahme ersatzlos gestrichen. Somit entfallen bei der Bargründung mit anschliessender Sachübernahme die Erstellung von Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungsbericht und einer Prüfungsbestätigung. Es liegt grundsätzlich immer in der Verantwortung des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Personen sorgfältig Geschäfte einzugehen ohne sich einem Haftungsrisiko auszusetzen.

Die Verrechnungsliberierung

Die Liberierung von Aktienkapital kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen (Art. 634a OR). Die Statuten müssen den Betrag zur Verrechnung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Nach zehn Jahre kann die Generalversammlung die Statutenbestimmung wieder aufheben.

Dividendenausschüttungen

Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss neu eine Zwischendividende beschliessen. Nach altem Recht war die Praxis nicht einheitlich. Zum Teil wurde dies durch die Revisionsstellen akzeptiert, zum Teil gab es die Lösung via Darlehensgewährung und Verrechnung mit zu beschliessender Dividende und in einigen Fällen wurden Zwischendividenden nicht toleriert.

Dividendenarten
Ordentliche DividendeJahresrechnungAusschüttung aus dem Vorjahr
a.o. DividendeJahresrechnungAusschüttung aus dem Vorjahr
Akonto Dividendeunter dem JahrDarlehen und Verrechnung mit zu
beschliessender Dividende

Offenlegungen im Anhang (Art. 959c Abs. 2 Zif. 4, 14 und 15)

Anzahl eigener Anteile die das Unternehmen selbst hält oder die von kontrollierten Unternehmungen gehalten werden.
 

Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle die Gründe die dazu geführt haben.
 

Alle Kapitalerhöhungen und – Kapitalherabsetzungen innerhalb des Kapitalbands.
 

Das sind viele Anpassungen auf einen einzigen Tag. Es beginnt eine neue Zeitperiode mit neuen Regeln. Fremdwährungen, virtuelle Generalversammlungen und nicht zuletzt die Zwischendividende. Das Schweizerische Aktienrecht wurde flexibilisiert und erlaubt jetzt kurzfristige Änderungen von Aktienkapital und den Statuten mit ad hoc Beschlüssen. Gerne stehen wir Ihnen als reoplan bei Fragen zur Verfügung.

Haben Sie Fragen zur Aktienrechtsrevision? Zögern Sie nicht und melden Sie sich bei uns! Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Steuern

Mehrwertsteuer – Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Am 25. September hat das Stimmvolk die Vorlage «AHV 21» angenommen und damit auch einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zugestimmt. Damit das erwartete Defizit der AHV gedeckt werden kann, werden die Steuersätze wie folgt angehoben:

BisherAnpassungNeuer Steuersatz
Normalsatz7.7%+0.4%8.1%
Reduzierter Satz2.5%+0.1%2.6%
Sondersatz Beherbergung3.7%+0.1%3.8%

Die Erhöhung tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Vor Inkrafttreten wird die Eidgenössische Steuerverwaltung voraussichtlich eine Publikation veröffentlichen, wie die Steuersätze bei periodenübergreifendender Leistungserbringung und Rechnungsstellung anzuwenden sind.
 

Es empfiehlt sich frühzeitig die entsprechenden Anpassungen zu planen und vorzunehmen, da sich die Umstellungen der Systeme auf die neuen Mehrwertsteuersätze und die korrekte Rechnungsstellung oft komplexer und zeitintensiver gestalten als erwartet.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Personal

Stellenmeldepflicht – vorgängige Meldung an das RAV

Im Jahr 2014 wurde die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen, woraufhin das Parlament eine Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit einer hohen Arbeitslosigkeit beschlossen hat. Ziel: weniger inländische Arbeitslose.
 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet Stellen in Berufsarten mit einer schweizweiten Arbeitslosigkeit von mindestens 5% vorgängig an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden. Die Meldung kann schnell online über das Portal arbeit.swiss, telefonisch oder persönlich erfolgen. Nach der Meldung an das RAV gilt für die gemeldete Stelle ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen. Das RAV wird Ihnen nach Meldung der Stelle passende Dossiers von Stellensuchenden zukommen lassen. Eine Anstellungspflicht dieser Stellensuchenden besteht nicht. Es ist seitens der Personalabteilung wichtig, dass die entsprechenden Stellen schnell gemeldet werden, damit der Such-Prozess nicht behindert wird. Erst nach Ablauf der Frist darf die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden.
 

Lesen Sie in der Broschüre «Stellenmeldepflicht: Das Wichtigste auf einen Blick!» die Details zum Thema: Einführung, Ausnahmen, Meldung, Vermittlungsvorschläge des RAV, Rückmeldung des Arbeitgebers, Informationsvorsprung für Suchende.
 

Ist Ihre Berufsart von der Stellenmeldepflicht betroffen? Hier finden Sie die Liste 2022 der meldepflichtigen Berufsarten 2022. Zudem können Sie mit dem Check-Up 2022 einfach und schnell prüfen, ob ihre Stelle meldepflichtig ist.
 

Die Nicht-Meldung einer meldepflichtigen Stelle kann eine Strafanzeige zur Folge haben und mit einer Geldstrafe geahndet werden.
 

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder können wir Sie bei der Stellenmeldepflicht unterstützen? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Sozialversicherungen

Nach der Annahme der AHV-Reform 21 – die Auswirkungen für Unternehmen

Am 25. September 2022 wurde die Reform AHV 21 mit 50.6 % «Ja»-Stimmen angenommen.
 

Die Reform beinhaltet sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes wie auch den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Diese Vorlagen waren miteinander verknüpft und wurden beide angenommen. Die Reform tritt voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft.
 

Im Infoletter 04/2022 vom 30. August 2022 haben wir Sie ausführlich über den Inhalt dieser Reform orientiert.

Zusammenfassend beinhaltet die Reform folgende Punkte:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (neu: Referenzalter) von Frauen und Männern auf 65 Jahre

  • Flexibler und schrittweiser Rentenbezug in der AHV

  • Möglichkeit zum Verzicht des Rentnerfreibetrags bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren

  • Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

  • Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer mittels Erhöhung der MWST-Sätze

Für ein Unternehmen bringt diese Reform ebenfalls diverse Veränderungen mit sich.
 

Per Inkrafttreten der Reform muss das neue Referenzalter für Frauen im Lohnprogramm angepasst werden. Angestellte Rentner/innen können wählen, ob sie vom Rentnerfreibetrag Gebrauch machen wollen oder nicht. Dies bedingt ebenfalls eine Anpassung im Lohnsystem.
 

Falls Arbeitsverträge und Personalreglemente bestimmte Angaben zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu Bestimmungen zu Sozialversicherungen enthalten, müssen diese Dokumente geändert werden.
 

Die Pensionskassen werden ihre Reglemente anpassen müssen. Die Unternehmen müssen ihre Mitarbeitenden entsprechend über diese Anpassungen informieren.
 

Die Erhöhung der MWST-Sätze muss in der Buchhaltung per Inkrafttreten der Reform eingepflegt werden. Denken Sie daran, allfällige Privatanteile ebenfalls mit dem neu geltenden MWST-Satz abzurechnen.

Haben Sie Fragen im Nachgang zur Annahme der AHV Reform vom 25. September 2022? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Immobilien

Investition Solarenergie – das sollten Sie als Hauseigentümer wissen

Der Gedanke in absehbarer Zeit, möglicherweise zeitweise ohne Strom auskommen zu müssen, bewegt so manchen Hauseigentümer zur Überlegung der Anschaffung einer Photovoltaikanlage. Zweifelsfrei positiv ist sicherlich der Beitrag zur Energiewende, welchen man leistet: Strom aus der Sonne ist grün und schützt damit das Klima. Aber ist es auch in Bezug auf «Selbstversorgung» und «Wirtschaftlichkeit» interessant?
 

Mit einer Photovoltaikanlage ohne Speicher kann der Eigenverbrauch in der Regel bereits zu ca. 30-40 % mit eigenem Solarstrom abgedeckt werden. Durch die Anpassung der Stromnutzung an das Sonnenangebot gibt es gewisse Steigerungsmöglichkeiten. Beispielsweise kann ein Smart-Home die bereits beladene Waschmaschine mittags starten und berücksichtigt dabei Wetterprognosen und weitere Strombedarfe.
 

Autarkiestufe zwei beginnt mit dem Speichern von Energie. Mit einem richtig dimensionierten Stromspeicher werden 60-80 % des Jahresbedarfs selbst verbraucht. Der Haushalt wird praktisch unabhängig vom Elektrizitätswerk (autark). Problematisch ist, dass die aktuellen Speicher-Batterien immer noch relativ teuer und in der Leistung nicht 100 % überzeugend sind. Verschiedene neuartige Batteriesysteme, die mehr Leistung bzw. günstigere Kosten versprechen, befinden sich immer noch im Entwicklungsstadium. Experten rechnen mit einem „Generationenwechsel“ frühestens in 8 Jahren.
 

Sollte der Strompreis für die nächsten 20 Jahre gleich hoch bleiben, rechnet sich ein Stromspeicher zurzeit deshalb nicht. Wichtiger ist der Aspekt, etwas zur Energiewende beigetragen zu haben. Berücksichtigt man aber die jüngste Entwicklung und Ankündigung der Strompreiserhöhungen, könnte der Stromspeicher auch finanziell bald eine interessante Investition darstellen.
 

Bei den finanziellen Aspekten muss zwischen der Erstinvestition und den neuen zusätzlichen wiederkehrenden Kosten differenziert werden. Dabei sind auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen, welche je nach Kanton unterschiedlich ausfallen. Bei bestehenden Gebäuden kann die Nettoinvestition (Anlage abzüglich Einmalvergütung) steuerlich zu 100 % wie Unterhalt geltend gemacht werden. Dies gilt mit Ausnahme von Luzern schweizweit. Ebenfalls Reparaturen, Renovationen und Ersatzinvestitionen können zum Abzug gebracht werden.
 

Besitzt man eine Aufdachanlage, gilt diese als bewegliches Vermögen und ist in der Steuererklärung separat als übriges Vermögen mit dem Anschaffungswert anzugeben. Der Steuerwert beträgt konstant 20 % des Anschaffungswertes. Weiter wird die Einspeisevergütung als übriges Einkommen versteuert.
 

In 9 von 26 Kantonen, darunter auch Bern, Solothurn und Zürich gilt das Bruttoprinzip. Das heisst: kürzt der Netzbetreiber die Einspeisevergütung um die Kosten für den Bezug der eigenen Energie ist als steuerbares Einkommen die ungekürzte Einspeisevergütung zu deklarieren und nicht nur die Nettozahlung des Netzbetreibers.
 

Für Bern besteht jedoch Hoffnung am Horizont: Laut der laufenden Steuergesetzrevision 2024 soll künftig das «Nettoprinzip» angewendet werden. Wird die Revision im 2023 so beschlossen, würde die Anpassung vom Brutto- zum Nettoprinzip im Kanton Bern per Steuerjahr 2024 in Kraft treten. Diese Änderung würde die Anschaffung einer Photovoltaikanlage gegenüber heute weiter begünstigen.

Tabelle: finanzielle Aspekte Photovoltaikanlage

ErstinvestitionWiederkehrende Kosten
- Anlage - Zusatzprämie Gebäudeversicherung
- Speicher- Wartung und Instandhaltung
+ Einmalvergütung (staatliche Subvention)+ Einspeisevergütung
+ Reduktion Einkommenssteuer (da als Unterhalt abziehbar)- Erhöhung Einkommenssteuer augrund Einspeisevergütung

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Investition in eine eigene Photovoltaikanlage? Gerne unterstützen wir Sie in diesem Prozess.

Autorin:
Marina Matti, marina.matti@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Digital

Ein Blick ins Metaversum – Teil I

Metaverse und Immobilien


Der Social Media Gigant Facebook, neu Meta, hat sich einer komplett neuen digitalen Welt verschrieben: dem Metaversum. Im Oktober 2021 kündigte das Unternehmen Meta Pläne an, im Jahr 2022 10 Milliarden US-Dollar für seine Vision des Metaversums auszugeben. Das Metaverse gilt als nächste Evolution des Internets. Es wird viele verschiedene Formen und Angebote ermöglichen, wie beispielsweise Geschäfte, Online-Communities, Business Meetings und deren Lokale dazu, Spiele, Konzerte und Events, um nur ein paar wenige zu nennen.

Was ist das Metaverse?

Das Metaverse-Konzept ist nicht neu. Es wurde erstmals 1992 in dem Roman Snow Crash beschrieben. Snow Crash war eher ein dystopischer Blick in die Zukunft und rückte das Metaversum nicht in ein positives Licht. Mehrere Unternehmen entwickelten später Online-Communities auf der Grundlage des Konzepts, insbesondere Second Life, das 2003 veröffentlicht wurde.
 

Im Metaverse verwenden Menschen Avatare (Digital «gebaute» Figuren seines ichs), um sich selbst darzustellen, miteinander zu kommunizieren und die Gemeinschaft virtuell aufzubauen. Im Metaversum wird eine digitale Währung verwendet, um Kleidung – oder Waffen und Schilde im Falle von Videospielen – sowie viele andere Gegenstände oder auch Immobilien zu kaufen. Benutzer können mit einem Virtual-Reality-Headset und Controllern auch zum Spass und ohne Ziel virtuell durch das Metaversum reisen.
 

Das Metaversum ist aktuell nicht nur in einem Ort zu finden. Jedoch könnten eines Tages alle Metaversen (Decentralized, Sandbox, Second Life, Zepeto, Somnium Space etc.) unter Verwendung gemeinsamer Standards und Praktiken miteinander verknüpft sein. Im Moment müssen Sie bewusst die eine oder andere Metaverse-Plattform auswählen, welche die gewünschten Möglichkeiten bieten. Jede hier vertretene digitale Welt hat ihre eigenen und einzigartigen Reize, und die meisten sind so konzipiert, dass sie Drittanbietern (einschliesslich Benutzern) erlauben, ihre eigenen Inhalte hinzuzufügen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Internet und dem Metaverse?

Das Internet ist ein Netzwerk aus Milliarden von Computern, Millionen von Servern und anderen elektronischen Geräten. Sobald sie online sind, können Internetnutzer miteinander kommunizieren, Websites anzeigen und mit ihnen interagieren sowie Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen.
 

Das Metaverse konkurriert nicht mit dem Internet – es baut darauf auf. Im Metaversum durchqueren Benutzer eine virtuelle Welt, welche die Aspekte der physischen Welt nachahmt, indem sie Technologien wie Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR), Künstliche Intelligenz (KI), soziale Medien und digitale Währungen verwenden. Das Internet ist etwas, das Menschen „durchsuchen“ - im Metaversum aber können Menschen bis zu einem gewissen Grad ein Zuhause aufbauen und „leben“.
 

Sogar Regierungen werden ihre Reichweite in das Metaverse ausdehnen. Während die meisten Länder eine relativ statische Präsenz im Internet haben, hat Barbados am 15. November 2021 die erste diplomatische Botschaft im Decentraland (ein weiteres Metaversum) eröffnet.

Und was haben Immobilien mit Metaverse zu tun?

Wer hätte gedacht, dass der Tag kommen würde, an dem jeder «Normalo» mit nur wenigen Klicks bequem von zu Hause aus eine Liegenschaft neben seinem Lieblingsstar besitzen könnte? Das Metaverse hat dies nun Wirklichkeit werden lassen.
 

Ja, sie haben richtig gelesen. Sie können Immobilien kaufen und nutzen, fast wie Sie es im wirklichen Leben tun, indem sie das Metaverse mit interaktiven Erlebnissen wie Veranstaltungen, Konzerten, 3D-Objekten, Spielen und z.B. einem Marktplatz füllen, oder um Vermögenswerte wie Ihre eigenen NFT* zu generieren.

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Meta Residenz – neue Liegenschaft gefällig?

Aber das ist noch nicht alles – in einigen Fällen haben Metaverse-Immobilien und physische Immobilien begonnen, sich zu konvergieren. Die MetaReal-Villa ist ein echtes Miami-Haus mit einer identischen virtuellen Villa im Metaversum, welches Anfang 2023 zur Versteigerung gelistet wird. Das bedeutet, dass der Käufer des Hauses auch Eigentumsrechte an dem NFT-Vermögenswert erwirbt. Dies könnte sehr wohl der Wendepunkt für die Einführung von NFTs in der realen Welt sein.

Was ist eine Metaverse-Immobilien-NFT?

Im wirklichen Leben verwenden wir Urkunden und Titel, um das Eigentum an dem Land, das wir besitzen, nachzuweisen. Im Metaverse verwenden wir die Blockchain-Technologie (Ledger), um die Eigentumsaufzeichnungen in Form eines NFT zu verfolgen. Dies bezieht sich auf ein Asset/Aktiva, das einen eindeutigen Code und Metadaten hat, wobei kein anderes Asset den gleichen Wert hat. Vermögenswerte werden mit Kryptowährungen unter Verwendung der Blockchain-Technologie gekauft und verkauft. Damit ist sichergestellt, dass die Transaktion unglaublich sicher ist und das Eigentum nicht gefälscht werden kann. (Nebenbei: die Computer, welche immense Rechenleistungen für diese Sicherheitsvorkehrungen vollbringen sind u.a. der Grund für die hohen Energie-Kosten. Für Bitcoin sind es ca. 100TWh/Jahr).
 

Durch den Kauf eines Metaverse-Immobilien-NFT-Grundstücks erwerben Sie also einen einzigartigen Vermögenswert, der nur für Sie und Sie ganz allein einzigartig ist. Dies ermöglicht Ihnen, diese Immobilien nach Belieben zu entwickeln/verändern, einzig begrenzt durch Ihre eigene Vorstellungskraft.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Metaverse? Gerne beantworten wir Ihre Fragen dazu.
Unter reoplan.ch/digital finden Sie zudem all unsere Digital-Dienstleistungen – wir sind gerne für Sie da!

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. August 2022 | Treuhand

Debitorenbewirtschaftung – Sicherstellung der Vollständigkeit und Werthaltigkeit

Um die Vollständigkeit und Werthaltigkeit der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sicherzustellen braucht es einen sorgfältigen standardisierten Prozess bei der Kundenannahme und bei der Auslieferung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen.
 

Start und Ende aller Prozesse muss verbindlich vereinbart werden und in der Buchhaltung tagesaktuell dokumentiert sein. So wird bspw. ein neuer Kunde nach der Abwicklung des Kundenannahmeprozesses in den Stammdaten erfasst mit Kundennummer, Kundenadresse und genehmigter Kreditlinie und Zahlungsbedingungen. Weiter werden alle Lieferungen und Dienstleistungen tagesaktuell verbucht.

  1. Kundenannahmeprozess (Identifikation ggfs. mit amtlichen Ausweis, Handelsregisterauszug, Organe Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, geschäftsführende Personen, Faktencheck in den Medien; Aufsetzen der Stammdaten, Adresse, Erreichbarkeit Kontaktperson mit Telefonnummer und Emailadresse, Inkassobedingungen, Kredit-Linie, Lieferbedingungen, AGBs)

  2. Bestellabwicklung und Lieferungsprozess Produkt bzw. Erbringung der Dienstleistung

  3. Fakturierung mit Übergabe/Auslieferung Fertigprodukt bzw. Abschluss der Dienstleistung

  4. Debitorenüberwachung, Mahnwesen, Inkasso und Forderungseintreibung

  5. Bewirtschaftung der Kundenbasis, Leistungserbringung und Debitorenkennzahlen

Bestellung von Produkten


Die Bestellung von Produkten erfolgt i.d.R. über die Webseite oder per Telefon. Bei persönlichem Kontakt oder in einem Ladenlokal wird üblicherweise bei der Mitnahme der Produkte das Inkasso abgewickelt. Stammkunden können auch auf Monatsrechnung Waren beziehen und erhalten somit monatlich eine Rechnung. Die Lieferung per Kurierdienst oder mit der Post erfolgt aus dem Fertigwarenlager. Mit der Lieferung erfolgt die Fakturierung d.h. die Debitorenrechnung wird per Post oder elektronisch zugestellt. Ist die Lieferung erfolgt, dann darf auch der Umsatz verbucht werden. Bestehen Rückgabeoptionen, dann braucht es ggfs. eine angepasste Verbuchung. In einfacheren Verhältnissen ist auch eine spätere Buchung mit Zahlungseingang möglich (i.e. Offen-Posten Buchhaltung). Grundsätzlich ist die Variante Buchung mit Rechnungsstellung oder Buchung mit Zahlung längerfristig zu bestimmen und beizubehalten (Grundsatz der Stetigkeit).
 

Erbringung von Dienstleistungen

Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen möglich. Auf jeden Fall ist es zu empfehlen einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen über die Dauer des Projektes in Stunden, den geplanten Fertigstellungszeitpunkt und die Preise und Zahlungsbedingungen. Die Projektleistungen sollten immer detailliert im Vertrag erwähnt werden. Die Abrechnung erfolgt somit nach Material und Stunden zu einem definierten Stundenansatz. Es ist möglich einen Fixpreis für das ganze Projekt zu vereinbaren. Alternativ wären Kosten nach Aufwand im Sinne von bspw. SIA-Norm 118 Regiearbeiten abzurechnen. Es gibt auch Mischformen. Nach SIA-Norm 118 sollen Arbeiterzahl, Maschinenstunden, Arbeitsstunden und Materialverbrauch täglich abgerechnet und gegengezeichnet werden.

Bewirtschaftung der Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Jahresrechnung

Die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gilt es aus finanzieller und operativer Sicht sorgfältig zu überwachen. In erster Linie geht es um die Kontrolle der Einhaltung der Kreditlinien und in zweiter Linie um die Sicherstellung der fristgerechten Zahlung der offenen Rechnungen.

 
Überfällige Posten sollten wertberichtigt werden. Ein Raster wäre bspw. eine Wertberichtigung von 25% nach drei Monaten, 50% nach sechs Monaten und 100% nach neun Monaten. Es gibt allerdings dazu keine allgemeingültigen Vorgaben. Es handelt sich um Einzelwertberichtigungen aufgrund der Überfälligkeit. Je nach Situation drängt sich auch eine zusätzliche Wertberichtigung auf.
 
Wenn das Ergebnis günstig ist, dann sind handelsrechtlich und steuerrechtlich begrenzte pauschale Wertberichtigungen im Sinne von stillen Reserven erlaubt.
 
Bei überfälligen Posten sind Inkassomassnahmen sofort zu ergreifen und Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Liefersperren und Betreibungsmassnahmen umzusetzen. In solchen Situationen ist auch sicherzustellen das aktuelle Bestellungen tatsächlich blockiert werden. So können noch grössere Zahlungsausfälle verhindert werden. Dagegen spricht natürlich die Kulanz gegenüber dem Kunden und vertragliche Verpflichtungen. Eine Erhöhung der Kreditlinie in einer kritischen Situation muss sorgfältig erörtert werden.
 
Rechtliche Massnahmen bei definitiven Ausfällen von Forderungen sind zeitintensiv, verursachen nicht gedeckte Kosten und sind somit nicht erwünscht. Deshalb ist es wichtig bei der Kundenannahme und bei der späteren Annahme von Bestellungen bzw. bei der Vereinbarung von Projekten und fortschreitend während eines Projektes die notwendigen Kriterien gemäss standardisierten Vorgaben und Prozessdefinition der Firma vorsichtig und sorgfältig zu beurteilen und deren Einhaltung in jedem Fall sicherzustellen.

Haben Sie Fragen zur Debitorenbewirtschaftung? Zögern Sie nicht und melden Sie sich bei uns! Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch

30. August 2022 | Steuern

Verrechnungssteuer – Änderungen beim Meldeverfahren im Konzern

Das Meldeverfahren im Konzern kann das Vorgehen mit Ablieferung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer ersetzen. Im nationalen Verhältnis wird die erforderliche Beteiligungsquote von bislang 20% auf neu 10% für das Meldeverfahren gesenkt und wird ausserdem erweitert auf alle juristischen Personen, welche eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Dies ermöglicht neu beispielsweise Stiftungen das Meldeverfahren anzuwenden statt wie bisher nur Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, kollektive Kapitalanlagen und Gemeinwesen.
 

Im internationalen Verhältnis sind die Bestimmungen vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen abhängig. Falls in diesen Abkommen keine Mindestbeteiligung festgelegt ist, wird auch hier neu eine Mindestbeteiligungsquote von 10% statt wie bis anhin 20% zur Anwendung kommen. Weiter ist das Meldeverfahren ebenfalls nicht mehr beschränkt auf Kapitalgesellschaften, sondern kann von allen Gesellschaften im Sinne des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens angewandt werden. Weiterhin ist eine Bewilligung bei der ESTV einzuholen, für die Anwendung des Meldeverfahrens im internationalen Verhältnis. Neu ist die Bewilligung fünf Jahre gültig statt wie bislang drei Jahre.
 

Die beschlossenen Änderungen bringt für die Unternehmen bedeutende Erleichterungen mit sich, da dadurch die Entrichtung und die Rückforderung der Verrechnungssteuer entfällt. Für Gesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind, gilt das bisherige Recht.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

30. August 2022 | Personal

Kündigung eines Arbeitsvertrages – eine Übersicht

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsmöglichkeit kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
 

In der Schweiz bedarf es zu keinem besonderen Kündigungsgrund, um ein Arbeitsvertrag zu beenden. Erst auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigung schriftlich zu begründen. Des Weiteren unterliegt eine Kündigung keiner besonderen Form und kann demzufolge schriftlich oder mündlich erfolgen. Zu beachten sind die Bestimmungen in einem Einzelarbeitsvertrag, Personalreglement, NAV oder GAV.
 

Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn der Adressat sie empfangen und zur Kenntnis genommen hat. Bei einer schriftlichen Kündigung empfiehlt sich, das Kündigungsschreiben eingeschrieben und zusätzlich per A-Post-Plus zu versenden. Eine per E-Mail oder SMS ausgesprochene Kündigung genügt dem Schriftlichkeitserfordernis nicht und ist ungültig. Jedoch soll die Schriftlichkeit gewahrt sein, wenn das Originaldokument eingescannt und per E-Mail versendet wird. Nach der Rechtsprechung gilt eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer während seiner Ferienabwesenheit im Ausland an den Wohnort zugestellt wird, grundsätzlich erst im Zeitpunkt als zugestellt, an dem der Arbeitnehmer nach Hause zurückkehrt.
 

Bei einer mündlichen Kündigung empfiehlt sich, eine schriftliche Bestätigung zum Datum der Kündigung festzuhalten. Weigert sich der Arbeitnehmer die Kündigung zu unterzeichnen, so kann der Arbeitgeber dies mit einer handschriftlichen Notiz auf der Kündigung festhalten.
 

Sofern durch schriftliche Abrede im Einzelarbeitsvertrag, Personalreglement, NAV oder GAV nichts Anderes vereinbart ist, kommen folgende gesetzliche Kündigungsfristen zur Anwendung:

Art. 335b b. Während der Probezeit
 

1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens 3 Monate verlängert werden.

3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
 

Art. 335c c. Nach Ablauf der Probezeit
 

1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
3 Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert. 175

Gemäss dem Gesetz liegt eine missbräuchliche Kündigung vor, wenn die Kündigung aus einem Grund ausgesprochen wird, wegen dem nicht gekündigt werden darf. Missbräuchliche Kündigungen führen zwar nicht zur Nichtigkeit einer Kündigung und auch nicht zu einem Unterbruch, jedoch können diese zu einer Strafzahlung von bis zu sechs Monatslöhnen zugunsten des entlassenen Arbeitnehmers führen.

  • Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft (Herkunft, Religion, Nationalität, sexuelle Orientierung, Alter oder Gesundheitszustand usw.)

  • Kündigung wegen eines verfassungsmässigen Rechts (Mitglied einer politischen Partei usw.)

  • Kündigung wegen Geltendmachung von gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen (Lohnfortzahlungspflicht, Gratifikationen, Bonus usw.)

  • Kündigung wegen Leistungen für die schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienste oder den schweizerischen Zivildienst

  • Kündigung wegen Angehörigkeit eines Arbeitnehmerverbandes oder Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit

  • Kündigung wegen Entlassung eines Arbeitnehmervertreters, ohne den Beweis erbracht zu haben, dass der Arbeitgeber einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte

  • Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur vorgängigen Konsultation der Arbeitnehmer bei einer Massenentlassung

Gemäss dem Gesetz (Art. 336c OR) liegt eine Kündigung zur Unzeit vor, wenn die Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen wird. In diesem Fall ist die Kündigung nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Ist die Kündigung hingegen vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, ist sie gültig, doch wird der Ablauf der Kündigungsfrist während einer gewissen Zeit unterbrochen.

Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit
a. Durch den Arbeitgeber
 

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;

b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;

c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis.195 vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cter.196 solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;

d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die oben aufgeführten Kündigungsbeschränkungen kommen nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber kündigt. Der Arbeitnehmer kann während diesen Sperrfristen jederzeit rechtswirksam kündigen.
 

Zu beachten ist, dass jede verschiedenartige Ursache eine eigenständige Sperrfrist auslöst und dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit die gleiche Schutzwirkung wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hat.
 

Haben Sie noch weitere Fragen zur Kündigung? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch

30. August 2022 | Sozialversicherungen

Abstimmung vom 25. September 2022 – die AHV-Reform auf einen Blick

Aufgrund des demografischen Wandels steigt die Zahl der Pensionierten an und dank der steigenden Lebenserwartung beziehen diese länger eine Rente. Die Finanzierung des wichtigsten Sozialwerks der Schweiz ist somit langfristig nicht mehr tragbar. Mit der Reformvorlage AHV 21 soll die Finanzierung der ersten Säule bis ins Jahr 2030 im Gleichgewicht gehalten werden.
 

Die AHV-Reform, welche am 25. September zur Abstimmung kommt, umfasst zwei Vorlagen.

  1. Zum einen über die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

  2. Zum anderen über die Erhöhung der Mehrwertsteuer, welche neben dem Volks- auch das Ständemehr erfordert. (Bundesbeschluss)

Wichtig zu wissen:
Damit die Reform AHV 21 in Kraft treten kann, müssen beide Vorlagen angenommen werden.
Und auch der Bundesbeschluss über die Erhöhung der Mehrwertsteuer wird nur dann umgesetzt, wenn gleichzeitig die Gesetzesänderung der AHV angenommen wird.

Folgende Punkte beinhaltet die AHV 21
 

Vereinheitlichung des Rentenalters (neu: Referenzalter) von Frauen und Männern
 

Das Referenzalter würde neu für alle sowohl in der AHV wie auch in der beruflichen Vorsorge auf 65 Jahre festgelegt.
 

Bei einem Inkrafttreten der AHV 21 im Jahr 2024 würde ab dem Jahr 2028 das einheitliche Referenzalter 65 für Frauen und Männer gelten.
 

In den Jahren 2025 – 2027 würde das Referenzalter schrittweise erhöht, d.h. im Jahr 2025 (Jahrgang 1961) würden die Renten an Frauen 3 Monate später ausbezahlt. Im Jahr 2026 (Jahrgang 1962) würden sie 6 Monate später und im Jahr 2027 (Jahrgang 1963) 9 Monate später fällig. Ab dem Jahr 2028 (Jahrgang 1964) schliesslich, betrüge das Referenzalter für alle 65 Jahre.
 

Zur Übergangsgeneration würden in diesem Fall die Frauen mit den Jahrgängen 1961 – 1969 gehören.
 

Für diese Frauen gäbe es einen lebenslangen Rentenzuschlag, welcher zusätzlich zur Altersrente und auch über die Maximalrente hinaus ausgerichtet würde. Höhe und Abstufung würden aufgrund des Einkommensniveaus und nach Jahrgang individuell berechnet.
 

Bei Frauen der Übergangsgeneration, welche die Altersrente vorbeziehen, würden lebenslang tiefere Kürzungssätze gelten. Berechnet würde der Satz je nach Einkommen und Anzahl der Vorbezugsjahre. Der Vorbezug wäre für Frauen dieser Jahrgänge weiterhin ab 62 Jahren möglich.
 

Flexibler und schrittweiser Rentenbezug in der AHV


Neu hätten alle die Möglichkeit, die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren zu beziehen und zwar ab jedem beliebigen Monat. Zudem würden neu Teilrentenvorbezug und Teilrentenaufschub möglich. Durch diese neue Möglichkeit, nur einen Teil der Rente zu beziehen bzw. aufzuschieben, würde ein schrittweiser Übergang in den Ruhestand vereinfacht.
 

Auch diese Flexibilisierung mit Teilrenten würde gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert werden.
 

Die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug und die Erhöhungssätze bei Rentenaufschub würden gesenkt, allerdings frühestens im Jahr 2027.
 

Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren


Neu würde es die Möglichkeit geben, auf den Freibetrag von heute CHF 1'400 pro Monat bzw. CHF 16'800 pro Jahr zu verzichten.
 

Die nach dem Referenzalter von 65 Jahren eingezahlten AHV-Beiträge würden neu berücksichtigt und zur Schliessung von Beitragslücken bzw. zur Verbesserung der AHV-Rente (bis höchstens zur Maximalrente) beigezogen.
 

Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung


Die Karenzfrist für den Anspruch würde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
 

Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer
 

Neben den vorgesehenen Einsparungen sollen auch Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer mithelfen, die Renten der AHV für die nächsten rund 10 Jahre zu sichern.
 

Die Erhöhung würde zu den folgende neuen MWST-Sätzen führen:

Proportionale ErhöhungMWST mit AHV 21
Normalsatz + 0.48.1 %
Reduzierter Satz+ 0.12.6 %
Sondersatz für Beherbergung+ 0.13.8 %

Haben Sie Fragen zur Abstimmung über die AHV Reform vom 25. September 2022?
Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

30. August 2022 | Immobilien

Der Immobilien-Kaufvertrag und die öffentliche Beurkundung

Der Kaufvertrag über eine Liegenschaft regelt alle relevanten Punkte und Bedingungen für den Abschluss des Geschäfts. Das Gesetz misst Grundstückgeschäften eine besondere Bedeutung zu. In Art. 216 OR stellt es deshalb strenge Formvorschriften auf, welche zwingend eingehalten werden müssen. Ein mündlicher oder handschriftlicher Immobilien-Kaufvertrag ist deshalb ungültig. Ein Kaufvertrag sowie auch ein Vertrag über die Errichtung eines Vorkaufsrechtes oder eines Kaufrechtes müssen öffentlich beurkundet werden, das heisst, sie sind von einem Notar zu beurkunden.

 

Durch die öffentliche Beurkundung soll sichergestellt werden, dass ein Grundstückhandel nicht voreilig getätigt wird. Ebenfalls wird eine inhaltliche Klarheit erreicht. Da der Kauf/Verkauf danach im Grundbuch eingetragen wird, stellt die notarielle Beurkundung eine inhaltliche Sicherheit dar, dass nur solche Sachverhalte im Grundbuch eingetragen werden, die auch wirklich stimmen.

 

Zwingend öffentlich zu beurkunden sind lediglich die Parteien, der Kaufgegenstand sowie der Kaufpreis. Sämtliche weiteren Punkte werden üblicherweise im selben Vertrag aufgeführt, sind jedoch nicht von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben. Achten Sie darauf, dass zumindest folgende Punkte dennoch im Kaufvertrag geregelt, bzw. aufgeführt werden:

  • Namen und Adressen des Verkäufers und des Käufers

  • Beschreibung der Liegenschaft: Adresse, Grundstücknummer, Grundstücksfläche (meist wird der entsprechende Grundbuchauszug im Kaufvertrag integriert)

  • Kaufpreis, ev. bereits geleistete Anzahlung

  • Zahlungsbedingungen, Zahlungsmodalitäten

  • Eigentumsform

  • Übergang von Nutzen und Gefahr

  • Bezahlung/Aufteilung von Gebühren und Steuern

  • Bei neuen Objekten: Baubeschrieb; bei älteren Objekten: Zustand der Liegenschaft

  • Regelung zur Weiterführung bestehender Versicherungen

  • Dienstbarkeiten – müssen unbedingt mit den Angaben im Grundbuch übereinstimmen

  • Dokumente, die als Bestandteil des Vertrags gelten – z. B. ein vorhandener Mietvertrag

  • Regelung für den Fall, dass eine der beiden Parteien den Vertrag nicht einhält

Aufgesetzt wird der Kaufvertrag in der Regel direkt durch den Notar. Dieser legt den Vertragsentwurf zuerst beiden Parteien zur Überprüfung und Ergänzung vor. Sind einzelne Punkte falsch formuliert oder vergessen gegangen, sollten Sie diese bereits vor der öffentlichen Beurkundung bereinigen lassen.

 

Anlässlich der öffentlichen Beurkundung sind Verkäufer, Käufer sowie der Notar anwesend. Der Notar geht den Vertrag mit beiden Parteien Schritt für Schritt noch einmal durch, klärt Unklarheiten und nimmt allfällige Änderungen vor. Sobald sich die Parteien einig sind, wird der Vertrag vor den Augen des Notars unterschrieben und anschliessend von diesem beurkundet.

 

Die Unterzeichnung des Immobilien-Kaufvertrags stellt das sogenannte "Verpflichtungsgeschäft" dar. Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück gemäss den Bestimmungen des Kaufvertrags zu erwerben und dem Verkäufer den entsprechenden Kaufpreis zu bezahlen. Der Verkäufer verpflichtet sich seinerseits, das Grundstück gemäss den Bestimmungen im Kaufvertrag zu verkaufen und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen. Jede Partei erhält durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages entsprechende obligatorische Ansprüche auf Durchsetzung ihrer Rechte.

 

Das Eigentum geht jedoch erst mit dem Vollzug, dem sogenannten "Verfügungsgeschäft" über, d. h. mit Eintragung im Tagesregister des Grundbuchs. Das Tagesregister ist ein zeitlich chronologisches Buch. Der effektive Eintrag im Grundbuch erfolgt dann, je nach administrativem Aufwand, in der Regel, erst einige Wochen später.

 

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Autorin:
Sarah Zangari, sarah.zangari@reoplan.ch

30. August 2022 | Digital

Prozesse digitalisieren – welche Kosten fallen an? Zweiter Teil.

Was ist eine Prozessmanagement-Software?
 

Prozessmanagement-Softwares sind Tools, die Mitarbeitende unterstützen sollen, systematische Arbeitsschritte durchzuführen. Dabei gibt es Leistungsumfänge von einfachen Zeichenprogrammen zur Abbildung von Prozessen bis hin zu umfangreichen Programmen, die zusätzlich eine Analyse der Abläufe von Prozessen vornehmen können. Letztere sind auch in der Lage, Prozess-Simulationen durchzuführen. Dabei darf aber der Aufwand in keinem Fall unterschätzt werden. Je umfangreicher das Programm, desto höher ist der Aufwand an Kosten und Personal für Anschaffung und Betrieb.

Was kostet die Digitalisierung von Prozessen II

1. Die Lösung/Software

Zur Umsetzung der reoplan Prozesse ist die Lösung/Software von JobRouter gewählt worden. JobRouter ist eine leistungsstarke und flexible Low-Code-Digitalisierungsplattform. Low-Code bedeutet „Wenig Code“ bzw. „Wenig Programmieren“ und meint damit im Grossen und Ganzen die Vereinfachung der Erstellung einer Software, welche sonst aufwändig programmiert werden müsste. Sie hilft uns dabei, beliebige Geschäftsprozesse zu digitalisieren und zu automatisieren. Wir profitieren unter anderem von ausgezeichneter Prozessautomatisierung und einfachen Schnittstellen zu unseren Dokumentenablage- und Buchhaltungssystemen.
 

JobRouter fügt sich also nahtlos in bestehende Systemlandschaften ein und erweitert diese. So nutzt es die vorhandenen Systeme, um Daten und Dokumente zu exportieren, zu verarbeiten, und weiterzugeben sowie neue Prozesse anzustossen. Unsere Basis ist die Datenbank von DocuWare.

2. Der Weg zum Ziel

Im Vorfeld werden die Bedürfnisse und die Ziele der Unternehmung für die Digitalisierung eines Prozesses bei den Verantwortlichen adressiert. Damit werden die entsprechenden Mitarbeitenden stufengerecht abgebildet und der Arbeitsablauf, welcher bis anhin händisch erledigt wurde, in digitalen «Prozessschritten» abgebildet, d.h. die Arbeitsschritte werden geprüft und für den «digitalen» Weg analysiert, angepasst oder optimiert.

Der Kreditorenprozess z.B. startet mit einer Rechnung in physischer Form (muss via Scanner in ein PDF umgewandelt werden) oder im e Format (PDF), welche die Freigabe beim entsprechenden Mitarbeitenden anstösst. Der entsprechende und zeichnungsberechtigte Mitarbeitende wird per email aufgefordert, das Prozesstool (JobRouter) zu öffnen und seine Rechnung(en) zu prüfen, allenfalls zu kommentieren und zu visieren (also freizugeben), wodurch die Rechnung automatisch an die nächst höhere Kompetenzstufe weitergeleitet wird, bis die Rechnung zur Verbuchung und Zahlung abgelegt wird. Somit besteht keine physische Papierrechnung mehr, die über diverse Schreibtische und Hände wandert. Dabei fallen praktisch keine internen (Personal) Kosten mehr an. Ein 4-Augen Prinzip (oder mehr) garantiert die Richtigkeit der Rechnung sowie erhöht die Qualität der ganzen Kreditorenbewirtschaftung.

Der Freigabeprozess ist webbbasiert, die Freigabe kann also irgendwo auf der Welt passieren, es braucht einfach den Zugang zum Internet und einen entsprechenden «Account».

3. Die Kosten

Die Software braucht verschiedene Dienste, welche mittels Schnittstellen auf die Datenbank und auf die Businesssoftware (Buchhaltungsprogramm) zugreifen können. Zudem ist der reoplan Kreditorenprozess als fertiges Template erhältlich, welches im JobRouter die Abläufe/Schritte abbildet. Die Anzahl User oder die Objekte bei einer Liegenschaft (Immobilienbereich) bestimmen Lizenzkosten und die jährlichen Wartungskosten. Wird eine Prozesssoftware inkl. Prozess wie JobRouter und der Kreditorenfreigabeprozess neu beschafft, sind in der Regel schnell einmal 30’000CHF Initialkosten fällig. reoplan Treuhand Kunden profitieren vom integrierten Freigabetool, bei welchem Dienste- und Schnittstellenkosten allesamt wegfallen. Für 10 Mitarbeitende kostet so der Freigabeprozess um die 2500CHF für die jährliche Nutzung.

4. Die Implementierung

Der Software Anbieter, in unserem Fall die Alos Solution AG, wird die Lösung auf die entsprechend gewünschte Plattform (On-Premise / Cloud) aufsetzen, kundenspezifisch konfigurieren, wie auch die Schnittstellen zum Hauptprogram (ERP) programmieren. Diese sind einmalige Dienstleistungskosten und werden in Manntagen gerechnet, in der Regel 2-5, je nach Komplexität der Schnittstelle, welche während eines Projekts für die Konfiguration und Einführung der Software entstehen.
 

Ist die Lösung aufgesetzt, erfolgt eine intensive Testphase.

5. Schulung

Der Freigabeprozess ist sehr einfach zu erlernen. Ist der Mitarbeitende aufgefordert, seine Rechnung(en) freizugeben, findet er intuitiv den richtigen Weg.

6. Fazit

Preisangaben sind ohne Sichtung der aktuellen Situation (bestehende Umgebung, Schnittstellen etc.) und klar kommunizierten Bedürfnissen schwer zu treffen, denn es spielen viele Faktoren mit. Der elektronische Freigabeprozess ist eine einfache und effiziente Lösung, die in keinem Betrieb fehlen sollte. Diese Investition macht sich schnell bezahlt, sei es schon nur der Qualität und der Verfügbarkeit wegen. Nicht zu vergessen ist die ortsunabhängige Flexibilität der Freigabemöglichkeit (z.B. bei Zweigstellen oder mehreren Standorten).
 

Digitalisierung gesucht? reoplan gefunden!
 

Wir, die reoplan, helfen ihnen gerne mit unserem Dienstleistungsbereich DIGITAL für Treuhand- und Immobilienbetriebe. Wir zeigen Lösungen und Referenzen, die implementiert wurden und sich über Jahre bewährt haben. Sehr gerne beraten wir Sie individuell und zeigen auf, wie Sie die Kosten tief halten und dadurch wirtschaftliche Erfolge für Ihre Unternehmung aus den digitalen Lösungen ziehen können.

Erfahren Sie mehr zu unseren Digital-Dienstleistungen und lesen Sie dazu unser Factsheet:

Unter reoplan.ch/digital finden Sie alle unsere Digital-Dienstleistungen, oder rufen Sie uns an: 033 223 70 00 – wir sind gerne für Sie da!

Lesen Sie hier den Infoletter-Beitrag vom 5. Juli 2022 zum Thema «Prozesse digitalisieren – welche Kosten fallen an? Erster Teil.»

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Treuhand

Wahre und vollständige Jahresrechnung zur jährlichen Bilanzierung

Das Wort Bilanz ist ein in vielen Fachgebieten vorkommender Begriff, worunter allgemein eine nach bestimmten Kriterien gegliederte, summarische und sich ausgleichende Gegenüberstellung von Wertkategorien verstanden wird (lateinisch «bilancia» ‚(Balken-)Waage‘; aus lateinisch «bi» ‚doppelt‘ und «lanx» ‚Schale‘). «Bilanz ziehen» am Jahresende dient zur echten Beurteilung der Finanzlage und des Jahresergebnisses. Dies setzt eine systematische Aufzeichnung aller Geschäftsfälle nach dem Prinzip der Doppik voraus.

Jahresabschlusserstellungsprozess (FSCP)

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Unterzeichnung und Genehmigung der Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten


Gemäss Art. 958 Abs. 3 OR muss der Geschäftsbericht («i.e. Jahresrechnung», die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten gem. Art. 958 Abs. 2 OR) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Jahresrechnung ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
 

Damit die Jahresrechnung wahrheitsgetreu und vollständig ist und innert den sechs Monaten genehmigt werden kann, gilt es einige Abschlussarbeiten zu erledigen.
 

Checkliste Jahresabschlusserstellungsprozess (FSCP)

Vorbereitung

  1. Jahresrechnung Vorjahr abstimmen mit Eröffnungssalden der Buchhaltung im Berichtsjahr

  2. Durchsicht Buchungsjournal und Nebenbücher; Kontrolle auf Richtigkeit/Vollständigkeit

  3. Physische Kasse mit Kassenbuch, Kassenbelegen und Bestand am Jahresende mit Kassensturz formell und materiell kontrolliert und dokumentiert

  4. Flüssige Mittel Post Bank WIR und Wertschriften finanzielle Schulden Darlehen, Kredite, Hypotheken mit externen Belegen und Nachweisen abgestimmt

  5. Periodenabrechnungen für Zinsen, Verrechnungssteuer und Spesen vollständig erhalten und formell genehmigt

  6. OP Listen für Debitoren und Kreditoren verbucht, Einzelwertberichtigungen (EWB) und Pauschalwertberichtigungen (PWB) gebildet und Offene Rechnungen und Schadenrisiken beurteilt und abgrenzt bzw. zurückgestellt («best case und worst case» sorgfältig bewertet und nachvollziehbar dokumentiert)

  7. Inventar zu den Vorräten und Dokumentation Angefangene Arbeiten

  8. Anlagebuchhaltung aktualisiert

  9. Aufstellung der Stillen Reserven aktualisiert

  10. Haben Saldi bei den Debitoren und Soll Saldi bei den Kreditoren bereinigt

  11. Soll Saldi bei den Ertragskonten und Haben Saldi bei den Aufwandskonten bereinigt

  12. MWST Abrechnung erstellt und kontrolliert

  13. Lohnbuchhaltung dokumentiert und kontrolliert

  14. Sozialversicherungen abgerechnet und offene Posten abgegrenzt

  15. Alle Lohnmeldungen abgesendet

  16. Aktienbuch und Schuldenverzeichnis aktualisiert

  17. Aufbewahrung der Belege und der Buchhaltung nach Geschäftsbücherverordnung (GebüV) und Art. 958ff. OR.

  18. Weitere Schritte nach Bedarf und Erfahrung (Individuell ergänzen)

Abschlussbuchungen

  1. Wertberichtigungen

  2. Abschreibungen

  3. Temporale Abgrenzungen

  4. Rückstellungen

  5. Steueroptimierung

  6. Ausgleich Kontroll- und Scharnierkonten

  7. Zahlungskonto MWST

  8. Weitere Buchungen nach Bedarf und Ermessen

Erstellung und Unterzeichnung der Jahresrechnung

  1. Mindestgliederung Art. 959a Abs. 1 OR

  2. Bestätigung GoB (Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung)

  3. Bestätigung GoR (Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung)

  4. Prüfung durch Revisionsstelle

  5. Ggfs. Nachtragsbuchungen

  6. Unterzeichnete Vollständigkeitserklärung

  7. Unterzeichnete Jahresrechnung

  8. Revisionsbericht

  9. Genehmigung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat

  10. Generalversammlungs-Beschluss und ggfs. Publikation

  11. Gewinnverteilung

  12. Mehrjährige rollende Liquiditäts- und Finanzplanung (Kennzahlen)

Wollen Sie sich zukünftig nicht mehr um all diese Fragen und Arbeiten rund um Ihren Abschluss kümmern und stattdessen Ihre Zeit in Ihr Geschäft investieren? Kein Problem – wir sind für Sie da.
 

Gerne übernehmen wir für Sie sämtliche Arbeiten rund um die laufende Buchführung und das Abschlusserstellen. Unsere Geschäftsstellen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns!

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Digital

Im Fokus: Die digitalen Plattformen der reoplan – auf einen Klick

Fit für die digitale Zusammenarbeit? Digitale Kommunikation ist heute überall präsent. Doch wo, was und wie genau bei reoplan?

Gerne stellen wir Ihnen die Möglichkeiten und den Stand der digitalen Dinge bei der reoplan Gruppe etwas näher vor.
 

Seit Jahren setzt die reoplan auf die Digitalisierung und investiert laufend in diesen Bereich. Abläufe werden digital umgesetzt, Belege digitalisiert, digitale Zugänge und den passenden Support geschaffen.
 

Unter der Rubrik reoplan Login finden Sie unsere digitale Kommunikationsplattform:

reoplan_login.png

Screenshot der Rubrik reoplan Login

«Remote Apps» ist der Online Zugang zu den Finanzbuchhaltungen von pebe Finance und Rimo R5. Diese reoplan Dienstleistung ermöglicht Kunden, direkt auf Buchhaltungsprogramme zugreifen zu können und so im Mandanten-Verhältnis ihre eigene Buchhaltung zu pflegen.
 

«Cloud» ist unsere sichere und schnelle Austausch-Plattform für grosse Datenmengen. Laden Sie beispielsweise bequem Ihre offenen Posten direkt auf die Cloud – und binnen Sekunden sind diese bei uns zur Prüfung bereit.
 

«Digital Workflows» ist der Zugang auf die Prozess-Software JobRouter, welche digital Abläufe für Kreditorenfreigaben in den Buchhaltungssoftware pebe und Rimo R5 ermöglicht, sowie Abläufe für Auftrags- und Vertrags-Management in der Immobilienbewirtschaftung digital umsetzen.
 

«Dokumentenverwaltung» ist der sichere digitale Zugriff auf ihre Dokumente/Informationen bezüglich ihrer Mandat(e) und/oder ihre Immobilien-Objekte.
 

«TeamViewer» ermöglich uns einen Fernzugriff auf ihr System. Gibt es Unklarheiten oder Fragen zum digitalen Ablauf, können unsere Spezialisten auf Wunsch direkt auf Ihren Bildschirm mit «TeamViewer» zugreifen und so gemeinsam den Prozess durchspielen oder Support leisten.

 

Doch wie einfach sind diese Services für die Kunden anwendbar? Anhand einiger Beispiele zeigen wir Ihnen auf, wie einfach die Zusammenarbeit «digital» erfolgen kann:
 

Sie (Kunde) übermitteln die Eingangsrechnungen digital an die reoplan zur Verbuchung und Bezahlung via reoplan «Dokumentenverwaltung»

a)     Sie verarbeiten die e-Rechnungen digital.

Mit dem digitalen Freigabeprozess unter «Digital Workflows» von reoplan können die Rechnungen geprüft und gleich freigegeben werden, welche danach durch reoplan verbucht und der Zahllauf vorbereitet wird (mehr dazu unter bei unseren digitalen Treuhand-Lösungen).

oder

b)     Sie öffnen Ihre Post und sortieren dabei die Rechnungen aus.

Sind die Rechnungen geprüft/freigegeben und uns zugestellt, werden diese bei reoplan mit einem QR-Code versehen, stapelweise eingescannt und landen automatisch gesplittet im Ablagesystem. Unser System liest dabei vollautomatisch die relevanten Informationen aus der Rechnung aus, welche anschliessend nur noch überprüft und bestätigt werden. Die reoplan verbucht anschliessend den Beleg und bereitet den Zahllauf vor.
 

Alternativ digitalisieren und verarbeiten Sie Ihre Belege selbständig via reoplan «Remote Apps» oder Sie übermitteln die offenen Buchhaltungs-Positionen via reoplan «Cloud».
 

Sind die Belege digital, können Sie bequem zu jeder Zeit, an jedem Ort und Geräte unabhängig abgerufen werden. Dank der reoplan «Dokumentenverwaltung» finden Sie die gewünschten Dokumente mit nur einem Klick.

Wünschen Sie mehr Informationen zu unseren digitalen Lösungen?
Kontaktieren Sie uns digital oder gerne auch per Telefon:
 

 

digital@reoplan.ch– wir sind für Sie da.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Steuern

Wertpapieren ohne Kurswert – Änderungen in der Bewertung für die Vermögenssteuer

Wertpapiere ohne Kurswert, insbesondere beispielsweise Aktien oder Stammanteile von KMU, werden gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, bewertet. Vorbehalten anderer Regelungen, erfolgt die Bewertung nach der sogenannten Praktikermethode, d. h. der Unternehmenswert berechnet sich aus der doppelten Gewichtung des Ertragswertes und einmaligen Gewichtung des Substanzwertes. Für die Berechnung des Ertragswertes wird der Gewinn der Gesellschaft durch einen Kapitalisierungszinssatz dividiert. Dabei führt ein hoher Kapitalisierungszinssatz zu einem tieferen Ertragswert.
 

Bisher setzte sich dieser Kapitalisierungszinssatz aus dem Zinssatz von risikolosen Anlagen und einer festen Risikoprämie zusammen und belief sich auf 7%. Gestützt auf ein Gutachten der Universität Zürich hat die SSK neu festgelegt, dass für den risikolosen Zinssatz auf jenen Zinssatz abgestellt wird, zu welchem Anteilsinhaber Geld anlegen oder Kredite aufnehmen könnten. Die jährlich ermittelte Risikoprämie leitet sich neu aus der Risikoprämie von kotierten Unternehmen ab, unter Berücksichtigung des spezifischen Risikos von nicht kotierten Unternehmen sowie der Illiquidität.
 

Diese Änderungen werden bereits ab der Steuerperiode 2021 gelten und die ESTV hat am 17. Januar 2022 den neu anwendbaren Kapitalisierungszinssatz auf 9.5% festgelegt. Dieser wirkt sich wie folgt aus:

wertpapiere_ohne_kurswert.png

Für Steuerpflichtige, welche Wertpapiere ohne Kurswert besitzen, gibt es im Kanton Bern auch in zeitlicher Hinsicht Änderungen. Um das Einschätzungsverfahren nicht zu verzögern, hat die Steuerverwaltung Bern bis anhin jeweils auf den Steuerwert des Vorjahres abgestellt. Ab der Steuerperiode 2021 wird dieses System aufgegeben und neu wird stets auf den aktuellen Steuerwert der massgebenden Steuerperiode abgestellt.

Mit diesem Systemwechsel können die neuen Kapitalisierungszinssätze bereits in der Steuerperiode 2021 angewendet werden. Auch können allfällige Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf die Unternehmensgewinne bei der Bewertung zeitnahe berücksichtigt werden. Die Praxisänderung dürfte sich in den meisten Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirken.

Der Systemwechsel wird auch in anderen Kantonen, welche bisher den Vorjahressteuerwert herangezogen haben, vollzogen, z.B. im Kanton Zürich.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Personal

Personalreglement – ein sinnvolles Dokument für viele Unternehmungen

Eine Pflicht für die Erstellung eines Personalreglements besteht nicht. Jedoch bringt ein einheitliches Reglement für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Vorteile. Es schafft Klarheit, sorgt für die Gleichstellung der Mitarbeitenden und ist eine Zusammenfassung sämtlicher wichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Durch das Personalreglement, als integrierender Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags, kann der einzelne Arbeitsvertrag pro Mitarbeitender entsprechend schmal gehalten werden. Nebst den arbeitsrechtlichen Bestimmungen können ebenfalls Themen wie Vorschriften und Regeln festgelegt werden. Oft sind die Gesetzestexte (z.B. im Obligationen- und Arbeitsrecht) kurz formuliert und lassen Interpretationsspielraum zu. Diese können in einem Personalreglement verständlicher und detaillierter formuliert werden.
 

Das Personalreglement sollte verständlich, übersichtlich und strukturiert sein. Am besten wird beispielsweise der Aufbau des Obligationenrechts Art. 319-362 verwendet, damit ein roter Faden durch das Reglement entsteht.

Haben Sie Fragen zum Thema Personalreglement oder brauchen Sie Unterstützung bei der Erstellung? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Sozialversicherungen

Update Kurzarbeitsentschädigung – Nachzahlungen 2020 und 2021

Im Infoletter vom 25. Februar 2022 haben wir Sie darüber informiert, dass bei den im Monatslohn angestellten Personen ein Anteil für Ferien und Feiertage bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Verfahren einzurechnen sei.


Die Formulare für die KAE-Abrechnungen ab Januar 2022 sind zum damaligen Zeitpunkt bereits angepasst worden.


Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, dass die betroffenen Unternehmen ebenfalls für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen beantragen können.
 

Auf Gesuch hin können die Unternehmen mittels separatem Antrag je Abrechnungsperiode den Anspruch auf KAE neu überprüfen lassen. Das SECO wird die betroffenen Betriebe nach Ende der Sommersession des Parlaments über das Vorgehen direkt informieren.
 

Bei Betrieben, welche andere finanzielle Hilfen, wie Covid-Kredite oder Härtefallgelder, erhalten haben, könnte es durch die Nachzahlung der KAE zur Rückforderung bei den anderen Unterstützungsmassnahmen kommen.

Haben Sie Fragen zu den Nachzahlungen 2020 und 2021? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Immobilien

Aufladung von Elektroautos im Mit-/Stockwerkeigentum – einige Eckdaten

Was bringt mir die Mithilfe an einer Finanzierung der Grundinstallation zur Aufladung von Elektroautos im Mit- oder Stockwerkeigentum? Die Frage hat sich vermutlich schon der eine oder andere Besitzer eines Einstellhallenplatzes gestellt, vor allem wenn die Absicht in nächster Zeit ein Elektrofahrzeug anzuschaffen, nicht vorhanden ist.
 

Bereits die Tatsache, dass nach derzeitiger mehrheitlicher Meinung die Investition in Ladestationen als nützliche, bauliche Massnahme gilt und daher nur ein qualifiziertes Mehr der Eigentümerversammlung nach Art. 647d ZGB notwendig ist, spricht für das vorhandene Bedürfnis einer Lademöglichkeit seitens Eigentümer (svit, 2021).

 

Unser Tipp:

Sobald Ihr Parkplatz mit der Grundinstallation für die Erweiterung mit einer Ladestation (Wallbox) ausgerüstet ist, haben Sie durchaus die Möglichkeit, die investierten Kosten auf Ihren Mieter abzuwälzen. In der Praxis sind uns zusätzliche Mietzinseinnahmen von bis zu CHF 50.00 pro Monat bekannt. Der Parkplatz mit einer Lademöglichkeit bietet einen Mehrwert.

 

Zögern Sie nicht, sich rechtzeitig um die Planung einer E-Ladeinfrastruktur zu kümmern oder den Initianten aus der Mit-/Stockwerkeigentümergemeinschaft die Unterstützung anzubieten. Ein Aufschieben des Themas lohnt sich nicht, da die Gemeinschaft früher oder später mit der Mehrheit die Zustimmung für die Grundausrüstung erreichen wird. Die Gemeinschaft hat sich dabei auf ein einheitliches Modell einer Ladestation zu einigen, damit die Ladestationen untereinander korrespondieren können und somit die Ladeleistung verteilt wird (svit, 2021). Jeder Einstellhallenbesitzer, der vor einer einheitlichen Lösung auf eigene Kosten eine Ladestation gekauft hat, hat die Investition sozusagen doppelt getätigt.

Deshalb lautet unsere Empfehlung: Nutzen Sie die nächste bevorstehende Eigentümerversammlung für die Beschlussfassung, damit ein Aufschieben des Traktandums um ein weiteres Jahr vermieden werden kann.
 

Haben Sie für Ihre Liegenschaft keine professionelle Verwaltung, die Sie bei besonderen Themen unterstützt? Wir sind Ihre Ansprechsperson in allen Immobilien-Fragen. Lernen Sie hier unser umfassendes Dienstleistungsangebot kennen.
 

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Jacqueline von Siebenthal, jacqueline.vonsiebenthal@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Digital

Prozesse digitalisieren – welche Kosten fallen an? Erster Teil.

In den vergangenen Newsletters haben wir die Funktionen der reoplan Digital-Lösungen angeschaut. Heute gehen wir etwas näher auf die Kosten der Datenbank ein, in unserem Fall die Lösung von DocuWare. DocuWare basiert auf einer File/Datenbank System, die Indexdaten werden in der Datenbank gespeichert wie auch die Volltextindexierung, das Dokument selbst wird in einer von DocuWare patentierten Filestruktur abgelegt.
 

Viele Begrifflichkeiten machen vorab das Thema etwas verwirrend. Ist es nun ECM, ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) oder ein E-Dossier oder nur ein digitales Archiv, sind digital Prozesstools eine Workflow-Engine inklusive ECM oder nur Prozesssoftware? Nun, oft ist alles das gleiche: Unter ECM sind DMS und auch Prozesstools je nach Anbieter oder Hersteller ähnlich oder dasselbe gemeint.

 

ECM umfass sämtliche Strategien und Technologien zur Abwicklung von Dokumenten und Inhalten. Und zwar die Erfassung, Speicherung, Wiederherstellung, Verteilung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten.

1. DMS als Basis für digitale Prozesse

Bei der Einführung von digitalen Prozessen braucht es als Basis eine File/Datenbank Lösung. Einfach formuliert werden die Daten gesichert, bewirtschaftet, also ein Ablagesystem mit zusätzlichen Funktionen. Die reoplan hat sich für eine revisionssichere Lösung entschieden, DocuWare, die mit Prozess-Software zusätzlich ergänzt werden kann. Diese Lösung ist die Basis, also eine Art «Fort Knox» für alle Informationen (Daten) in unseren Treuhand- und Immobilienbetrieben. Noch heute sichern und verwalten die meisten Unternehmen ihre Daten nicht mit einer Datenbanklösung, welche aber für modernes und digitalisiertes Arbeiten unumgänglich ist. Doch sind diese «Produkte» nicht ganz billig. Unser Weg zum Ziel und die wesentlichen Kostenblöcke:

2. Bedürfnisanalyse und Angebote

Im Vorfeld werden die Bedürfnisse und die Ziele der Unternehmung bei den Verantwortlichen adressiert, sowie einige technische Abklärungen mit den DMS (Datenbank) Spezialisten getroffen. Sinnvollerweise wird Abteilung für Abteilung digitalisiert. Für ein gutes Gelingen ist ein Projektteam zuständig. Zu einer erfolgreichen Prozessdigitalisierung wird am besten ein Prozessverantwortlicher definiert, meistens ist das der Abteilungsleiter einer Unternehmung der den Prozess von A-Z beherrscht und kennt, also nicht die IT oder IT-Verantwortlichen.

Prozess-Abbildungen verlangen nicht generell ein IT Wissen, doch auch hier hilft ein strukturiertes Vorgehen. Dabei fallen interne (Personal) Kosten, wie auch externe (Angebote und ev. Testanlagen) an. Je nach Umfang der gewünschten Prozessabbildungen entstehen schnell Kosten durch die Ausfallstunden des Digital TEAM’s von 5000 bis gut über 10000.00CHF an. Oft sind es mehr Stunden als man geplant hatte.

3. Die Lösungen

Die Datenbank ist die Basis, dass Verwaltungszentrum der Informationen. Für Arbeitsabläufe resp. digitalisierte Prozesse wird zusätzlich eine Software zur Abbildung der Prozesse nötig. Auf diese gehe ich gerne im nächsten Newsletter ein. Oft werden Prozesse und Datenbanklösungen von einem Hersteller angeboten, doch leider fehlt dabei immer die eine oder andere nützliche Funktion, je nach Ursprung des Softwareherstellers (d.h. ist es primär ein Datenbank-Hersteller, der noch Prozesse abbilden kann, oder ist es ein Prozesstool, dass nebenbei die eigene Datenbank auch anbietet). Nebst den Compliance Fragen wie Revisionssicherheit nach CH Standard, oder User Login Sicherheiten (zB. 2FA – Faktor -Authorisierung zB. via Mobilphone). Hier gilt es den Preis und Funktionen abzuwägen. Eine Datenbanklösung die anwenderfreundlich und flexibel ist, kostet mehr als die Lösungen, welche in der Branchenlösung (ERP), eingesetzt wird. Die Software wird als OnPremise Installation oder immer öfters aus der Cloud angeboten. Beliebt ist der Pay Per Use, d.h. man braucht aus der Cloud die entsprechende Leistung (Funktionen, Features und Speicherplatz) pro Anwender und bezahlt einen «dynamischen» Preis. Klassisch (Kauf + Wartung) lizenziert werden oft die On-Premise Lösungen. Diese sind langfristig günstiger, aber bedingt eine Infrastruktur die auch wieder Kosen generiert. Und für die Sicherheit der Daten ist man direkt verantwortlich. Der heutige Trend weist in die Richtung, dass die Software gemietet (sogenannte Subscription) und folglich ein monatlicher Betrag fällig wird. Üblicherweise richtet sich der Preis heutiger Lösungen nach den eingesetzten Modulen, und Anzahl Nutzer.
 

Je nach Betriebsgrösse stehen für die Datenbank sowie die Prozess Software 30- >50’000CHF an.

4. Die Implementierung

Der Anbieter wird die Lösung auf die entsprechende gewünschte Plattform (On-Premise / Cloud) aufsetzen, kundenspezifisch konfigurieren wie auch die Schnittstellen zum Hauptprogram (ERP) programmieren. Dieses sind einmalige Dienstleistungskosten und werden in Manntage gerechnet, in der Regel 5-10Tage, je nach Komplexität der Schnittstelle., welche während eines Projekts für die Konfiguration und Einführung der Software entstehen. Pro Tag reichen oft 1500CH nicht, das heisst zwischen 10'000.- und >20'000.-CHF sind nicht unüblich.
 

Ist die Lösung aufgesetzt, erfolgt eine intensive Testphase sowie die Fehlerbehebung. Die Externen wie internen Ressourcen werden sich auf CHF 5'000.- bis 10'000.- belaufen.

5. Schulung

Nun startet die Schulung aller Benutzer. Diese Aufgabe kann intern von einem Superuser organisiert und übernommen werden. Oft hilft eine Grundschulung vom Hersteller für die ersten Schritte. Doch auch hier sind die Kosten nicht gänzlich wegzudenken: Eine Umschulung auf Neue Systeme wird über die ganze Belegschaft gemacht, so kann man die ersten paar Tage davon ausgehen, dass der Output des Team’s zwischen 50-100% reduziert ist.

6. Der Betrieb und die Pflege

Nachdem die Software erfolgreich eingeführt wurde, muss sichergestellt werden, dass im täglichen Betrieb alle Supportanfragen, Änderungswünsche und mögliche Fehler von entsprechenden Spezialisten intern oder extern bearbeitet werden können. Ausserdem sollte die Lösung über den ganzen Lebenszyklus hinweg gepflegt und weiterentwickelt werden, das heisst jährliche Updates und gibt es. Auch diese Dienstleistung, extern wie intern, kostet. Updates und Support sowie Weiterentwicklungen können gut mit CHF 10'000.- bis zu 30'000.- pro Jahr zu Buche schlagen.

7. Fazit

Preisangaben sind ohne Sichtung der aktuellen Situation (bestehende Umgebung, Schnittstellen etc.) und klar kommunizierten Bedürfnissen schwer zu treffen, denn es spielen viele Faktoren mit. Generell gesagt sind schnell einige 10’000CHF beisammen. Die Investitionen in die Digitalisierung sind gut zu planen, die Gründe (Effizienz, Verfügbarkeit, offene Schnittstellen für Dritte, digitaler Zugang für Kunden, etc.) sind ein «Muss» im professionellen Umfeld. Doch hohe Kosten anstatt die Nutzen schrecken in vielen Fällen Betriebe ab, sich der Herausforderung «Digitalisierung» zu stellen.
 

Hier hilft ihnen gerne die reoplan mit seinem Dienstleistungsbereich DIGITAL für Treuhand- und Immobilienbetriebe. Wir zeigen Lösungen und Referenzen, die implementiert wurden und sich über Jahre bewährt haben. Sehr gerne beraten wir Sie individuell und zeigen auf, wie Sie die Kosten tief halten und dennoch wirtschaftliche Erfolge für Ihre Unternehmung aus den digitalen Lösungen ziehen können.

Unter reoplan.ch/digital finden Sie unsere Dienstleistungen, oder rufen Sie uns an: 033 223 70 00 – wir sind gerne für Sie da!

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

29. April 2022 | Treuhand

Heime und Spitex-Organisationen – Umstellung auf Swiss GAAP FER

Ende November letzten Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Bern das neue Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLV) ab 01.01.2022 verabschiedet. Unter anderem wurde eine Änderung bei der Rechnungslegung für Heime und Spitex-Organisationen eingeführt.
 

Art. 68 resp. Art. 69 gibt neu vor, dass die Rechnungslegung für Heime und Spitex-Organisationen im Kanton Bern nach den Standards von Swiss GAAP FER erfolgen muss, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dadurch wird für viele Heime und Spitex-Organisationen die Umstellung auf Swiss GAAP FER ab dem 1. Januar 2022 zur Pflicht. Was bedeutet eine Umstellung für Ihre Organisation?
 

Im Wesentlichen unterschiedet sich Swiss GAAP FER zu OR in der Bewertung in den einzelnen Bilanzpositionen. So sind nach Swiss GAAP FER die tatsächlichen Werte darzustellen (True and Fair View) und stille Reserven sind folglich nicht erlaubt. Weiter sind im Anhang zur Jahresrechnung zusätzliche Informationen offenzulegen.
 

Mit der Umstellung auf Swiss GAAP FER müssen die einzelnen Bilanzpositionen neu bewertet und die sogenannte Bewertungsdifferenzen eliminiert werden. Im 1. Jahr der Umstellung gilt es diese Bewertungsdifferenz als Neubewertungsreserve im Eigenkapital zu verbuchen.
 

Die Auswirkung einer Umstellung auf die Organisation ist je nach Grösse und Gegebenheiten sehr unterschiedlich.

Wenn nicht bereits erfolgt, empfehlen wir ihnen, Ihre Situation jetzt zu überprüfen. So kann es sinnvoll sein, bereits im Jahresabschluss 2021 bestehende stille Reserven aufzulösen und die betriebswirtschaftlichen Werte darzustellen. Je nach steuerlichen Auswirkungen kann es aber auch sinnvoll sein, ein Dualer Abschluss (daher einer nach OR und einer nach Swiss GAAP FER) zu erstellen.
 

Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Beurteilung Ihrer Situation und bei der Umstellung Ihrer Jahresrechnung.

Weiterführende Informationen:

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

29. April 2022 | Digital

Im Fokus: Immobilienverwaltung – digital

Geschäftsprozesse fordern Unternehmungen immer wieder heraus: Wie organisiert man die vielen – mehr oder weniger komplexen – Aufgaben, so dass am Ende die Dienstleistung oder das Produkt für den Kunden bereitsteht? Und wo lassen sich durch optimierte Prozesse knappe Ressourcen schonen?
 

Viele Geschäftsprozesse sind einfacher organisiert, wenn digitale Anwendungen zum Einsatz kommen. Einmal erfolgreich installiert und getestet, schonen digitalisierte Prozesse die knappen Ressourcen in der Unternehmung.

Sie fragen sich nun, wo digitale Anwendungen eine Vereinfachung bringen können? Wir stellen Ihnen gerne drei Lösungen aus der reoplan Gruppe vor, welche in der Bewirtschaftung von Immobilien erfolgreich eingesetzt werden.

Vertrag-Prozes – das Vertragsmanagement der reoplan
 

Mit dem Vertrag-Prozess ist das Management von Verträgen einfach. Durch die Erfassung der Verträge (Geschäftsverträge, Service- und Wartungsverträge, Daueraufträge etc.) haben wir stets den Überblick über sämtliche aktive und inaktive Verträge pro Liegenschaft oder global pro Eigentümer.  Dabei werden Kontrollen, Fristen und Termine automatisch überwacht. Steht beispielsweise ein möglicher Kündigungstermin oder eine Optionslösung bevor, werden die verantwortlichen Personen automatisch und zeitgerecht informiert.

Aktive Verträge dienen zudem für die automatisierte Verarbeitung von Eingangsrechnungen beispielsweise bei Serviceabo’s.
 

Ihre Vorteile:

  • Automatisierte Überwachung von Fristen

  • Elektronische Dokumentenablage

  • Kontierungsvorlage für Rechnungen

  • Übersicht sämtlicher laufenden Verträge

Auftrag-Prozess – das Auftragsmanagement der reoplan


Mit dem Auftrag-Prozess ist das Management von Aufträgen einfach. Meldungen werden digital erfasst und Handwerker werden digital beauftragt. Dadurch sind wir nicht nur effizient, sondern können sämtliche offenen Aufträge einfach und transparent überwachen und bearbeiten. Wird eine Kompetenzsumme überschritten und braucht es die Einwilligung des Eigentümers? Sind Offerten einzuholen? Alles kein Problem mit dem Auftrag-Prozess.

Sämtliche Aufträge werden mit der Liegenschaft, Objekt und Mieter geschlüsselt.  Dadurch sind wir in der Lage umfassende Reportings über die Fallbearbeitung zu erstellen. Dies ist bei erhöhten Anforderungen des Eigentümers (z.B. bei Pensionskassen) zentral.

Ihre Vorteile:

  • Schnelle und Effiziente Beauftragung von Handwerker

  • Übersicht der offenen Aufträge

  • Transparenz von der Meldung über die Beauftragung bis zur Erledigung

  • Umfassendes Reporting

  • Objektgenaue Auswertung

  • Beauftragung wird anschliessend zusammen mit der Eingangsrechnung dokumentiert und archiviert

Kreditoren-Prozess – der Kreditorenfreigabeprozess der reoplan


Mit dem Kreditoren-Prozess verarbeiten wir die täglichen Eingangsrechnungen digital und relevante Informationen werden automatisiert aus den Rechnungen ausgelesen. In Verbindung mit aktiven Verträgen aus dem Kreditoren-Prozess oder erledigten Aufträgen aus dem Auftrag-Prozess erfolgt die Prüfung und Verarbeitung der Eingangsrechnungen schnell, transparent und effizient. Dabei werden Objektzuweisungen und Kontierungsvorlagen übernommen oder auch Offertebetrag, Kompetenzsumme oder ein Kostendach pro Auftrag automatisch überprüft.

Die Bewirtschaftung oder die Buchhaltung prüfen/bearbeiten die Vorgänge orts-, zeit- und geräteunabhängig, was zu einem schnellen Durchlauf und einer optimalen Skontoausnutzung führt.
 

Schlussendlich wird von der Auftragserteilung bis zur Freigabe der Rechnung alles dokumentiert und zusammen mit der Rechnung archiviert.
 

Ihre Vorteile:

  • Effizienzsteigerung durch Stapelverarbeitung und automatisierter Informationsauslesung

  • Digital geführter Prozess – klar und übersichtlich

  • Alles im Griff – Übersicht über sämtliche Belege im Umlauf

  • Schnelle Durchlaufzeit

  • Digitales Belegarchiv. Das bedeutet: keine verlorenen Belege mehr und Belege jederzeit abrufbar (über DMS oder direkt ab Buchung)

  • Auftragsdokumente und Freigabeprotokoll direkt bei der Rechnung

  • Orts-, zeit- und geräteunabhängier Zugriff

reoplan Immobilien nutzt diese Prozesse tagtäglich zu ihrem Vorteil.
 

Interessiert? Sprechen Sie mit uns – und erfahren Sie mehr zu unseren digitalen Dienstleistungen und Lösungen.
Wir sind gerne für Sie da.

Sie möchten noch mehr dazu wissen?
Lesen Sie dazu unser Factsheet:

Autoren:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

29. April 2022 | Steuern

Gemeinnützige Institutionen – Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht

Ab 1. Januar 2023 wird die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen von bisher CHF 150'000 auf neu CHF 250'000 erhöht. Die Abmeldung von der Steuerpflicht bedeutet für einige dieser Institutionen einerseits eine wertvolle administrative Erleichterung, andererseits eine finanzielle Unterstützung. Es empfiehlt sich jedoch genau zu prüfen, ob eine Abmeldung tatsächlich sinnvoll ist oder ob eine freiwillige Mehrwertsteuerpflicht nicht vorteilhafter ist. Betroffen von der Neuregelung sind nicht nur Freizeitvereine sondern insbesondere auch viele Alters-, Pflege-, Wohn- und Behindertenheime.
 

Gemäss einer groben Schätzung können sich rund 180 Vereine und gemeinnützige Organisationen aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die Umsatzgrenze nicht erreichen.
 

Massgebend für die Beurteilung, ob eine Steuerpflicht ab 1. Januar 2023 gegeben ist, ist der Umsatz 2022 (ohne die von der Steuer ausgenommenen Umsätze). Eine allfällige schriftliche Abmeldung von der Steuerpflicht muss bis Ende Februar 2023 vorgenommen werden. Wird die Abmeldung nicht fristgerecht eigereicht, besteht die Steuerpflicht weiterhin, im Sinne einer freiwilligen Steuerpflicht.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

29. April 2022 | Personal

Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit und Arbeit auf Abruf

Die Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit sowie Arbeit auf Abruf sind nicht im Obligationenrecht definiert und müssen daher zu den zwei bestehenden gesetzlichen Arbeitsvertragsformen (befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag) zugeordnet werden.
 

Das Hauptmerkmal dieser Arbeitsverträge liegt in der Unregelmässigkeit sowie Flexibilität und kann sowohl für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer von Vorteil sein.

1. Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit (unechte Arbeit auf Abruf)

Die Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass für jeden Arbeitseinsatz, ein neuer i.d.R. befristeter Arbeitsvertrag entsteht.
 

Der Arbeitnehmer behält sich das Recht vor, den vom Arbeitgeber angeordneten Einsatz, anzunehmen oder zu verweigern. Dabei ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten (unechte Arbeit auf Abruf).
 

Achtung: Kettenverträge sind mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge und sind grundsätzlich erlaubt.
 

Das Bundesgericht untersagt jedoch die Vereinbarung von mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge, wenn diese vereinbart worden sind, um die zwingenden Gesetzesbestimmungen (Art. 361 OR und Art. 362 OR) zu umgehen. In einem solchen Fällen, werden die gesetzlichen Vorschriften gemäss einem unbefristeten Arbeitsvertrag angewendet.
 

Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ein sachlicher, objektiver Grund besteht und diese ungewöhnliche Vertragsgestaltung nicht bezweckt, die zwingenden Gesetzesbestimmungen zu umgehen. Namentlich auch Künstlern, Berufssportlern oder Lehrkräften.

2. Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit (unechte Arbeit auf Abruf)

Die Arbeit auf Abruf zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um einen unregelmässigen i.d.R. unbefristeten Arbeitsvertrag handelt.
 

Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, einseitig anzuordnen, wann der Arbeitnehmer seinen Einsatz zu erbringen hat. Dabei ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Abruf des Arbeitsgebers Folge zu leisten (echte Arbeit auf Abruf).
 

Das Bundesgericht hält im Grundsatzentscheid BGE 124 III 249 fest, dass die blosse Rufbereitschaft bei echter Arbeit auf Abruf zwingend zu entschädigen ist. Da die Bereitschaftszeit ausserhalb des Arbeitsplatzes für arbeitsfremde Verrichtungen genutzt werden kann, muss sie nicht gleich wie die Haupttätigkeit entlöhnt werden. Die Höhe der Entlöhnung des Bereitschaftsdiensts ist im Arbeitsvertrag zu regeln. 
 

Zum Schutz des Arbeitnehmers sollte die Bekanntgabe der Arbeitszeiten i.d.R. zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz erfolgen.

3. Zwingende gesetzliche Vorschriften gemäss Art. 361 OR und Art. 362 OR

Die Arbeit auf Abruf ist zwar zulässig, jedoch untersteht diese Arbeitsform den zwingenden Vorschriften, insbesondere der minimalen Kündigungsfristen des Obligationenrechts (Art. 335 OR):

  • in der Probezeit: 7 Kalendertage

  • im 1. Dienstjahr: 1 Monat, jeweils auf das Monatsende

  • vom 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate, jeweils auf das Monatsende

  • ab 10. Dienstjahr: 3 Monate, jeweils auf das Monatsende

Während dieses Zeitraumes muss der Arbeitgeber, selbst wenn er keine ausreichende Arbeitsleistung anbieten kann, dem Arbeitnehmer mindestens den bisherigen Durchschnittslohn auszahlen.
 

Befristete Arbeitsverträge unterliegen weder einer Probezeit noch einer ordentlichen Kündigung und enden automatisch nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages. Mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag ist es möglich, eine Probezeit und frühzeitige Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren.
 

Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts muss während der Kündigungsfrist, sowohl bei einer Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit wie auch bei einer Arbeit auf Abruf, die Arbeit im bisherigen Umfang zugewiesen werden.

4. Fazit

Vorteile

  • Optimale Arbeitszeiten auf betriebliche Bedürfnisse abgestimmt

  • Hohe Flexibilität

  • Kostensenkung in der Personaladministration

Nachteile

  • Instabile Beschäftigungsverhältnisse

  • Grosse Abhängigkeit vom Arbeitgeber

  • Erhöhte Unzufriedenheit der Arbeitnehmer

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch

29. April 2022 | Sozialversicherungen

Update – Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

Der Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall aufgrund des Coronavirus wurde schrittweise aufgehoben:


Arbeitnehmende

03.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Quarantäne.

17.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Ausfall Fremdbetreuung.

01.04.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall von besonders gefährdeten Personen.
 

Selbständigerwerbende / leitende Angestellte / im Betrieb mitarbeitende Ehegatten

03.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Quarantäne.

17.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Ausfall Fremdbetreuung.
17.02.2022: Anspruch erloschen bei Schliessung des Betriebs auf Anordnung Bund oder Kanton.
17.02.2022: Anspruch erloschen bei Umsatzrückgang und Erwerbsausfall für alle Branchen ausser dem Veranstaltungsbereich.

01.04.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall von besonders gefährdeten Personen.

 

Frist für Anträge

Gesuche für Corona Erwerbsersatz können noch bis zum 30.06.2022 (für besonders gefährdete Personen) bzw. bis zum 31.05.2022 (für alle übrigen Gründe) geltend gemacht werden.

 

Veranstaltungsbereich

Für Selbständigerwerbende und leitende Angestellte im Veranstaltungsbereich inkl. Ehegatten, die im Betrieb mitarbeiten und einen Lohnausfall haben, besteht der Anspruch auf Corona Erwerbsersatz weiterhin bis zum 30.06.2022.

Die Frist für Anträge endet per 30.09.2022.
 

Voraussetzungen

  • Tätigkeit im Veranstaltungsbereich

  • Umsatzrückgang von über 30% und Erwerbsausfall

  • Das AHV-pflichtige Einkommen betrug im Jahr 2019 mindestens CHF 10'000.00

Haben Sie Fragen zum Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall aufgrund des Coronavirus ?
Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

29. April 2022 | Immobilien

Immobilienspezialisten für die Wiedervermietung? Unbedingt!

Die Immobilienbranche ist ständig in Bewegung. Das Fachwissen muss immer wieder aufgefrischt werden, damit ein aktuelles und sicheres Knowhow vorhanden ist. Das Mietrecht ist sehr komplex aufgebaut, neue Gerichtsentscheide bringen Änderungen und Erkenntnisse für die Zukunft. Eine gute Bewirtschaftung der Liegenschaft lässt sich durch langjährige Erfahrungen prägen und hilft bereits in der Wiedervermietung:

  • Die Bewirtschaftung prüft bei Kündigungen laufend die Mietzinse. Ist der Nettomietzins hoch genug? Wie sieht es mit der Rendite der Liegenschaft aus? Reicht die Höhe der Heiz- und Nebenkosten aus, um allfällige Streitigkeiten mit neuen Mietern zu vermeiden?


  • Bei Kündigungseingang wird die Wohnung besichtigt und der Zustand geprüft. Sind Malerarbeiten notwendig? Müssen Bodenbeläge ersetzt oder aufgefrischt werden? Funktionieren die Küchengeräte? Wie sehen die Fugen in den Nasszellen aus?


    So wird in einem ersten Schritt die Planung für die neuen Mieter durchgeführt. Falls notwendig, wird in Absprache mit den Handwerkern, ein Sanierungsplan erstellt. Die Bewirtschaftung prüft, ab wann ein neues Mietverhältnis abgeschlossen werden kann und ob die Arbeiten vollständig und korrekt ausgeführt werden. Ebenfalls wird geprüft, ob die Wohnung im aktuellen Zustand allfälligen Mietinteressenten bereits gezeigt werden kann oder ob dies eher abschreckend ist.


  • Ein professionell erstelltes Wohnungsinserat zieht Interessenten an. Hat man qualitativ gute Bilder der Wohnung, ist dies jedoch erst die halbe Miete. Die Zielgruppe muss im nächsten Schritt definiert werden. Suchen Sie für Ihre Wohnung eine Familie mit Kinder? Ist die Wohnung nur für Singles gedacht? Für Interessenten sollte dies spürbar sein.


    Neben den Informationen bezüglich der Höhe des Mietzinses sowie Ausstattung im Innern, ist wichtig, wo sich die Liegenschaft genau befindet. Wie zentral oder abgelegen ist die Wohnung? Gibt es Parkmöglichkeiten? Ist eine Schule für die Kinder in der Nähe? Ist die Liegenschaft altersgerecht mit einem Lift ausgestattet? Gibt es einen eigenen Waschturm oder mit wie vielen Parteien muss die Waschküche geteilt werden? Sind Haustiere erlaubt? Gibt es einen Grundrissplan mit Flächenangaben?


    All diese Informationen müssen heutzutage in die Inserierung einfliessen. Trotzdem muss das Inserat kurz und knackig gestaltet werden.


  • Eine passende neue Mieterschaft zu finden, ist der nächste Schritt. Hierbei werden anhand der Bewerbung die Referenzen beim Arbeitgeber sowie beim aktuellen Vermieter geprüft um die Solvenz sowie das aktuelle Mietverhältnis zu klären. Ebenfalls ist ein aktueller Betreibungsregisterauszug anzufordern. Für eine möglichst langjährige und angenehme Vermietung ist es ebenso wichtig, das Erscheinungsbild der Interessenten zu überdenken.


    Wie verlief die Besichtigung? Wurde die Wohnung mit Interesse besichtigt oder geht es den Interessenten nur darum, schnell eine andere Wohnung zu finden? War das Gespräch angenehm? Welche Fragen wurden gestellt? Ein Fachspezialist ist darum besorgt, seine Menschenkenntnisse hierfür zu benutzen und auf Kleinigkeiten der Interessenten zu achten.


  • Wird eine passende neue Mieterschaft gefunden, wird ein Mietvertrag erstellt. Grundsätzlich gibt es keine Formvorschrift, das aktuelle Mietrecht ist jedoch in jedem Fall einzuhalten. Geregelt werden unter anderem folgende Punkte: Der Mietzins muss mit den korrekten Mietzinsbasen angegeben werden. Es ist festzuhalten, wann der Mietzins zu begleichen ist. Eine allfällige Mietkaution darf bei Wohnungen höchstens drei Monatsmietzinse betragen.


    Sämtliche Nebenkosten, welche verrechnet werden, müssen aufgezeigt werden. Bei Wohnungen gilt eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Ebenfalls ist festzuhalten, ob es sich um eine Familienwohnung handelt oder nicht. Bei Eheleuten gelten beide als Vertragspartner.


  • Mit einer korrekten Wohnungsübergabe wird der Vermietungsprozess abgeschlossen. Hierbei ist es wichtig, ein detailliertes und korrektes Wohnungsprotokoll zu erstellen. In der heutigen Zeit wird dies oftmals digital erfasst. Dies ergibt die Möglichkeit direkt im Protokoll Fotos von Schäden festzuhalten sowie genaue Texte/Informationen aufzuschreiben. So können Streitigkeiten mit der Mieterschaft vermieden werden.


    Es empfiehlt sich jedoch nicht nur Schäden aufzunehmen, sondern beispielsweise auch die Angaben der Haushaltsgeräte. Somit können bei allfälligen künftigen Reparaturaufträgen die Geräteangaben direkt dem Handwerker mitgeteilt werden und die Mieter können die Meldungen auch von der Arbeitsstelle aus erledigen, ohne diese Info noch nachliefern zu müssen. Heutzutage wird auch der Glasfaseranschluss immer mehr genutzt, die OTO-ID der Dose kann somit ebenfalls im Protokoll aufgenommen werden. So hat man diese Information bereits im Voraus bei einem Mieterwechsel.

Wie Sie sehen, nimmt auch bereits eine gute und erfolgreiche Vermietung viel Zeit in Anspruch. Zudem können bereits mit kleinen Aufmerksamkeiten des Fachmanns Unklarheiten vermieden werden. Der Fachspezialist kümmert sich zudem um Rechtsfragen und übernimmt bei allfälligen Streitigkeiten die notwendigen Arbeiten sowie Verhandlungen. Während dessen können Sie sich beruhigt anderen wichtigen Geschäften oder Ihrer wertvollen Freizeit widmen.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien? Sprechen Sie mit uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Larissa Linder, larissa.linder@reoplan.ch

29. April 2022 | Digital

Digitalisierung im Dienstleistungsbereich – wiegen die Vorteile die Herausforderungen auf?

Viele Unternehmen haben eine digitale Geschäftsstrategie mit dem Ziel implementiert, die betriebliche Effizienz zu verbessern und die Kundenerwartungen zu erfüllen. Laut Forbes haben beispielsweise im Maschinenbau 55% der Startups und über 70% der etablierten Organisationen in Europa eine Strategie definiert oder sogar implementiert.

Die Integration digitaler Technologien hatte einen erheblichen Einfluss auf die Schlüsselprozesse von Hersteller und Produzenten, aber welche Vorteile bringt die Digitalisierung bei Dienstleistern, und wiegen sie die Herausforderungen auf?


Was ist Digitalisierung?
 

Einfach ausgedrückt ist Digitalisierung der Prozess der automatischen Umwandlung nicht digitaler Formate mit wertvollen Informationen in digitale Formate. Verknüpfen Sie diese Daten, um Arbeitsabläufe zu verkürzen oder wertvolle Erkenntnisse zu gewinnen, die bei der Entscheidungsfindung und strategischen Ausrichtung bei wichtigen digitalen Transformationen helfen. Viele der Vorteile der digitalen Transformation werden in der Fertigungs- und Dienstleistungsbranche gemeldet, wo technologische Entwicklungen und in Industrie 4.0 berücksichtigt werden.

Es geht darum, diese Technologien zu übernehmen und Veränderungsbarrieren zu überwinden, die häufig in etablierten Organisationen auftreten, deshalb haben der grossteil der Startups digitale Engineering-Strategien implementiert. Die Anpassung der Arbeitsweise eines Unternehmens mit Schwerpunkt auf der Nutzung digitaler Technologien zur Änderung bestehender oder zur Schaffung neuer Geschäftsprozesse hat so auch eine Vielzahl von Servicemodellen ermöglicht.
 

Wie sich die Digitalisierung auf die Fertigungsindustrie auswirkt
 

Die Vorteile der Digitalisierung in der Dienstleistungsbranche steht erst am Anfang. Die Fertigungsindustrie zum Beispiel musste kontinuierlich reagieren und sich weiterentwickeln, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Angetrieben von unerbittlichen Kundenpräferenzen und jüngsten globalen Unterbrechungen der Lieferkette ist es eine Herausforderung, die beste Strategie zu finden, um auf diese Veränderungen zu reagieren und wettbewerbsfähig zu bleiben.

Digital vernetzte Geschäftsprozesse stellen Daten an erste Stelle bei der Entscheidungsfindung in nahezu Echtzeit. Diese Verschiebung der Arbeitsmuster betrifft die Fertigungsindustrie in vielerlei Hinsicht. Fortschritte in Technologie und intelligenter Fertigung haben einen erheblichen Einfluss darauf, wie Unternehmen, die Technologie einsetzen, arbeiten und konkrete Vorteile aus der Digitalisierung ziehen. Im Wesentlichen verbindet die digitale intelligente Fertigung Prozesse mit anderen Netzwerken und ermöglicht es Maschinen, ihre eigenen zu automatisieren und Abläufe herzustellen, um Aufträge zu erstellen, die Qualität zu prüfen, Aufgaben und Probleme zu verstehen oder auch Nachrichten an andere Maschinen in anderen Fabriken zu senden. Das macht Aufgaben effizienter und senkt Kosten.

Ein weiterer grosser Einfluss auf die Branche sind künstliche Intelligenz (KI) und maschinelles Lernen, die das Verhalten reproduzieren können das erforderlich ist um zu Verstehen, wie grosse Probleme schneller und mit mehr Vorstellungskraft gelöst werden können als jede andere menschliche Intelligenz, die der Mensch erschaffen kann. Fortschritte beim Verstehen und Lernen aus digitalen Daten ermöglichen es Herstellern, nicht mehr auf auftretende Probleme zu reagieren, sondern Ausfälle vorherzusagen und zu verhindern, bevor sie auftreten. Die Gewinnung dieser Verhaltenseinblicke aus Daten vermeidet betriebliche Verzögerungen und wird branchenübergreifend repliziert.
 

Vorteile der Digitalisierung in der Dienstleistungsbranche
 

Die Dienstleistungsbranche wie zB. die reoplan Treuhand- und Liegenschaftsbewirtschaftung verändert sich nicht rasant, aber doch Schritt für Schritt. Digitale Dienstleistungen im Bereiche der Schadenmeldungen und Auftragsvergabe, Vertragsverwaltung- und Kreditorenfreigabe-Prozesse sind heute bei der reoplan schon Tatsache. Hier sind einige wichtige Möglichkeiten, wie auch Ihr Unternehmen von der Digitalisierung in der Fertigung profitieren kann:

  • Erhöhung der Qualität durch präzise Datenerfassung, verbesserte datengesteuerte Erkenntnisse mittels Reportings


  • Die Umstellung auf Digitalisierung ermöglicht Nachverfolgung, Analyse und Datenerfassung.


  • Effizienzsteigerung

    Die Verwendung automatisierter Datenlösungen anstelle traditioneller manueller Prozesse verbessert Ihre Abläufe, verbessert Ihre Entscheidungsfindung und erleichtert es Ihnen, die Leistung zu überwachen.


  • Produktivitätssteigerung

    Durch die digitalen Prozesse kann die Datenverwaltung qualitativ gesteigert werden und ermöglicht den Mitarbeitern, die Prozesse (Workflows) besser zu verstehen und Innovationsmöglichkeiten zu schaffen. Die internen Abläufe werden durch die Digitalisierung immer effizienter und nachvollziehbarer. Reportings helfen bei der Lieferantenauswahl die richtigen für die Aufgaben zu wählen und digitale Erinnerungen vermelden ausstehende Aufgaben direkt an den Verantwortlichen und/oder seinem TEAM.


  • Reduktion der Betriebskosten

    Beispielsweise in der Liegenschaftsbewirtschaftung geben die Daten einen schnellen Einblick auf aktuelle Garantiefälle, ausstehende Sanitärarbeiten usw. Dies erleichtert die Kommunikation und reduziert unnötige Risiken und Kosten.

Herausforderungen der Digitalisierung in der Dienstleistungsbranche
 

Obwohl die Digitalisierung viele Vorteile im täglichen Betriebsablauf bietet, gibt es auch Herausforderungen:

  • Die Technologie ändert sich viel schneller als traditionelle Systeme, in vielen Fällen mit einer Lebenserwartung von weniger als zehn Jahren. Je älter die technologische Infrastruktur ist, desto schwieriger ist die Anpassung an die digitale Umgebung.


  • Zurückhaltung der Mitarbeiter

    Während die Digitalisierung das Potenzial hat die Mitarbeiter zu stärken, sind einige Mitarbeiter möglicherweise zögernd, sich zu ändern.


  • Interner Aufwand

    Ohne ein Kern-TEAM von eigenen Mitarbeitern und dedizierte Testläufe ist eine saubere Umsetzung fast nicht möglich. Oft wird der interne Aufwand schlichtweg vergessen oder nicht miteinbezogen in den Kalkulationen: nicht nur ist der für die digitale Prozesse Verantwortliche mit neuen Aufgaben besetzt, auch seine daily Business Routines sind auf andere «Köpfe» zu verteilen, damit es mit dem digitalen vorwärtsgeht.


  • Neue Prozesse und Hardware -

    Ersatz von altgedienten Geräten sind oft mit der Implementierung neuer digitaler Technologien verbunden. Heute sind praktisch alle Lösungen Cloud basierend, was wenn die bestehende Lösung keine sinnvollen Schnittstellen aufweist, um an die neuen Prozesse «anzudocken»?


  • Mangel an relevantem Wissen

    Eine der grössten Herausforderungen fortschrittlicher Technologie ist der Mangel an Wissen, der damit einhergeht, fortschrittliche Technologie sicher und zuverlässig einzusetzen. Unternehmen müssen sich daher häufig von externen Experten beraten lassen. Welcher ist nun der «Richtige»? Hier helfen oft Referenzlösungen, welche in der gleichen Branche schon mehrfach im Einsatz sind. Eine kurze Analyse hilft, bestehende Lösungen von digitalen Abenteuer, die schnell mal ins Geld gehen können, zu unterscheiden.


  • Kosten

    Oft sind digitale Prozesse mit einem Grundsatzentscheid verbunden, sich für eine Datenbank zu entscheiden. Hier kann es schon zu Beginn schnell ins Geld gehen. Es lohnt sich also, sich für eine Lösung etwas Zeit bei der Analyse zu nehmen.

Überwiegen also die Vorteile der Digitalisierung die Herausforderungen?
 

Wir glauben ja, und unsere 25-jährige Erfahrung bei der Implementierung digitaler Technologien für die Unterstützung im Treuhandwesen sowie im Immobilienmanagement zeigen ihre Früchte.

Aufgaben, welche in der Vergangenheit nur mühselig und mit viel Aufwand erledigt werden konnten sind heute nur ein paar Maus-Klicks. Daten sind in Sekunden einsehbar und können allen Berechtigten zur Verfügung gestellt werden.

Auch unsere Mitarbeitenden schätzen die neuen Technologien, und werden in den meisten Abläufen unterstützt und vereinfacht damit ihr daily Business. Das ändert nichts an der Tatsache, dass viele bei digitalen Transformationen nicht das volle Potenzial ausschöpfen, dass sie ursprünglich angestrebt haben.

Es ist wichtig, aus jeder Investition einen Mehrwert zu ziehen, aber die Investition erfolgt nicht nur in die Technologie, sondern auch in die Menschen, die sie übernehmen. Deshalb ist es wichtig, dass bei jeder digitalen Veränderung der Mitarbeitende Teil des Projektes ist, soviel wie nötig die Ziele der Umstellungen kennt und so schnell wie möglich die Umstellungen begleiten kann.

Damit ist die Chance auf ein gutes Gelingen schon im Vorfeld gross!

Digital interessiert?

Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns, Tel 033 223 70 00, oder nehmen Sie «digital» mit uns Kontakt auf: reoplan.ch/digital

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Treuhand

Wechsel der Revisionsstelle – reoplan Offertrechner

Gründe für den Wechsel der Revisionsstelle gibt es viele. Hat der Ansprechpartner gewechselt oder sind Sie in einer strategischen Neuausrichtung? Möchten Sie zeitnah beraten werden von einer lokal ansässigen Treuhandgesellschaft? Suchen Sie breite Beratung auf Abruf oder möchten Sie Unterstützung während dem ganzen Jahr?
 

Wie gehen Sie vor? Für die Berechnung der Kosten der Revisionsdienstleistung benutzen Sie am einfachsten den Gratis-Offertrechner auf reoplan.ch
 

Nach der Eingabe von Umsatz, Bilanzsumme in Schweizer Franken und der Anzahl Mitarbeitenden können Sie noch spezielle Prüfgebiete wie Vorräte, Beteiligungen, Sachanlagen, Rückstellungen und Leasing bestimmen. Anschliessend erhalten Sie eine Richtofferte. Nach Eingabe von Name, Vorname, Email Adresse und Telefonnummer wird Ihnen automatisch eine unverbindliche Offerte als PDF zugestellt.      

Beispiel

Umsatz: 600'000.- CHF

Bilanzsumme: 400'000.- CHF

Mitarbeitende: 5 FTE

Spezialgebiet: Rückstellungen
Richtofferte: 2'800.- CHF

Für eine rechtsverbindliche Offerte senden Sie uns bitte die letzte Jahresrechnung mit Revisionsbericht und die Statuten. Wir werden Ihnen dann in wenigen Tagen eine schriftliche verbindliche Offerte zustellen. Wir freuen uns von Ihnen Informationen zu bekommen und stehen sehr gerne zur Verfügung.

Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Treuhand

Im Fokus: Dienstleistungen für Kindertagesstätten

Der Alltag in einer Kita ist turbulent und den Mitarbeitenden wird es ganz bestimmt nie langweilig, denn die Kinder wollen beschäftigt und beaufsichtigt sein. In vielen Fällen ist auch die Betriebsleitung mit Freuden in der Betreuung tätig und die zusätzlich anfallenden administrativen Arbeiten sind eher lästig und kosten viel Zeit, welche viel besser in die Kinder investiert werden kann.
 

Hier kommt die reoplan Gruppe als ausgewiesene Expertin und Treuhänder von verschiedensten Kindertagesstätten ins Spiel. In Zusammenarbeit mit den Inhabern und/oder Betriebsleitungen der Kitas unterstützen wir seit vielen Jahren die Betriebe in den Bereichen Buchführung und Lohnwesen.


Dienstleistungen
Bei kurzfristigen internen Engpässen/Ausfällen können wir den Kitas befristete Übergangslösungen anbieten und die Betriebe so lange wie nötig in einzelnen Bereichen unterstützen oder für eine gewisse Zeit die komplette Buchführung für sie übernehmen. Unsere Dienstleistungen sind vielseitig und können individuell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Kita abgestimmt werden.


Nachfolgend findet sich eine kurze Übersicht über die einzelnen Dienstleistungspakete, welche entweder als Gesamtheit oder einzeln in Anspruch genommen werden können.

Debitorenmanagement

  • Erstellen & Versenden der Elternrechnungen (mit oder ohne Mutationen / Neuerfassungen der Familien)

  • Nachführen der Zahlungseingänge

  • Mahnwesen inkl. Korrespondenzen mit den Eltern

  • Übernahme der Daten in die Finanzbuchhaltung

Das Debitorenpaket gibt der Kitaleitung insbesondere die Chance, ihre Beziehung mit den Eltern auf den Betreuungsbereich beschränken zu können, weil sie sich aus dem unliebsamen Bereich des Mahnwesens heraushalten dürfen.

«Mit reoplan im Rücken erhalten wir Raum und Zeit, um bedenkenlos, vertrauensvoll und ressourcenschonend auf die Bedürfnisse unserer Kundschaft einzugehen und uns der täglichen Arbeit zu widmen.»
Pia Aeschimann | Geschäftsführerin Kitas Murifeld

Kreditorenmanagement

  • Falls gewünscht und sinnvoll: elektronischer Rechnung Freigabeprozess

  • Verbuchen der Rechnungen

  • Elektronische Belegablage (jederzeit und von überall Zugriff auf die Belege)

  • Zahlungslauf mit Zahlungsdatei zum Hochladen im e-Banking

Durch die Abgabe des Kreditorenmanagements sparen die Betriebsleitungen viel Zeit, weil die manuelle Eingabe im e-Banking entfällt. Die Rechnungen müssen nur noch kontrolliert werden. Mit Hilfe des Freigabeprozesses der reoplan Gruppe kann dies, falls es im Einzelfall sinnvoll erscheint, automatisiert und mit elektronischen Visum (auch von unterwegs) erfolgen.

Die Rechnungen werden dabei schon vor der Bezahlung mit Kontonummer und Betrag in der Buchhaltung erfasst und die nachträgliche Verbuchung entfällt. So kann auch auf Seiten der Buchführung Zeit eingespart werden, weil die Belege nur genau einmal in die Hand genommen werden müssen.

Zwischen- und Jahresabschlüsse

  • Nachführen der Finanzbuchhaltung (Banken, Kassen, Zahlungen mit Bankkarte, Bewegungen Kreditkarten etc.)

  • Abschlusserstellung inkl. Abgrenzungen und individuellen Auswertungen je nach Bedarf (zum Beispiel Auswertung pro Standort, pro Gruppe uam.).

Je nach Bedarf können regelmässige Auswertungen zu Händen der Inhaber, der Leitung oder des Vorstandes erstellt werden. Es können Budgets hinterlegt werden und die Buchführung kann mit Hilfe von Kostenstellen geführt werden. Die genauen Bedürfnisse der jeweiligen Kita klären wir dabei vorgängig mit den Entscheidungsträgern ab, damit sie genau das Endresultat erhalten, das Ihnen für die operative Tätigkeit auch tatsächlich weiterhilft.

«Ich bin f roh und dankbar, dass unsere Buchhaltung und vieles mehr von professionellen Händen erledigt werden.»
Pia Aeschimann | Geschäftsführerin Kitas Murifeld

Lohnwesen

  • Monatliche Mutationen und Lohnverarbeitung

  • Versand Lohnabrechnungen (auf Wunsch per Mail mit Passwortschutz)

  • An- und Abmeldungen Sozialversicherungen

  • Jährliche Abrechnung mit den Sozialversicherungen und Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung

  • Jährliche Erstellung Lohnausweise

  • Bei Bedarf punktuelle Unterstützung oder Übernahme des ganzen HR

Alle Mitarbeitenden der reoplan Gruppe bilden sich stetig weiter und informieren sich regelmässig über Änderungen und Neuerungen in den Bereichen Sozialversicherungen und Steuern. So wird sichergestellt, dass die Lohnverarbeitung stets nach den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben erledigt wird. Die Betriebsleitung muss sich mit diesen Themen also nicht mehr aktiv auseinandersetzen. Zudem können die Mitarbeitenden der reoplan Gruppe Erkenntnisse aus Erfahrungen mit anderen Kunden einbringen und so mithelfen, Prozesse zu vereinfachen und Kosten zu sparen.

«Wir erhalten betreffend Qualität und Reaktionszeiten einen TOP–Service! Herzlichen Dank.»
Pia Aeschimann | Geschäftsführerin Kitas Murifeld

Haben Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen für Kitas? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Steuern

Kinderdrittbetreuung – höherer Abzug per 2023

Auf den 1. Januar 2023 setzt der Bundesrat den höheren Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten in Kraft. Die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer beinhaltet, dass bei der direkten Bundessteuer die nachgewiesenen Drittbetreuungskosten von Kindern künftig im Umfang von maximal 25'000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden können. Bislang betrug der Maximalabzug 10'000 Franken pro Kind und Jahr.
 

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs bleiben unverändert und zwar wie folgt (kumulativ):

  • das Kind hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet

  • das Kind mit demjenigen Elternteil, welcher für seinen Unterhalt sorgt im gleichen Haushalt liebt

  • die Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen

  • die Kosten müssen selbst getragen und belegt werden können

Kinderdrittbetreuungskosten sind Ausgaben für bspw. KITA, Tagesschule, Tagesmütter. Dieser Abzug ist für erwerbstätige Eltern von grosser Tragweite und soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vereinfachen. Die Bestimmungen variieren von Kanton zu Kanton.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Personal

Ende des Arbeitsverhältnisses – Pflichten Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Viele Unternehmen schenken dem Austrittsprozess wenig oder kaum Beachtung. Dabei hat der Arbeitgeber (AG) wie auch der Arbeitnehmer (AN) beim Austritt diverse Pflichten, welche zwingend eingehalten werden müssen. Ansonsten kann es zu unangenehmen und teuren Folgen kommen.

Pflichten Arbeitnehmer/Arbeitgeber

WasWerDetails
Begründung der KündigungArbeitgeber- Die Kündigung durch den AG muss auf Verlangen hin schriftlich begründet werden
- Bei einer fristlosen Kündigung ist der AG beweispflichtig
Arbeits- und LehrzeugnisArbeitgeber- Der AN kann jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Heisst, der AG muss nur dann ein Zeugnis ausstellen, wenn dieses verlangt wird
- Das Lehrzeugnis muss ohne Aufforderung ausgestellt werden
MeldepflichtenArbeitgeber- Pensionskasse: Austrittsmeldung
- Ausgleichskasse: Austrittmeldung bei Bezüger von Familienzulagen
- Ausfüllen Arbeitgeberbescheinigung für Arbeitslosenkasse, sofern vom AN verlangt
- Bei den weiteren Sozialversicherungen (z.B. Unfall- und Krankentaggeldversicherung) besteht keine Austrittsmelde-Pflicht
RückgabepflichtenArbeitnehmer- Der AN hat sämtliche dem AG gehörenden Gegenstände (Schlüssel, Material, Geschäftsfahrzeug, Dokumente etc.) zurückzugeben
- Dokumente auf privaten Computern sind zu löschen
- Lohnvorschüsse sind zurückzubezahlen, sofern diese die letzte Lohnforderung übersteigen
GeheimhaltungspflichtenArbeitnehmer- Der AN ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet
- Der AG sollte den AN beim Austrittsgespräch nochmals darauf aufmerksam machen
KonkurrenzverbotArbeitnehmer - Vereinbarte Konkurrenzverbote sollten dem AN nochmals klar mitgeteilt werden
- Die Nicht-Einhaltung einer solchen Vereinbarung kann ansonsten zu Konventionalstrafen führen

Informationspflicht betreffend Nachdeckungsfirsten/Weiterversicherung
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zudem über die untenstehenden Nachdeckungsfristen sowie die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in den Sozialversicherungen informieren:

SozialversicherungVersicherungsschutz/NachdeckungWeiterversicherung
Pensionskasse- Kostenlose Nachdeckung 1 Monat für die Risiken Invalidität und Tod- Versicherungsschutz für Risiken Invalidität und Tod durch die Stiftung Auffangeinrichtung, sofern Arbeitslosentaggelder bezogen werden
- Freiwillige Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung möglich
- Prämien z.L. AN
Unfallversicherung (UVG)- Kostenlose Nachdeckung NBU endet 31 Tagen nach dem Austritt (sofern der MA gegen NBU versichert war > 8h pro Woche gearbeitet hat)
- War der AN nur gegen Berufsunfälle BU versichert, endet der Versicherungsschutz mit Austritt
- Abredeversicherung kann während max. 6 Monaten (insgesamt 7 Monate nach Austritt) zusätzlich abgeschlossen werden
- Prämien z.L. AN > Prämien müssen vor Ablauf der 31 Tage bezahlt werden
- AN, welche keine neue Stelle in Angriff nehmen, müssen darauf aufmerksam gemacht werden, sich in ihrer privaten Krankenversicherung gegen Nichtberufsunfälle versichern zu lassen
- Ist der AN auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig, werden die UVG-Leistungen weiterhin bezahlt > die Taggeld-Zahlung erfolgt dann direkt
Unfallversicherung-Zusatz- Nachdeckung meistens analog UVG- Übertrittsrecht in Einzelversicherung in der Regel möglich (innerhalb von 90 Tagen); muss durch AN selber geltend gemacht werden
- Prämien z.L. AN
Krankentaggeldversicherung - Versicherungsschutz endet mit Austritt
- Keine Nachdeckung
- Übertrittsrecht in Einzelversicherung (nur CH-Bürger) möglich; muss durch AN selber geltend gemacht werden
- Prämien z.L. AN

Mitarbeitende sollten bei einer Entlassung seitens AG zudem auf die rechtzeitige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung aufmerksam gemacht werden. Hier besteht jedoch keine Pflicht.

Geht der austretende Mitarbeiter keiner Beschäftigung mehr nach und meldet sich nicht bei der Arbeitslosenkasse an, sollte er ebenfalls über die AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger informiert werden (jedoch keine Meldepflicht). Ansonsten können hier Beitragslücken in der AHV entstehen, welche Folgen für die Höhe der späteren AHV-Rente haben werden.
 

Es ist empfehlenswert, dass jede Unternehmung ein Austrittsschreiben mit den gesetzlichen Informationspflichten erstellt, dieses dem AN abgibt und den Erhalt bestätigen lässt. So können mögliche Schadenersatzzahlungen verhindert werden.
 

Auch das Führen von Austrittsgesprächen ist ein wichtiger Bestandteil des Austrittsprozesses. Gerne verweisen wir Sie hierzu auf unseren Infoletter-Beitrag vom 18.12.2020, Austrittsgespräch – das Feedback richtig nutzen.  
 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Gerne stehen wir Ihnen beim Erarbeiten eines Austrittsprozesses, beim Erstellen von Austritts-Checklisten oder eines Austrittsschreibens gerne zur Seite.

Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Sozialversicherungen

Update Kurzarbeitsentschädigung – Bemessung Ferien- und Feiertage

Im Infoletter vom 30. April 2021 haben wir Sie über das hängige Verfahren zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Luzerner Kantonsgericht bezüglich Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen von Angestellten im Monatslohn informiert.
 

Das Bundesgericht hat nun im Urteil vom 17. November 2021 (8C_272/2021) bestätigt, dass bei den im Monatslohn angestellten Personen ein Anteil für Ferien und Feiertage bei der Bemessung der KAE im summarischen Verfahren einzurechnen sei. Die zusätzliche Entschädigung wird prozentual abgegolten. Kein Anspruch auf KAE besteht weiterhin während dem Bezug von Ferien und an Feiertagen.
 

Das SECO hat die Formulare für die KAE-Abrechnungen ab Januar 2022 dahingehend angepasst, dass der Ferien- und Feiertaganteil für Angestellte im Monatslohn geltend gemacht werden kann (www.arbeit.swiss).
 

Bezüglich den Abrechnungsperioden 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das entsprechende Vorgehen entscheiden.

SECO – Medienmitteilung vom 27. Januar 2022

Haben Sie Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Immobilien

Zweitwohnungen – gefragter denn je

In den letzten acht Jahren haben sich die Preise für Wohnungen in Tourismusgemeinden nur gering verändert. Der Grund dafür ist vorwiegend die abwartende Haltung von Kaufinteressenten. Weil die Umsetzung der Lex Weber (Zweitwohnungsgesetz) lange unklar war und wegen den stark vermehrten Neubauten wollten viele nicht in Zweitwohnungen investieren, da es riskant schien. Ausserdem kamen Online-Portale zur Buchung und Vermietung von Unterkünften wie beispielsweise Airbnb auf, welche das schnelle Mieten von Ferienwohnungen zuliess.
 

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach Zweitwohnungen aber stark angestiegen. Dies lässt sich einerseits an den steigenden Preisen erkennen und andererseits an der Entwicklung der Suchabonnements in touristischen Gebieten. In den letzten beiden Jahren gab es einen Preiszuwachs von 8.1% pro Jahr. Die höchsten Preise für Zweitwohnungen erlangte Graubünden, Wallis und das Berner Oberland. Vor allem die Regionen Oberengadin, Verbier, Zermatt und Gstaad sind besonders gefragt. Das Bedürfnis einer Zweitwohnung stammt nicht nur aus dem Inland, sondern auch die ausländischen Anfragen haben sich gehäuft. Ein Grund für die steigende Anfrage sind die tiefen Hypothekarzinsen einer Fremdfinanzierung durch die Bank. Weiter trägt auch das höhere Vermögen und die Ersparnisse dazu bei. Kaum zu glauben, aber bei einigen Schweizern hat sich die finanzielle Situation seit der Pandemie sogar verbessert, da sie staatliche Unterstützung erhielten oder einfach weniger Geld ausgegeben haben. Dadurch konnte mehr gespart werden. Auch Lex Weber spielt hier eine Rolle. Von da an, als viele Neubaubewilligungen für Zweitwohnungen nicht mehr gestattet wurden, ist die Wohnungserbauung eingebrochen. Deshalb ist das Angebot gegenüber der Nachfrage viel zu tief. Ein weiterer Grund ist auch das Homeoffice. Schweizer wünschen sich mehr Homeofficetage, die nicht zwingend im Hauptwohnsitz stattfinden müssen.
 

Im Jahr 2022 wird die Nachfrage wohl immer noch gleichbleiben. Die Preise werden aber weiterhin ansteigen, da sich das Angebot nicht stark vermehren wird. Solch markante Erhöhungen wie in den letzten beiden Jahren wird es aber nicht mehr geben. Die Preisentwicklung in einer Region ist abhängig vom Klima sowie auch der Umgebung, also zum Beispiel Aussicht, Verkehrs- und Busanschluss, Gastronomie und Lärmemissionen. 

Sind Sie auf der Suche nach einer Zweitwohnung? Sprachen Sie mit uns. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Suche.

Hier finden Sie alle aktuellen Mietobjekte sowie unsere Verkaufsobjekte. Falls Sie Ihre Wunschimmobilie nicht gefunden haben, dann registrieren Sie sich mit einem Suchauftrag bei uns.

Autorin:
Sina Schneeberger, sina.schneeberger@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Digital

Digitalisierung – Online-Dienste und Immobilienmanagement II

Digitalisierung – ein Blick auf die Immobilienbranche

Kein Unternehmen ist vor der «Digitalen Disruption» sicher, und die Immobilienbranche ist da keine Ausnahme. Im Vergleich zu anderen Branchen wie Banken, Einzelhandel und Gesundheitswesen ist die Immobilienbranche ein Spätanwender der Digitalisierung. Es gibt jedoch zahlreiche Anwendungen wie virtuelle Touren automatisierte Transaktionen und personalisierte Dienste bei denen digitale Technologien zB. das Kauferlebnis für Eigenheime verbessern und gleichzeitig die betriebliche Effizienz für Immobilienmakler verbessern. Was bedeutet die digitale Transformation für die Immobilienwirtschaft? Was bedeutet die digitale Transformation für reoplan? Die reoplan Geschäftsführung hat früh erkannt, dass die Digitalisierung von grosser Bedeutung sein wird und man nicht «ohne» in die Zukunft schreiten kann. Abläufe und Prozesse wurden und werden immer wieder analysiert und mit dem Ziel Effizienz und hohen Kunden Nutzen geprüft und umgesetzt. Nebst den Cloudlösungen für den externen Zugang auf Buchhaltung und Kreditorenprozesse, verhelfen uns interne digitalen Lösungen zur Verbesserung der Qualität im Kundendienst.

 

Transformationen in der Immobilienbranche

Die digitale Transformation ist der Wandel der in der Immobilienbranche durch die Implementierung digitaler Technologien auftritt. Mit der Einführung digitaler Technologien nehmen Immobilienakteure wie Bauherren, Makler Investoren oder Immobilien-Manager einen Wandel der Fähigkeiten und der Kultur an, um den sich entwickelnden Kundenanforderungen gerecht zu werden. Warum ist die digitale Transformation in der Immobilienbranche wichtig? Um im umkämpften Markt wettbewerbsfähig zu bleiben sollten Immobilienunternehmen neue Optionen erkunden welche die Betriebsleistung verbessern und Portfolios optimieren um einen maximalen ROI zu erzielen. Laut einer Umfrage 2021 setzen Immobilienunternehmen zunehmend auf digitale Technologien. 65%der Befragten haben eine digitale Strategie gegenüber 57% in den Jahren 2020 und 2019. Die reoplan bietet für den Treuhand- und Immobilienmarkt eigens entwickelte Prozesse an, die für Effizienz und Qualität garantieren. Mehr dazu erfahren Sie unter reoplan.ch/digital.

 

Warum digitalisieren?

Die Gründe warum die digitale Transformation für Immobilienunternehmen notwendig ist: Immer mehr Software Unternehmen bieten Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Augmented Reality (AR), und Virtual Reality (VR) an. Wie kann die AR-Technologie für die Immobilienbranche genutzt werden? zB. mit virtuellen Touren können Wohnungen im Vorfeld ab Plan «Live» gezeigt, materialisiert und somit ab direkt Plan verkauft werden.


BIM

Building Information Modeling (BIM) ist ein intelligenter auf 3D-Modellen basierender Prozess der Architekten, Ingenieuren und Baufachleuten, Informationen und Werkzeuge zur Verfügung stellt um Gebäude effizienter zu planen zu entwerfen, konstruieren und schlussendlich zu bauen. Infrastruktur.


Drohnen

Mit Drohnen können Makler Immobilien aus der Luft fotografieren und die digitalen Aufnahmen direkt für Marketingzwecke einsetzen und so direkt Verkaufsunterlagen erstellt werden. Auch für die das Gebäudemanagement ist diese Technologie interessant:

Oder auch für einen Überblick oder allfälligen Wartungsaufgaben: Alle Ecken der Immobilie einschliesslich schwer zugänglichen Bereichen wie Dächer oder Kriechkeller usw. können so digital überprüft werden.

 

Blockchain

Auch Blockchain (Blockchain ist eine Art Logbuch, welches alle Daten chronologisch erfasst und Zahlungen abwickeln kann) können Verträge digital bewirtschaftet werden: eine Blockchain-Anwendung zB. kann die Vertragsbedingungen in Form von Computercode aufzeichnen. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind wird der Vertrag aktiviert und der Asset-Tausch findet statt. Für die Immobilienbranche bedeuten sogenannte Smart Contracts, dass keine Bankschecks und Zwischenhändler mehr benötigt werden.

Die Immobilienbranche umfasst grosse Transaktionen daher sind Smart Contracts eine vorteilhafte Technologie die diese Prozesse beschleunigt, Betrug bekämpfen und Kosten senkt. In der Schweiz sind diese Lösungen noch weitgehend nicht im Einsatz, aber möglich wäre es.

 

Apps

Der Schlüssel zur erfolgreichen digitalen Transformation liegt immer dort wo Kunden sind. Aufgrund des wachsenden Interesses an mobilen Apps ziehen Immobilienunternehmen vermehrt App-Lösungen in Betracht, um neue Kunden zu erreichen. Mit mobilen Lösungen haben Käufer, vorallem aber auch in der Bewirtschaftung Eigentümer einen echten Nutzen: Der Zugriff auf alle notwendigen Immobilien Informationen. reoplan bietet mit seinen modernen Cloudlösungen wie zB. dem digital Docs Zugang 24/7 Einblick auf die elektronischen Dossier. Diese Lösung kann bequem per mobile APP von überall genutzt werden.


Auch für Meldungen von Störungen oder Defekten in der Liegenschaft oder der Wohnung. Dazu dienen Service Apps für Mieter: Serviceanfragen werden damit direkt via App und Q-Code des Objektes erstellt und an die Verwaltung übermittelt.

 

Internet der Dinge

Das Internet der Dinge (IOT) ist eine Technologie, die via Internet miteinander verbundener Computergeräte nutzt, die in unsere täglichen Gegenstände eingebettet sind. Vorausschauende Wartung, Energieeffizienz und komfortabler Lebensstil sind einige der Vorteile, die die Immobilienbranche aus dem IoT ziehen wird. Smart-Home-Geräte mit integrierten Sensoren sind eine weitere Anwendung des IoT, die den Wert von Immobilien steigert.

Privat werden zur Zeit Smart-Home-Geräte populär: mit Lautsprecher und eingebauten Sensoren wie Amazon’s ALEXA oder Google’s Assistant erledigen diese Aufgaben wie Licht- und Temperatur Management von Innenräumen, und natürlich vieles mehr.

 

Fazit

Die digitale Transformation in der Immobilien- wie auch in anderen Branchen wird uns stetig begleiten. Technische Lösungen für Effizienz, Nutzen und Flexibilität werden in Zukunft noch wichtiger für die Betriebe und noch mehr über betriebswirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg bestimmen.

Trotzdem gilt es aber den Bezug von Mensch zu Mensch nicht zu vergessen und zu pflegen, ganz reoplan: umsichtig | persönlich | effizient

Digital interessiert?

Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns, Tel 033 223 70 00, oder nehmen Sie «digital» mit uns Kontakt auf: reoplan.ch/digital

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Treuhand

F-Alarm – und was Sie dazu wissen müssen

Was ist FRAUD? Was sind dolose Handlungen? 

Definition Dolose Handlung (Schweizer Prüfungsstandards PS 240.11 li.a): Eine absichtliche Handlung einer oder mehrerer Personen aus dem Kreis des Managements der für die Überwachung Verantwortlichen, der Mitarbeiter oder Dritter, wobei durch Täuschung ein ungerechtfertigter oder rechtswidriger Vorteil erlangt werden soll.


Beispiele von dolosen Handlungen

Aus der Kasse werden 100 CHF entfernt und mit einem fiktiven Beleg dokumentiert. Der Buchungstext erwähnt den Kauf von einem Blumenstrauss für den Kunden Herr Edelmann. Schaden 100 CHF. Aus dem Lager werden 10 kg Kupferdraht mitgenommen und nicht verbucht. Bei der Inventur wird die Differenz festgestellt und als Aufwand (oder Ertragsminderung) korrigiert. Schaden zwischen 46 CHF und 95 CHF.                                  

«Freche Dachse, falsche Nattern und diebische Elstern gab es schon immer».

Zitat: Sonja Zimmermann aus "Der Mensch als Risikofaktor bei Wirtschaftskriminalität"

Der Geschäftsführer erfindet ein neues Projekt im Südtessin und rechnet die Hotelübernachtungen als Spesen ab. Zusätzlich bucht er Einnahmen und Erlöse aus diesem Projekt. Die Belege der «Banco San Vesuvio» hat er selbst mit der Applikation Photoshop gefälscht. Ebenso sind die Debitorenrechnungen an den neuen Kunden gefälscht. Schaden grösser 100'000 CHF.


Was gibt es für Fraud Arten? Spielt es eine Rolle ob der «Fraudster» direkt oder indirekt und ev. über mehrere Ecken angreift? Es gibt auch «White Hats»

Man unterscheidet zwischen internem und externem Fraud. Das ist aus der Perspektive des Täters. Ist es ein Mitglied der Geschäftsleitung, jemand aus der Buchhaltung oder ein Dritter der von ausserhalb der Unternehmung angreift. Weiter wird zwischen Diebstahl von Geld- und Sachgütern und der Manipulation der Jahresrechnung und Geschäftsdokumenten unterschieden. Der gewählte Weg ist oft sehr perfid über «Social Engineering» und/oder mit automatischen Skripts auf Servern. Die Wirkung am Ziel ist entscheidend. Es gibt auch freundliche Angriffe zum Testen und Vorwarnen der verantwortlichen Stellen. Bei freundlichen Angriffen geht es nicht um Schädigung per se sondern um die Sammlung und Markierung mit Trophäen.

Das FRAUD-Alarmschema

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Haben Sie Fragen zu FRAUD-Themen? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Steuern

Im Fokus: Steuerberatung für juristische und natürliche Personen – ein komplexes Thema

Das Steuerrecht der Schweiz unterscheidet grundsätzlich zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während die Besteuerung der natürlichen Personen auch für Laien weitestgehend verständlich ist, stellen die Steuer für juristische Personen eine durchwegs komplexe Thematik dar. Neben der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht wird zusätzlich zwischen verschiedenen Hauptkategorien juristischer Personen und unterschiedlichen Besteuerungsmethoden differenziert.

Unterteilung der juristischen Personen
 

Das Schweizer Steuerrecht unterteilt juristische Personen in drei Hauptkategorien.
Diese sogenannten Steuersubjekte gliedern sich in folgende Kategorien.

  • Kapitalgesellschaften

  • Genossenschaften

  • Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere


Abhängig von der jeweiligen Kategorie kommen die entsprechenden Besteuerungsmethoden zum Einsatz. Kapitalgesellschaften entrichten beispielsweise eine Gewinnsteuer sowie ausschliesslich im Kanton ihres Hauptstandortes eine individuell durch den Kanton festgelegte Steuer auf das Kapital. Genossenschaften hingegen versteuern den Reingewinn sowie das Kapital durch eine kantonal festgelegte Kapitalsteuer. Sofern Vereine, Stiftungen, Kirchen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften steuerpflichtig sind, sind Steuern nach kantonalem Recht sowie eine Gewinnsteuer fällig.
 

Diese kurze Auslegeordnung macht deutlich, dass für die gesetzeskonforme Umsetzung des Schweizer Steuerrechts Expertenwissen nötig ist. Darum sind Sie mit all Ihren Fragen rund um Steuern bei der reoplan an der richtigen Adresse. Unsere Experten kennen das Steuerrecht im Detail und sorgen dafür, dass Ihre Steuerbelastung so niedrig wie möglich und trotzdem gesetzeskonform ist. Welche Einsprache- und Rekurs-Möglichkeiten existieren? Wie kann der Jahresabschluss aus steuerrechtlicher Sicht optimiert werden? Ist die eigene Unternehmung unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig? Und welche Eigenheiten müssen bei kantons- und landesübergreifende Steuerteilungsfragen berücksichtigt werden? Wir kennen die jeweiligen Antworten auf diese Fragen und beraten Sie persönlich und umsichtig in den folgenden Themen:

  • Erstellen der Steuererklärung

  • Überprüfen von Veranlagungen

  • Einsprache- und Rekurs-Möglichkeiten

  • Steuerrechtsfragen allgemein

  • vollständige Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten
     

  • Steuerplanung

  • Erarbeitung von mittel- und langfristigen Steueroptimierungskonzepten

  • Optimierung des Jahresabschlusses aus steuerrechtlicher Sicht

  • kantons- und landesübergreifende Steuerteilungsfragen

  • Verbindliche Abklärungen mit den jeweils zuständigen Steuerbehörden (Rulings)

  • Mwst-Veranlagungen, Deklarationen und Jahresabstimmungen

  • Beratung und Abklärungen bei spezifischen Fragestellungen des MwstG

Wünschen Sie sich Beratung und Unterstützung in Steuerfragen?

Kontaktieren Sie die Steuerspezialisten der reoplan Gruppe für ein unverbindliches Beratungsgespräch.
Wir unterstützen Sie dabei, das Steuerrecht für juristische Personen gesetzeskonform und zu Ihrem Vorteil umzusetzen und sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Steuern

Lohnausweis – neues Formular ab dem Steuerjahr 2021

Ab dem Steuerjahr 2021 muss das neue Formular für den Lohnausweis verwendet werden. Das Feld für die alte AHV-Nummer wurde entfernt, anstelle dessen wurde ein Feld für das Geburtsdatum des Arbeitnehmenden hinzugefügt, welches auszufüllen ist. Die Deklaration der 13-stelligen AHV-Nummer wird dadurch selbstverständlich nicht ersetzt. Für die Rentenbescheinigung dagegen ist auch nur die Verwendung des Geburtsdatums möglich.

Die Formulare finden Sie auf der Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.
 

Gültiges Formular für den Lohnausweis ab 2021

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Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Lohnausweis

Die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Corona haben auch Auswirkungen auf den Lohnausweis. Grundsätzlich gelten die gleichen Vorgaben für den Lohnausweis 2021 wie im Vorjahr.
 

Kurzarbeitsentschädigung
Kurzarbeitsentschädigungen sind im Lohnausweis in Ziffer 7 zu deklarieren, auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit weiterhin den vollen Lohn auszahlt. Ist die Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich (z.B. weil die Lohnsoftware die Zuordnung nicht ermöglicht), kann auf die Deklaration in Ziffer 7 verzichtet werden, sofern in den Bemerkungen von Ziffer 15 ein Hinweis auf die Kurzarbeit angebracht wird.
 

Vergünstigung Mahlzeiten
Die vorübergehende Schliessung eines Personalrestaurants, welches den Mitarbeitenden vergünstigte Mahlzeiten abgibt, hat keinen Einfluss auf den Lohnausweis. Das Kreuz in Feld G ist weiterhin anzubringen. Sofern aufgrund der vorübergehenden Schliessung über mehrere Wochen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfallen, kann der Steuerpflichtige diese im Veranlagungsverfahren mittels entsprechender Belege geltend machen.
 

Geschäftsauto
Die Corona-Krise führt nicht zu einer besonderen Praxis. Wie gewohnt ist für die private Nutzung des Geschäftswagens dem Arbeitnehmenden ein Privatanteil zu belasten und in Ziffer 2.2 im Lohnausweis zu deklarieren. Der Privatanteil entschädigt die private Nutzung, dementsprechend haben Home-Office und Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Höhe des Privatanteils. Ebenfalls ist wie bisher das Kreuz in Feld F zu setzen.
Home-Office-Tage und Kurzarbeitstage sind zum Aussendienst dazu zu zählen, da kein Arbeitsweg anfällt. Folglich sind allfällige solche Tage bei der Angabe der Aussendiensttätigkeit in den Bemerkungen in Ziffer 15 zu berücksichtigen (Bspw. «Anteil Aussendiensttätigkeit 60% (Aussendienst, Home-Office, Kurzarbeit)»)
 

Spesenvergütungen
Auch während der coronabedingten Home-Office Tätigkeit werden pauschale Spesenvergütungen, welche aufgrund bereits genehmigten Spesenreglementen erstattet werden, als Spesenersatz akzeptiert. Erfolgt jedoch eine vorübergehende Pensumsreduktion aufgrund von Kurzarbeit von über 3 Monaten, sind die Pauschalspesen im Umfang der Kurzarbeitszeit prozentual zu kürzen. Kurzarbeit unter 3 Monaten hat keine Kürzung zur Folge.
Zusätzliche Spesenentschädigungen für die coronabedingte Home-Office Tätigkeit (Bspw. für die Nutzung der privaten Infrastruktur) werden bis zu einem jährlichen Pauschalbetrag von CHF 600.00 auch ohne genehmigtes Spesenreglement steuerlich akzeptiert (Regelung Kanton Bern). In diesem Fall ist die Abrechnung von zusätzlich angefallenen effektiven Kosten steuerlich ausgeschlossen. Der Pauschalbetrag ist im Lohnausweis in Ziffer 13.2.3 mit dem Hinweis «Entschädigung Kosten Corona-Krise» betragsmässig zu deklarieren. Ausserdem ist in Ziffer 15 des Lohnausweises eine Bemerkung über die Art der Entschädigung anzubringen (z.B. «Entschädigung coronabedingtes Home-Office für 3 Monate»).

Haben Sie Fragen zum neuen Lohnausweis ab dem Steuerjahr 2021? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Personal

Lohnabschluss 2021 – eine Checkliste

Grundsätzlich gehören alle Lohnbestandteile für das Jahr 2021, sofern die Höhe Ende Jahr bekannt ist und die Zahlung nicht gefährdet ist, in den Lohnausweis 2021. Diese Löhne müssen für das Steuerjahr 2021 berücksichtigt, erfasst und deklariert werden. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Lohnzahlungen erst im Folgejahr 2022 erfolgen.
 

Ausnahmen gibt es, wenn ein Lohnanspruch im Jahr 2021 entstanden ist, die Höhe per Ende Jahr aber noch nicht bekannt ist oder wenn die Lohnzahlung bzw.  einzelne Lohnbestandteile per Ende Jahr noch ungewiss sind. Diese gelten erst im Zahlungsjahr als zugeflossen und sind im Lohnausweis 2022 anzugeben.
 

Der Lohnausweis muss für jedes unselbständige Erwerbseinkommen ausgestellt werden. Es gibt keine betragliche Freigrenze.

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Wir haben für Sie eine Checkliste für den Lohnabschluss 2021 bereit gestellt, welche u.a. der Kontrolle einzelner Abläufe und als Gedankenstütze für eine vollständige Berücksichtigung der Löhne 2021 dienen soll.

Benötigen Sie Unterstützung mit der Lohnbuchhaltung oder wollen Sie gar die Lohnbuchhaltung auslagern, dann sind wir gerne für Sie da. Gerne lassen wir Ihnen eine unverbindliche Offerte zukommen.

Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Sozialversicherungen

Kennzahlen zu den Sozialversicherungen 2022 – eine Übersicht

Das Jahr 2021 neigt sich bereits wieder dem Ende zu und die Lohnbuchhalter beginnen mit den Vorbereitungen für das Jahr 2022.

Dabei gilt es insbesondere abzuklären, ob sich die Prämiensätze der relevanten Versicherungen (AHV/IV/EO, FAK, ALV, BU, NBU, KTG) ändern. Zudem müssen die voraussichtlichen Jahreslohnsummen 2022 pro Mitarbeiter bei der Pensionskasse gemeldet werden. So können die neuen Arbeitnehmerabzüge für den ersten Lohn im Januar korrekt angewendet werden.


Untenstehend finden Sie eine Übersicht über die geltenden Kennzahlen der Sozialversicherungen und sonstige Neuerungen per 01.01.2022.
 

Lohnabzüge 2022

1. Säule

Total ArbeitnehmerTotal Arbeitgeber
AHV / IV / EO5.3%5.3%
ALV (bis CHF 148'200 pro Jahr)1.1%1.1%
ALV (ab CHF 148'200 pro Jahr)0.5%0.5%
FAK (Kanton Bern) NEU ab 01.01.2022
Verwaltungskosten Arbeitgeber – je nach Kanton und Lohnsumme.

 
1.5%

Beitragsfreie Einkommen:

  1. Altersrentner:

    AHV: Freigrenze pro Arbeitgeber: CHF 1'400 pro Monat, bzw. CHF 16'800 pro Jahr. ALV: ab 64/65 Jahren ist keine ALV Prämie mehr geschuldet

  2. Geringfügige Einkommen:

    AHV & ALV: Freigrenze ebenfalls pro Arbeitgeber und Jahr: CHF 2'300. (

    Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss die AHV/IV/EO/ALV auch auf tieferen Einkommen abgerechnet werden.)

2. Säule

Eintrittsschwelle (ab 18 Jahren)pro JahrCHF 21’510
Koordinationsabzugpro JahrCHF 25’095
Minimal versicherter Lohnpro JahrCHF 3’585
Maximal versicherter Lohn (im Obligatorium)pro JahrCHF 60’945
Maximal anrechenbarer Lohn
vor Abzug des Koordinationsabzuges
pro JahrCHF 86’040
Maximal versicherbar nach BVGpro JahrCHF 860’400

Prämien / Finanzierung gemäss jeweiligem Reglement des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss mindestens 50% des Prämientotals übernehmen.

Unfallversicherung

Total ArbeitnehmerTotal Arbeitgeber
Berufsunfälle (BU)0%100%
Nichtberufsunfälle (NB)Bis zu 100%Je nach Vertrag / Reglement

Maximal versicherbarer Lohn pro Jahr: CHF 148'200.

Darüberhinausgehende Löhne können mit einer Zusatzversicherung abgedeckt werden

Achtung

Für Praktikanten, Volontäre und Schnupperlehrlinge gelten Mindestbeiträge als versicherter Lohn. Das heisst, es müssen bei der Deklaration am Jahresende mindestens die folgenden Tagesansätze deklariert werden (auch dann, wenn effektiv weniger verdient wurde):

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: CHF 41.00 / Tag bzw. CHF 1'140 x 13

Ab vollendetem 20. Altersjahr: CHF 82.00 / Tag bzw. CHF 2'280 x 13

Krankentaggeldversicherung (falls vorhanden)

Total ArbeitnehmerTotal Arbeitgeber
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Allenfalls unterschiedliche Prämien für Frauen / Männer
Je nach PoliceJe nach Police
Empfehlung: mind. 50% (Siehe unten)

Damit die Lohnfortzahlung durch Auszahlung von Taggeldern mindestens gleichwertig ist wie in Art. 324a Abs. 4 OR vorgeschrieben, muss die Police folgende Merkmale ausweisen:

  • Mindestens 80% Lohnfortzahlung während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen

  • Mindestens 50% der Prämien werden vom Arbeitgeber getragen

  • Maximal 3 Karenztage (= Tage ohne Lohnfortzahlung)

Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge

Der Privatanteil wird per 01.01.2022 von 0.80% pro Monat auf neu 0.90% pro Monat (bzw. 10.80% pro Jahr) erhöht.
Der Mindestansatz pro Monat bleibt unverändert bei CHF 150.00.

 

Gleichzeitig entfällt per 01.01.2022 die Pflicht des Arbeitgebers, den Anteil Aussendienst im Lohnausweis zu deklarieren.
Dieser Ausweis muss also für das Jahr 2021 ein letztes Mal gemacht werden.


Sonstige Kennzahlen und Neuerungen 2022

Freiwillige gebundene Vorsorge Säule 3a

Erwerbstätige mit 2. Säulepro Jahr CHF 6’883
Erwerbstätige ohne 2. Säule
(max. 20% vom Erwerbseinkommen)
pro JahrCHF 34’416

AHV / IV / EO von Selbständigerwerbenden

Mindestbeitrag
Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als CHF 9'600
CHF 503
Untere Einkommensgrenze
Für Einkommen zwischen CHF 9'600 und CHF 57’400 kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung
(Siehe AHV Merkblatt Nr. 2.02.).
CHF 9’600
Maximalsatz
(ab einem Jahreseinkommen von CHF 57'400)
10.00%
Jährliche Obergrenze für Beiträge an die FamilienausgleichskasseCHF 148’200
Beitragsfreies Einkommen für Altersrentner pro JahrCHF 16’800

AHV / IV / EO von Nichterwerbstätigen

Mindestbeitrag pro JahrCHF 503
Maximalbeitrag pro JahrCHF 25’150

AHV / IV / EO Renten

Minimale einfache Rente pro MonatCHF 1’195
Maximale einfache Rente pro MonatCHF 2’390
Maximale Ehepaar Rente pro MonatCHF 3’585

EO – Entschädigungen für Mütter und Väter

Mutterschaftsurlaub14 Wochen
Vaterschaftsurlaub2 Wochen

Teuerungsausgleich auf Renten der 2. Säule

Per 01.01.2022 werden gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten aus der obligatorischen 2. Säule an die Preisentwicklung angepasst. Renten, welche seit 2012 ausgerichtet werden, steigen um 0.1% und bei solchen die seit 2018 ausgerichtet werden, steigt der Betrag um 0.3%. Bei Renten ohne vorgeschriebenen Teuerungsausgleich werden die Beträge individuell – je nach den finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung – angepasst.

IV-Stufenloses Rentensystem 01.01.2022

Die Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» tritt per 01.01.2022 in Kraft. Insbesondere soll durch das neue stufenlose System für die Rentenberechnung ein grösserer Anreiz geschaffen werden, die Erwerbstätigkeit wenn möglich zu erhöhen. Neu wird es deshalb prozentgenaue Renten geben anstelle der bisherigen ¼ - Rentenstufen.

Haben Sie Fragen zu den geltenden Kennzahlen der Sozialversicherungen und sonstigen Neuerungen per 01.01.2022?
Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Immobilien

Eine Lehre bei der reoplan Immobilien AG – Priyankan erzählt aus seinem Alltag

Mein Name ist Priyankan Rajendram, ich bin 16 Jahre alt und komme aus Uetendorf. In meiner Freizeit mache ich gerne Sport und spiele Fussball beim FC Rot-Schwarz.
 

In der 9. Klasse habe ich mich entschieden eine Lehre als Kaufmann zu absolvieren. Obwohl ich mehrere Lehrstellenzusagen hatte, habe ich mich für die reoplan Immobilien AG entschieden. Die drei Schnuppertage haben mich sehr beeindruckt und überzeugt. Am besten hat mir die Arbeit am PC, mit den Mietern und Handwerker gefallen. Die Mitarbeiter sind auch sehr nett und haben mir die Aufgaben verständlich erklärt.
 

Am 2. August 2021 war es soweit und ich habe bei der reoplan Immobilien AG meine Lehre als Kaufmann begonnen. Zuerst musste ich mich an die Arbeitszeiten gewöhnen, schliesslich habe ich nicht mehr so viel Freizeit wie in der Schulzeit. Doch die abwechslungsreiche Arbeit wie zum Beispiel die Post-, Mieterdossier- und Kreditorenverarbeitung verkürzen mir die Arbeitstage sehr.
 

Im ersten Lehrjahr bin ich montags bis mittwochs im Büro und am Donnerstag und Freitag besuche ich die Wirtschaftsschule in Thun. Zusätzlich zur KV-Schule besuche ich den überbetrieblichen Kurs (ÜK). Im ÜK wird uns das branchenspezifische Wissen vermittelt. Meine Ausbildung dauert drei Jahre. Während diesen drei Jahren sammelt man sehr viele Erfahrungen und Kenntnisse über die Treuhand- und Immobilienbranche.

Autor:
Priyankan Rajendram, priyankan.rajendram@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Digital

Digitalisierung – Online-Dienste und Immobilienmanagement I

Praktisch jede Branche/Industrie profitiert von der digitalen Entwicklung, welche schon länger aber immer noch voll im Gange ist. Unser digital-Portefeuille im Treuhandwesen wie auch in der Immobilienbewirtschaftung bietet verschiedene Prozesse wie auch Funktionen, welche erfolgreich in den letzten Jahren um- und eingesetzt wurden. Immer wie mehr drängen auch mobile Applikationen in den Vordergrund, man will auf allen «Devices» jederzeit Zugang haben.
 

Die Entwicklung in der ganzen Immobilien-Branche, vor allem auch der Bereich der Immobilien-Bewirtschaftung, hat sich im vergangen Jahr enorm beschleunigt. Die Pandemie zwingt sozusagen bis anhin schwerfällige Branchen sich zu transformieren, aber nun ist auch der Widerstand bei konservativen Industrien gebrochen. Banken, Handelsfirmen oder Versicherungen haben sich schon lange dem Trend verschrieben. Die Immobilien-Branche zeichnet sich aber eher als einen «Late Adaptor» aus. Trotzdem: Im Verkauf, Schatzungen und vor allem im Liegenschafts-Management hat die Digitalisierung Einzug gehalten und steigert tagtäglich die Effizienz.

Liegenschaften Digital

 

Heutige digitale Lösungen können generell einiges: automatisierte Objektüberwachung, virtuelle Wohnungsbesichtigungen, Mieter Portale und Auftragsprozesse, Zahlungsprozesse, Versicherung Services usw. Diese Möglichkeiten verändern für immer die Art und Weise wie Liegenschaften gekauft, verkauft oder bewirtschaftet werden. Eigentümer erhalten wichtige Informationen über Kundenportale, und können so ihre Liegenschaften bei Bedarf 24/7 prüfen oder überwachen, sowie Daten über die Bezüge wie auch Abrechnungen von Energie, Wasser oder der Wartung beziehen.

Liegenschaft verkaufen

 

Eine Liegenschaft verkaufen kann sehr aufwändig sein: Sei es eine ansprechende Verkaufsunterlage mit Bilder zu machen, die das Objekt nicht nur abbilden, sondern auch verkaufen, oder die aufwendigen Zusammenstellungen aller technischen Daten. Eines der wichtigsten Aufgaben ist eine optimale Darstellung des Objektes. Und bei einem Eigentümer mit hunderten von Wohnungen, wird diese Aufgabe nicht einfacher.
 

Eine digital aufbereitete Verkaufsunterlage lässt sich in Kürze mit den besten Fotos pro Raumtyp, den Innen- oder Aussenaufnahmen sowie den technischen Daten versehen. Weitere Kategorien können einfach ausgewählt oder zusammengestellt und vervielfacht werden. Eine virtuelle Tour durch die Liegenschaft ergänzt das digitale Verkaufsdossier. Und einmal hochgeladen können zig-fache Interessenten gleichzeitig bedient werden - Undenkbar ohne ein digitales Dossier. Hier hat sicher auch die Pandemie stark mitgeholfen, die Digitalisierung beim Liegenschaftsverkauf vorwärts zu treiben und sich als ein erfolgreiches Marketingtool für den Käufer wie auch den Verkäufer zu etablieren.

Liegenschaften kaufen

 

Für Kaufinteressierte auf der Suche nach einer neuen Liegenschaft, bieten die digitalen Lösungen schnell und einfach die gesuchten Informationen zu jeder Tages- und Nachtzeit. Wir bei reoplan.ch bieten eine bequeme Suche auf unserem Angebotsportal für alle aktuellen Kaufobjekte. So ist Suchen und Kaufen ein Kinderspiel.

 

Was heisst Digitalisierung für uns?

 

Digitalisierung definiert den Wechsel von Off-Line zu On-Line. Höhere Effizienz, 24/7, Verfügbarkeit der Informationen sind das Ziel. Hier bei reoplan.ch ergänzen wir unsere Dienstleistungen mit Online-Rechner zB. für die Bewirtschaftung, Stockwerkeigentum, Bewertung, Erstvermietung, Baubetreuung sowie den Verkauf. Schnell und einfach bekommen Sie erste Informationen, welche wir gerne in einem weiteren Gespräch persönlich miteinander vertiefen.

 

Wir bei reoplan wissen, dass die digitale Transformation nicht über Nacht passiert. Zugleich ist es wichtig, die Kundenbedürfnisse zu verstehen und diese richtig abzuholen, die Chancen zu nutzen, unsere Dienstleistungen stets zu verbessern und Teil der ganzen Lösung für die Branche zu sein.
 

Wir bauen aktiv unsere digitale Zukunft und bieten unseren Kunden steht’s eine aktuelle, moderne, sichere wie aber auch nach wie vor persönliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Es ist nicht die Technologie die digitalisiert, es sind die Menschen die es leben und andere damit begeistern!

Digital interessiert?

Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns, Tel 033 223 70 00, oder nehmen Sie «digital» mit uns Kontakt auf: reoplan.ch/digital

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Treuhand

Per 30. September 2022 – Einstellung der roten und orangen Einzahlungsscheine

Am 30. Juni 2020 wurde in der Schweiz die QR-Rechnung eingeführt. Damit wurde der Zahlungsverkehr harmonisiert und digitalisiert. Viele Unternehmen haben die Umstellung rasch umgesetzt, andere haben noch zugewartet. Es war auch keine Eile geboten, da es eine Übergangsfrist bis 2022 gegen hat resp. noch gibt. Nun ist klar, dass diese Frist nicht verlängert wird und bald abläuft.
 

Denn per 30. September 2022 wird der rote und orange Einzahlungsschein nun definitiv eingestellt und durch die QR-Rechnung abgelöst. Rote und orange Einzahlungsscheine werden ab dem Einstellungstermin von allen Zahlungskanälen (E-Banking, Bank-/Postschalter etc.) strikt abgewiesen.
 

Haben Sie ihre Buchhaltung noch nicht umgestellt? Dann ist es nun an der Zeit, das Thema prioritär anzugehen und empfohlen, die nötigen Schritte einzuleiten.
 

Wer zum Einstellungstermin seine Buchhaltung nicht umgestellt hat, wird Kreditorenzahlungen nicht mehr effizient über die Buchhaltungssoftware abwickeln können, sondern manuell und einzeln erfassen oder dem Kunden nicht mehr die nötigen Einzahlungsscheine erstellen können, welcher er für die Begleichung der Rechnung braucht.
 

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Umstellung auf die QR-Rechnung zur Verfügung und unterstützen Sie gerne.                                          

Lesen Sie dazu auch den Infoletter Beitrag vom 7. November 2019: «Die QR-Rechnung kommt - die reoplan ist bereit. Sind Sie es auch?»

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Immobilien

Im Fokus: Verkauf von Immobilien

Die Preise für Wohnimmobilien kennen in der Schweiz aktuell nur eine Richtung. Nach oben. Doch auch schon vor der Coronavirus-Pandemie haben sich Wohnimmobilien verteuert. In diesem Umfeld erstaunt es kaum, wenn Immobilienbesitzer über einen allfälligen Verkauf nachdenken. Geht es Ihnen auch ab und an so? Und möchten Sie wissen, wie ein Immobilien-Verkauf durch die reoplan abläuft? Wir zeigen es Ihnen gerne auf.
 

Sie haben sich zu einem Verkauf Ihrer Immobilie entschieden und wollen diesen mit der Unterstützung der reoplan abwickeln? Das ist wohlgereifter Entscheid und eine vorzügliche Wahl. Nach der Auftragserteilung an die reoplan wird die zu verkaufende Immobilie einer seriösen Verkehrswertschätzung unterzogen. Unsere Immobilienbewerterinnen mit einem eidgenössischen Fachausweis sind darin ausgewiesene Expertinnen und kennen den Markt wie ihre Westentasche. Auf dieser präzisen Schätzung basiert der im Anschluss gemeinsam festgesetzte Kaufpreis. Damit ist ein erster grosser Schritt hin zum Verkauf Ihrer Immobilie getan.
 

Im Anschluss daran erstellen wir ein umfangreiches Verkaufsdossier. Basisdaten werden zusammengetragen, Texte verfasst und Fotos bearbeitet. Das Resultat zeigt die zu verkaufende Immobilie im besten Licht, ohne dabei zu blenden.
 

Die reoplan pflegt einen umfangreichen Interessentenpool. Diese Personen haben auf der Website der reoplan einen Suchauftrag für Immobilien eingerichtet und werden bei einem passenden Verkaufsobjekt vorab informiert. Gut möglich, dass sich in diesem Personenkreis schon die potentielle Käuferschaft findet. Das Inserat wird zudem auf immoscout24.ch und reoplan.ch publiziert. Fallweise kommen zusätzliche Werbeformate wie beispielsweise Zeitungsinserate oder Social Media zum Einsatz.
 

Ihre Immobilie stösst nicht überraschend auf reges Interesse. Dazu tragen der marktgerechte Verkaufspreis sowie das umfangreiche Verkaufsdossier bei. Nun gilt es die Anfragen entgegenzunehmen, Besichtigungen zu koordinieren und durchzuführen. Dabei zeigen Mitarbeitende der reoplan der potentiellen Käuferschaft die Immobilie und beantworten allfällige Fragen. Nach den Besichtigungen melden sich diejenigen Personen bei der reoplan, die Ihre Immobilie kaufen möchte. Die reoplan prüft die potentielle Käuferschaft und im Anschluss entscheiden Sie, an wen Sie Ihre Immobilie schliesslich verkaufen. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Kaufabsichtserklärung hinterlegt die Käuferschaft die vereinbarte Anzahlung
 

Nun ist der Verkauf fast abgeschlossen. Die reoplan prüft den Kaufvertrag gründlich und vertritt Ihre Interessen gegenüber dem Notar. Schliesslich kommt es zur Verurkundung und der Verkauf Ihrer Immobilie ist notariell beglaubigt. Im Anschluss daran wird der Kaufpreis bezahlt, der Notar veranlasst die Umschreibung des Grundbuches und die reoplan übergibt die verkaufte Immobilie den neuen Besitzern.
 

Der Verkauf einer Immobilie ist aufwändig und komplex. Aber nicht nur darum lohnt sich eine Zusammenarbeit mit der reoplan. Die Verkäuferschaft minimiert ihren Aufwand und üblicherweise wird die Immobilie durch die reoplan zu einem höheren Preis verkauft, als dies private Verkäufer tun. Sie profitieren zusätzlich von unserer ausgewiesenen Expertise in allen Steuer-Fragen. Sie können sich beispielsweise darauf verlassen, dass wir Fragen zur Grundstückgewinnsteuer umsichtig und seriös abklären. So sparen Sie als Verkäufer:in schnell mehrere tausend Franken.
 

Möchten Sie mehr wissen zum Thema Immobilien-Verkauf? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Linksammlung

  • Welche Dienstleistungen bietet die reoplan Immobilien AG an? Verschaffen Sie sich eine Übersicht unter reoplan.ch/immobilien

  • Was kostet ein Immobilien-Verkauf durch die reoplan Immobilien AG? Berechnen Sie dies mit wenigen Mausklicks mit unserem Offertrechner.

  • Welchen Wert hat Ihre Immobilie? Erfahren Sie es mit der Hilfe unserer Schnellbewertung - kostenlos und unverbindlich.

  • Suchen Sie eine geeignete Immobilie? Vertrauen Sie uns und erfassen Sie Ihre persönlichen Suchkriterien: Suchauftrag erfassen.

Autorinnen:
Marina Matti, marina.matti@reoplan.ch
Sarah Zangari, sarah.zangari@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Steuern

Verrechnungssteuer auf Dividenden – und was Sie dazu wissen müssen

Bei Dividendenzahlungen auf Beteiligungen von natürlichen Personen ist die Verrechnungssteuer zu entrichten und durch den Aktionär zurückzufordern. Das Meldeverfahren ist nicht möglich. Dazu ist das Formular 103 für Aktiengesellschaften resp. Formular 110 für GmbHs innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit auszufüllen und einzureichen. Die Verrechnungssteuer ist ebenfalls innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit zu überweisen. Nach Ablauf der Zahlungsfirst ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Wird für die Dividende kein Fälligkeitstermin bestimmt, wird diese sofort fällig, weshalb in diesem Fall die Verrechnungssteuer innert 30 Tagen nach Dividendenbeschluss geschuldet ist, auch wenn die Dividende erst später ausbezahlt wird.

Der Aktionär kann die Verrechnungssteuer, sofern die Erträge in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert wurden, zurückfordern. Dafür ist jedem Aktionär für die Rückforderung mittels Steuererklärung eine Dividendenabrechnung auszustellen.
 

Verrechnungssteuer auf Dividenden bei Beteiligungen von juristischen Personen / Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer in Konzernverhältnissen


Bei Dividendenzahlungen auf Beteiligungen von juristischen Personen ist ebenfalls das entsprechende Meldeformular (Formular 103 für Aktiengesellschaften und Formular 110 bei GmbHs) einzureichen.

Handelt es sich beim Aktionär um eine Kapitalgesellschaft, welche eine wesentliche Beteiligung (mindestens 20%) an der Dividenden zahlenden schweizerischen Gesellschaft hält, so kann die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung erfüllt werden (Meldeverfahren). Die Anwendung des Meldeverfahrens ist innerhalb von 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit mit dem Formular 106 zu beatragen. Nebst dem Antrag auf Meldung statt Entrichtung muss gleichzeitig das ordentliche Meldeformular 103 oder 110 eingereicht werden. Insbesondere für Dividendenausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften ist dies eine grosse Erleichterung.
 

Zudem muss das Meldeformular 103 oder 110 ebenfalls unter folgenden Bedingungen innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung  unaufgefordert eingereicht werden (Art. 21 VStV):
 

  • Die Bilanzsumme beträgt mehr als fünf Millionen Franken

  • Im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung gemäss VStG vorliegt (geldwerte Leistung)

  • die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird

  • die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat


Wir empfehlen Ihnen im Rahmen der Generalversammlung immer auch die Deklaration der Verrechnungssteuer zu regeln. Müssen wir das Formular 103 resp. 110 einreichen? Bis wann? Kann möglicherweise das Meldeverfahren beantragt werden? Wie ist die Dividendenfälligkeit zu bestimmen, damit die Verrechnungssteuer rasch möglichst zurückgefordert werden kann.
 

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Personal

Ab dem 1. Juli 2021 – Betreuungsurlaub für erwerbstätige Eltern

Ab 1. Juli 2021 tritt der Betreuungsurlaub in Kraft, bei welchem erwerbstätige Eltern Anspruch auf einen bis zu 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten minderjährigen Kindes haben.
 

Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigt sind Eltern eines Kindes, welches gesundheitlich durch Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigt ist und wodurch die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrochen werden muss. Mindestens ein Elternteil muss zum Zeitpunkt des Bezugs Arbeitnehmer, selbständig erwerbend, arbeitslos mit Arbeitslosentaggeld-Bezug oder sonstiger Taggeldbezüger sein. Ebenfalls sind Stief- und Pflegeeltern berechtigt, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
 

Eine schwere Beeinträchtigung des Kindes liegt wie folgt vor:

  • Einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands des Kindes

  • Schwer vorhersehbarer Verlauf/Ausgang der Veränderung oder bleibende/zunehmende Beeinträchtigung

  • Erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern

  • Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund der Betreuung des Kindes


Bagatellkrankheiten oder leichte Unfallfolgen sind vom Betreuungsurlaub ausgeschlossen.
 

Der Betreuungsurlaub kann unter den Eltern aufgeteilt werden. Der Urlaub wird auch gewährt, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist oder beide Eltern Teilzeit arbeiten. 
 

Beginn und Ende des Anspruchs / Urlaubstage
Der Anspruch beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung.
 

Es besteht eine Rahmenfrist von 18 Monaten, während dem die Urlaubstage zu beziehen sind, wobei maximal 98 Taggelder ausbezahlt werden. Die Urlaubstage können somit am Stück oder tageweise bezogen werden.
 

Der Anspruch endet, sobald die 98 Taggeld ausbezahlt wurden, die Rahmenfrist von 18 Monaten überschritten wurde oder das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes während der Rahmenfrist endet der Anspruch hingegen nicht.
 

Entschädigung
Die Betreuungsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor dem Bezug der Urlaubstage erzielt wurde. Das Taggeld beträgt höchstens CHF 196.00 pro Tag, was bei Arbeitnehmenden einem Monatseinkommen von CHF 7'350.00 und bei Selbständigerwerbenden einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 88'200.00 entspricht.
 

Dem Arbeitgeber steht es frei, wenn nicht explizit im Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag geregelt, auch während dem Betreuungsurlaub 100% des Lohns fortzuzahlen.
 

Absicherung (Kündigung & Ferienkürzung)
Solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, gilt der Schutz gegen Kündigung zur Unzeit. Der Schutz gilt längstens während sechs Monaten ab dem Tag, für welchen der Anspruch besteht.
 

Der Arbeitgeber darf das Ferienguthaben nicht kürzen, da der Betreuungsurlaub zusätzlich zu den üblichen Ferien gewährt werden muss.
 

Versicherungsdeckung
Während des Betreuungsurlaubs ist der Arbeitnehmer weiterhin in allen Sozialversicherungsbereichen (AHV, IV, EO, ALV / UVG / KTG / BVG) versichert.
 

Anmeldung
Die Betreuungsentschädigung kann bei der zuständigen Ausgleichskasse des Arbeitgebers via Anmeldeformular geltend gemacht werden. Die Anmeldung kann pro Elternteil ausgefüllt werden, wobei Angaben zum jeweiligen anderen Elternteil gemacht werden müssen. Ebenfalls muss angegeben werden, ob der Urlaub unter den Eltern aufgeteilt wird.
 

Der Arbeitgeber meldet der Ausgleichskasse jeweils per Ende Monat die abgerechneten Urlaubstage sowie den ausgerichteten Lohn.

 

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Sozialversicherungen

Unfall – Taggeldanspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmende sind über ihren Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle versichert. Wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeitender während der Anstellung verunfallt und über das Austrittsdatum hinaus arbeitsunfähig bleibt?

Grundsätzlich:
Angestellte haben einen obligatorischen Anspruch auf ein Unfalltaggeld, solange sie aufgrund eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80% des versicherten Lohnes und wird ab dem dritten Tag nach dem Unfallereignis ausgerichtet.
 

Falls ein Arbeitnehmender zum Zeitpunkt des Austritts noch an den Folgen eines während der Anstellung erlittenen Unfalles leidet, erhält er die Leistungen der Unfallversicherung weiterhin ausbezahlt, bis der Fall abgeschlossen ist.
 

Dies lässt sich ableiten aus dem Artikel 16 Absatz 2 UVG; «Er (der Taggeldanspruch) erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod eines Versicherten. »
 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt also nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder.
 

Bisheriger Arbeitgeber:
Zuständig für die Auszahlung der Taggelder bleibt die Versicherung des Arbeitgebers, bei welchem der Verunfallte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses angestellt war.
 

In einem solchen Fall empfiehlt sich, dass der Versicherte direkt mit der zuständigen Versicherung Kontakt aufnimmt, um die Auszahlungsmodalitäten nach dem Austritt festzulegen. In den meisten Fällen zahlt die Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die restlichen Taggelder direkt an den Versicherten aus, und nicht mehr an den Arbeitgeber. Folglich wird der bisherige Arbeitgeber von den administrativen Pflichten und der Weiterleitung der Taggelder entbunden.
 

Neuer Arbeitgeber:
Falls nach dem Austritt nahtlos eine neue Stelle angetreten wird, ist der Arbeitnehmende ab dem Eintrittsdatum beim neuen Arbeitgeber versichert. Die Versicherung des neuen Arbeitgebers ist allerdings für Ereignisse, welche sich vor dem Eintrittsdatum ereignet haben, nicht zahlungspflichtig und kommt nur bei künftigen Ereignissen zum Tragen.
 

Falls nicht direkt im Anschluss an den Austritt eine neue Stelle angetreten wird, sind austretende Arbeitnehmende noch 31 Tage lang in der bisherigen Versicherung obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert (bei einem Pensum von mindestens 8 Wochenstunden). Wenn auch nach dem 31. Tag nach dem Austrittsdatum keine neue Stelle angetreten wird, empfiehlt es sich, bei der bisherigen Versicherung eine Abredeversicherung für höchstens 6 aufeinanderfolgende Monate abzuschliessen. Anschliessend sollte der Einschluss der Unfalldeckung bei der Krankenkasse veranlasst werden.
 

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass durch einen Unfall (oder einen Krankheitsfall) während der Kündigungsfrist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls aufgeschoben wird. Dies allerdings nur dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer verlängert sich die Frist nicht.

Haben Sie Fragen zum Thema Taggeldanspruch? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Immobilien

Wohneigentum – die Preise steigen weiter

Gemäss dem schweizerischen Wohnimmobilienindex stiegen die Preise für Wohneigentum im zweiten Quartal 2021 im Vergleich zum Vorquartal um 2.2% an. Verglichen mit dem Vorjahresquartal liegt er sogar um 4.7% höher.

Einfamilienhäuser verteuerten sich im Vergleich zu Eigentumswohnungen stärker. In sämtlichen Arten von Gemeinden legten sowohl Einfamilienhäuser wie auch Eigentumswohnungen verglichen mit dem Vorquartal landesweit zu. Bei Einfamilienhäuser um 2.6% und bei Eigentumswohnungen um 1.8%. Was besonders ausgeprägt war, ist der Anstieg von Einfamilienhäusern in ländlichen Gemeinden, nämlich mit einem Plus von 4.6%.

Die Preise für Eigentumswohnungen hingegen stiegen in den intermediären Gemeinden am stärksten, nämlich um 2.9%. Intermediäre Gemeinden sind Gemeinden mit mittlerer und hoher Dichte im periurbanen Raum sowie ländliche Regionalzentren.
 

Es kann also gesagt werden, dass der Schweizer Immobilienmarkt weiter anzieht.

Haben Sie Fragen zur Preisentwicklung von Immobilien? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autor:
Stefan Kissling, stefan.kissling@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Digital

Treuhand – die Digitalisierung geht weiter

Treuhandbranche Digital


Die Treuhandbranche befindet sich mehr in Bewegung denn je. Die Digitalisierung beginnt sich langsam durchzusetzen. Noch werden nur Bereiche wie beispielsweise der Posteingang «digital» verwaltet. Doch digitalisieren heisst auch, auf die Veränderungen von Kundenanforderungen reagieren zu können.
 

Das Tempo wird nun nicht mehr (nur) vom Treuhänder selbst, sondern von der Technologieentwicklung vorgegeben.


Wie der Start in die Digitalisierung gelingt

Seit Jahren wird das Papier im Büro totgesagt. Auch im Treuhand Geschäft liebt man das Papier, es ist ja direkter Beweis für «Verbindlichkeit». Zum Beispiel tut sich die Digitalisierung im Bereich von Signaturen noch schwer, was ist wann konkret gültig und rechtskräftig. Doch Schritt für Schritt gelingen einzelne Geschäftsprozesse immer besser vom Papier in die digitale Form zu wandeln. Im Mittelpunkt stehen hierbei Kundenerwartungen, digitale Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile der digitalen Transformation. Es zeigt sich, dass grundsätzlich der Digitalisierung Prozess als ganzheitliches und für die ganze Unternehmung gilt, jedoch in der Praxis der Weg zum Erfolg mit kleineren Schritten und einzelnen Prozessabbildungen erfolgt.
 

Welche Dienstleistungen sind digital

Die Dienstleistungen von Treuhänder sind mit stetig steigenden Anforderungen konfrontiert. Wir bei reoplan stellen uns in den Dienst des Kunden und bieten digital folgende Dienstleistungen heute schon an.

Wie zum Beispiel der Kreditoren Prozess:

  • Mit dem Kreditoren-Prozess sind Sie in der Lage ihre täglichen Eingangsrechnungen effizient zu digitalisieren und elektronisch in Ihrem Unternehmen zur Prüfung zirkulieren zu lassen.


Oder direkter Buchungszugang in die Online-Finanzsoftware:

  • Direkt Anbindung an die Buchungssoftware zur Automatisierung von Buchungsvorgängen

  • Dokumenten-Management und digitale Archivierung

  • Kundenportal - Unterlagen werden automatisiert eingefordert. Über ein einfaches Webportal kann unser Kunde Dokumente hochladen, welche direkt im internen Informationsmanagement System landen


Blick in die Zukunft

Die Rolle des Treuhänders wird sich stetig verändern wird. Dafür betrachten wir unsere individuellen Geschäftsprozesse genau. Sich wiederholende Abläufe standardisieren wir und setzen diese Digital um. Damit kann Effizienz und die Verfügbarkeit der Daten deutlich erhöht werden. Der Intialaufwand ist nicht zu unterschätzen, vor allem bei der Analyse und später bei den Kostenfolgen für die ganze Lösung. Sind diese Einsätze aber einmal getätigt, profitieren Mitarbeiter wie auch die Kunden direkt von den neuen Möglichkeiten, hohe Verfügbarkeit, Unabhängigkeit wie Zugriff auf Daten etc. Somit ist man für die Zukunft gut gewappnet. Vermehrt gilt der Treuhänder von morgen als Berater und Begleiter sowie als Supporter bei wichtigen Entscheidungen. Dabei soll der administrative Aufwand im Hintergrund stehen, dies dank der Digitalisierung der einzelnen Geschäftsprozesse.

 

Ein Fazit

Die Digitalisierung bringt mehr Effizienz und Produktivität. Dadurch gewinnen wir mehr Zeit um uns auf das Wesentliche zu konzentrieren. reoplan hat die digitale Herausforderung angenommen. Wir bieten unseren Kunden dadurch eine professionelle Betreuung und die Möglichkeit, eine sichere und hohe sowie jederzeitige Verfügbarkeit der Daten wie vom Kunden gewünscht an.

 

Profitieren Sie vom Mehrwert der reoplan Lösungen und an Ihre Bedürfnisse angepasste digitale Workflows. Für mehr Informationen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Auf reoplan.ch finden Sie die Online-Services für die Bereiche Treuhand und Immobilien und erfahren mit unserem Offertrechner auch gleich, was die Dienstleistungen kosten (Treuhand | Immobilien).

Digital interessiert?

Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns, Tel 033 223 70 00, oder nehmen Sie «digital» mit uns Kontakt auf: reoplan.ch/digital

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

27. August 2021 | Treuhand

Vorräte in der Jahresrechnung – historische Kosten oder echte Marktwerte?

Die Bewertung zum Stichtag verlangt eine aktuelle Bewertung von jeder Position in der Jahresrechnung (Stichtagsprinzip). Allerdings hat der Gesetzgeber das Vorsichtsprinzip bei den Vorräten stärker gewichtet und verbietet eine Bewertung zu Marktwerten. Es gilt das Kostenprinzip. Ist eine Bewertung zu Marktwerten, also zum erwarteten Verkaufspreis, überhaupt nicht zulässig?

 

Buchführung und Rechnungslegung für Vorräte wird im Obligationenrecht geregelt. Neben den Grundsätzen der Buchführung (OR Art. 957a) und den Grundsätzen der Rechnungslegung (OR Art. 958c) gibt es noch weitere Vorschriften. So sollen Aktiven bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden und bei der Folgebewertung muss ggfs. der tiefere Veräusserungswert inklusive alle noch anfallenden Kosten angesetzt werden. Für gehandelte Aktiven in einem aktiven Markt (bspw. einem Börsenmarkt) gelten andere Vorschriften.

Grundsätzliche Bewertungsregel: Anschaffungs- oder Herstellkosten oder tieferer Netto-Veräusserungswert (angelsächsisch «lower of cost or market»)

Die Bewertung der Vorräte hat nach dem schweizerischen Obligationenrecht zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bzw. zum tieferen Nettoveräusserungswert zu erfolgen (OR Art. 960c).

Sicherstellen der verlustfreien Bewertung

Dabei ist zu beachten, dass für die Ermittlung des tieferen Nettomarktwertes eine ‚Rückrechnung’ vom Marktpreis zum „Netto-Veräusserungswert“ zu erfolgen hat (siehe Beispiel unten). Das bedeutet, dass vom unter normalen Umständen zu erzielenden Marktpreis die Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie allfällige Kosten zur Fertigstel-lung abzuziehen sind, um die theoretischen Herstellungskosten zu ermitteln. Dieses Vorgehen ermöglicht die Sicherstellung der verlustfreien Bewertung der Vorräte. Die Position Vorräte ist zum Bilanzstichtag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen um festzustellen, ob die einzelnen Artikel zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten bi-lanziert werden können, oder ob eine Korrektur auf den „Nettoveräusserungswert“ zu erfolgen hat. Gewinne dürfen erst verbucht werden, wenn sie realisiert und rechtlich durchsetzbar sind.

 

Prinzip der Einzelbewertung

Nach OR Art. 960a gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung. Ausnahmsweise können gleichartige Positionen zusammengefasst werden.

 

Was sind Anschaffungs- oder Herstellkosten?

Die Anschaffungs- oder Herstellkosten beinhalten alle Kosten um die Waren an den gegenwärtigen Ort und in den gegenwärtigen Zustand zu bringen. Dazu gehört auch der Gemeinkostenzuschlag bei durchschnittlicher Auslastung.

 

Trend zu Marktwerten versus Optimierung mit Stillen Reserven

Entgegen dem gegenwärtigen Trend zu Marktwerten sind die Vorräte zu An-schaffungs- oder Herstellkosten (Anschaffungskostenprinzip) zu bewerten. Nur wenn der Verkaufserlös abzüglich Fertigstellungs- und Verkaufskosten tiefer ist, muss auf diesen Wert abgewertet werden. Was geht vor? FIFO, LIFO, HIFO, etc. Bei der logistischen Auswahl der zu verkaufenden Artikel soll immer entschieden werden ob die älteren (FIFO) oder die jüngeren (LIFO) Artikel zuerst ausgeliefert werden sollen. Zusätzlich muss auch die Artikelreichweite beachtet werden. Das führt ggfs. zu Bewertungsdifferenzen und -anpassungen die es zu beachten gilt. In der Schweiz ist es üblich auf den Vorräten nach einer Anpassung für demodierte oder unkurante Ware eine allgemeine Bewertungsreserve von 33% (handels- und steuerrechtlich erlaubte Reserve) zu bilden.                                                         

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Nachweis der Vorräte mit Inventarliste

Der Bestand der Vorräte ist mittels Inventur oder einer ordnungsgemäss geführten Lagerbuchhaltung nachzuweisen (OR Art. 958c Abs. 2). Genaue Inventurinstruktionen können Mängeln vorbeugen und viel zur Qualität und Richtigkeit der Ergebnisse beitragen.

Haben Sie Fragen zum Thema Vorräte in der Jahresrechnung? Kontaktieren Sie uns – wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch

27. August 2021 | Treuhand

Im Fokus: Eingeschränkten Revision

Wie Nicolaj Gogol zutreffend beschreibt in seinem Roman «Der Revisor» gibt es schon bei der Ankündigung Herzklopfen und Fragen. Habe ich alles vorbereitet? Wird es gut gehen? Wie beim Zahnarzt entsteht Stress und niemand weiss so Recht was die Revisoren in ihrem zugeteilten Kämmerchen aushecken werden.

 

Wann wird eine eingeschränkte Revision notwendig?

Die eingeschränkte Revision wird gemäss Schweizerischem Obligationenrecht dann angewendet, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. Umfang und Tiefe der Prüfungshandlungen, und damit verbunden die zu erlangende Prüfungssicherheit, sind bei der eingeschränkten Revision geringer als bei der ordentlichen Revision.

 

Was sind die Vorschriften zur eingeschränkten Revision?

Zu beachten ist, dass sich die Vorschriften zur eingeschränkten Revision ausschliesslich auf die Revision der Jahresrechnung (i.e. Prüfungsgegenstand) oder einen freiwilligen Zwischenabschluss beziehen. Grundlage ist der Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) gemeinsam herausgegeben von den zwei Berufsverbänden EXPERTsuisse und TREUHANDsuisse. Gesetzliche Grundlage ist Art. 727a OR.

 

Was ist eine Revision?

Die Revision hat den Zweck, objektive und unabhängige Prüfungshandlungen durchzuführen, welche die Geschäftsprozesse eines Unternehmens verbessern helfen und die Vollständigkeit und die Wahrheit der Jahresrechnung sicherstellen. Die Revision unterstützt die Geschäftsführung und das Erreichen der Unternehmensziele.

 

Was ist eine Jahresrechnung?

Die Jahresrechnung stellt als Einzelabschluss eines Unternehmens oder als Konzernabschluss einer Unternehmensgruppe das finanzielle Jahresergebnis der Periode und die finanzielle Lage am Stichtag nach Massgabe der gültigen Vorschriften dar. Eine Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR).
 

Die reoplan ist eine bewilligte und im Register der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragene Revisionsunternehmung . Rufen Sie uns an, wenn Sie eine risikoorientierte Revisionsstelle suchen. Wir sind gerne für Sie da.

Unsere Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung auf einen Blick.

Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch

27. August 2021 | Steuern

Geschäftsfahrzeug – Erhöhung des Privatanteils ab 1. Januar 2022

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das dieser auch privat benutzen kann, wird diesem Umstand in Form des Privatanteils am Geschäftsfahrzeug Rechnung getragen. Das heisst die Kosten für den privaten Gebrauch werden dem Arbeitnehmer belastet. Der Privatanteil wird prozentual am Fahrzeugkaufpreis exkl. MWST bemessen. Bisher betrug der Anteil 0.8% pro Monat resp. 9.6% im Jahr. Der Privatanteil wird im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 aufgeführt und unterliegt damit den Einkommenssteuern. Des Weiteren ist der Privatanteil mit den Sozialversicherungen abzurechnen.
 

Seit dem 1. Januar 2016 (FABI-Regelung) werden zudem die Arbeitswegkosten beschränkt. Als Berufskosten können auf Bundesebene jährlich nur noch bis CHF 3'000 in Abzug gebracht werden. Für Aussendienstmitarbeiter reduziert sich die Aufrechnung der Arbeitswegkosten um den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit am Gesamtpensum. Der Arbeitgeber hat den prozentualen Anteil an Aussendiensttätigkeit im Lohnausweis anzugeben.
 

Änderungen per 1. Januar 2022

Neu wird am 1. Januar 2022 der Arbeitsweg pauschal im Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs berücksichtigt. Dafür wird der Privatanteil von aktuell 0.8% pro Monat auf 0.9% pro Monat resp. 10.8% im Jahr erhöht. Folglich entfällt somit die Aufrechnung des Arbeitsweges als Einkommen in der Steuererklärung. Für den Arbeitgeber mit Aussendienstmitarbeitern bedeutet die Praxisänderung primär eine administrative Vereinfachung, da die Berechnung und Bescheinigung des Anteils an Aussendiensttätigkeit entfällt.
 

Von den Änderungen profitieren in erster Linie Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg (mehr als rund 4'300 km pro Jahr) oder mit niedrigem Aussendienstanteil. Dem gegenüber führen die Anpassungen für Arbeitnehmer mit einem kurzen Arbeitsweg oder hohen Aussendienstanteil zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Diese haben jedoch weiterhin die Möglichkeit die effektive Berechnungsmethode anzuwenden und ein Bordbuch (Fahrtenbuch) zu führen. Dabei ist jeder gefahrene Kilometer aufzuführen und festzuhalten, ob die Fahrt privaten oder geschäftlichen Zweck hat. Für die geschäftlichen Fahrten ist zudem noch zu notieren, wohin und aus welchen Grund die Fahrt unternommen wurde.

 

Es empfiehlt sich für Unternehmen, welche ihren Mitarbeitern Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellen, die betroffenen Mitarbeiter frühzeitig über diese Änderungen zur informieren.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

27. August 2021 | Personal

Spesenreglement – und was darin geregelt wird

Ein Spesenreglement ist sinnvoll, wenn Auslagen über die Randziffer 52 aus der «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises» (siehe unten) hinausgehen oder Pauschalspesen ausbezahlt werden.

spesenreglement.png

Für die Genehmigung ist die Steuerbehörde des Sitzkantons zuständig, sofern im Spesenreglement Pauschalspesen enthalten sind. Ohne Pauschalspesen wird die Steuerbehörde das Spesenreglement nicht genehmigen.

Mit einer Erklärung verpflichtet sich das Unternehmen:

  • den Arbeitnehmern keine weiteren, über das Spesenreglement hinausgehenden und im Lohnausweis nicht bescheinigten Vergütungen auszurichten,

  • dass, die festgelegten Vergütungen sämtliche Auslagen ersetzen, die den Arbeitnehmern nach Art. 327 ff OR zustehen und

  • jede Änderung des Spesenreglements vor deren Anwendung bei der Steuerbehörde genehmigen zu lassen.


Für Unternehmen mit weniger als 10 Pauschalspesenbezügern kann ein vereinfachtes Veranlagungsverfahren beantragt und zusammen mit dem zuständigen Steuerexperten eine Spesenvereinbarung festgelegt werden.


Es gelten folgende Voraussetzungen für die Genehmigung eines Spesenreglements:

  • Auszahlung von nur berufsbedingte Auslagen

  • Vergütung von Auslagen pro Spesenereignis

  • Fallpauschalen: Fixbetrag pro Ereignis, max. in der Höhe gemäss Randziffer 52

  • Pauschalspesen: Fixbetrag pro Monat, max. in der Höhe der durchschnittlich anfallenden Kosten                                                                                                                                  


Pauschalspesen dürfen grundsätzlich nur an Aussendienstmitarbeitende oder an Mitarbeiter in leitender Funktion ausgerichtet werden. Die Pauschalspesen müssen sich auf die Funktion beziehen und dienen ausschliesslich für die Abgeltung von berufsbedingten Auslagen, für die eine Abrechnung nach effektiven Spesenvergütungen unverhältnismässig ist (i.d.R. Kleinausgaben bis CHF 50.—).
 

Das Verifizieren der Angemessenheit der Pauschalspesen durch die Steuerbehörde bleibt jederzeit vorbehalten. Sobald das Spesenreglement durch die Steuerbehörde genehmigt wurde, wird eine Bemerkung «Spesenreglement am TT.MM.JJJ durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern genehmigt» im Lohnausweis hinzugefügt. Diese Bemerkung gilt für das gesamte Unternehmen.
 

Prinzipiell kann ein Unternehmen Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement ausrichten und im Lohnausweis deklarieren. Es sei denn die Pauschalspesen stehen zu keinem Verhältnis zu den effektiven Spesen. In einem solchen Fall besteht das Risiko, dass die Steuerverwaltung die Belege der effektiven Spesen (steuerfrei) einfordert und die Differenz zwischen den nachweisbaren Belegen und den Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet.


Gesetzliche Bestimmungen, die nach der Genehmigung eines Spesenreglements in Kraft treten, gehen einem genehmigten Spesenreglement vor.
 

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch

27. August 2021 | Sozialversicherungen

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit oder Homeoffice aus dem Ausland – was gilt es bezüglich den Sozialversicherungen zu beachten?

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute weltweit zum beruflichen Alltag. In der Schweiz sind mehr als 30 % der Erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer. Ein Fünftel davon sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten. Verschiedene Abkommen regeln den Sozialversicherungsschutz unter den Ländern.
 

1. Welche Personen werden vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit erfasst?

Wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind und somit die Arbeit auf dem Gebiet der Schweiz verrichten, unterstehen Sie in der Regel dem schweizerischen Sozialversicherungssystem. Dies auch, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder im Ausland (Grenzgänger) wohnen.
 

2. Sind Sie Arbeitnehmer und erbringen die Arbeitsleistung im Ausland?

In diesem Fall müssen Sie, respektive Ihr Arbeitgeber, die bestehenden internationalen Koordinationsregeln mit dem entsprechenden Land beachten.

Wenn Sie dauerhaft in einem anderen Land als der Schweiz erwerbstätig sind, sind Sie nicht mehr in der schweizerischen Sozialversicherung, also gegen Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität versichert. Ihre Versicherungspflicht geht auf dem Beschäftigungsland über. Ihr Arbeitgeber muss sich in einem solchen Fall im entsprechenden Land als Arbeitgeber registrieren und für Sie Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Wenn Sie nur teileweise, Beispielsweise während des Homeoffice, aus dem Ausland arbeiten, so könnte die 25% - Regel zur Geltung gelangen. Diese besagt, dass der Staat für die Sozialversicherung verantwortlich ist, in welchem mehr als 25% der Arbeitsleistung erbracht werden.

Sie können in der Regel auch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, dass Sie selbst die Lohnbeiträge beim zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger abrechnen. Ihr Arbeitgeber bleibt jedoch Ihnen gegenüber für die Zahlung der Beiträge haftbar, wenn Sie der Vereinbarung nicht nachkommen.
 

3. Arbeiten Sie befristet ausserhalb der Schweiz?

Sind Sie für Ihr Arbeitgeber befristet ausserhalb der Schweiz tätig, bleiben sie in der Regel in der Schweiz versichert. In diesem Fall spricht man von einer Entsendung. Dabei müssen mehrere Kriterien erfüllt werden.


Sie sehen, die grenzüberschreitende Versicherungsunterstellung hat viele Facetten und kann sehr schnell komplex werden.
Wir empfehlen Ihnen sich bei Fragen diesbezüglich fachlich beraten zu lassen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

27. August 2021 | Immobilien

Grundstückgewinnsteuer – Sparpotential ausschöpfen

Bei fast jedem Grundstückverkauf fällt ein Reingewinn an, den der Verkäufer versteuern muss. Die sogenannte Grundstückgewinnsteuer. Je länger ihm das Grundstück gehörte, desto geringer ist die Steuerbelastung. Verhältnismässig am meisten bezahlen diejenigen, die ein Grundstück kaufen und kurz darauf wieder (mit Gewinn) verkaufen. Dabei gilt ein im Erbe erhaltenes Grundstück nicht als Kauf.
 

Die Grundstückgewinnsteuer stellt eine Sonderveranlagung dar. Wenn eine natürliche Person ein Grundstück aus ihrem Privatvermögen verkauft, geht ein Anteil am Reingewinn an den Kanton und die Gemeinde. Die Besteuerung steht dem Kanton oder der Gemeinde zu, in dem resp. in der das Grundstück sich befindet.
 

Grosses Einsparungspotential richtig nutzen

Die aktuell und anhaltend hohen Immobilienpreise verlocken schon mal zum Verkauf der eigenen Liegenschaft. Dabei dürfte manch einen jedoch die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer interessieren. In einige Kantonen, darunter auch im Kanton Bern, steht für diese Frage ein relativ einfaches Berechnungstool zur Verfügung.

Link Berechnungstool Kanton Bern

 
Kurz zusammengefasst, wird der Grundstückgewinn berechnet indem vom Verkaufspreis die Anlagekosten in Abzug gebracht werden und dieser Rohgewinn dann prozentual je nach Besitzdauer bis zu 70 % reduziert oder bei sehr kurzer Besitzes Dauer (bis 5 Jahre) auch um bis zu 70 % erhöht wird. Der resultierende Gewinn wird dann als Sonderveranlagung ausserhalb der ordentlichen Steuererklärung versteuert.
 

Da es aufgrund der stark angestiegenen Immobilienpreise zum Teil um sehr grosse Gewinne geht, sind auch die entsprechenden Steuersummen zum Teil enorm und deshalb das Einsparungspotential beim Ausschöpfen der Abzugsmöglichkeiten elementar gross. Schnell einmal sind es mehrere tausend Franken, die eingespart werden können, wenn die unterschiedlichen Möglichkeiten von effektiven und pauschalen Abzügen in Bezug auf Erwerbspreis, Auslagen und wertvermehrende Aufwendungen, verglichen, überprüft und richtig abgezogen werden.
 

Umso wichtiger, dass Sie beim Ausfüllen der Sonderveranlagung die Abzugsmöglichkeiten kennen. Hier hilft zum Teil die ebenfalls online abrufbare Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung oder der Gang zum Experten.


Wenn Ihnen die Zeit oder das notwendige Fachwissen für eine Berechnung der Grundstückgewinnsteuer fehlt, stehen Ihnen die Immobilien- und Steuerexperten der reoplan Gruppe gerne zur Seite.
Wir beraten Sie persönlich und prüfen, ob alle Abzugsmöglichkeiten berücksichtigt wurden und ob vor einem allfälligen Verkauf die Steuersituation optimiert werden kann.

Autorin:
Marina Matti, marina.matti@reoplan.ch

27. August 2021 | Digital

Der Vertrag-Prozess – Mietverträge digital erfassen 

Effizient dank digitalen Prozessen in der Immobilien Bewirtschaftung


Nebst den Prozessen wie Auftrag- und Kreditorenmanagement, schafft reoplan mit dem Vertrag-Prozess die Basis für die digitale Erfassung von Mietverträgen. Damit werden alle relevanten (Miet) Vertragsdaten von Beginn weg digital erfasst und die entsprechende Informationen und Termine miteinander verknüpft. Die technische Basis bildet wiederum DocuWare als DMS und JobRouter als Prozess-Software.
 

Der digitale Vertrag-Prozess unterstützt den Bewirtschafter vielfältig: generelle Effizienz bezüglich dem Bereitstellen vertragsspezifischer Termine wie einer Mietzinserhöhung, der Kündigung oder der Auslösung von Optionen, der Übersicht aktiver Verträge / Verantwortlichkeiten je Vertrag, der Dokumentenablage für alle Verträge, mit frei definierbaren automatischen Wiedervorlage / Alert bei Kontrolle, Kontierungsvorlagen zum Rechnungseingang für die automatisierte Verbuchung sofern die Kreditoren Parameter erfüllt sind.

Bild 1: Vertrag-Prozess

vertrag-prozess.png

Was bringts?

Digitalisierung muss intern wie auch extern durch seinen Nutzen erkennbar sein. Der Vertrag-Prozess hilft auch in Bezug auf schnelle Verarbeitung: der Vertrag muss nicht zuerst im «Bundesordner» gesucht werden, die Informationen zum Objekt und dem Eigentümer sind auf einen Blick erkennbar. Die kommerziellen Abmachungen gehen nicht «verloren» sowie die Terminierung der Aufgaben erlauben genügend Vorlaufzeit. Es zwingt die Verwalter aber auch zu einem konsequenten Arbeiten mit dem System, ansonsten können wenig Vorteile generiert werden.


reoplan Angebot für Immobilien-Bewirtschafter

Für digital interessierte Immobilien Firmen bietet reoplan ihre branchenspezifischen Eigenentwicklungen wie zB. der Vertrag-Prozess, in fertigen Templates an. Damit entfällt eine eigene, aufwändige und kostspielige Prozess-Programmierung und kann von Beginn weg genutzt werden.

Das aktuelle Angebot umfasst nebst dem digitalen Vertrag-Prozess auch ein Kreditoren- und Auftrag-Prozess für die Bewirtschaftung von Immobilien. Schnittstellen bestehen aktuell zu den Branchenlösungen Rimo und Immotop.
 

Interessiert? Gerne begeistern wir Sie mit unseren digitalen Lösungen. Wann dürfen wir Sie begrüssen? Gerne auch unverbindlich und online.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

25. Juni 2021 | Treuhand

Zur Richtofferte mit wenigen Klicks – geht das?

Neu auf reoplan.ch – unsere Offertrechner

Was kostet eine Revision Ihrer Unternehmung durch die reoplan? Wie teuer ist die Buchführung, wenn nebst der Finanzbuchhaltung auch die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die Lohnbuchhaltung darin enthalten sind? Oder ist allenfalls eine Online-Buchhaltung die passende Lösung für Sie? Rechnen Sie dies selbst aus – mit wenigen Klicks und Angaben. Schnell, einfach und unverbindlich.


Treuhand Dienstleistungen: Drei Offertrechner stehen bereit

Wir haben einige Zeit getüftelt, kalkuliert und komplexe Excel-Sheets gezeichnet. Und nun sind wir am Ziel: Per sofort stehen Ihnen unsere drei neuen Offertrechner zur Verfügung. Sie können nun selbst Richtofferten für die folgenden Dienstleistungen berechnen: Buchhaltung, Online-Buchhaltung und Revision.

Die Rechner sind intuitiv zu bedienen und führen Sie in kürzester Zeit zu einer unverbindlichen Richtofferte. Dabei ist der Aufbau der Rechner immer ähnlich. Sie beantworten nur eine Handvoll Fragen, erfassen Ihre Kontaktangaben und im Anschluss wird der entsprechende Richtpreis angezeigt. Nicht vergessen: Sie können sich die unverbindliche Richtofferte abschliessend per Mail senden lassen. Das angehängte PDF-Dokument ist eine solide Besprechungsgrundlage, wenn Sie Ihr Anliegen mit uns vertiefen wollen. Kontaktieren Sie uns – wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

25. Juni 2021 | Treuhand

Im Fokus: Interim Management

Klar, einen günstigen Zeitpunkt gibt es nicht. Wenn Mitarbeitende ausfallen, dann fordert dies die Arbeitgeberin in vielerlei Hinsicht heraus. Aufgaben liegen brach, und oft kann deren Bearbeitung nicht aufgeschoben werden. Stellen Sie sich beispielsweise vor, dass die Fachperson für die Lohnadministration unerwartet ausfällt. In sechs Tagen warten 250 Angestellte auf ihren Monatslohn und in der Unternehmung ist in dieser kurzen Frist kein geeigneter Ersatz zu finden. Was nun? In dieser unangenehmen Situation kann ein Interim Management sinnvoll sein. Es übernimmt sehr schnell und unbürokratisch die verwaisten Aufgaben und hält so den laufenden Betrieb aufrecht.
 

Die reoplan ist eine erfahrene Interim Managerin
Das oben entworfene Szenario ist nur halb fiktiv. Denn dieses und auch andere Szenarien treffen wir in der Praxis an und helfen im Rahmen eines Interim Managements, den reibungslosen Betrieb der Auftraggeberin sicher zu stellen. So übernimmt die reoplan beispielsweise die Lohnverarbeitung überbrückend, so dass allen Angestellten das Monatssalär wie gewohnt ausbezahlt wird. Zeigt sich, dass bei der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ein Engpass bestand oder anstehende Reportings nicht fristgerecht erstellt werden können? Auch hier stellt die reoplan den fortlaufenden Betrieb sowie das Liquiditätsmanagement der Kundin sicher. In diesen und weitere Szenarien konnte die reoplan ihren Kunden bereits mehrfach unterstützen und hat damit bis zur Rückkehr der Fachperson den reibungslosen Betrieb in vielerlei Hinsicht garantiert.
 

Wann drängt sich ein Interim Management auf
Ein Interim Management ist eine zielführende Lösung, wenn in der Unternehmung Aufgaben brachliegen, deren Bearbeitung nicht warten können. Dabei werden isolierte Arbeiten oder ganze Unternehmensbereiche zeitweilig ausgelagert. Oft werden Interim Manager gerufen, wenn die Arbeiten krankheits- oder unfallhalber nicht mehr intern zu erledigen sind. Ab und an übernimmt das Interim Management aber auch Stellvertretungen oder überbrückt eine längere Ferienabwesenheit. Typischerweise dauert die externe Unterstützung zwischen einem und zwölf Monaten. In dieser Zeitspanne kommt meist die Arbeitskraft zurück in den Betrieb oder eine Anschlusslösung wird gefunden. Wird keine Anschlusslösung gefunden? Dann kann das Interim Management auch einfach und schnell in ein ordentliches Mandat überführt werden.

Vorteile eines Interim Managements

Die Vorteile eines Interim Managements liegen auf der Hand. Einerseits läuft der Betrieb der Auftraggeberin reibungslos weiter und bindet intern keine Ressourcen. Anderseits zeichnen sich Interim Manager durch hohe Fachexpertise und Effizienz aus. Schliesslich ermöglicht es die Aussensicht auch die bestehenden Prozesse kritisch zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. So wird aus einer akuten Krisensituation eine Chance für nachhaltige Veränderungen.
 

Die reoplan Gruppe ist eine erfahrene Interim Managerin. Rufen Sie uns an, wenn Sie in Ihrer Unternehmung externe Unterstützung brauchen. Wir sind gerne für Sie da.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

25. Juni 2021 | Personal

Überstunden und Überzeit – eine Erklärung

Sind es nun Überstunden oder Überzeit? Im Arbeitsalltag wird immer wieder über diese beiden Begriffe diskutiert. Es gibt jedoch eine klare Unterscheidung:


Überstunden        

Stunden, welche über die vertraglich, vereinbarte Arbeitszeit (z.B. 42h/Woche) geleistet werden.

  • geregelt in OR Art. 321c / Verjährungsfrist 5 Jahre
     

Überzeit               

Stunden, welche über die gesetzliche, wöchentliche Höchstarbeitszeit geleistet werden.

  • geregelt in Arbeitsgesetz Art. 9, 12 & 13 / Verjährungsfrist 5 Jahre

 

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

> 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels

> 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden

 

Lesen Sie hier mehr über die wichtigsten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen.
 

Untenstehend finden Sie eine Gegenüberstellung der Überstunden/Überzeit in Bezug auf die Zumutbarkeit, Kompensation sowie Entlohnung:

gegenueberstellung_ueberstunden-ueberzeit.jpg

Es ist wichtig eine saubere Trennung zwischen Überstunden & Überzeit vorzunehmen, damit die Entschädigung korrekt erfolgen kann. Da beispielsweise durch Regelungen im Arbeitsvertrag oder Personalreglement ganz auf Überstunden verzichtet werden kann, kann eine korrekte Entschädigung der Überzeit schnell vergessen gehen. Denn Überzeit muss mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden oder falls mit dem Mitarbeitenden abgemacht, zur Kompensation freigegeben werden.


Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Gerne sind wir für Sie da.

Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

25. Juni 2021 | Sozialversicherungen

Mehrere Arbeitgeber – das gilt es bei der Pensionkasse zu beachten

Im Obligatorium der 2. Säule beginnt die Versicherungspflicht erst mit der sogenannten BVG Eintrittsschwelle (Stand 2021: Jahreslohn von CHF 21'510.–). Hat ein Berufstätiger mehrere Arbeitsverhältnisse, kann es passieren, dass er nur bei einem Arbeitgeber oder bei gar keinem seiner Arbeitsverhältnisse diesen BVG-Mindestlohn erreicht. Dies hat zur Folge, dass er gar nicht, oder nicht für das gesamte Einkommen, obligatorisch BVG versichert ist.


Um trotzdem in die 2. Säule einzahlen zu können, gibt es zwei Möglichkeiten:
 

1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist vom Bund beauftragt und nimmt alle anschlusswilligen Arbeitgeber und Einzelpersonen in die Vorsorgeeinrichtung auf, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wenn also sämtliche AHV-pflichtigen Jahreseinkommen zusammen die BVG Eintrittsschwelle übersteigen, kann sich eine Person auch ohne Mitwirken der Arbeitgeber freiwillig bei dieser Pensionskasse versichern lassen. Auch bei einer freiwilligen Versicherung müssen sich die Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den Pensionskassenbeiträgen beteiligen. Der Arbeitnehmer muss allerdings seine Arbeitgeber vorgängig darüber informieren. (Art. 46 BVG)


2. Die Pensionskasse eines Arbeitgebers wird zur BVG-Stelle

Diese Lösung ist je nach Vorsorgeplan für den Arbeitnehmenden interessanter, weil die Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers allenfalls bessere Leistungen vorsieht, als das gesetzliche Minimum. Hier stellt sich allerdings in erster Linie die Frage, ob das Reglement der jeweiligen Pensionskasse eine solche Möglichkeit überhaupt vorsieht. Wenn ja, kann der gesamte Jahreslohn aller Arbeitgeber über ein- und dieselbe Pensionskasse versichert werden. Die anderen Arbeitgeber verpflichten sich dabei, dem für die Versicherung zuständigen Arbeitgebenden die auf ihren Anteil am Jahreslohn anfallenden Prämien zurück zu erstatten.
 

Übrigens: diese 2. Möglichkeit sollte auch dann in Betracht gezogen werden, wenn für zwei verschiedene Arbeitgeber gearbeitet und bei beiden der gesetzliche BVG- Mindestlohn erreicht wird. In einem solchen Fall verliert der Versicherte nämlich einen Teil seines versicherten Lohnes, weil bei beiden Arbeitgebern der Koordinationsabzug vom Jahreslohn in Abzug gebracht wird. Das heisst, dass der Versicherte unter dem Strich weniger Lohn versichert hat, als wenn er dasselbe Einkommen bei nur einem Arbeitgeber erzielen würde.
 

Es empfiehlt sich also bei Teilzeitanstellungen immer, die eigene Vorsorgesituation im Detail zu analysieren und allenfalls Anpassungen vorzunehmen.


Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

25. Juni 2021 | Immobilien

Die Mieterschaft zahlt nicht – was ist zu tun?

Bezahlt ein Mieter seinen Mietzins nicht beziehungsweise kommt seiner Mietzinszahlungspflicht nicht nach, kann der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich kündigen. Bei einer ausserordentlichen Kündigung infolge Zahlungsverzug ist es wichtig, streng nach Vorschriften vorzugehen und ein Augenmerk auf die Fristen zu legen.

 

Zahlungspflicht des Mieters

Gemäss Obligationenrecht muss der Mieter den Mietzins und allfällige Heiz- und Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ender der Mietdauer bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist. Sollte der Mieter nicht termingerecht zahlen, so befindet er sich mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Vermieter kann den Mieter danach sofort betreiben.

Um eine Kündigung korrekt auszusprechen, muss er verschieden Formalitäten beachten. Eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 257d OR wegen Zahlungsverzuges muss also akribisch und korrekt ausgeführt werden, ansonsten der Vermieter riskiert, dass die Kündigung unwirksam, anfechtbar oder formungültig ist.

 

Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung (Art. 257d Abs. 1 OR)

Ist ein Mieter mit der Mietzinszahlung in Verzug, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm darin Androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt wird (Art. 257d Abs. 1 OR). Hierzu ist folgendes zu beachten:
 

  1. Die offenen Mietzinse und Nebenkosten müssen fällig sein. Ohne termingerechte Zahlung befindet sich der Mieter in Verzug.

  2. Bei Zahlungsverzug durch den Mieter kann der Vermieter ihn zur Zahlung auffordern. Der Vermieter muss den Mieter auffordern, den fälligen Betrag innert der angesetzten Frist zu bezahlen.

    - Der ausstehende Betrag ist genau anzugeben

    - Die Zahlungsfrist beträgt mindestens 10 Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen sogar 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR)

    - Dem Mieter muss klar angekündigt werden, dass ihm das Mietverhältnis infolge Zahlungsverzuges vorzeitig gekündigt wird, wenn der Ausstand nicht innert der gesetzten Frist bezahlt wird.

  3. Damit die Zustellung auch bewiesen werden kann, muss die Kündigungsandrohung mit eingeschriebener Post erfolgen. Es empfiehlt sich zudem eine Kopie der Kündigungsandrohung mit A-Post zuzustellen. Bei einer Familienwohnung oder Wohnung einer eingetragenen Partnerschaft muss die Kündigungsandrohung beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern separat mitgeteilt werden (Art. 266n OR). Der gesamte fällige und abgemahnte Betrag muss spätestens am letzten Tag der gesetzten Zahlungsfrist beim Vermieter eingehen. Es gilt die relative Empfangstheorie (Demnach erfolgt der Fristbeginn erst, wenn der Adressat oder dessen Vertreter von der empfangsbedürftigen Willenserklärung tatsächlich Kenntnis genommen hat).
     

Kündigung nach Art. 257d Abs. 2 OR
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich auch hier, die Kündigung mit eingeschriebener Post zuzustellen. Bei Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften muss auch die Kündigung separat erfolgen. Die Kündigung muss stichwortartig begründet sein, damit dem Mieter klar ist, dass das Mietverhältnis infolge Zahlungsverzug vorzeitig aufgelöst wird. Bei der Kündigung gilt die absolute Empfangstheorie (die Kündigung gilt als zugestellt, wenn die Abholeinladung im Briefkasten oder im Postfach deponiert wird).

Ungültigkeit und Anfechtbarkeit der Kündigung

Eine ausserordentliche Kündigung kann aus den folgenden Gründen fehlerhaft sein:

-        Verletzung von Formvorschriften = formungültig
a)     Die Kündigung erfolgt nicht auf dem amtlich genehmigten Formular

b)     Die Kündigung wird bei einer Familienwohnung nicht mit separater Post an beide Ehegatten versandt.

-        Inhaltliche Fehler = unwirksam
a)     Die Zahlungsaufforderung enthielt keine Kündigungsandrohung

b)     Die Kündigung wurde vor Ablauf der Zahlungsfrist ausgesprochen

c)      Die Mietpartei bezahlte den ausstehenden Betrag innert Frist

d)     Der Mietzins ist nicht fällig

Ab Empfang der Kündigung kann der Mieter innert 30 Tagen die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsstelle anfechten.

 

Fazit

Dem Vermieter steht von Gesetzes wegen das Recht zu, einem zahlungsunwilligen Mieter die ausserordentliche Kündigung auszusprechen. Wie erwähnt sind dabei jedoch strenge Formvorschriften zu beachten, weshalb ein Beizug einer Fachperson durchaus Sinn macht. Es empfiehlt sich also bereits bei der Suche eines neuen Mieters, die Bonität zu prüfen und die nötigen Referenzen einzuholen.

Haben Sie Fragen dazu? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Autor:
Stefan Kissling, stefan.kissling@reoplan.ch

25. Juni 2021 | Digital

Der digitale Bewirtschafter – von der Vision zur Umsetzung

Der Auftrag-Prozess

Wikipedia erklärt: das Wort „Bewirtschaftung“ leitet sich vom Wirtschaften ab, also der planmäßigen und effizienten Entscheidung über knappe Ressourcen zwecks bestmöglicher Bedürfnisbefriedigung. Als zu bewirtschaftende Wirtschaftsobjekte kommen Immobilien (Wohn- oder Gewerbeimmobilien), ua mehr in Betracht.
 

Abläufe in effiziente, digitale Prozesse wandeln

Ein tägliches Brot des Immobilien-Managements ist die Entgegennahme von Schadens- oder Auftragsmeldungen. Die reoplan Immobilien AG hat sich zum Ziel gesetzt, die Effizienz und Qualität dieser Abläufe zu steigern und auf digitale Prozesse zu setzen. Der digitale Bewirtschafter wird «geboren» oder anders formuliert: die Abläufe wurden analysiert, Schnittstellen zu Umsystemen wie Buchhaltungsprogramm und Datenbank definiert, sowie die Erwartungshaltung der Lösung bezüglich Effizienz und Qualität der Informationen definiert. Damit Prozesse digital umgesetzt werden können, braucht es zudem Werkzeuge, also «Tools», in diesem Fall wurde mit JobRouter programmiert und mit DocuWare verwaltet.
 

Beim digitalen Auftrag-Prozess vermeldet der Mieter via Telefon oder email, dass zB. der Geschirrspüler einen Defekt hat. Diese Information wird mit dem entsprechenden Liegenschafts-Objekt erfasst und verknüpft, und stösst so einen Auftrag an den zugewiesenen Handwerker aus. Dieser erfüllt den Auftrag und es folgt in der Regel eine Rechnung. Der Auftrag ist automatisch mit einer «Bezugsnummer» generiert worden, und ermöglicht die automatische und digitale Verarbeitung (s. reoplan Ausgabe Infoletter 2/2021 - Kreditoren Prozess) der eingehenden Handwerker Rechnung.

Ist im Vorfeld ein Angebot für einen Auftrag oder Gerät einzufordern, können mehrere Offerten generiert, sowie bei Eingang deren entsprechend eine elektronische Zu- oder Absage dem Lieferanten vermeldet werden. Eine Prüfung der Kompetenzsummen ermöglicht zusätzlich die Einhaltung von Eigentümer-Regeln, zB. muss der Eigentümer ab einer bestimmten Kostenfolge die Zusage erteilen, welche im spezifisch hinterlegt werden kann.


Der Auftrag-Prozess

Mit dem Auftrag-Prozess schaffte reoplan den Grundstein für den Digitalen Bewirtschafter. Mit dem Ziel die Aufträge digital zu erteilen, wie auch anschliessend zu verarbeiten, sind die Auftrag- und Kreditorprozesse miteinander verknüpft worden. Damit können die Kunden wie auch die Lieferanten bedürfnisgerecht bedient werden. Die Effizienz, Qualität der Daten wie auch ihre Sicherheit sind massiv gesteigert worden.

Bild 1: Auftrag-Prozess mit integriertem Kreditoren Freigabe-Prozess

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Was bringts?

Digitalisierung muss intern wie auch extern durch seinen Nutzen erkennbar sein. Der Auftrag-Prozess hilft auch in Bezug auf eine schnelle Verarbeitung: der Auftrag kann zB. während dem Gespräch mit dem Mieter erfasst werden, sowie der unabdinglichen Kontrolle der Auftragsabwicklung. Es zwingt die Verwalter aber auch zu einem konsequenten Arbeiten mit dem System, ansonsten können keine Vorteile generiert werden. Zudem sind die Lieferanten/Handwerker im System digital eingebunden, und damit erhöht sich zwangsläufig die Qualität und Verbindlichkeit in der Kommunikation.

Zudem sind Informationen und Stand der Aktivitäten auf Knopfdruck abrufbar. Die Leistungen wie termintreue und Abwicklungszeit eines Auftrages können gemessen, und je nach Bedürfnis als Benchmark für Kunde und Lieferanten genutzt werden. Der Auftrag-Prozess wird bei allen reoplan Bewirtschaftungs-Kunden standardmässig eingesetzt.

 

reoplan Angebot für Immobilien-Bewirtschafter

reoplan geht einen digitalen Schritt weiter: Für digital interessierte Immobilien Firmen bietet reoplan die branchenspezifischen Eigenentwicklungen an, wie zB. der Auftrag-, Kreditoren- oder Vertrag Prozess, in fertigen Templates (Prozess-Module). Damit entfällt die aufwändige und kostspielige Programmierung für ihre Unternehmung. Für alle Prozesse sind Jobrouter als ECM- sowie DocuWare als DMS-Lösung eingesetzt. Schnittstellen bestehen aktuell zu den Branchenlösungen Rimo und Immotop.
 

Interessiert? Gerne begeistern wir Sie mit unseren digitalen Lösungen. Wann dürfen wir Sie begrüssen? Gerne auch unverbindlich und online.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. April 2021 | Treuhand

Die digitale Zusammenarbeit der reoplan

Die reoplan setzt auf die Digitalisierung und investiert laufend in diesen Bereich. Prozesse und Dokumente werden digitalisiert und wo möglich automatisiert.
 

So werden beispielweise im Bereich der Kundenbuchhaltungen die Belege nur noch digital bearbeitet. Entweder reicht der Kunde die Belege bereits digital ein, oder wir digitalisieren die Belege nach Erhalt. Die Szenarien, wo und wie die Belege digitalisiert und weiterbearbeitet werden, sind sehr vielfältig und immer auf den Kunden zugeschnitten.

Hier ein paar Einblicke in die digitale und dennoch persönliche Zusammenarbeit der reoplan Gruppe mit ihren Kunden:
 

  1. Der Kunde übermittelt seine Ausgangsrechnungen digital via reoplan Docs
    Der Kunde erstellt seine Rechnungen in seiner Fakturierungssoftware. Ist die Rechnung final, wird mit dem Druck oder E-Mail Versand der Rechnung automatisch eine Kopie für die Buchhaltung an unser System übermittelt und abgelegt. Die reoplan übernimmt die Rechnungen in die Debitorenbuchhaltung mittels Verbuchung oder Einlesen (abhängig von Kundensystem).
     

  2. Der Kunde übermittelt seine Eingangsrechnungen digital an die reoplan zur Verbuchung und Bezahlung via reoplan Docs
    Der Kunde öffnet seine Post/E-Mail und sortiert dabei die Rechnungen aus. Sind die Rechnungen geprüft/freigegeben, werden diese mit einem QR-Code versehen in einem Stapel eingescannt und landen automatisch gesplittet im Ablagesystem der reoplan. Unser System liest dabei automatisch die relevanten Informationen aus der Rechnung aus, welche anschliessend nur noch überprüft und bestätigt werden. Die reoplan verbucht anschliessend den Beleg und bereitet den Zahllauf vor.

    Optional nutzt der Kunde für die Prüfung der Rechnung den digitalen Freigabeprozess der reoplan. Nähere Informationen dazu: reoplan Digital - Treuhand Lösungen.


  3. Der Kunde digitalisiert und verarbeitet seine Belege selbständig via reoplan DesktopApp
    Der Kunde digitalisiert seine Belege beispielsweise nach Szenario 2 und verbucht und bezahlt anschliessend die Belege in unserer Finanzapplikation via reoplan DesktopApp selbständig.


  4. Der Kunde übermittelt seine offene Posten Buchhaltung via reoplan Cloud
    Der Kunde scannt seine Belege mit einem QR-Code versehen chronologisch nach Bankauszug an einem Stapel und übermittelt diesen via der reoplan Cloud. Die reoplan verbucht anschliessend den Bankverkehr mittels Einlesen des Kontoauszugs und Verknüpfung der Belege. Auf das Auslesen der Beleginformationen wird bei einer offenen Posten Buchhaltung verzichtet.


Egal, wie die Belege eingereicht und bearbeitet werden, eines haben sie alle gemeinsam: Sie sind digital, maschinell lesbar und jederzeit abrufbar. Ganz nach dem Motto «Finden statt Suchen». So sind die Buchungsbelege mit der Buchung verknüpft. Ein Klick auf die Buchung und der Beleg wird aus dem Archiv geöffnet. Dies bringt deutlich mehr Effizienz in unseren Alltag und unterstützt bei Revisionen. Zudem können die Belege auch ohne Zugang zur Buchhaltung via Web und App bequem eingesehen und abgerufen werden – zu jeder Zeit, an jedem Ort und Geräte unabhängig. Sie suchen die Rechnung der Muster AG vom 05.02.2019? Alle AHV-Rechnungen 2020? Oder alle Rechnungen > CHF 10'000? Dank reoplan Docs finden Sie die gewünschten Dokumente mit nur einem Klick.
 

Fazit: Durch die Digitalisierung können wir bestmöglich auf die Gegebenheiten und Anforderungen des Kunden eingehen. Die Prozesse der reoplan docken dort an, wo die Prozesse des Kunden aufhören oder verschmelzen im besten Falle. Zudem sind Belege jederzeit abrufbar und können sogar in eigene Systeme übernommen werden.
 

Wünschen Sie mehr Informationen zu unseren digitalen Lösungen? Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

30. April 2021 | Steuern

Liegenschaftsunterhaltskosten planen – Steuern optimieren

Wie können Eigenheimbesitzer Unterhaltskosten ihrer Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen? Und wie können Steuern gespart werden, wenn die Unterhaltskosten gestaffelt ausgeführt werden? Wir zeigen Ihnen dies gerne auf.

Die Liegenschaftsunterhaltskosten können entweder mit einer Pauschale oder effektiv vom Einkommen abgezogen werden. Je nach Kanton und Alter der Liegenschaft beträgt die Pauschale 10% bis 20% vom Bruttomietertrag respektive vom Eigenmietwert.
Bei den abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten handelt es sich um Unterhaltskosten (werterhaltende Kosten), die Versicherungsprämien, die Kosten für die Verwaltung durch Dritte sowie die Kosten für die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften. Weiter können auch Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Seit 01.01.2020 können zudem auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgezogen werden. Nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten gelten die sogenannten Lebensunterhaltskosten. Darunter fallen Kosten wie Strom, Heizöl, Wasser etc.

 

Steuern optimieren

Wer grössere Investitionen in den Unterhalt seiner Liegenschaft plant, sollte diese wenn möglich auf mehrere Jahre verteilen. So kann die Progression der Einkommenssteuer gebrochen werden, was zu erheblichen Steuerersparnissen führt. Auch ist es ratsam, kleinere Investitionen zusammen zu legen und im gleichen Jahr vorzunehmen, damit der Pauschalabzug überschritten wird, anstatt diese auf mehrere Jahre zu verteilen. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass die Sanierungsarbeiten nicht höher ausfallen, als das gesamte Einkommen in der betroffenen Steuerperiode. Zwar bezahlt der Steuerpflichtige in diesem Fall in der entsprechenden Steuerperiode keine Einkommenssteuer, jedoch entgeht ihm ein möglicher Abzug, da die das Einkommen übersteigenden Abzüge beziehungsweise Unterhaltskosten nicht auf die nächste Steuerperiode übertragen werden können. Einzig Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau können seit dem 01.01.2020 in den zwei nachfolgenden Steuerperioden in Abzug gebracht werden, sofern sie in der Steuerperiode, in der sie angefallen sind, nicht vollständig berücksichtig werden konnten.

 

Rechnungs- oder Zahlungsdatum?

Im Kanton Bern können Unterhaltskosten in dem Steuerjahr geltend gemacht werden, in dem die Rechnung dafür gestellt wurde, sprich es gilt das Rechnungsdatum. Liegt für bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten eine Teilrechnung mit detaillierten Angaben vor, kann der Teilrechnungsbetrag abgezogen werden. Nicht abziehbar sind dagegen Akontozahlungen.
 

Gut dokumentieren

Alle Aufwendungen sollten gut dokumentiert werden. Investitionen, welche als wertvermehrend taxiert werden, können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden. Dies führt zu einer tieferen Steuerbelastung.

 

Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

30. April 2021 | Personal

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Es gelten folgende drei Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung:

  1. Grund der Absenz muss zwingend in der Person des Arbeitnehmers liegen (Krankheit, Schwangerschaftsabsenzen, Unfall, Militärdienst, Zivildienst usw.)

  2. Die Absenz ist unverschuldet

  3. Das Arbeitsverhältnis hat mehr als drei Monate gedauert oder wurde für mehr als drei Monate eingegangen


Grundsätzlich gibt es drei Varianten für die Lohnfortzahlung bei Krankheit:
 

1.     Lohnfortzahlung bei Krankheit ohne Krankentaggeldversicherung

Bei einer Krankheit ohne Taggeldversicherung gilt eine 100% Lohnfortzahlung während einer beschränkten Dauer (Regelung gemäss Art. 324a OR).
 

Ist nichts anderes vereinbart, gilt bei Krankheit Art. 324a OR.
 

Die beschränkte Zeit wird nach der Anzahl Anstellungsjahre bestimmt, wobei die Probezeit und die Berufsausbildung im Betrieb bei der Berechnung mitzählen:

-  Im ersten Anstellungsjahr beträgt die Lohnfortzahlungspflicht 3 Wochen

  • Für die weiteren Anstellungsjahre kommen die Lohnfortzahlungsskalen zur Anwendung

 

Die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR gilt pro Anstellungsjahr. In jedem Anstellungsjahr entsteht wiederum ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch bei fortdauernder Krankheit, sofern das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.

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2.     Lohnfortzahlung bei Krankheit mit Krankentaggeldversicherung

Bei einer Krankheit mit Krankentaggeldversicherung gilt eine 80% Lohnfortzahlung während 720 Tage.
 

Sieht der Arbeitsvertrag, der Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag eine Krankentaggeldversicherung vor, so sieht die Lohnfortzahlung anders aus. Voraussetzung ist, dass die Regelung den obigen Bestimmungen mit 100% Lohnfortzahlung während der beschränkten Dauer mindestens gleichwertig ist. Geregelt ist dies in Art. 324a Abs. 4 OR. Taggelder von 80% des Lohnes während 720 Tagen gelten als gleichwertig wie die gesetzliche Lohnfortzahlung, welche zwar 100% Lohn vorsieht, jedoch für eine viel kürzere Zeitspanne. 
 

Als gleichwertig gilt eine Regelung der Lohnfortzahlung mit einer Krankentaggeldversicherung, welche folgende Merkmale aufweist:

  • 80% Lohnfortzahlung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen

  • Mind. 50% der Prämie wird vom Arbeitgeber übernommen

  • Max. 1 - 3 Karenztage pro Krankheitsfall ohne Lohnanspruch

  • Die Wartefrist bis zur Gewährung von Versicherungsleistungen kann unterschiedlich ausgestaltet sein, da während dieser Zeit der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.

    Üblicherweise wird eine Wartefrist von 30, 60 oder 90 Tagen vereinbart

 

Ab Beginn der Arbeitsverhinderung bzw. bei Karenztagen spätestens ab dem 4. Tag beträgt die Lohnfortzahlung 80%. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wird nach der Wartefrist durch die Versicherungsleistungen in der Höhe von 80% des bisherigen Lohnes ersetzt.
 

Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber den Lohn auszurichten. Ist keine schriftliche Abmachung der Karenzfrist vorhanden, ist der Lohn ab dem ersten Krankheitstag geschuldet.

 
3.     Freiwillig

Der Arbeitgeber kann beide Varianten freiwillig kombinieren.

 

Der Arbeitgeber hat eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, beschliesst jedoch den vollen Lohn für eine beschränkte Dauer nach Basler-, Berner- oder Zürcher-Skala weiterzuzahlen.

 

Somit übernimmt der Arbeitgeber, nach Ablauf der Wartefrist, die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der 100% Lohnfortzahlung.
 

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch

30. April 2021 | Sozialversicherungen

Information bezüglich Bemessung der KAE (Ferien- und Feiertage)

Gestützt auf das Notrecht setzte der Bundesrat im Frühjahr 2020 in der Covid19-Verordnung ein vereinfachtes, summarisches Abrechnungsverfahren bei der Kurzarbeitsentscheidung um. Dies mit dem bekannten Ziel, dass die in Not geratenen Arbeitgeber schnell und unkompliziert zu ihrer Entschädigung kommen können.
 

Die Arbeitslosenkassen interpretierten die Covid19-Verordnung so, dass anders als bei der «normalen» Kurzarbeitsentschädigung, Ferien- und Feiertagsentschädigung von Angestellten im Monatslohn nicht zu berücksichtigen ist. Dabei beriefen Sie sich auf die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dem entsprechend erfolgte auch die Abrechnung der Kurzarbeit in den letzten Monaten.
 

Das Luzerner Kantonsgericht hat mit Ihrem Urteil vom 26. Februar (Link zum Urteil) nun aber entschieden, dass diese Handhabung rechtswidrig ist, und bezüglich den gesetzlichen Lohnbestandteilen für Angestellte im Monatslohn keine Abweichung gerechtfertigt ist.
 

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) teilt diese Position nicht und wird in Zusammenarbeit der betroffenen Ausgleichskasse dagegen rekurrieren. Entsprechend ist der Entscheid des Luzerner Kantonsgericht noch nicht rechtskräftig.
 

Als Sofortmassnahme können betroffene Unternehmen, für bereits erhaltene Kurzarbeitsentschädigungen von der zuständigen Arbeitslosenkasse eine anfechtbare Verfügung verlangen oder, falls bereits eine Verfügung vorliegt, ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Gleichzeitig kann die Arbeitslosenkasse gebeten werden, das Verfahren um Erlass einer Verfügung bzw. das Gesuch um Wiedererwägung zu sistieren, bis die Rechtslage geklärt ist und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
 

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bittet betroffene Unternehmen jedoch keine entsprechenden Anträge einzureichen, bis der Entscheid rechtskräftig ist. Denn bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in dieser Frage bleibt die derzeitige Regelung zur Berechnung der KAE für im Monatslohn Beschäftigte unverändert, und es besteht aktuell kein entsprechender Anspruch auf KAE für Ferien- und Feiertage.
 

Es entspricht dem üblichen Vorgehen, bei unterschiedlichen Auslegungen gesetzlicher Grundlagen durch Bund und Kantone eine Klärung auf höchstrichterlicher Ebene herbeizuführen. Da das Verfahren damit noch laufend ist, wird sich das SECO nicht weiter dazu äussern (Link zur Stellungnahme des SECO).


Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

30. April 2021 | Immobilien

Digitale Transformation in der Bewirtschaftung von Immobilien

Die Digitalisierung ist aus der Immobilienwelt nicht mehr wegzudenken. Durch die aktuelle Covid-19 Pandemie ist diese Erkenntnis noch gewichtiger geworden, und auch kleine und mittlere Unternehmen interessieren sich zunehmend dafür, gewisse Prozesse zu digitalisieren. Werden diese Prozesse richtig eingesetzt und umgesetzt, bieten sie enorme Chancen für Kunden und Mitarbeitende.
 

Auf dem Markt werden die unterschiedlichsten Tools und Prozessabläufe angeboten. Hier nur einige, welche zum Einsatz kommen können: digitale Aktenarchivierung, digitale Auftragsbearbeitung, digitale Kreditorenverarbeitung, digitales Vertragsmanagement, digitale Abnahmeprotokolle, Eigentümerportale, Mieterportale und viele mehr. Es lohnt sich also, sich Zeit zu nehmen und genau zu eruieren, welche digitalen Prozesse respektive Werkzeuge für die gewünschten Anforderungen in Frage kommen.


Schnittstellen
Jedes Immobilienunternehmen hat eine spezialisierte Immobiliensoftware im Einsatz, welche als Kernstück für die Stammdaten dient. Da nun weitere Systeme (Umsysteme) zum Einsatz kommen, ist es von grosser Wichtigkeit, die richtigen Schnittstellen zur Immobiliensoftware zu bauen. Hierbei ist entscheidender Faktor, dass durch den Einsatz der zusätzlichen Werkzeuge keine Medienbrüche entstehen und der Daten- und Dokumentenaustausch zwischen den unterschiedlichen Systemen stattfindet. Aus den genannten Gründen wird es immer wichtiger, die Datenbank der Stammdaten gewissenhaft zu pflegen, damit nicht fehlerhafte Daten in diese Umsysteme übernommen werden.


Ziel der Digitalisierung
Die Digitalisierung bringt viele Vorteile mit sich. Eines der Hauptziele ist, dass Prozesse standardisiert, automatisiert und dadurch effizient abgearbeitet werden können. Durch die Automatisierung von administrativen und repetitiven Aufgaben, bleibt dem Mitarbeiter mehr Zeit, um sich anspruchsvollen Aufgaben anzunehmen, was folglich die Mitarbeiterzufriedenheit sowie die Kundenzufriedenheit erhöht und eine Qualitätssteigerung mit sich bringt.

Vorteile der Digitalisierung

  • Datenzugriff von überall möglich

  • Kostenoptimierung aufgrund Wegfall physischer Archivierung

  • Effizienz- und Qualitätssteigerung

  • Controlling und Monitoring bei jedem Arbeitsschritt möglich

  • Transparente und jederzeit verfolgbare Prozesse

  • Erhöhung Mitarbeiterzufriedenheit infolge Zeitgewinn für anspruchsvolle Aufgaben

  • Erhöhung Kundenzufriedenheit
     

Die reoplan Immobilen AG hat sich vor einiger Zeit dazu entschieden, den Weg der Digitalisierung zu bestreiten, um sowohl Mitarbeitenden wie auch seinen Kunden einen Mehrwert in Bezug auf die Dienstleistung und die Qualität bieten zu können.
 

Haben Sie Fragen zu unseren digitalen Prozessen? Zögern Sie nicht und setzen sich mit uns in Verbindung.
Gerne stellen wir Ihnen unsere digitalen Prozesse vor und zeigen Ihnen den Mehrwert auf.

Autor:
Stefan Kissling, stefan.kissling@reoplan.ch

30. April 2021 | Digital

Digitalisierung – bloss ein Modewort?

Das Schlagwort Digital ist in der heutigen Zeit das Modewort schlechthin und führt oft zum Gesprächsthema im Berufs- und Freundeskreis. Das spannende ist derweilen oft, wie falsches oder begrenztes Verständnis zum Thema die Gesprächspartner dazu verleitet, in Behauptungen oder Aussagen, oder mit unqualifizierten Bemerkungen das Thema zu befeuern. Für die einen Leid und die anderen Freud? Muss man der Digitalisierung aus dem Weg gehen, oder ist das ganze eh nur «en vogue»?

Digitale Strategie

Das Digitale beeinflusst oder man kann schon sagen zu weiten Teilen beherrscht unser täglich Leben und ist nicht mehr wegzudenken, sei es im Privaten oder im Geschäft. Unser Ziel ist, die allgemeine Akzeptanz beim Mitarbeiter und Kunden abzuholen, das Geschäft sowie deren Abläufe für die nächsten Jahre digital aufzustellen. Eine digitale Strategie beinhaltet viele Faktoren und muss ganzheitlich angesetzt werden. Nur einen oder zwei Prozesse zu digitalisieren fallen diesem Thema zu kurz. Die Digitale Transformation, wo die Prozessautomatisierung hinzugehört, ist nur ein Teil der Strategie. Die Geschäftsmodelle, die Kunden, die Mitarbeiter sowie Marketing und Verkauf müssen somit zwingend miteinbezogen werden. Dass der Weg zweifelsohne richtig ist, zeigen erfolgreiche Geschichten wie Nestlé oder Marriott.

Neue Businessmodelle

Digital zu sein heisst, sich grundsätzlich online zu bewegen, sein Unternehmen und seine Produkte oder Dienstleistungen digital zugänglich zu machen oder zu vermarkten und so die Reichweite des Angebots zu erhöhen und neue Kunden zu gewinnen. Dabei können auch neue Businessmodelle entstehen. Digitalisierung muss intern wie auch extern durch seinen Nutzen erkennbar sein.

reoplan goes Digital

Die reoplan steht ganzheitlich im Dienste des Kunden. Damit dies in Zukunft auch so bleibt, werden aufwändige und teilweise auch komplexe Abläufe auf die digitale «Machbarkeit» geprüft und umgesetzt. Es gilt nicht den persönlichen Kundenkontakt zu eliminieren, sondern diesen zu Unterstützen und optimieren. Dabei spielen die Erfahrungen und Bedürfnisse von unseren Kunden und Mitarbeiter eine zentrale Rolle.
 

Ziel ist, gesamtheitlich einen maximalen Nutzen in Bezug auf Qualität, Effizienz und Handhabung intern für alle Mitarbeiter wie auch für unsere Kunden, durch anzubieten. Und dabei hilft uns die Digitalisierung der verschiedenen Abläufe, schneller, besser und auch sicherer mit den Kundenbedürfnissen umzugehen.

Zum Beispiel der Kreditoren-Prozess der reoplan

Einer der ersten Abläufe den reoplan digitalisierte, war der Kreditoren-Prozess.Für den Rechnungsfreigabeprozess wollten wir eine hohe Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Dezentrale Freigaben in der herkömmlichen Form mit Papier war nur mit erheblichem Aufwand möglich. Eine professionelle Buchhaltung basiert auf zuverlässigen Daten. Mit dem digitalen Freigabe-Prozess ist die Prüfung der Eingangsrechnungen effizient, erhöht die Qualität und die Nachvollziehbarkeit. Und Fehler werden damit praktisch ausgeschlossen.

reoplan Dienstleistung

Dieser Freigabe-Prozess kann für alle reoplan Kunden eingesetzt werden. Es braucht vor Ort einen Internet-Zugang sowie einen Scanner, damit die Rechnungen in Papierform elektronisch als PDF digitalisiert in den Umlauf gebracht werden können.

reoplan Digital für Treuhand und Immobilien


Für digital interessierte Treuhand- und Immobilien-Firmen bietet reoplan ihre branchenspezifischen Eigenentwicklungen in fertigen Templates an (Prozess-Module). Damit entfällt die aufwändige Programmierung. Das aktuelle Angebot umfasst nebst dem Kreditoren-Prozess (Treuhand & Immobilien) auch ein Auftrag-Prozess und Vertrag-Prozess für die Bewirtschaftung von Immobilien. Für alle Prozesse werden Jobrouter als ECM- sowie DocuWare als DMS-Software eingesetzt. Schnittstellen bestehen aktuell zu den Branchenlösungen Rimo und Immotop.
 

Interessiert? Gerne begeistern wir Sie mit unserer JobRouter-Präsentation für diese Digitalen Templates. Wann dürfen wir Sie begrüssen? Gerne auch unverbindlich und online.

Autor:
John Zahm, john.zahm@reoplan.ch

30. April 2021 | Intern

Umfrage Kundenzufriedenheit – sehr positive Rückmeldungen unserer Kunden

Wie zufrieden sind unsere Kunden eigentlich mit uns? Und wo kann sich die reoplan Gruppe noch verbessern? Genau dies und noch einiges mehr wollten wir herausfinden. Aus diesem Grund hat die reoplan Gruppe anfangs 2021 ihre Kunden zu einer digitalen Befragung eingeladen. Annähernd hundert Kunden haben die 23 Fragen beantwortet und damit der reoplan einen wertvollen Einblick zur Kundenzufriedenheit gewährt. 
 

Fragen zur Qualität der geleisteten Arbeit, der fachlichen Kompetenz, der Erreichbarkeit, der Termintreue oder der allgemeinen Zufriedenheit mit der reoplan – bei all diesen Fragen hat die reoplan Gruppe weit überdurchschnittlich gute Werte erzielt.

Die allgemeine Kundenzufriedenheit lässt sich am einfachsten mit dieser Frage messen:
«Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie die reoplan weiterempfehlen werden?»

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Der erzielte Wert macht uns ein wenig stolz. Eitel Sonnenschein also?

Nicht ganz. Einzelne Antworten zeigen uns auf, wo bei uns noch Verbesserungen möglich sind. An diesen Punkten arbeiten wir in der kommenden Zeit mit Nachdruck, um Ihnen in Zukunft einen noch besseren Service zu bieten.
 

Etwas erschrocken sind wir schliesslich ob der Tatsache, dass viele unserer Kunden nicht unsere ganze Dienstleistungspalette kennen. Das wollen wir ändern. Die reoplan Gruppe steht für Treuhand, Immobilien und Digital. Aus diesem Grund rücken wir für Sie in den kommenden Infolettern jeweils eine Dienstleistung der reoplan Gruppe in den Fokus. Wir hoffen, dass wir damit diese Wissenslücken schliessen können. Wer weiss – vielleicht wird die Zusammenarbeit mit Ihnen dadurch noch enger. Wir freuen uns schon jetzt darauf.

Autor:
Christof Schneiter, christof.schneiter@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Treuhand

Härtefallregelung im Zusammenhang mit Covid-19

Am 25.11.2020 hat der Bundesrat die Verordnung zur Regelung des Härtefallprogramms von Bund und Kantonen verabschiedet. Diese Verordnung wurde laufend angepasst und die Bedingungen betreffend Umsatzschwelle gelockert; seit 13.01.2021 gelten Betriebe, welche auf behördliche Anordnung hin geschlossen werden mussten sogar ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall.

 

Die Anträge müssen im jeweiligen Sitzkanton (hier als Beispiel Kanton BE) des Betriebs gestellt werden. Unter folgendem Link finden Sie die nötigen Infos, welche nachstehend kurz zusammengefasst sind: https://www.vol.be.ch/vol/de/index/wirtschaft/Covid-Support.html

 
Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen für die Beantragung eines Härtefalls sind:

  • Hauptsitz im Kanton Bern

  • Unternehmensgründung vor dem 1. März 2020

  • Handelsregistereintrag

  • Massgebender Umsatz mind. CHF 100‘000.00

  • Lohnkosten fallen vorwiegend in der Schweiz an

  • Der Betrieb befindet sich in keinem Konkursverfahren und ist nicht in Liquidation

  • Per 15.03.2020 liegen keine offenen Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge vor

  • Erforderliche Belege und Nachweise liegen vor -> nebst dem Antragsformular und der Selbstdeklaration sind das

  1. Bilanz/ER von 2018 und 2019 ein Auszug aus dem HR (www.zefix.ch)

  2. ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (www.easygov.swiss)

  3. für Gastrobetriebe die Betriebsbewilligung

  4. für Betriebe mit Sparten die Spartenrechnung

 

Es gibt drei Fälle der Sofortunterstützung:

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Zu jedem der drei Fälle finden Sie den direkten Link auf der vorgängig erwähnten Seite (www.vol.be.ch)

 

Hinweis zu den im März 2021 geplanten Schliessungstagen für Restaurants: Es wird angestrebt, dass die zusätzlichen Schliessungstage in den bereits eingereichten Gesuchen bearbeitet und entschädigt werden können. Bitte beachten Sie, dass nur vollständig eingereichte Gesuche, welche mit allen erforderlichen Beilagen an covid.support@be.ch gesendet werden, bearbeitet werden. Die Eingabe der Gesuche ist bis zum 31. Juli 2021 möglich.
 

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Steuern

Corona-Pandemie – Auswirkungen auf die Steuererklärung

Die Corona Pandemie und der Ausbau von Homeoffice führen zu diversen steuerrechtlichen Fragen, welche nachfolgend beantwortet werden. Dazu ist zu bemerken, dass es in den Kantonen individuelle Regelungen gibt. Wir beziehen uns in diesem Bericht auf den Kanton Bern.

 

Entschädigung für Kurzarbeit, Taggelder und Erwerbsausfall

Im Normalfall werden diese Entschädigungen direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind folglich im Lohnausweis enthalten. Falls die Entschädigung nicht direkt vom Arbeitgeber ausgerichtet wurde, ist sie in der Steuererklärung unter Ziffer 2.23 zu deklarieren. In diesem Fall hat die Ausgleichskasse eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.

 

Abzugsfähige Fahrkosten

  • Fahrkosten Öffentlicher Verkehr:
    Steuerpflichtige, die für Ihren Arbeitsweg den ÖV nutzen, können die dafür entstandenen Kosten in Abzug bringen. Wurde ein Jahresabonnement für den ÖV gekauft, können diese Kosten geltend gemacht werden, auch wenn das Abo beispielsweise wegen unplanmässigem Homeoffice nicht das ganze Jahre genutzt wurde. Auch kann das Jahresabonnement neben den Autofahrkosten, welche wegen Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖV entstanden sind, geltend gemacht werden. Wurde aufgrund der unsicheren Situation vorerst auf den Kauf eines Jahresabonnements verzichtet und erst später eines gekauft, können sowohl die Einzelfahrkosten für den Arbeitsweg als auch die Kosten für das Jahresabonnement in Abzug gebracht werden.


  • Fahrkosten für die Benutzung des Autos:
    Steuerpflichtige, welche in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 mit dem Auto an den Arbeitsplatz gefahren sind, können für den Arbeitsweg die entsprechenden Kosten geltend machen. Ausnahmsweise muss für diese Zeit aufgrund der Corona Krise der Steuerverwaltung keinen Nachweis erbracht werden, dass die Nutzung des ÖV nicht zumutbar ist.

    Der Abzug für die Fahrkosten ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 6'700 unverändert beschränkt.

 

Abzug für auswärtige Verpflegung

Der Abzug für auswärtige Verpflegung kann nur vorgenommen werden, wenn ganztags gearbeitet wird und die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zu gross ist, um sich zuhause zu verpflegen. Bei Homeoffice oder allgemein bei Kurzarbeit ist der Abzug um diese Anzahl Tage zu reduzieren.

 

Abzug für das Arbeitszimmer bei Homeoffice

Für diesen Abzug gibt es im Kanton Bern keine Praxisänderung, das heisst, dieser wird gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Steuerpflichtige Person arbeitet regelmässig und für einen wesentlichen Teil zu Hause

  • In der privaten Wohnung steht für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer zur Verfügung

  • Das Arbeitszimmer dient hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken

  • Vom Arbeitgeber wird kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt


Aufgrund der Corona Krise geht die Steuerverwaltung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 davon aus, dass die Voraussetzung «kein zumutbarer Arbeitsplatz» erfüllt ist. Ausnahmsweise muss für diese Zeit kein Nachweis erbracht werden, dass eine Tätigkeit am Arbeitsort nicht möglich war.

Wenn jemand also im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer arbeitet, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Weiter gilt zu beachten, dass wenn ein Abzug für das Arbeitszimmer vorgenommen wird, im Gegenzug keine sonstigen Beträge (Fahrkosten, Verpflegungskosten, Pauschalabzug für übrige Berufskosten) abgezogen werden können.


Entschädigung Homeoffice

Spesenentschädigungen wegen der Corona Krise beispielsweise für die Nutzung des Homeoffice werden im Steuerjahr 2020 bis zu einem Betrag von CHF 600 als steuerfreier Unkostenersatz akzeptiert und müssen folglich nicht als Einkommen deklariert werden.

 

Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Personal

Seit dem 1. Januar 2021 – der Vaterschaftsurlaub ist Realität

Fast alle Väter haben ab 01.01.2021 Anrecht auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub. In welcher Form die Entschädigung ausbezahlt wird, wie hoch der Anspruch ist und wie der Urlaub angemeldet und bezogen wird, erläutern wir Ihnen gerne in diesem Artikel. Im Allgemeinen gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub.


Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch haben alle nach dem 31.12.2020 rechtlich gewordenen Väter. Das heisst, sie müssen mit der Mutter verheiratet sein oder die Vaterschaft anerkannt haben.

Die Väter haben Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer, selbständigerwerbend oder arbeitslos (Bezug Arbeitslosentaggeld) sind. Ebenfalls erhalten Väter, welche aufgrund Krankheit/Unfall/IV arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer anderen Sozialversicherung beziehen, das Vaterschaftstaggeld. Des Weiteren sind all jene Personen anspruchsberechtigt, welche grundsätzlich in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass sie ein Taggeld beziehen, jedoch genügend Beitragszeit (Anrecht auf Arbeitslosentaggeld) haben.

Zu den obgenannten Punkten gilt zusätzlich, dass die Väter in den neun vorangegangenen Monaten in der AHV obligatorisch versichert und während mindestens fünf Monaten erwerbstätig waren.


Urlaubstage

Es besteht ein Anspruch auf 10 Urlaubstage, das heisst 14 Taggelder (inkl. 2x2 Wochenenden). Die Tage können frei aufgeteilt werden, müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten seit der Geburt des Kindes bezogen werden.


Entschädigung

Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes und wird in Form eines 14-tägigen Taggeldes ausbezahlt. Das Taggeld beträgt höchstens CHF 196.00 pro Tag, was bei Arbeitnehmenden einem Monatseinkommen von CHF 7'350.00 und bei Selbständigerwerbenden einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 88'200.00 entspricht.

Dem Arbeitgeber steht es frei, wenn nicht Explizit im Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag geregelt, auch während dem Vaterschaftsurlaub 100% des Lohns fortzuzahlen.


Absicherung (Kündigung & Ferienkürzung)

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Vaterschaftsurlaubstage verlängert, sollten noch nicht alle Urlaubstage bezogen worden sein.

Der Arbeitgeber darf das Ferienguthaben nicht kürzen, da der Vaterschaftsurlaub zusätzlich zu den üblichen Ferien gewährt werden muss.


Versicherungsdeckung

Während des Vaterschaftsurlaubs ist der Arbeitnehmer weiterhin in allen Sozialversicherungsbereichen (AHV, IV, EO, ALV / UVG / KTG / BVG) versichert.


Anmeldung

Die Vaterschaftsentschädigung kann bei der zuständigen Ausgleichskasse des Arbeitgebers via Anmeldeformular geltend gemacht werden.

Im Normalfall läuft die Anmeldung über den Arbeitgeber.


Finanzierung

Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Für deren Finanzierung musste der Beitrag an die EO von 0,45% auf 0,50% per 01.01.2021 erhöht werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernehmen deren Arbeitgeber die Hälfte davon.

 

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Romina Schilt, romina.schilt@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Sozialversicherungen

Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr

Wenn Sie nach Vollendung des 58. Altersjahr von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden gibt es neu die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Vorteile? Sie sind weiter gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, können bei Bedarf weiter Sparbeiträge leisten und Ihr Alterskapital aufbessern und profitieren von einer durchschnittlich höheren Verzinsung.
 

Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) oder auch zusätzlich die Altersvorsorge (Sparprozess) weiterzuführen. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) werden vollumfänglich von Ihnen als versicherte Person getragen. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Risikobeitrag

  • Verwaltungskosten

  • Sparbeitrag (bei Weiterführung der Altersvorsorge)

  • Allfällige Sanierungsbeiträge gemäss Art. 50, Ziff. 3 des Kassenreglements (nur Arbeitnehmerbeiträge).


Um eine Übersicht über die jährlich anfallenden Kosten zu erhalten, konsultieren Sie bitte Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Unter den Rubriken Risikobeitrag, Sparbeitrag und Verwaltungskosten finden Sie die relevanten Beträge aufgelistet.
 

Formalitäten und Fristen

Konsultieren Sie das Vorsorgereglement Ihrer Pensionskasse, denn die Fristen und das Anmeldeverfahren für die Beantragung der freiwilligen Versicherung sind unterschiedlich.
 

Wann endet die freiwillige Versicherung?

  • Die Versicherung endet im Todesfall, bei Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters.

  • Grundsätzlich endet die Versicherung, wenn die versicherte Person eine neue Stelle antritt und ihr Altersguthaben in eine neue Pensionskasse überführt. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Teil der Austrittsleitung in der bisherigen PK belassen werden.

  • Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das nächste Monatsende gekündigt werden.

  • Die Vorsorgeeinrichtung kann die freiwillige Versicherung kündigen, wenn Beitragsausstände nicht innert gesetzter Frist beglichen werden.


Welcher Lohn kann weiterversichert werden?

Grundsätzlich wird der letzte gültige Lohn während des bisherigen Angestelltenverhältnisses berücksichtigt. Auf Verlangen der versicherten Person kann für die gesamte Vorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn, mindestens muss aber der minimale koordinierte BVG-Lohn, versichert werden. Ein höherer Jahreslohn, als beim letzten Arbeitgeber versichert war, ist nicht möglich. Der versicherte Lohn kann zudem nicht auf CHF 0.– gesetzt werden (pausieren der Versicherung).
 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Stellenverlust aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber nach Alter 58, können Betroffene ab 1. Januar 2021 freiwillig mit unveränderten Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse versichert bleiben.

  • Versicherte haben mehr Gestaltungsspielraum in der Planung ihrer Vorsorge und können bei Erreichen des Rentenalters ihr Alterskapital auch als Rente beziehen.

  • Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens beim Erreichen des Rentenalters oder beim Antritt einer neuen Stelle.

  •  Die Beiträge müssen zu 100 % von den freiwillig Versicherten finanziert werden.


Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Immobilien

Katzenleitern und Katzenklappen – was ist in Mietwohnungen erlaubt?

Das Wichtigste zuerst: Wenn im Mietvertrag steht, die Tierhaltung sei verboten, muss man sich – anders als beispielsweise in Deutschland – daran halten. Ansonsten riskiert man die Kündigung. Bevor Sie sich also für ein Haustier entscheiden, bitte erst den Mietvertrag konsultieren und falls erforderlich, die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen.

 

Liegt die Zustimmung vor, fragen sich die Katzenbesitzer meist, wie man seiner Samtpfote den benötigten Freigang gewähren kann. Möglich wird dies durch die Anbringung von Katzenleitern und den Einbau von Katzenklappen. Baulich ist dies an sich keine grosse Sache, spricht man sich aber vorher nicht mit dem Vermieter ab, kann es schnell zu Unstimmigkeiten kommen.

 

Eine Genehmigung zum Einbau einer Katzenklappe in ein Fenster oder in die Balkontüre beinhaltet meist, dass bei einem Auszug aus der Mietwohnung das Fenster wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden muss. Es empfiehlt sich deshalb, das Original-Fensterglas ausbauen und beim späteren Auszug wieder einbauen zu lassen. Wohnt man nicht im Erdgeschoss, wird wohl zusätzlich noch eine Katzenleiter benötigt. Da Mieter grundsätzlich die Fassade ausserhalb des eigenen Balkons nicht nutzen dürfen, ist auch hier die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ansonsten riskiert man, dass der Vermieter diese wieder entfernen lässt. Im Sinne einer guten Nachbarschaft ist es ausserdem ratsam, auch die Nachbarn über das Vorgehen zu informieren.

 

Sollte der Freigang der Katze nicht erlaubt werden, ist meist die Anschaffung eines Katzennetzes für den Balkon notwendig. Die Installation eines solchen ist im Übrigen grundsätzlich erlaubt, ausser es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude.

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Sarah Zangari, sarah.zangari@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Digital

Neu auf reoplan.ch – unsere Offertrechner

Was kostet ein Verkauf Ihrer Immobilie durch die reoplan Immobilien AG? Wie teuer ist eine externe Baubetreuung einer umfassenden Liegenschaftssanierung durch uns? Und welche Kosten fallen pro Jahr für eine Vollverwaltung Ihrer Wohn- und Gewerbeliegenschaft durch die reoplan Immobilien AG an? Rechnen Sie dies selbst aus – mit wenigen Klicks und Angaben. Schnell, einfach und unverbindlich.


Immobilien Dienstleistungen: Fünf Offertrechner bereit

Wir haben einige Zeit getüftelt, kalkuliert und komplexe Excel-Sheets gezeichnet. Und nun sind wir am Ziel: Per sofort stehen Ihnen unsere Offertrechner zur Verfügung.
Im Bereich Immobilien Dienstleistungen sind es aktuell fünf Rechner.

Sie können nun selbst Richtofferten für die folgenden Dienstleistungen berechnen:

Die Rechner sind intuitiv zu bedienen und führen Sie in kürzester Zeit zu einer unverbindlichen Richtofferte. Dabei ist der Aufbau der Rechner immer ähnlich. Sie beantworten nur eine Handvoll Fragen, erfassen Ihre Kontaktangaben und im Anschluss wird der entsprechende Richtpreis angezeigt.

Nicht vergessen: Sie können sich die unverbindliche Richtofferte abschliessend per Mail senden lassen. Klicken Sie auf den Button «Offerte als E-Mail senden» und prüfen Sie Ihr Postfach. Das an der Mail angehängte PDF-Dokument ist eine solide Besprechungsgrundlage, wenn Sie Ihr Anliegen mit uns vertiefen wollen.
Wir sind sehr gerne für Sie da.

Autor:
Christof Schneiter, christof.schneiter@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Digital

Redesign von reoplan.ch abgeschlossen

Unsere Website reoplan.ch zeigt sich komplett überarbeitet im neuen Kleid. Das Design von reoplan.ch ist schlicht, modern und aufgeräumt. Die Website ist zudem responsive. Das bedeutet, dass Sie die Inhalte auf allen Endgeräten gleich gut lesen können. Gleichzeitig haben wir die Inhalte grundlegend neu strukturiert. Sie finden die gesuchten Informationen intuitiv und mit wenigen Klicks.
 

Zu den beiden bekannten und bewährten Dienstleistungsbereichen Treuhand und Immobilien gesellt sich neu ein dritter dazu: Unter der Rubrik Digital erfahren Sie mehr zu unseren Lösungen im Bereich der Digitalisierung. Die reoplan nutzt die unbestrittenen Vorteile der Digitalisierung konsequent aus. Zahlreiche Prozesse in den Bereichen Treuhand und Immobilien wurden durch uns digitalisiert und bewähren sich im täglich Einsatz.
 

Wir stehen Ihnen bei der Digitalisierung Ihrer Unternehmung oder Institution sehr gerne als Experte, Sparringpartner und Dienstleister zur Verfügung.
An dieser Stelle werden wir Sie in Zukunft regelmässig über Neuerungen und innovative Digitalisierungsprojekte informieren.

Das Thema Digitalisierung brennt Ihnen schon jetzt unter den Nägeln? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an. Wir sind sehr gerne für Sie da!

18. Dezember 2020 | Treuhand

Nachfolgeproblematik Familien-AG im Zusammenhang mit Liegenschaften

Liegenschaften in einer Betriebsgesellschaft weisen oft einen hohen Verkehrswert auf, was die Gesellschaft «schwer» macht. Im Zusammenhang mit einer geplanten Nachfolgeregelung und der Übergabe der Aktien an die Nachkommen ist dann der Unternehmenswert oft so hoch, dass sich die Nachfolge und die Finanzierung sehr schwierig gestalten kann.
 

Um eine Nachfolge dennoch zu ermöglichen, kann die Trennung des Betriebs von den Liegenschaften eine Lösung sein. Das bedeutet, dass der Betrieb in eine separate, neu zu gründende Gesellschaft abgespaltet wird, oder umgekehrt. Mittels Spaltung, welche im Fusionsgesetz geregelt ist, werden in einem ersten Schritt Vermögensteile einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft übertragen. Der Aktionär der Ausgangsgesellschaft bleibt zunächst alleiniger Eigentümer beider Gesellschaften, bevor dann in einem zweiten Schritt die Anteile der um die Immobilien «erleichterte» Betriebsgesellschaft an die Nachkommen übergeben werden kann.
 

Eine Reduktion des Kaufpreises der Betriebsgesellschaft kann nicht durch den alleinigen Verkauf von betriebsfremder Aktiven erreicht werden. Das Verkaufsgeschäft hätte lediglich einen Aktiventausch zur Folge, wobei die Gesellschaft dadurch nicht schlanker würde. Durch eine Spaltung entsteht hingegen eine neue Gesellschaft und kann gesondert behandelt werden.
 

Bei einer Nachfolgeregelung stellen sich verschiedenste Fragen und Problemstellungen. Daher gilt es eine Nachfolge früh genug zu planen und anzugehen. Denn die nötigen Abklärungen und Abläufe nehmen viel Zeit in Anspruch. Rechtliche und steuerliche Aspekte sind vorgängig abzuklären und das Einholen eines Steuerrulings bei der Steuerverwaltung unumgänglich. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass während des Spaltungsprozesses nicht mit unerwünschten Überraschungen im Bereich Steuern gerechnet werden muss.
 

Für die steuerlichen Aspekte einer Spaltung im Zusammenhang mit Liegenschaften lesen Sie gleich weiter unten den Beitrag im Bereich Steuern weiter.
 

Gerne beraten wir Sie kompetent und umsichtig im Bereich einer Nachfolgeregelung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Steuern

Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Abspaltungen von Liegenschaften

Im Beitrag Infoletter Treuhand geht es um die Nachfolgeproblematik von Gesellschaften mit Liegenschaften und derer Abspaltung aus dem Betrieb. Solche Abspaltungen lösen auch immer Steuerfolgen aus, was unter Umständen teuer werden kann.
 

Durch jahrelange Abschreibungen auf Liegenschaften einer Betriebsgesellschaft ergeben sich grosse Differenzen zwischen Buchwert und Verkehrswert im Zeitpunkt der Nachfolgeplanung. Diese «stillen Reserven» sind durch hohe latente Steuern belastet, welche z.B. bei einem Verkauf an einen Dritten besteuert werden.
 

Das Fusionsgesetz lässt es zu, dass Liegenschaften durch Abspaltung auf eine andere Gesellschaft übertragen werden können. Das Steuergesetz wiederum knüpft eine steuerneutrale Abspaltung an diverse Bedingungen, welche im Zusammenhang mit Liegenschaften noch erschwert werden.
 

Die im Zusammenhang mit einer Abspaltung übertragenen stillen Reserven werden nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, die massgeblichen Buchwerte übernommen werden und nach der Spaltung ein Betrieb oder Teilbetrieb weitergeführt wird. Dabei muss nicht nur das übertragene Vermögen einen eigenständigen Betrieb darstellen, sondern auch zurückbleibende Vermögenswerte. Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nach geltender Praxis dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem Markt Leistungen erbringt und über Personal verfügt, sowie eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt.
 

Im Zusammenhang mit Liegenschaften wird dieses «doppelte Betriebserfordernis» natürlich erschwert, da das blosse Halten und Verwalten von Liegenschaften keinen Betrieb darstellt. Im schlechtesten Fall werden die stillen Reserven auf der Liegenschaft besteuert, was unter Umständen teuer kommen kann.
 

Eine steuerneutrale Spaltung ist somit nicht immer möglich und eine Besteuerung unumgänglich. Aber auch in diesem Fall ist es wichtig, die Folgen zu kennen und einzuplanen. Es ist also unerlässlich, bei einer Spaltung vorgängig Abklärungen zu treffend und die steuerliche Beurteilung durch die Steuerverwaltung vorgängig mit einem Steuerruling festzuhalten.

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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Personal

Austrittsgespräch – das Feedback richtig nutzen

In der Praxis gibt es zahlreiche Instrumente zur Erfassung und Auswertung von Austrittsgründen. Die persönlichen Gespräche mit den austretenden Mitarbeitenden in Ergänzung zu Mitarbeiterbefragungen, gibt den Führungsverantwortlichen und dem HR wertvolle Informationen über die Stärken und Schwächen im Unternehmen. Zusätzlich zum Austrittsgespräch dienen standardisierte schriftliche Befragungen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse aus der Analyse der Austrittsgespräche und schriftlichen Befragungen sollen den Führungsverantwortlichen weitergegeben werden. Daraus können schliesslich Massnahmen zur Personalerhaltung abgeleitet werden.
 

Je nach Grösse der Firma wird das Austrittsgespräch durch den Vorgesetzten oder dem HR-Verantwortlichen geführt. HR-Verantwortliche nehmen dabei eine zentrale Rolle ein. Mit dem Ziel, mehr über die Austrittsmotive der Mitarbeitenden zu erfahren, wird ein konstruktives und ehrliches Gespräch geführt. Daraus können sich nützliche Aufschlüsse über die Betriebskultur und die persönlichen Umstände des Wechsels ergeben. Stärken und Schwächen des Unternehmens, der Abteilung, des Teams und des Arbeitsplatzes sollen dabei im Zentrum stehen. Folgende Themen werden im Austrittsgespräch besprochen:
 

  • Führung

  • Kommunikation und Informationen

  • Arbeitsgestaltung / Arbeitsbelastung

  • Verhältnis zu Teammitgliedern und Vorgesetzten

  • Betriebsklima

  • Mitsprachemöglichkeit

  • Entwicklungsmöglichkeiten

  • Anstellungsbedingungen und Arbeitszeitregelungen

  • Lohn- und Nebenleistungen
     

Das persönliche Austrittsgespräch soll auch wertschätzend gegenüber den austretenden Mitarbeitenden sein. Am Schluss des Gespräches wird üblicherweise über die Versicherungsdeckung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert und das Arbeitszeugnis ausgehändigt.
 

Die kritischen Meinungen von austretenden Mitarbeitenden können als Denkanstösse für Verbesserungen genutzt werden. Deshalb lohnt es sich, konsequent Austrittsgespräch durchzuführen und diese regelmässig zu analysieren und Massnahmen zur Personalerhaltung abzuleiten.
 

Damit genauere Analysen durchgeführt werden können, ist es von Vorteil standardisierte Austrittsgespräche zu führen. Durch standardisierte Befragungen können das Wichtigkeits- und das Zufriedenheitsprofil der austretenden Mitarbeitenden ermittelt werden. Ergebnisse der Austrittsbefragungen werden von den Verantwortlichen meistens jährlich in grafischer Form aufbereitet und den Linienverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Daraus wird der Handlungsbedarf ermittelt und Massnahmen können gezielt entwickelt und abgeleitet werden. Um die Ergebnisse der Austrittsgespräche zu überprüfen, bietet sich eine Mitarbeiter- und/oder Personalbefragung an. Ebenso muss bei der Analyse der Ergebnisse die Anzahl der Austritte in genügender Anzahl vorliegen.

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Sozialversicherung

Änderungen per 01.01.2021 bei den Grenzbeiträgen der 2. und 3. Säule sowie den Beitragssätzen der AHV / IV / EO

Berufliche Vorsorge BVG
Die Eintrittsschwelle bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt auf CHF 21'510 und der Koordinationsabzug wird auf CHF 25'095 erhöht. Das führt zu einem neuen minimalen koordinierten Jahreslohn von CHF 3'585 und die obere Limite beträgt neu CHF 86'040.

Der Mindestzinssatz im BVG Obligatorium bleibt bei 1%.

Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a
Der maximal erlaubte Steuerabzug beträgt neu CHF 6'883 für Personen mit einem Anschluss in der 2. Säule und CHF 34'416 für Personen ohne 2. Säule.

AHV / IV / EO
Die minimale AHV/IV-Rente bei voller Beitragsdauer steigt auf neu CHF 1'195 pro Monat und die maximale Rente auf CHF 2'390.

Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird von CHF 496 auf CHF 503 erhöht und der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV beträgt neu CHF 958.

Durch die Einführung des Vaterschaftsurlaubs per 1. Januar 2021 wird der EO-Beitragssatz von 0.45% auf neu 0.50 % erhöht.
 

  • AHV: 8.7 %

  • IV: 1.4 %

  • EO: 0.5 %

  • Total: 10.6 % (Arbeitnehmer & Arbeitgeber je 5.3 %)


Familienzulagen
Anspruch auf Familienzulagen haben Erwerbstätige mit einem Mindesteinkommen von CHF 7'170 pro Jahr bzw. CHF 597 pro Monat.
Der Anspruch auf Ausbildungszulagen erlischt, wenn das Kind ein Einkommen von mehr als CHF 28'680 pro Jahr erzielt.
 
Quellensteuer
Am 1. Januar 2021 tritt die Revision der Quellensteuerverordnung in Kraft. In unserem letzten Infoletter haben wir bereits zwei Artikel dazu publiziert, diese finden Sie zum Nachlesen hier:
Revision der Quellenbesteuerung – die Steuersicht
Revision der Quellenbesteuerung – die HR-Sicht

     


Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Immobilien

Nettorendite – Praxisänderung bei der Berechnung

Wenn ein Vermieter mit der Wohnung einen zu hohen Ertrag erzielt (Nettorendite) oder wenn die Wohnung teurer ist, als andere Wohnungen in vergleichbarem Zustand im Quartier (Orts- und Quartierüblichkeit), gilt ein Mietzins als missbräuchlich. Der Anfangsmietzins kann deshalb bis 30 Tage nach Schlüsselübergabe bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden.
 
Nun hat das Bundesgericht zwei Parameter zur Bestimmung des zulässigen Anfangsmietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand der Nettorendite geändert:
 

  • Das investierte Eigenkapital ist neu zu 100 % an die Teuerung anzupassen (bisher nur zu 40 %).

  • Der Ertrag darf sodann den Referenzzinssatz um 2 % übersteigen, wenn der Referenzzinssatz 2 % oder weniger beträgt (bisher nur um 0.5 %).
     

Sachverhalt
 
Im Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020 betrug der Anfangsmietzins für
- eine 4 ½-Zimmerwohnung im Kanton Waadt CHF 2'190.00 (netto) / Monat und
- die zwei Einstellhallenplätze je CHF 130.00 / Monat
 
Das zuständige Mietgericht senkte auf Klage der Neumieter, bzw. aufgrund einer Berechnung der Nettorendite, die Wohnungsmiete auf
 - CHF 900.00 (netto) / Monat für die Wohnung und
- je CHF 50.00 / Monat für die beiden Einstellhallenplätze
 
Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Vermieterin teilweise gut und änderte seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung der Nettorendite (siehe oben). Aufgrund dessen legte es den zulässigen monatlichen Mietzins fest auf
 - CHF 1'390.00 (netto) / Monat für die Wohnung und
- je CHF 73.00 / Monat für die beiden Einstellhallenplätze
 
Die Rechtsprechung zu den beiden geänderten Parametern datiert aus den Jahren 1994, bzw. 1986. Massgebend für die aktuelle Praxisänderung seien die seither eingetretenen Veränderungen, insbesondere die nachhaltig gesunkenen Zinssätze für Hypotheken, bzw. des massgebenden Referenzzinssatzes.
 
Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass gemäss bisheriger Berechnungsmethode mittlerweile sehr niedrige Mieterträge resultierten, welche in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Nutzung betreffender Wohnungen stünden. Die Mieterträge seien namentlich für Pensionskassen, die Renten an ihre Versicherten zahlen und dementsprechend einen hinreichenden Ertrag aus ihren eingeschränkten Anlagemöglichkeiten erwirtschaften müssten, nicht ausreichend. Gleiches gelte aber auch für die übrigen Immobilieneigentümer, die ebenfalls Risiken eingehen würden (u. a. Mietzinsverluste, Wohnungsleerstand usw.).
 
Haben Sie eine Frage zum Thema? Gerne helfen wir Ihnen weiter und beraten Sie bei einem persönlichen Gespräch.

     

Autorin:
Sarah Zangari, sarah.zangari@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Intern

Erfolgreiche Mitarbeitende der reoplan Gruppe

Die stetige Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeitenden ist uns wichtig und wir sind stolz auf die erbrachten Leistungen.

Im Jahr 2020 hatten wir gleich mehrere Erfolge zu feiern!

 

Melek Hochstrasser – Sachbearbeiterin Treuhand
Sandra Gottier – Dipl. Treuhandexpertin
Sina Schneeberger – Sachbearbeiterin Immobilienbewirtschaftung

 

Wir gratulieren allen Mitarbeitenden herzlich zu ihrem Erfolg und danken ihnen für den grossen geleisteten Einsatz.

***

Der reoplan liegt die Lehrlingsausbildung am Herzen. Darum fördern wir unseren Nachwuchs mit Engagement.
Wir bilden junge Kaufleute aus und geben ihnen unser Know-how mit Freude weiter.

Erfahren Sie in diesem Zeitungsartikel mehr dazu.

Autoren:
Hans Rudolf Haefeli, hansrudolf.haefeli@reoplan.ch
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch
Margarita Batcheva, margarita.batcheva@reoplan.ch

23. September 2020 | Treuhand

COVID-19: Aktuelle Informationen zu den geltenden Massnahmen

Kurzarbeit

Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt weitgehend die Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung. Ab dem 1. September 2020 gilt wieder die maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren alle Kurzarbeitsbewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, per 31. August 2020 ihre Gültigkeit. Die betroffenen Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 noch auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen. Dabei ist die 10-tätige Voranmeldefrist zu beachten. Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020. Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021 (Quelle: Amt für Arbeitslosenversicherung/admin.ch).
 

Rechtsstillstand in der Reisebranche

Der Bundesrat hat sich am 26. August 2020 erneut mit der Situation der Reisebürobranche befasst. Er beschloss, den für die Reisebürobranche geltenden Rechtsstillstand bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern (Quelle: admin.ch).
 

COVID-19 Überbrückungshilfe

Unternehmen: Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Kreditgesuch wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bank.

Start-ups: Die Frist für Bürgschaftsgesuche ist am 31. August 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Bürgschaftsgesuch wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Bürgschaftsorganisation.

Somit sind aktuell grundsätzlich keine COVID-19 Kreditgesuche mehr möglich (Quelle: admin.ch).
 

Haben Sie Fragen rund um die COVID-19 Massnahmen? Wir beraten Sie gerne.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

23. September 2020 | Steuern

Revision der Quellenbesteuerung – die Steuersicht

Das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 beschlossen und tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Am 12. Juni 2019 hat die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern veröffentlicht, welches umfassende Ausführungen und detaillierte Anhänge enthält. Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Ausserdem wurden die Kantone verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern (QST) schweizweit zu vereinheitlichen.

Nachfolgend erfahren Sie mehr zu wichtigen Änderungen in der Quellenbesteuerung ab 1. Januar 2021:
 

Abrechnung mit dem anspruchsberechtigten Kanton

Die geschuldeten Quellensteuern muss der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) direkt mit dem anspruchsberechtigen Kanton nach dessen Weisungen und Tarife abrechnen. Als anspruchsberechtigter Kanton gilt der Wohn- oder Wochenaufenthaltskanton der quellensteuerpflichtigen Person (qsP). Ist diese im Ausland ansässig und hat keinen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz, ist der Kanton anspruchsberechtigt, in welchem der SSL seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder seine Betriebsstätte hat. Bei Künstlern, Sportlern und Referenten ist wie bisher der Kanton anspruchsberechtigt, in welchem der Auftritt stattfindet. Es ist nicht mehr zulässig, sämtliche qsP im Sitzkanton des SSL abzurechnen.
 

Berechnungsmodelle

Die ESTV hat mit den Kantonen zusammen zwei Berechnungsmodelle ausgearbeitet und vereinheitlicht. Die Kantone Genf, Waadt, Fribourg, Wallis und Tessin wenden das Jahresmodell an, alle anderen das Monatsmodell. Bei der Berechnung der QST nach dem Monatsmodell gilt der Monat als Steuerperiode und es kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel die monatlichen Bruttoeinkünfte dem satzbestimmenden Bruttolohn entsprechen. Dem Gegenüber werden beim Jahresmodell die monatlich ausbezahlten Bruttoeinkünfte nach dem Satz quellenbesteuert, welcher dem Jahreseinkommen der qsP entspricht. Welche Leistungen in welchem Umfang steuerbar sind und welcher Tarifcode unter welchen Voraussetzungen angewendet wird umschreibt das Kreisschreiben im Detail. Eine erhebliche Neuerung betrifft die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens bei nicht monatlicher Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohnes im Monatsmodell. Der 13. Monatslohn gilt grundsätzlich als periodische Leistung, ist jedoch bei einem untermonatigen Ein- oder Austritt nur bezogen auf die Periode umzurechnen, für welche er bezahlt wird. Im Jahresmodell kann der 13. Monatslohn für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf zwölf Monate verteilt werden. Dadurch wird eine Glättung des satzbestimmenden Einkommens erzielt, welche im Monatsmodell nicht erlaubt ist.
 

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

In der Schweiz ansässig qsP werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn deren Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr CHF 120'000 erreicht oder übersteigt, oder wenn sie über Einkünfte oder Vermögen verfügen, welche nicht der QST unterliegen. Der NOV unterliegen auch die Ehegatten dieser Personen, sofern sie mit ihnen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die NOV gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, selbst wenn das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter CHF 120'000 fällt oder die Ehe geschieden oder getrennt werden sollte. Ausserdem haben in der Schweiz ansässige qsP die Möglichkeit, bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV zu stellen. Der Antrag gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers. Die NOV gilt in diesem Fall ebenfalls bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Im Ausland ansässige qsP können für jede Steuerperiode bis am 31. März des Folgejahres eine NOV beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind (einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten), ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften Person vergleichbar ist oder eine NOV erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, welche in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Für jedes nachfolgende Jahr ist ein neuer Antrag einzureichen. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage können Personen, welche keinen Antrag auf NOV stellen, ab 1. Januar 2021 keine zusätzlichen Abzüge mehr geltend machen, insbesondere im Zusammenhang mit Einzahlungen in die Säule 3a.


Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Besteuerung

Erlangt eine qsP die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder heiratet eine Person, die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung ist, ist sie ab dem nachfolgenden Monat nicht mehr quellensteuerpflichtig und wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Die bereits bezahlten QST werden angerechnet.
 

Verwirkungsfrist

Die Frist zur Vornahme von Korrekturen des Quellensteuerabzugs wurde ebenso vereinheitlicht. Wurden Fehler bei der Festlegung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns oder bei der Tarifanwendung festgestellt, können die erforderlichen Korrekturen durch den SSL selber vorgenommen werden, sofern er diese bis am 31. März des Folgejahres der Steuerverwaltung übermitteln kann.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns - wir beantworten gerne Ihre konkreten Anfragen.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

23. September 2020 | Personal

Revision der Quellenbesteuerung – die HR-Sicht

Am 1. Januar 2021 tritt das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung in Kraft.  Unternehmen, welche quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sollten sich daher früh genug damit auseinandersetzen und Ihren Handlungsbedarf abklären. Nur so kann eine korrekte Berechnung der Quellensteuer gewährleistet werden. Wir möchten Sie gerne auf die wesentlichen Änderungen hinweisen:
 

Zwingende Abrechnung mit dem anspruchsberechtigten Kanton

Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die geschuldeten Quellensteuern direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton abrechnen. Es ist nicht mehr möglich, die Quellensteuerabrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen über den Kanton des Sitzes oder der Betriebsstätte vorzunehmen.
 

Monatsmodell und Jahresmodell

Ab 1. Januar 2021 gibt es neu zwei Berechnungsmodelle:

Das Monatsmodell gilt für die Kantone Aargau / Appenzell Innerrhoden / Appenzell Ausserrhoden / Bern / Basel Land / Basel Stadt / Glarus / Graubünden / Jura / Luzern / Neuenburg / Nidwalden / Obwalden / St. Gallen / Schaffhausen / Solothurn / Schwyz / Thurgau / Uri / Zug / Zürich.
 

Das Jahresmodell gilt für die Kantone Fribourg / Genf / Tessin / Waadt / Wallis


Satzbestimmendes Einkommen

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens. Ein grosses Thema ist dabei der 13. Monatslohn im Monatsmodell und im Jahresmodell.

Wir bitten Sie dazu das Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV zu beachten.
 

Satzbestimmendes Einkommen Teilzeit-Erwerbstätigkeit

Ist ein Arbeitnehmer nur bei einem Arbeitgeber in einem Teilzeitpensum angestellt und erzielt keine weiteren Einkünfte, hat für die Satzbestimmung keine Umrechnung des Lohnes zur Folge. Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse, muss das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis ermittelt werden. Wir bitten Sie dazu, Punkt 6.4 im Kreisschreiben Nr. 45 zu beachten.
 

Wegfall Tarifcode D / Neuer Tarifcode G

Der Tarifcode D ist nicht mehr anwendbar auf Einkünften aus einem Nebenerwerb. Es gilt neu der Tarifcode G bzw. Tarifcode Q bei deutschen Grenzgängern.
 

Software bereit ab 1. Januar 2021?

Die Änderungen haben auch diverse Anpassungen der Software zur Folge. Kontaktieren Sie frühzeitig Ihren Software Hersteller.
 

Haben Sie Fragen zu den oben aufgezeigten Änderungen? Zögern Sie nicht und Fragen Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

23. September 2020 | Sozialversicherung

Haftung der Verwaltungsräte für rückständige AHV-Beiträge

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil an AHV, IV, EO und ALV vom Bruttolohn abzuziehen und zusammen mit seinen Arbeitgeberbeiträgen, den Verwaltungskosten sowie den FAK-Beiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen und mit ihr über Löhne und Beiträge abzurechnen. Die Ausgleichskasse macht nicht bezahlte AHV-Beiträge zunächst auf dem Inkassoweg geltend. Ist der Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig, tritt an die Stelle der Beitragsforderung eine Schadenersatzforderung. Die Haftung der Organe für ausstehende AHV Beiträge setzt eine grobe Fahrlässigkeit oder Absicht voraus.

Subsidiäre Organhaftung
Die Organe sind gemäss AHVG 52 subsidiär haftbar, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig ist. Unerheblich ist, dass das VR – Mitglied nicht geschäftsführend war, keine Zahlungen ausführen konnte, als Konzernorgan auf Weisung der Konzernleitung handeln musste oder als blosser Strohmann für das verdeckte Aktionariat tätig war. Die Ausgleichskasse kann nach freier Wahl alle Organmitglieder, bloss einzelne oder nur ein Mitglied in Anspruch nehmen; gegenüber nicht in Anspruch genommenen Personen bleibt der Regress möglich.


Faktische Organe
Nicht im HR eingetragene Personen haften wie formelle Organe, wenn sie das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Entscheide selbständig treffen konnten.   

CEO / Geschäftsführer
Ein nicht dem VR angehörender AG-Geschäftsführer mit limitierter Zuständigkeit (sog. CEO) gilt nicht als Organ nach AHVG 52.
Hingegen gilt als solcher der GmbH-Geschäftsführer, welcher somit ebenfalls für ausstehende AHV Beiträge haftet.

Massnahmen der Organe vor einer Überschuldungsanzeige

  1. Die (letzten) Lohnzahlungen sollten nur so hoch sein, dass aus dem verfügbaren Betrag nebst den Nettolöhnen auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gleichzeitig bezahlt werden können (für Lohnschulden besteht keine persönliche Haftung der Organe).

  2. AHV-Revision veranlassen. Aufrechnungsbeträge und allfällige Verzugszinsen sofort nachzahlen.

  3. Schriftliche AK-Bestätigung verlangen, wonach die Lohnbuchhaltung geprüft, alle Beiträge deklariert und bezahlt sind. Bilanz wenn möglich nach Vorliegen der Bestätigung deponieren.

  4. Rücktritt als VR erwägen. Sorgfältige Evaluation des Exits unter Beachtung des Verlusts an Einflussnahme bei Reduktion der Risiken und beim Vorgehen.


Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

23. September 2020 | Immobilien

Richtiges Lüften in den Wintermonaten

Richtiges Lüften und Heizen ist gerade im Winter sehr wichtig. Denn nur so kann übermässige Feuchtigkeitsbildung und damit die Schimmelbildung vermieden werden!
 

Zwischen Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit besteht ein direkter Zusammenhang: je wärmer die Luft, desto mehr Feuchtigkeit kann sie aufnehmen. Wenn sich nun warme Luft abkühlt, scheidet sie die überschüssige Feuchtigkeit in Form von Kondenswasser aus. Dies geschieht meist an Fenstern oder kalten Aussenwänden. Feuchtigkeitsschäden wie Schimmelpilz, Fleckenbildung oder das Ablösen von Tapeten kann die Folge davon sein!
 

Richtiges Lüften sorgt für ideale Luftfeuchtigkeit sowie ein optimales Raumklima. Zwei- bis viermal täglich durchlüften lautet die Faustregel. Das sorgt für ein angenehmes Raumklima und die Raumluft wird als frisch und gesund empfunden. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) sollte die ideale Raumtemperatur während der Heizperiode 20 bis 21 °C in Wohnräumen und 18 °C in Schlafzimmern betragen. Die relative Luftfeuchtigkeit sollte nicht höher sein als 50%.
 

Durch stosslüften mit ganz geöffneten Fenstern während 5 bis höchstens 10 Minuten kann die Luft in einem Raum komplett ausgetauscht werden. Noch besser ist es, die Wohnung querzulüften. So entsteht ein Luftzug, der schlechte Gerüche, Schadstoffe und Feuchtigkeit geradezu wegbläst. Übrigens: Im Winter ist die Aussenluft selbst bei Regen oder Nebel trockener als die Innenluft in der Wohnung. Daher hilft das Lüften auch, wenn es regnet, schneit oder neblig ist!
 

Vermeiden Sie unbedingt, die Fenster in Kippstellung zu lassen. Abgesehen vom Energieverlust können sich dabei die Wandoberflächen so stark abkühlen, dass eine Kondenswasserbildung unvermeidlich ist.
 

Haben Sie eine Frage zum Thema? Gerne beraten wir Sie bei einem persönlichen Gespräch. 

Autorin:
Sarah Zangari, sarah.zangari@reoplan.ch

29. Juni 2020 | Treuhand

Behandlung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Bei der Liquidation von Personenunternehmungen, Einzelunternehmungen sowie Personengesellschaften unterliegt der Liquidationsgewinn grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vollumfänglich der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
 

Seit 1. Januar 2011 wird eine mildere Besteuerung von Liquidationsgewinne gewährt, sofern die selbständige Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 55. Altersjahres oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Gerechtfertigt ist diese Milderung vor allem aus zwei Gründen:
 

Erstens sind die Liquidationsgewinne durch angehäufte stille Reserven sowie allenfalls Goodwill über etliche Jahre hinweg entstanden und würden im Zeitpunkt der Liquidation zu einer unverhältnismässig hohen steuerlichen Belastung führen. Zweitens bildet der Liquidationsgewinn häufig einen Teil der Altersvorsorge des Unternehmers, ähnlich einem Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, wobei vor allem bei kleineren Unternehmen oft die finanziellen Mittel fehlen, um sich eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Hinzu kommt, dass oft ein grosser Teil des Vermögens des Unternehmers in das Unternehmen investiert worden ist.


Nebst den eingangs erwähnten Voraussetzungen «Alter» oder «Invalidität» für die mildere Besteuerung muss die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben werden. Erlaubt sind aber weiterhin eine geringfügige Selbständigkeit, wobei mit dem Einkommen die BVG-Eintrittsschwelle von Stand 2020 CHF 21'330, nicht überschritten werden darf, sowie die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.


Der milderen Besteuerung unterliegen alle im Liquidationsjahr und im vorangegangenen Geschäftsjahr realisierten stillen Reserven, nicht jedoch die erzielten ordentlichen Einkünfte aus diesen beiden Jahren.


Personenunternehmer die einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, haben die Möglichkeit, einen allfälligen Einkauf in die BVG-Einrichtung im Liquidationsjahr und im Vorjahr vom übrigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ein so entstehender Einkaufsbeitrags-Überhang reduziert den Liquidationsgewinn. Der selbständig Erwerbende kann aber auch unabhängig davon, ob er einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist oder nicht, einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen; bei Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung wird der fiktive Einkauf dem tatsächlichen Einkauf angerechnet.


Der fiktive Einkaufsbeitrag wird wie eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge zu 1/5 des ordentlichen Tarifs besteuert. Der über den tatsächlichen bzw. fiktiven Einkaufsbetrag hinausgehende Liquidationsgewinn unterliegt auf Bundesebene einem Steuersatz, der einem Fünftel dieses steuerbaren Restbetrags entspricht, mindestens aber zu einem Satz von 2%. Kantonal ist diese Besteuerung weitgehend übernommen worden, einziger Freiraum haben die Kantone in der Festlegung des Satzes für Liquidationsgewinne, die über den Einkauf hinausgehen.

Haben Sie Fragen zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit? Wir beraten Sie gerne.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

29. Juni 2020 | Steuern

Steuerliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Ihre Steuererklärung 2020

Das Corona Virus hat die Weltwirtschaft seit Beginn dieses Jahres stark verlangsamt, wenn nicht sogar in gewissen Teilen komplett zum Stillstand gebracht. Die aktuelle COVID-19-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus – es sind sowohl Privatpersonen, wie auch Unternehmen stark betroffen. Zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen, haben der Bundesrat und die Kantone verschiedenste Massnahmen zur grösstmöglichen Abschwächung des wirtschaftlichen Schadens beschlossen. Viele dieser Beschlüsse und Massnahmen haben auch Auswirkungen auf steuerliche Fragestellungen. Nachfolgend orientieren wir Sie über ausgewählte Themen der COVID-19-Pandemie, welche Auswirkungen auf die Steuererklärung 2020 haben könnten.


Homeoffice
 

Abzug Arbeitszimmer
Bisher wurde der Abzug in der Steuererklärung für ein Arbeitszimmer nur restriktiv gewährt. Daran wird sich auch durch die aktuelle Situation nichts ändern. Die steuerpflichtige Person muss einerseits einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen und andererseits über einen separaten Raum als Büro verfügen. Die erste Voraussetzung dürfte in aller Regel erfüllt sein. Wird die Arbeit im Homeoffice beispielsweise im Wohnzimmer erledigt, so dürfte jedoch die zweite Voraussetzung unter Umständen nicht erfüllt sein, da es am dazu notwendigen Raum fehlt.


Verpflegungsabzug
Während der Homeoffice Zeit ist der Verpflegungskostenabzug entsprechend zu kürzen.


Fahrkostenabzug

Während der Zeit des Lockdowns haben viele Pendler ihr Generalabonnement (GA) der SBB hinterlegt und somit eine Gutschrift für maximal vier Wochen erhalten. Wurde das GA hinterlegt, muss der entsprechende Abzug um die Dauer der Hinterlegung gekürzt werden. Da der Bundesrat vom Gebrauch des öffentlichen Verkehrs abgeraten hat, darf im Gegenzug eine grosszügige Handhabung des Fahrkostenabzugs erwartet werden.


Tipp:
Sammeln und erstellen Sie Belege für Ihre Homeoffice Tage und über Ihre Mobilität und lassen Sie sich diese von Ihrem Arbeitgeber bestätigen.


Corona-Taggelder

Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, welche ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, Selbständigerwerbende, welche aufgrund der Verordnung des Bundesrates ihren Betrieb schliessen mussten und Personen in Quarantäne, haben Anspruch auf Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung («Corona-Taggelder»). Diese sind gemäss bundesrätlicher Präzisierung vom 6. April 2020 steuerpflichtig.


Unternehmenssteuern

Liquiditätsmassnahmen
«Liquidität – für Unternehmen so wichtig wie die Luft zum Atmen». Aktuell stehen viele Instrumente zur Verfügung, damit den Unternehmen die Luft zum Atmen nicht ausgeht:

  • Rückforderungen zu hoher Akontozahlungen 2019. Dafür bedarf es als Beweis der Steuererklärung 2019. Diese ist somit zeitnah zu erstellen;

  • Verzugszinsfreies Nichtbezahlen in Rechnung gestellter Steuern (kantonal unterschiedliche Vorgaben; Bund: bei Fälligkeit zwischen 01.03.-31.12.2020);

  • Ausschöpfen der ordentlichen Kreditlimiten;

  • Gesuch für geringere Akontozahlungen 2020. Als Beleg kann beispielsweise ein Zwischenabschluss per 31.03.2020 ausreichen;

  • Beantragung des COVID-19-Kredits des Bundes. Dieser ist auf 10% des Umsatzes begrenzt und mit diversen Einschränkungen bezüglich Mittelverwendung verbunden;

  • Dividendenverzicht;

  • Stundung: Maximale Geltungsdauer 24 Monate. Zudem gilt für Verwaltungsräte und Liquidatoren eine solidarische Haftung für die Steuern des Unternehmens bis zur Höhe des Reinvermögens der Gesellschaft. Dies gilt auch für gestundete Steuern.


Sonderrückstellungen

Die Bildung von handelsrechtskonformen Rückstellungen setzt voraus, dass die künftigen Ergebnisse auf einem in der Vergangenheit liegenden Ereignis beruhen sowie zu einem wahrscheinlichen Mittelabfluss, Minderzufluss oder einer Wertverminderung führen.
 

Die sich primär stellende Frage ist, ob in Bezug auf das Corona Virus von einem «in der Vergangenheit liegenden Ereignis» gesprochen werden kann. Der Dachverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) vertritt in seinem Update vom 20. März 2020 die Auffassung, dass es sich beim Corona Virus um ein Ereignis handelt, welches erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist. Demzufolge wäre eine buchhalterische Berücksichtigung in der Jahresrechnung 2019 nicht nötig, hingegen ist im Anhang zur Jahresrechnung auf mögliche Auswirkungen hinzuweisen. Diese Ansicht basiert auf der Feststellung, dass das Corona Virus erst im Jahr 2020 ausserhalb von China erste Auswirkungen gezeigt hat und sich die Lage in der Schweiz seit dem Entscheid des Bundesrates vom 28. Februar 2020, die Situation als besondere Lage einzustufen, markant verschärft hat.  Dessen ungeachtet ist es aufgrund der ausserordentlichen Situation durchaus denkbar, im Rahmen der Möglichkeiten des Obligationenrechts zum Beispiel die Bildung von Rückstellungen als Instrument zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zu prüfen (i.S.v. Art. 960a Abs. 4 sowie Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR).


Dieser Meinung stehen die Massnahmenpakete der Kantone Zug, Wallis und Aargau entgegen, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit zusätzlicher Rückstellungen anerkennen. Dadurch wird zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des Eintrittsdatums nicht unumstritten ist.
 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns - wir beantworten gerne Ihre konkreten Anfragen.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

29. Juni 2020 | Personal

Homeoffice – Rechte & Pflichten

Homeoffice hat im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erheblich zugenommen. Wir beantworten Ihnen weiter unten einige zentrale Fragen dazu.
 

Darf der Arbeitgeber die Mitarbeitenden verpflichten im Homeoffice zu arbeiten?

  • Nein, der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres einseitig Homeoffice verordnen. Während der Corona Pandemie sah die Situation anders aus. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und muss dafür besorgt sein, die Vorgaben des Bundesrates einzuhalten und umzusetzen. Im Gegenzug unterliegen die Mitarbeitenden der Treuepflicht und sind somit verpflichtet den Anweisungen des Arbeitgebers nachzukommen.


Muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitenden Homeoffice erlauben?

  • Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers den Mitarbeitenden Homeoffice zu gewähren.


Welche Arbeitsgeräte muss der Arbeitgeber den Mitarbeitenden im Homeoffice zur Verfügung stellen?

  • Sofern Homeoffice vereinbart oder angeordnet wird, muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Mitarbeitenden mit den benötigen Geräten und Material ausrüsten.


Wer übernimmt die Kosten/berufsnotwendigen Spesen?

  • Falls die Mitarbeitenden eigene Geräte und Material zu Verfügung stellen, sind diese angemessen zu entschädigen. Gemäss OR kann jedoch zwischen den Vertragsparteien eine abweichende Regelung getroffen werden. Im weiteren sind die berufsnotwendigen Spesen zu vergüten d.h. zusätzliche Kosten für Telefonie sowie allenfalls eine Entschädigung für die erhöhten Stromkosten.


Einhaltung Ruhezeiten

  • Auch im Homeoffice gelten die Vorschriften des Arbeitsgesetzes.


Arbeitszeiterfassung

  • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch im Homeoffice (vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Arbeitsgesetz).


Haben Sie Fragen zu den Rechten und Pflichten zu Homeoffice? Zögern Sie nicht und Fragen Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

29. Juni 2020 | Sozialversicherungen

Einzahlungen in die 3. Säule sowohl als Selbständiger wie auch als Angestellter

In der Steuerperiode, in welcher die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgenommen wird, sind beide Voraussetzungen erfüllt. In diesem Kalenderjahr kann deshalb sowohl als Selbständiger wie auch als Angestellter in die Säule 3a einbezahlt werden.
 

Das heisst konkret, dass im gegenwärtigen Steuerjahr weiterhin 20% des Nettoeinkommens aus der selbständigen Tätigkeit abgezogen werden können. Zusätzlich dürfen aus dem Angestelltenverhältnis mit Anschluss an eine Pensionskasse CHF 6'826 (Stand 2020) eingezahlt werden.


Die gesamten Abzüge dürfen jedoch das Maximum von aktuell CHF 34'128 (Stand 2020) nicht übersteigen.


Wichtig:
Bei gleichbleibendem Arbeitsverhältnis, bzw. wenn die Person in den Folgejahren das ganze Jahr über bei einer Pensionskasse angeschlossen ist, darf nur noch der definierte maximale Betrag für Angestellte mit Pensionskasse (aktuell CHF 6'826) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Teilzeit Selbständigkeit ist für diese Steuerperioden nicht mehr relevant, weil durch den Anschluss an eine Pensionskasse bereits Sparbeiträge in der 2. Säule geleistet werden.


Übrigens:
Auch Selbständige haben die Möglichkeit, freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung beizutreten und sich in der 2. Säule gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Und auch hier gilt natürlich; sobald der Anschluss an die Pensionskasse das ganze Kalenderjahr andauert, darf in die Säule 3a nur noch der maximale «kleine» Beitrag von aktuell CHF 6'826 einbezahlt werden.
 

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

29. Juni 2020 | Immobilien

Verbreitet höhere Steuern für Liegenschaftsbesitzer

Die letzte allgemeine Neubewertung wurde per 1. Januar 1999 durchgeführt.
 

Nach etwas mehr als 20 Jahren, ist die Neubewertung eine Anpassung an die in der Vergangenheit fast in allen Regionen des Kantons Bern stark angestiegenen Immobilienpreise.
 

Während der Amtliche Wert im kantonalen Durchschnitt im Jahr 1999 noch bei 68 Prozent des bei einem Verkauf realisierten Erlöses lag, sind dies heute lediglich noch 56 Prozent. Ziel ist es, den Amtlichen Wert nach Neubewertung als Medianwert bei 70 Prozent des Verkehrswertes anzustreben.
 

Die neuen amtlichen Werte werden weitgehend automatisiert berechnet. Amtliche Werte über 100 % des Verkehrswertes sind unzulässig, ebenso Werte deutlich unter dem Verkehrswert. Bei einer begründeten Annahme zur Fehleinschätzung Ihrer Liegenschaft, können Sie während einer Einsprachefrist von 30 Tagen den neuen Amtlichen Wert anfechten.
 

Die meisten Berner Liegenschaftsbesitzer werden mit der Neubewertung künftig mehr Steuern bezahlen müssen. Einzig im Verwaltungskreis Berner Jura bewegt sich der Anteil des amtlichen Wertes noch vielerorts nahe an den ursprünglichen Zielwerten. Dort wird sich durch die Neubewertung kaum etwas ändern.
 

Die Steuererhöhungen betreffen einerseits die Liegenschaftssteuer, welche direkt vom Amtlichen Wert, mit maximal 1.5 Promille, vielerorts aber auch 1.2 Promille, separat veranlagt wird. Die Einnahmen der Liegenschaftssteuer kommen der jeweiligen Standortgemeinde der Liegenschaft zugute.
 

Im Weiteren und zusätzlich ist ebenfalls die Vermögenssteuer betroffen, da der Amtliche Wert als Vermögensbestandteil in die Vermögenssteuerveranlagung einfliesst. Die Gelder aus der Vermögenssteuer fliessen zu zwei Dritteln den Kantonen und zu einem Drittel ebenfalls der jeweiligen Gemeinde.
 

Etwas fader Beigeschmack dürfte die Tatsache, sein, dass aufgrund einer systembedingten Abhängigkeit auch der Eigenmietwert eine Anpassung erfährt.  In den allermeisten Fällen liegt diese im einstelligen Prozentbereich und kann sowohl als leichte Erhöhung als auch als leichte Reduktion resultieren. Da der Eigenmietwert aber in der Einkommenssteuer veranlagt wird, kann bereits eine kleine Anpassung, zu wesentlichen Veränderungen in der Steuerbelastung führen.
 

Kleiner Trost aus Sicht der Liegenschaftsbesitzer. Die erhöhten Liegenschafts- und Vermögenssteuer dürften in den meisten Fällen mit ein paar 100 Franken zu Buche schlagen. Im Vergleich zur Mehrbelastung durch die letztmalige grosse Anpassung der Eigenmietwerte an die Marktpreise, wie sie der Kanton 2015 bereits vorgängig vorgenommen hat, fällt die jetztige Mehrbelastung sicherlich erheblich geringer aus.
 

Möchten Sie im Zusammenhang mit dieser Neubewertung oder auch unabhängig davon den Verkehrswert Ihrer Liegenschaft kennen? Unsere ausgebildeten und erfahrenen Immobilienbewerter stellen Ihnen nach einer Besichtigung gerne einen detaillierten Fachbericht aus.

Autorin:
Marina Matti, marina.matti@reoplan.ch

27. März 2020 | Treuhand

Unterstützungskredite COVID 19 Kredit und COVID 19 Kredit Plus

Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus verabschiedet.
 

Diese regelt die Vergabe der Kredite, welche ab dem 26. März 2020 beantragt werden können. Es werden Gelder zugesprochen in Höhe von maximal 10% des Jahresumsatzes bzw. maximal CHF 20 Millionen. Kredite bis CHF 500'000, zu aktuell 0.00% verzinst, werden zu 100% durch den Bund verbürgt. Diese Kredite werden innert wenigen Stunden nach Einreichen des Antrages ausbezahlt und sind innert 60 Monaten zu amortisieren.
 

Kredite über CHF 500'000 werden einer Kreditprüfung unterzogen.

Der Bund hat unter covid19.easygov.swiss die aktuell gültigen Informationen und Formulare zusammengestellt.

Direkt zum Formular Kreditvereinbarung COVID-19-Kredit bis CHF 500'000

Direkt zum Formular Kreditvereinbarung COVID-19-Kredit Plus über CHF 500'000

Achtung: JavaScript muss aktiviert sein!

Sie finden unten eine Liste ausgewählter Banken, die COVID-19-Kredite gewähren.

Brauchen Sie Unterstützung beim Ausfüllen der erforderlichen Formulare?

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.  
 

Massnahmen im Bereich der Beruflichen Vorsorge

Arbeitgeber dürfen vorübergehend die geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verwenden:

Zahlungserleichterungen bei der direkten Bundessteuer

Für alle natürlichen und juristischen Personen wird bei Steuerforderungen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Steuerforderung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig geworden ist. Der Verzicht auf den Verzugszins ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Provisorische Rechnungen können gestundet werden.

Gesuche sind an die kantonalen Steuerverwaltungen zu senden.
 

Zahlungserleichterungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern

Zahlungsfristen definitiver Steuerrechnungen können mittels Gesuch erstreckt werden oder es werden Ratenzahlungen gewährt. Betroffene Unternehmen oder Privatpersonen sind gebeten sich an das zuständige Steueramt zu wenden.
 

Aufschub Abgabefristen Steuererklärungen Natürliche Personen

Die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wurde für die gesamte Bevölkerung auf den 31. Mai 2020 erstreckt. Manche Kantone gewähren sogar längere Fristen. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt auf die Homepage der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Wohnkantons zu informieren.
 

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
 

MWST

Zwischen dem 21. März 2020 und 31. Dezember 2020 werden auf offenen MWST-Schulden keine Verzugszinsen erhoben. 


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Bleiben Sie informiert und lesen Sie die Medienmitteilungen des Bundesrates.
Diese können hier nachgelesen werden.
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Sie wollen einen Unterstützungskredit beantragen und brauchen dabei Unterstützung?
Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Auch Nichtkunden der reoplan Gruppe sind willkommen.
Wir sind gerne für Sie da.
 

Standort Bern: +41 31 370 13 13

Standort Thun: +41 33 223 70 00

Standort Zürich: +41 43 255 15 45

Autoren:
Hans Rudolf Haefeli, hansrudolf.haefeli@reoplan.ch
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

18. März 2020 | Sozialversicherungen

Kurzarbeit – Ausweitung und Erleichterung wegen Coronavirus

UPDATE vom 23. März 2020 
 

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 weitergehende Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit beschlossen.

Insbesondere wurde der Kreis der Berechtigten auf weitere Gruppen ausgeweitet:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.

  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.  

  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
     

  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.


 

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen

  • Ärztlich verordnete Quarantäne

  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes


Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.


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Infoletter vom 19. März 2020
 

Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wirft viele Fragen auf. Insbesondere Unternehmen stehen vor grossen wirtschaftlichen Herausforderungen. Aus diesem Grund prüfen zahlreiche Unternehmen die Einführung der Kurzarbeit.
 

Was ist Kurzarbeit?

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sind.
 

Was bezweckt die Kurzarbeit?

Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bietet die Versicherung dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte.
 

Können Unternehmen wegen des Coronavirus Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen?

Grundsätzlich ja, unter zwei Voraussetzungen: Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.
 

a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
 

Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
 

b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
 

Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
 

Können nun alle Unternehmen mit Verweis auf den Coronavirus KAE beantragen?

Nein. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.
 

Wo beantragen Unternehmen die KAE?

Die Anmeldung von Kurzarbeit ist nicht ganz einfach. Insbesondere für Unternehmen, die dieses Instrument nicht kennen, ist das Verfahren komplex. Die Einhaltung aller Bestimmungen ist Voraussetzung dafür, eine Entschädigung zu erhalten.

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet (Kontakte KAST nach Kanton).
 

Wie hoch fällt die KAE aus?

Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe des reduzierten Pensums des Arbeitgebers. Wird eine Vollzeitstelle auf 50 Prozent reduziert, dann beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80 Prozent des wegfallenden Lohns. Die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge werden weiterhin hälftig auf der Basis des normalen Lohnes vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Dabei ist der versicherte Lohn massgebend. Die Anteile der Arbeitgeber für die Ausfallzeiten werden von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet.
 

Was ist bei Überstunden-Saldi oder Vorholzeiten zu beachten?

Allfällige Überstunden müssen grundsätzlich zuerst bezogen werden, bevor KAE bezogen werden kann. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertragen.
 

Wer erhält keine KAE?

Folgende Personen sind von der Ausrichtung einer KAE ausgeschlossen:

  • Arbeitnehmende in gekündigtem Arbeitsverhältnis, mit befristetem Arbeitsvertrag oder die von Dritten verliehen wurden (da der Zweck der Erhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben ist).

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimm- oder ausreichend kontrollierbar ist (setzt eine betriebliche Arbeitszeiterfassung und -kontrolle voraus).

  • Personen, die einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmung haben (Gesellschafter, finanziell Beteiligte, Geschäftsführungsmitglieder und höheres Kader) sowie deren Ehegatten/eingetragene Partner.

  • Lernende (da der Lehrvertrag nicht hauptsächlich die Ausführung der Arbeit, sondern das Erlernen eines Berufs bezweckt).


Kann die Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend beantragt werden?

Nein. Die Kurzarbeitsentschädigung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Betroffene Arbeitgeber müssen sich darum beeilen und umgehend die nötigen Schritte einleiten. Dazu muss zwingend das amtliche Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» (Formular 716.300) verwendet werden:

Wie lange dauert die Voranmeldefrist?
Die Voranmeldefrist beträgt bei einer Voranmeldung mit der Begründung Coronavirus 3 Tage. In allen anderen Fällen 10 Tage.
 

Wie lange dauert die Karenzfrist?    

Die Karenzfrist für die Kurzarbeit wird ab sofort bis 30. September 2020 auf einen Tag pro Abrechnungsperiode reduziert. Die Unternehmen haben so nur den Arbeitsausfall von einem Tag selbständig zu tragen, bevor ihnen die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung zusteht.
 

Kann das Unternehmen Betriebsferien anordnen?

Nein, dies ist grundsätzlich nicht möglich, obwohl gemäss Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Er hat dabei aber den Arbeitnehmer anzuhören und auf seine Wünsche Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien (im Allgemeinen drei Monate im Voraus).
 

Brauchen Sie Unterstützung?

Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen Kurzarbeit anmelden soll? Oder brauchen Sie Unterstützung bei der korrekten Anmeldung bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST)? Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen Ihre konkrete Situation und beraten Sie persönlich, umsichtig und effizient.
 

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns – auch wenn Sie noch nicht Kunde der reoplan Gruppe sind.
Wir unterstützen Sie gerne.

Standort Bern: +41 31 370 13 13

Standort Thun: +41 33 223 70 00

Standort Zürich: +41 43 255 15 45

Autoren:
Hans Rudolf Haefeli, hansrudolf.haefeli@reoplan.ch
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

20. Februar 2020 | Treuhand

AG vs. GmbH – Die Vor- und Nachteile der beiden Rechtsformen

Sie wollen eine neue Gesellschaft gründen, wissen aber nicht, welches die passende Rechtsform für Sie ist (Kapitalgesellschaften)? Lernen sie die wesentlichen Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kennen und finden Sie so die passende Rechtsform.
 

Vorteile einer GmbH:

  • Geringes Stammkapital; CHF 20'000, 100% einbezahlt

  • Genehmigung von Entscheiden der Geschäftsführung durch den Gesellschafter können in den Statuten vorgesehen werden

  • Statuten können Nebenleistungen oder Nachschlusspflichten vorgesehen

  • Unbeschränkte Vinkulierungsmöglichkeit, Übertragung kann sogar untersagt werden


Nachteile einer GmbH:

  • Name, Wohn- und Heimatort sowie Anzahl und Betrag der Stammanteile der Gesellschafter sind öffentlich bekannt

  • Treuepflicht und Konkurrenzverbot für Gesellschafter


Vorteile einer AG:

  • Name, Wohn- und Heimatort sowie Anzahl und Betrag der Aktien von den Aktionären müssen grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gegeben werden

  • Aktionäre unterstehen keinen weiteren Pflichten

  • Mehr Sicherheit durch grösseres Eigenkapital (z.B. vor schneller Überschuldung)

  • Bessere Kreditwürdigkeit

  • Einfache Veräusserung


Nachteile einer AG:

  • Höheres Aktienkapital; CHF 100'000, davon 20% resp. mind. 50'000 einbezahlt

  • Restriktivere Vinkulierungsmöglichkeit

  • Keine Genehmigung der Entscheide des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung möglich


Oft wird die GmbH als Rechtsform gewählt, da ein geringeres Gründungskapital notwendig ist. Gerne vergisst man jedoch, dass einige Monate vergehen, bis die ersten Kundenzahlungen eingehen. Zudem muss neben ersten Investitionen und bereits laufenden Kosten auch an den persönlichen Lohn gedacht werden. Unter Umständen ist der Liquiditätsbedarf in den ersten Monaten also bereits grösser als das einbezahlte Stammkapital.
 

Die Wahl der Rechtsform sollte daher nicht nur vom geringeren Gründungskapital abhängig sein. Beurteilen Sie alle Vor- und Nachteile und gewichten Sie diese nach ihrer Relevanz.
 

In jedem Fall empfiehlt es sich einen Businessplan und eine Liquiditätsplanung für die ersten 12 Monate zu erstellen. Lesen Sie dazu auch unseren früheren Beitrag zur Liquiditätsplanung.
 

Wir beraten Sie zu diesem Thema und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

20. Februar 2020 | Steuern

Steuertipp: Einkommenssteuern bei Zweitwohnungen oder aus Mieterträgen

Wer eine Ferienwohnung besitzt und diese selber nutzt, muss den darauf anfallenden Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ferienwohnung tatsächlich nur 2 bis 4 Wochen pro Jahr selbst genutzt wird und die restliche Zeit leer steht.
 

Anders verhält es sich dagegen bei Vermietung der Ferienwohnung. Wird die Ferienwohnung vermietet, müssen die Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuert werden. Dementsprechend kann dafür der Eigenmietwert um den vermieteten Zeitraum gekürzt werden.
 

Auch Erträge aus Vermietung von Zimmern oder Wohnungen über eine Internetplattform müssen versteuert werden. Dabei muss unterschieden werden, ob das Wohneigentum vermietet oder die Mietwohnung untervermietet wird.
 

Die Vermietung des Wohneigentums über eine Internetplattform wird genau gleich wie die Vermietung von Ferienwohnungen gehandhabt. Die Mietzinseinnahmen müssen als Einkommen versteuert werden, dem gegenüber kann der Eigenmietwert um den vermieteten Zeitraum gekürzt werden.
 

Wird die Mietliegenschaft untervermietet, müssen auch diese Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuert werden. Gleichzeitig dürfen die eigenen Kosten abgezogen werden. Als Kosten gelten nebst dem Mietzins auch die Nebenkosten. Selbstverständlich können bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers die Kosten nur anteilmässig in Abzug gebracht werden. Diese Nettoeinnahmen sind in der Steuererklärung als weitere steuerbare Einkünfte zu deklarieren.
 

Im Normalfall werden Ferienwohnungen oder über Plattformen vermietete Wohnungen und Zimmer möbliert vermietet. Dafür kann für die bei der Vermietung auftretenden Abnützungen der Wohnungseinrichtung in der Regel ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags geltend gemacht werden.
 

Im Übrigen fallen allenfalls Kurtaxen an. Diese sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und sollten direkt bei der entsprechenden Gemeinde in Erfahrung gebracht werden.

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

20. Februar 2020 | Personal

Arbeit auf Abruf – Wissenswertes im Überblick

Die Arbeit auf Abruf dient der Flexibilisierung der Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers. So können Personaleinsätze optimal auf die Produktionskapazität oder Auftragslage angepasst werden. Das Betriebsrisiko darf nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Aus diesem Grund müssen einige Regeln beachtet werden.
 

Die Arbeit auf Abruf ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Entsprechend vielseitig sind die Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis. Der Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitseinsätze werden eine gewisse Zeit vor Beginn jedes Einsatzes bestimmt. Es gibt verschiedene Formen von Arbeit auf Abruf, die echte Arbeit auf Abruf und die unechte Arbeit auf Abruf.
 

Bei der echten Arbeit auf Abruf hat der Arbeitnehmer die Pflicht, die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers anzunehmen. Dabei hat der Arbeitgeber die Pflicht, die ausserhalb des Betriebes geleistete Bereitschaft, zu entschädigen. Da der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft anderen privaten Tätigkeiten nachgehen kann, wird die Bereitschaft üblicherweise mit einem tieferen Lohn entschädigt als ein effektiver Arbeitseinsatz. Muss sich der Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes bereithalten, ist der volle Lohn dieser Bereitschaftszeit geschuldet. Je länger die Abruffrist ist, desto kleiner darf die Abrufentschädigung sein. Diese Arbeitsform ist nicht zu verwechseln mit dem Pikettdienst.
 

Bei der unechten Arbeit auf Abruf fehlt die Einsatzpflicht des Arbeitnehmers. Dieser muss sich zwischen den vereinbarten Einsätzen nicht zur Verfügung halten und kann während dieser Zeit anderen Arbeitsaktivitäten nachgehen. Als entschädigungspflichtige Arbeitszeit gilt jeweils nur die effektive Arbeitsleistung.
 

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

20. Februar 2020 | Sozialversicherungen

Übertritt von der Kollektiv-Krankenlohnausfallversicherung in die Einzelversicherung

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Versicherungsdeckung aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers. Ausscheidende Arbeitnehmer können die bisher gewährleistete Versicherungsdeckung ohne Gesundheitsprüfung durch Übertritt in eine private Einzelversicherung übernehmen. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tage nach dem Austritt aus der Kollektiv-Krankenlohnausfallversicherung bzw. nach dem Ende des Leistungsbezuges geltend zu machen.
 

Der Versicherer ist verpflichtet, den Arbeitnehmer schriftlich auf das Übertrittsrecht hinzuweisen. In der Praxis versuchen die Versicherer diese Informationspflicht immer wieder dem Arbeitgeber zuzuschieben, indem sie diesen vertraglich verpflichten, die Mitarbeitenden bei einem Austritt zu informieren. Dies entbindet jedoch den Versicherer nicht von seiner Informationspflicht. Dennoch empfehlen wir, austretende Mitarbeitende schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
 

Nachleistung bei Arbeitsunfähigkeit

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit beendet, bevor die Leistungspflicht der Taggeldversicherung erschöpft ist, ist bei Verträgen nach VVG ein Wechsel von der Kollektiv- in die Einzelversicherung erforderlich, damit die Leistungen weiterhin erbracht werden.
 

Wird während einer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet und vom Übertrittsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, weigern sich Versicherungen nach VVG, weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen. Wir empfehlen, die betroffenen Mitarbeitenden deutlich auf dieses Problem hinzuweisen.
 

Versicherungsdeckung bei Arbeitslosigkeit

Das gleiche Übertrittsrecht gilt, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter seine Stelle verliert und als arbeitslose Person weiterhin versichert bleiben möchte. Der Unterschied zum obigen Fall ist, dass keine Arbeitsunfähigkeit besteht und somit zum Zeitpunkt des Übertritts keine Taggelder geleistet werden.
 

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Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

20. Februar 2020 | Immobilien

Mediation bei Stockwerkeigentum

Wer sich dafür entscheidet, eine Stockwerkeigentumseinheit zu kaufen, tritt einer Solidargemeinschaft bei. Der Kauf einer Einheit vereint Wohneigentum, finanziell weitreichende Entscheidungen und das Zusammenleben auf relativ engem Raum, was in dieser Kombination durchaus Konfliktpotential mit sich bringen kann. Jedoch sind insbesondere Stockwerkeigentümer auf gute Beziehungen mit ihren Miteigentümern angewiesen, da sie sich nur schwer aus dem Weg gehen können. Wie aber weiter, falls sich die Stockwerkeigentümer in einer Angelegenheit zerstreiten?
 

Da im Stockwerkeigentum viele baulichen Massnahmen von der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abhängig sind, wird der einzelne Stockwerkeigentümer in seinem Handeln eingeschränkt. Zudem kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft auch gegen den Willen eines einzelnen Stockwerkeigentümers grössere Investitionen beschliessen, an denen sich der jeweilige Stockwerkeigentümer im Verhältnis mit seiner Wertquote daran beteiligen muss. Aufgrund dieser Ausgangslage bilden daher die baulichen Massnahmen einen typischen Konfliktherd in Stockwerkeigentümergemeinschaften. Ein weiterer Konfliktherd besteht darin, dass auch die Zwangsgemeinschaft unterschiedlichster Persönlichkeiten zu Konflikten führen kann.
 

Die Möglichkeit des Prozessierens

Im Gesetz werden die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen der Stockwerkeigentümer relativ umfassend geregelt. Sollten Gespräche innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu keiner oder zu keiner befriedigenden Lösung führen, steht der Gang ans Gericht offen. Ein Gerichtsverfahren kostet jedoch viel Geld, Zeit und Nerven. Zudem führt ein Gerichtsverfahren in der Regel zu einer Verhärtung der Fronten, was das Zusammenleben zusätzlich erschweren kann.
 

Die Möglichkeit der Mediation

Die Mediation ist eine Alternative zum Gerichtsverfahren und ist ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Der Mediator hat im Gegensatz zum Richter keine Entscheidungsbefugnis. Er unterstützt die beteiligten Parteien lediglich darin, eine für alle Konfliktparteien zumutbare Vereinbarung bzw. Lösung zu treffen. Eine wichtige Aufgabe des Mediators ist es also, Konfliktmuster, welche mögliche Lösungen erschweren, aufzubrechen. Dadurch soll ein Verständnis für die andere Partei entstehen, was eine Lösung deutlich einfacher macht.
 

Fazit

Sowohl Gerichtsverfahren, als auch aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren wie Mediation, haben ihre jeweiligen Vor- und Nachteile. Weil Stockwerkeigentümer über ihr Eigentum miteinander verbunden bleiben, empfiehlt es sich für sie jedoch besonders, eine aussergerichtliche Lösung anzustreben.
 

Tipp

Bei beiden Verfahren empfiehlt es sich zu beachten, dass die entscheidungsbefugten Personen am Tisch sitzen. Es muss sichergestellt werden, dass die jeweiligen Stockwerkeigentümer befugt sind, im Namen der Gemeinschaft eine Vereinbarung abzuschliessen. Hierfür ist ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich.
 

Haben Sie eine Frage zum Thema? Gerne beraten wir Sie bei einem persönlichen Gespräch. 

Autor:
Stefan Kissling, stefan.kissling@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Treuhand

Lohngleichheitsanalyse - Zahlen Sie Mitarbeiterinnen gleich viel Lohn wie Mitarbeitern?

Seit dem 1. Juli 1996 gilt das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Es soll die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) erleichtern. Bis heute besteht aber ein unerklärter Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Weil freiwillige Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, beschloss der Bundesrat, die verfassungsrechtliche Lohngleichheit mit zusätzlichen staatlichen Massnahmen durchzusetzen. Das GlG wurde nun insofern angepasst, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 100 oder mehr Mitarbeitenden, in ihrem Unternehmen eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer externen Stelle überprüfen zu lassen haben. Das Ergebnis dieser Analyse muss den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.
 

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ist ein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern feststellbar, muss das Unternehmen lediglich mindestens im Vierjahresrhythmus eine weitere Analyse durchführen, bis kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied mehr vorhanden ist. Ein systematischer Lohnunterschied kann aber eine negative Wirkung bei Ausschreibungen entfalten.
 

Schon heute muss bei öffentlichen Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ein Bericht über tatsächliche Feststellungen zur Orts- und Branchenüblichkeit der Arbeitsbedingungen sowie zur Lohngleichheit von Mann und Frau erstellt und beigelegt werden. Dieser Bericht ist aber lediglich für eine spezifische Ausschreibung ausgefertigt und muss bei einer anderen Ausschreibung erneut erstellt werden. Auch muss dieser Bericht nicht den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.

Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens Ende Juni 2022 erstmals durchgeführt und die Arbeitnehmenden sowie die Aktionärinnen und Aktionäre bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden.
 

Als externe Stelle für die Prüfung der Lohngleichheitsanalyse kommen gemäss Art. 13d GlG nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassene Revisionsunternehmen und Organisationen/Gewerkschaften gemäss Art. 7 GlG sowie Arbeitnehmervertretungen gemäss Mitwirkungsgesetz in Frage. Die reoplan gruppe verfügt über mehrere nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassene Revisionsunternehmen.
 

Das Parlament hat die Geltungsdauer der Gesetzesbestimmungen allerdings auf zwölf Jahre beschränkt. Im Juli 2032 treten diese deshalb automatisch wieder ausser Kraft.

Haben Sie Fragen zu der Lohngleichheitsanalyse oder haben Sie Fragen zum einem diskriminierungsfreien Lohnsystem?

Rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

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20. Dezember 2019 | Treuhand

Das Aus für die Inhaberaktie – Die Société Anonym ist tot

Die Aktiengesellschaft ist die am weiteste verbreitete Gesellschaftsform der Schweiz. Einer der Gründe für diese Beliebtheit ist, dass die Übertragung der Eigentumsrechte gegenüber anderen Gesellschaftsformen wie z.B. die GmbH einfacher ist und keine Mitwirkung bei der Geschäftsführung erwartet wird. Entsprechend dem französischen Namen der Aktiengesellschaft (la société anonym) ist es nicht notwendig den Aktionär zu kennen, wenn die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat. Für kleinere Aktiengesellschaften, bei welchen diese Anonymität nicht gewünscht ist, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit der Namenaktien und der Vinkulierung (Übertragungsbeschränkung).  
 

Die Inhaberaktien haben schon länger einen schweren Stand. Denn diese sind wegen genau dieser Anonymität und der leichten Übertragbarkeit international verpönt. Bereits 2005 machte der Bundesrat einen Versuch die Inhaberaktien abzuschaffen. Im Jahre 2015 verschärfte die Schweiz die Regeln zwar und führte im Obligationenrecht mit Artikel 697j ff eine Meldepflicht der Aktionäre ein. Die Gesellschaften haben fortan die Pflicht der Führung eines Verzeichnisses der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Person.
 

Jetzt werden die Inhaberaktien bei privat gehaltenen Aktiengesellschaften ganz abgeschafft. Die Inhaberaktien sind nur noch für börsenkotierte Gesellschaften erlaubt, da der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz Artikel 120 strengere Meldepflichten erlassen hat. Aufgrund Vorgabe des Gesetzgebers werden die Handelsregister ab dem 1. Mai 2021 alle Inhaberaktien im Handelsregister, welche bis zu diesem Datum noch nicht in Namenaktien umgeändert wurden, automatisch in Namenaktien ändern. Ab diesem Datum werden keine Eintragungen mehr vorgenommen, wenn nicht mit geänderten Statuten nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft die Namenaktien eingeführt und die Inhaberaktien gelöscht hat.
 

Was müssen Sie als Besitzer einer Inhaberaktie tun:

  • Seit 1. Juli 2015 besteht die Pflicht zur Identifikation gegenüber der Gesellschaft. Wenn Sie sich schon bei der Gesellschaft gemeldet haben, müssen Sie nichts mehr unternehmen. Sobald die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien stattfindet, werden Sie automatisch als Namenaktionär im Aktienbuch eingetragen.

  • Falls Sie sich noch nicht gemeldet haben, müssen Sie sich bei der Gesellschaft melden und sich ins Aktienbuch/Aktienregister eintragen lassen. Falls Sie die Meldepflicht bis jetzt noch nicht erfüllt haben, ruhen seit dem 1. Juli 2015 ihre Mitgliedschaftsrechte (insb. das Teilnahme- und Stimmrecht an der Generalversammlung) und die Vermögensrechte sind verwirkt. Nicht gemeldete Aktionäre haben somit keinen Anspruch auf Dividenden, bis sie der Meldepflicht nachgekommen sind. Wenn Sie die Meldung bis zum 1. Mai 2021 nicht gemacht haben, können Sie (aber nur mit vorgängiger Zustimmung der Aktiengesellschaft) vor Gericht die Eintragung beantragen. Sie haben für die Beantragung bis zum 1. November 2024 Zeit. Danach ist Ihr Anspruch auf die Aktie nichtig und Sie können nur noch auf Nachweis ihres Nichtverschulden während 10 Jahren eine Entschädigung verlangen.

  • Wenn Sie nicht wirtschaftlich berechtigte Person der Inhaberaktie sind, müssen Sie dies auch der Aktiengesellschaft melden. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht wird mit Busse bestraft.


Was müssen Sie als Mitglied der Geschäftsführung oder des Verwaltungsrates einer nicht an der Börse kotierten Aktiengesellschaft, welche Inhaberaktien ausgegeben hat, tun:

  • Sie müssen seit dem 1. Juli 2015 ein Aktienbuch/Aktienregister führen, bei welchem die Besitzer der Inhaberaktien aufgeführt sind. Inhaberaktionäre, welche sich nicht gemeldet haben und somit nicht im Aktienregister aufgeführt sind, dürfen nicht an der Generalversammlung teilnehmen und haben keinen Anspruch auf Dividende.

  • Die Statuten müssen insofern angepasst werden, dass die Inhaberaktien gestrichen und mit Namenaktien ersetzt werden. Dies benötigt eine Generalversammlung inklusive einer öffentlichen Beurkundung.

  • Gehen Sie proaktiv auf die noch nicht registrierten Inhaberaktionäre zu und fordern Sie diese zur Registrierung auf.


Falls Sie bei der Umstellung Hilfe benötigen oder noch weitergehende Informationen wünschen, können wir Ihnen gerne helfen.
 

Melden Sie sich bei uns für ein unverbindliches Gespräch. Wir beraten Sie gerne.

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20. Dezember 2019 | Steuern

Steuerreform – Übergangsregelungen zur Abwendung einer Überbesteuerung von Holdinggesellschaften

Holdinggesellschaften sind bis anhin von der kantonalen Gewinnsteuer befreit und unterliegen lediglich auf Bundesebene der Gewinnbesteuerung. Als Holdinggesellschaft gemäss Art. 28 Abs. 2 StHG qualifizieren sich unter dem geltenden Recht Gesellschaften, deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Des Weiteren profitieren Holdinggesellschaften bislang in den meisten Kantonen von einem reduzierten Kapitalsteuersatz. Der Wegfall des kantonalen Steuerstatus infolge Inkrafttreten der Steuerreform führt zu einer Erhöhung des anwendbaren Steuersatzes bei bis dahin privilegiert besteuerten Unternehmen. Dies ist insbesondere für die vorhandenen stillen Reserven, welche beim Statuswechsel noch nicht versteuert waren, relevant. Die Übergangsregelungen dienen der Abwendung einer Überbesteuerung solcher stillen Reserven.
 

Stille Reserven und selbst geschaffene Mehrwerte, die unter dem Holdingstatus gebildet worden oder entstanden sind, unterliegen im Falle ihrer Realisation und ohne entsprechende Massnahmen nach dem Systemwechsel der ordentlichen Besteuerung. Dies ist steuersystematisch nicht gerechtfertigt. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, können gemäss geltender Praxis der Mehrheit der Kantone bzw. gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage der STAF zwei Varianten von Übergangsmassnahmen angewendet werden.
 

Aufdeckungslösung (altrechtlicher Step-up)

Der altrechtliche Step-up dient der effektiven Aufdeckung der unter der privilegierten Besteuerung gebildeten stillen Reserven bzw. des selbst geschaffenen Mehrwerts in der Steuerbilanz unmittelbar vor Aufgabe des Holdingstatus. In der Praxis wird für die Zwecke des Statuswechsels nach der Aufdeckungslösung i. d. R. keine Zuteilung der stillen Reserven auf einzelne Bilanzpositionen verlangt. Dazu wird eine versteuerte stille Reserve in der Steuerbilanz angesetzt, ohne dass eine entsprechende handelsrechtliche Verbuchung vorgenommen werden muss. Die versteuerte stille Reserve kann in den darauffolgenden Steuerperioden – unter Beachtung der Entlastungsbegrenzung – steuerwirksam abgeschrieben werden. Die Dauer der Abschreibung erfolgt gemäss den kantonalen Regelungen bzw. den allgemein gültigen Abschreibungssätzen.
 

Sondersteuersatzlösung

Bei der Sondersteuersatzlösung werden stille Reserven, welche unter dem Holdingstatus gebildet worden sind, bei ihrer Realisation auf kantonaler Ebene vom steuerbaren Reingewinn separiert und einem reduzierten Sondersteuersatz unterstellt. Der Maximalbetrag entspricht den vorhandenen stillen Reserven zum Zeitpunkt des Statuswechsels und ist mit einer Feststellungsverfügung verbindlich zu fixieren. Die Möglichkeit zur Anwendung der Besteuerung zum Sondersteuersatz besteht in den nachfolgenden fünf Jahren. Im Gegensatz zur altrechtlichen Praxis kommt es bei der Sondersteuersatzlösung nicht zu einer steuerbilanziellen Aufdeckung von stillen Reserven, wodurch die Problematik der Ansetzung von latenten Steueraktiven entfällt.
 

Latente Steuerbelastung durch Statuswechsel

Bei langfristigen Finanzanlagen wie beispielsweise langfristigen Darlehen oder Wertschriften bestehen i. d. R. nur stille Zwangsreserven, weil diese meist zu Anschaffungskosten bilanziert werden. Solche Zwangsreserven können handelsrechtlich nicht aufgelöst werden und werden bei einem Statuswechsel deshalb einzig steuerbilanziell aufgedeckt. Bei den betroffenen Holdinggesellschaften kann sich folglich durch den Statuswechsel eine latente Steuerbelastung ergeben. Weder die Aufdeckungs- noch die Sondersteuersatzlösung zeigen hier Wirkung. Ohne eine Realisation innerhalb des beschränkten Anwendungszeitraums der Übergangsregelungen entsteht somit eine latente Steuerbelastung in vollem Umfang der bereits vor dem Statuswechsel vorhanden stillen Reserven. Diese Problematik ist für Holdinggesellschaften unter Umständen von signifikanter Bedeutung.
 

Bewertung der stillen Reserven und des Goodwills

Sowohl bei der Sondersteuersatzlösung, wie auch der Aufdeckungslösung sind die beim Statuswechsel vorhandenen stillen Reserven bzw. der selbstgeschaffene Mehrwert (Goodwill) zu bewerten. Unter dem Begriff des Goodwills versteht man beispielsweise eine überdurchschnittliche Ertragskraft, den Kundenstamm, Know-how, positive Zukunftserwartungen oder den Ruf der Unternehmung. Ein selbst geschaffener Mehrwert liegt vor, wenn der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Unternehmenswert (Marktwert) das buchwertige Eigenkapital inklusive stille Reserven übersteigt. Stille Reserven dagegen entstehen aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert (Verkehrswert) und dem steuerlichen Buchwert eines Aktivums oder einer Verbindlichkeit. Zu beachten sind zudem stille Reserven auf Vermögenspositionen – relevant hierbei sind insbesondere stille Reserven auf Immaterialgüterrechten. Hingegen sind stille Reserven auf Liegenschaften nicht zu berücksichtigen, da deren Erträge bereits unter dem Holdingprivileg ordentlich besteuert worden sind. Ebenfalls nicht relevant sind die stillen Reserven auf qualifizierten Beteiligungen im Umfang der Differenz zwischen dem höheren Verkehrswert und den steuerlich massgeblichen Gestehungskosten. Denn diese bleiben auch nach dem Statuswechsel aufgrund des kantonal anwendbaren Beteiligungsabzugs weitgehend steuerbefreit.
 

Grundsätzlich müssen die stillen Reserven nach einer anerkannten bzw. objektiv nachvollziehbaren Bewertungsmethode ermittelt werden. Es ist darauf zu achten, dass die angewandte Methode das Geschäftsmodell der Unternehmung angemessen berücksichtigt und die Annahmen nachvollziehbar und realistisch sind. 
 

Fazit

Es kann nicht grundsätzlich gesagt werden, ob die Sondersteuersatzlösung oder die Aufdeckungslösung für die Holdinggesellschaft zu einem steuerlich besseren Ergebnis führt. Auf den ersten Blick scheint der altrechtliche Step-up attraktiver zu sein, da die aufgedeckten stillen Reserven je nach Kanton über bis zu zehn Jahre abgeschrieben werden können. Bei dieser Variante darf allerdings die Entlastungsbegrenzung gem. Art. 25 b nStHG nicht ausser Acht gelassen werden. Bei der Sondersteuersatzlösung existiert dagegen keine Entlastungsbegrenzung, allerdings ist diese Methode gem. Art. 78 g Abs. 1 nStHG auf fünf Jahre beschränkt.
 

Weiter ist die Kapitalsteuer für Holdinggesellschaften ein Kostenfaktor, welcher nicht vernachlässigt werden sollte. Als wesentlicher Unterschied für die Kapitalsteuer in Bezug auf die beiden Methoden zum Statuswechsel kann gesagt werden, dass die aufgedeckten stillen Reserven beim altrechtlichen Step-up in den meisten Kantonen zum steuerbaren Eigenkapital hinzugerechnet werden. Dies wiederum ist bei der Sondersatzlösung nicht der Fall.
 

Für Ihr Unternehmen ist es deshalb wichtig, dass alle stillen Reserven identifiziert und quantifiziert werden. Danach kann anhand einer präzisen Prüfung aller relevanten Elemente und bezogen auf den Einzelfall entschieden werden, ob für Ihre Gesellschaft die Aufdeckungslösung oder die Sondersatzbesteuerung vorteilhafter ist.

Rufen Sie uns an, wenn Sie weiterführende Fragen haben. Wir beraten Sie gerne!

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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Personal

AHV Beitragssatz – Erhöhung per 1. Januar 2020

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen mehr in die AHV zahlen. Der Beitragssatz steigt von 8,4 auf 8,7 Prozent. Somit erhöht sich der AHV/IV/EO-Beitragssatz von 10,25 auf 10,55 Prozent.
 

Selbständige müssen statt 7,8 neu 8,1 Prozent ihres Einkommens an die AHV überweisen.
 

Der AHV-Mindestbeitrag von Nichterwerbstätigen steigt von 482 Franken auf 496 Franken pro Jahr.
 

Daraus ergeben sich die folgenden Beitragssätze ab 1. Januar 2020:

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Haben Sie als Arbeitgeber schon die entsprechenden Anpassungen veranlasst?
 

Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen dazu haben. Wir sind gerne für Sie da.

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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Sozialversicherungen

Behandlung von agogischen Mahlzeiten im Betreuungssektor

Deklaration bei der Ausgleichskasse

Gemäss Merkblatt 2.01 der AHV/IV ist eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Naturalbezug und stellt massgebenden Lohn dar. Dies hat zur Folge, dass zusätzlich zum Geld Lohn pro Mittagessen ein Ansatz von CHF 10.00 als Naturallohn aufgerechnet wird und auf diesem Betrag folglich ebenfalls Sozialversicherungsabzüge geschuldet sind.
 

Gehört das gemeinsame Essen jedoch zum Betreuungsauftrag und wird während der Betreuungszeit eingenommen, so kann unter Umständen auf diese Aufrechnung verzichtet werden. In diesen Fällen ist die eingenommene Mahlzeit nicht freiwillig und man spricht von sogenanntem agogischen Essen, welches von der Deklarationspflicht befreit ist.
 

Es empfiehlt sich jedoch, jeden konkreten Einzelfall von der zuständigen Ausgleichskasse beurteilen zu lassen. Die Auslegung und Anwendung des AHVG in Bezug auf agogische Mahlzeiten variiert kantonal stark. Vorstellbar ist beispielsweise, dass zwar eine Aufrechnung erfolgt, allerdings zu einem tieferen Ansatz als den obengenannten CHF 10.00. Möglich ist auch, dass zwischen der Ausgleichskasse und dem Arbeitgeber eine monatliche Pauschale vereinbart wird.
 

Deklaration im Lohnausweis

Naturalbezüge stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 2.1 deklariert werden. Der zu deklarierende Wert kann bei den vergünstigt abgegebenen Mahlzeiten auch lediglich die Differenz zwischen den geltenden Ansätzen für Naturalbezüge und dem Betrag, welcher den Mitarbeitenden vom Lohn abgezogen wird, sein.
 

Bezieht ein Mitarbeiter kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, muss zudem immer der Buchstabe «G» im Lohnausweis angekreuzt werden.  
 

Auch hier empfiehlt es sich wiederum, im konkreten Einzelfall mit der zuständigen Steuerverwaltung in Kontakt zu treten. Möglicherweise kann auf eine Aufrechnung verzichtet werden, sofern die Mahlzeiten aus zwingenden beruflichen Gründen nicht in der Pause, sondern während der Arbeitszeit eingenommen werden müssen.
 

Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Immobilien

Renditeobjekt kaufen – zusätzliche Eigenmittel gefordert

Der Bankensektor formuliert über die Schweizerische Bankiervereinigung Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen. Diese regeln vor allem den Anteil und die Qualifikation der einzubringenden Eigenmittel sowie die zu leistenden Rückzahlungsraten (Amortisationen). Dabei wird zwischen selbstgenutztem Wohneigentum und Renditeobjekten unterschieden.
 

Als Antwort auf die steigenden Immobilienpreise erhöht der Bankensektor nun die geforderten Mindesteigenmittel bei der Finanzierung von Renditeliegenschaften von bisher 10 % auf neu 25 %. Weiter verschärft sich auch die Dauer der Rückführung der 2. Hypothek. Die Hypothekarschuld muss neu innerhalb von 10 anstelle wie bisher innerhalb von 15 Jahren auf maximal zwei Drittel des Belehnungswertes zurückgeführt werden.
 

Aufgrund der anhaltend tiefen Zinssatzsituation steigt die Bereitschaft der Käuferschaft die zum Verkauf stehenden Objekte zu überzahlen. Dieser Überhitzungstendenz soll mit der angepassten Regulierung entgegengewirkt werden. Die höher geforderten Eigenmittel und Amortisationen sollen sich dämpfend auf die Nachfrage auswirken. Konkret soll die Risikobereitschaft des Käufers zur Überzahlung des Renditeobjektes auch eigens durch ihn getragen werden.
 

Zusätzlich gilt weiterhin sowohl für selbstgenutztes Wohneigentum als auch für Renditeobjekte, dass eine allfällige Differenz zwischen höherem Kaufpreis (bzw. höheren Anlagekosten) und tieferem Belehnungswert vollständig aus sogenannten «echten» Eigenmitteln (s. Kasten) zu finanzieren ist.
 

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA anerkennt die angepasste Selbstregulierung, welche per 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Von der Anpassung nicht betroffen sind selbstgenutzte Wohnobjekte. Nicht klar definiert ist, ob die neuen Regulierungen auch für den privaten Zweitimmobilienbesitz zur Anwendung kommen, also für Einfamilienhäuser oder Stockwerkeinheiten, die nicht selbstbewohnt, sondern vermietet werden.
 

Was sind «echte» Eigenmittel
 

Als «echte» Eigenmittel gelten:

  • Ersparnisse, Wertschriften, Guthaben der 3. Säule (für ganz oder teilweise selbstgenutzte Liegenschaften), Rückkaufswerte von Versicherungen, Erbvorbezüge, Schenkungen und Darlehen mit Abtretung oder Rangrücktritt, Eigenleistungen oder eingebrachtes Bauland


Nicht als «echte Eigenmittel gelten:

  • Darlehen ohne Abtretung oder Rangrücktritt, Pensionskassengelder


Bei Selbstgenutztem Wohneigentum beträgt der Anteil von «echten» Eigenmitteln mindestens 10 %, bei Renditeliegenschaften neu und ab 1. Januar 2020 mindestens 25 %.
 

Rufen Sie uns an, wenn Sie weiterführende Fragen haben. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Marina Matti, marina.matti@reoplan.ch

7. November 2019 | Treuhand

reoplan vereinfacht Geschäftsprozesse – mit digitalen Anwendungen

Geschäftsprozesse fordern Unternehmungen immer wieder heraus. Wie organisiert man die vielen – mehr oder weniger komplexen – Aufgaben, so dass am Ende die Dienstleistung oder das Produkt für den Kunden bereitsteht? Und wo lassen sich durch Prozessoptimierungen knappe Ressourcen schonen? Diese und weitere Fragen beschäftigen uns bei reoplan täglich. Und fast ebenso häufig finden wir auch passende Antworten. Ein Beispiel gefällig?
 

Geschäftsprozesse digitalisieren – Komplexität reduzieren

Viele Geschäftsprozesse sind einfacher zu organisieren, wenn digitale Anwendungen zum Einsatz kommen. Einmal erfolgreich installiert und getestet, schonen digitalisierten Prozesse die knappen Ressourcen in der Unternehmung. Sie fragen sich nun, wo digitale Anwendungen eine Vereinfachung bringen können? Beispielsweise bei der Lagerbewirtschaftung. Mit einem digitalen Abgleich von Waren- und Rechnungseingang werden gleich mehrere Prüfungen durchgeführt – schnell, fehlerfrei und auf Knopfdruck: Wurde die Bestellung geliefert? Entspricht die eingegangene Lieferung der Bestellung und ist sie vollständig? Falls ja, dann wird die entsprechende Rechnung freigegeben; automatisch.  
 

Freigabeprozess von Rechnungen – einfach digital

Auch der Freigabeprozess von Rechnungen wird mit digitalen Anwendungen optimiert. Die reoplan hat diesen Prozess für ihre Kunden entwickelt und freut sich über das grosse Interesse.
 

Rechnungen werden direkt durch den Kunden digitalisiert und intern in den Freigabeprozess geschickt. Die Rücklaufzeit für die freigegebene Rechnung wird erheblich verkürzt. Der Weg ins Treuhandbüro wird quasi eliminiert. So ist es möglich, dass eine Rechnung am Morgen beim Kunde eingegangen und am Abend bereits durch die reoplan verarbeitet ist – schnell und effizient. Verloren gegangene Rechnungen? Die gehören der Vergangenheit an. Insbesondere für Betriebe mit mehreren Abteilungen oder Standorten sind die Vorteile bestechend.
 

Mögliche Anwendungsszenarien:


Szenario 1:

  • Kunde sendet alle Rechnungen an reoplan oder reoplan ist direkt Rechnungsanschrift für Kunden

  • Rechnung wird digitalisiert und gelangt digital in den Freigabeprozess beim Kunden

  • Zahlung und Verbuchung nach erfolgter Freigabe durch reoplan


Szenario 2:

  • Kunde selbst digitalisiert die Rechnungen und lässt diese digital gemäss Freigabeprozess zirkulieren

  • Zahlung und Verbuchung nach erfolgter Freigabe durch reoplan


Szenario 3:

  • Kunde selbst digitalisiert die Rechnungen, lässt diese gemäss Freigabeprozess digital zirkulieren und übernimmt die Verbuchung und Zahlung selbst.


Die skizzierten Fälle zeigen, dass altbewährte Geschäftsprozesse optimiert werden, wenn digitale Anwendungen zum Einsatz kommen. Ihr Gewinn dabei? Weniger Fehler, schnellere Verarbeitung und jederzeit digital abrufbare Informationen.
 

Weitere Einsatzmöglichkeiten solcher digitalen Prozesse können sein: Vertragsverwaltung, Fallbearbeitung, Genehmigungsprozesse, allgemeine HR-Prozesse wie Bewerbungsprozess oder Onboarding.
 

Sie interessieren sich für weiterführende Informationen und haben konkrete Fragen? Zögern Sie nicht und rufen Sie mich an.

Gerne zeige ich Ihnen auf, wie auch Ihre Unternehmung von digitalen Anwendungen profitiert.

Grafik Freigabeprozess reoplan

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

7. November 2019 | Treuhand

Die QR-Rechnung kommt - die reoplan ist bereit. Sind Sie es auch?

Am 30. Juni 2020 ist es soweit: In der Schweiz wird die neue QR-Rechnung eingeführt. Unternehmen können ab diesem Datum QR-Rechnung als Mittel zur Rechnungsstellung/Rechnungsversand nutzen – vorausgesetzt, dass die nötige Infrastruktur zu diesem Zeitpunkt für die Erstellung und den Versand von QR-Rechnungen bereitsteht.
 

Was bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen?
 

Sie sind Rechnungssteller

Ab dem 1. Juli 2020 dürfen Sie QR-Rechnungen erstellen – Sie müssen aber (noch) nicht. Planen Sie die Umstellung zu einem für Sie passenden Zeitpunkt, denn sie erfordert einiges an Vorarbeit.
 

Vorgehen

Damit Sie eine QR-Rechnung erstellen können, muss in erster Linie ihre Buchhaltungssoftware diese Funktion unterstützen. Prüfen Sie daher mit Ihrem Softwarelieferanten, ob und ab wann Sie in der Lage sind, QR-Rechnungen zu erstellen. Wollen Sie den einfachen Abgleich von Rechnungen mit Zahlungen mittels eindeutiger Referenz nutzen (heutiges ESR), benötigen Sie von Ihrer Hausbank eine neue QR-IBAN. Diese können Sie beantragen oder sie wird Ihnen zu gegeben Zeit von Ihrer Hausbank mitgeteilt. Anschliessend sind die neuen Angaben im ERP zu erfassen und auszutesten. Damit die QR Rechnung schlussendlich auch ausgedruckt werden kann, benötigen Sie neue Rechnungsformulare mit Perforation für den QR-Zahlteil (Entfällt bei elektronischem Rechnungsversand).
 

Übergangsphase

Während einer Übergangszeit kann neben der QR-Rechnung auch eine herkömmliche Rechnung mit altem Einzahlungsschein erstellt und verwendet werden. Damit haben die Rechnungssteller die Möglichkeit, die Umstellung zu einem für sie passenden Zeitpunkt vorzunehmen. Ein Enddatum ist noch nicht bekannt und der alte Einzahlungsschein kann noch mindestens bis Ende 2022 verwendet werden.
 

Empfehlung

Die Umstellung auf die QR-Rechnung muss nicht am 1. Juli 2020 vollzogen werden. Wir empfehlen, das Thema intern zu thematisieren und den für sie passenden Zeitpunkt zu definieren. Solange für den alten ESR Einzahlungsschein kein Enddatum bekannt ist, hat eine Nicht-Umstellung keine Folgen für Sie.
 

Erfolgt Ihre Rechnungsstellung durch die reoplan?

Die Buchhaltungssoftware der reoplan ist bereits heute in der Lage QR-Rechnungen zu stellen. In den kommenden Monaten werden wir zusammen mit unseren Kunden den passenden Zeitpunkt der Umstellung besprechen und definieren. Diese Umstellung ist zudem ein guter Zeitpunkt, um den elektronischen Rechnungsversand per E-Mail zu prüfen.
 

Sie sind Rechnungsempfänger

Die Umstellung der Ausgangsrechnung muss nicht bis zum 1. Juli 2020 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedoch möglich, dass Sie QR-Eingangsrechnungen erhalten – und Ihr Unternehmen muss diese bereits ab dem 1. Tag verarbeiten können. Unabhängig davon, ob Sie die QR-Code-Informationen automatisiert auslesen wollen oder nicht, muss Ihr ERP in der Lage sein, diese Informationen korrekt zu verarbeiten und die korrekten Zahlungsinformationen an die Bank übermitteln zu können.
 

Übergangsphase

Ab dem 1. Juli 2020 werden Sie folglich gezwungen sein, QR-Rechnungen zu verarbeiten. Ist ihr ERP technisch nicht bereit, werden Sie nicht darum herumkommen, diese zeitaufwendig und manuell z.B. über e-banking zu erfassen und zu begleichen.
 

Vorgehen / Empfehlung

Verwenden Sie sinnvollerweise eine Software für die Bearbeitung und Begleichung ihrer Eingangsrechnungen, empfehlen wir Ihnen die Verarbeitung der QR-Rechnungen mit Ihrem Softwarelieferant zu besprechen und die nötigen Updates frühzeitig und bis zum 30. Juni 2020 vorzunehmen.
 

Falls Sie Ihre Zahlungen generell manuell im e-banking erfassen, besteht kein Handlungsbedarf.
 

Erfolgt die Verarbeitung Ihre Eingangsrechnungen durch die reoplan?

Die reoplan erhält Anfang 2020 das nötige Update vom Softwarelieferant und wird pünktlich in der Lage sein, QR-Rechnungen zu verarbeiten. Sie müssen keine Vorkehrungen treffen und wir werden Ihre QR-Rechnungen wie gewohnt verarbeiten und ihre Zahlungen ausführen.
 

Das Thema QR-Rechnungen brennt Ihnen unter den Nägeln? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.
Gemeinsam mit Ihnen planen wir die nächsten Schritte.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

7. November 2019 | Steuern

Bitcoin, Ether & Co – Geldwäschereibekämpfung im Blockchain-Bereich

Kryptowährungen, wie beispielsweise Bitcoin oder Ether, sind längst mehr als eine technische Spielerei und werden weltweit zu privaten oder kommerziellen Zwecken eingesetzt. Auf der Blockchain basierende Bezahlsysteme bieten international tätigen Unternehmen die Möglichkeit schnell und sicher globale Geldtransaktionen abzuwickeln. Allerdings weisen Kryptowährungen und die damit einhergehenden neuen Technologien auch eine erhöhte Gefahr der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf. Insbesondere die Anonymität im Blockchain-Bereich bringt ein erhöhtes Risiko mit sich.
 

Infolgedessen hat auch die Financial Action Task Force (FATF) Standardsetzungsarbeiten zu Virtual Assets vorgenommen und diese im Sommer 2019 abgeschlossen. Die publizierten Regeln verlangen im Wesentlichen, dass beispielsweise für Wallet-Anbieter, Wechsler und Handelsplattformen die bestehenden Normen zur Geldwäschereibekämpfung auf solche Dienstleister Anwendung finden.
 

Art. 10 GwV-FINMA statuiert die Pflicht, bei einem Zahlungsauftrag die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. So hat der empfangende Finanzintermediär die Möglichkeit den Namen des Absenders gegen Sanktionslisten oder die Korrektheit der Angaben zum Begünstigten zu prüfen. FINMA-Beaufsichtigte dürfen keine Token von Kunden anderer Institute empfangen oder zu Kunden von anderen Instituten senden. Diese etablierte Praxis der FINMA gilt anders als der FATF-Standard ausnahmslos und ist somit eine der strengsten weltweit.
 

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Personal

Familienzulagen – wer hat Anspruch darauf?

Oft erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen. Für diesen Fall gibt es die folgende Rangordnung, welche die Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulagen regelt:
 

AHV Familienzulagen 6.08 Stand 1. Januar 2019
 

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen diese Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist.
 

  1. Die erwerbstätige Person

  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte

  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Line Anspruch, wer das Kind bei sich betreut

  4. Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet

  5. Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.


Differenzzulagen

Arbeiten zwei anspruchsberechtigte Personen in verschiedenen Kantonen, so wird die Zulage gemäss obenstehender Rangordnung ausgerichtet. Ist jedoch der kantonale Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Person Anspruch auf eine Differenzzulage (z.B. Kanton BE CHF 230.00 / Kanton AG 200.00 = Differenzzulage CHF 30.00).
 

Familienzulagen für Teilzeitarbeit

Auch Teilzeitmitarbeiter haben Anspruch auf die vollen Familienzulagen sofern das AHV-pflichtige Mindesteinkommen CHF 592.00 im Monat bzw. CHF 7'110.00 im Jahr beträgt.
 

Wird das Mindesteinkommen nur in einzelnen Monaten erzielt, so kann die Familienzulage für diese Monate beantragt werden. Sobald CHF 7'110.00 erreicht wird, kann rückwirkend für alle fehlenden Monate die Familienzulage beantragt werden.
 

Nachforderung Familienzulagen

Familienzulagen können fünf Jahre ab dem Zeitpunkt in dem die Zulagen geschuldet waren, geltend gemacht werden.
 

Rückforderung

Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
 

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20. Dezember 2019 | Sozialversicherungen

Umverteilung in der zweiten Säule – wie kann diese reduziert und ins Gleichgewicht gebracht werden?

Die Rahmenbedingungen für Pensionskassen haben sich in den letzten 25 Jahren durch das Absinken des Zinsniveaus fundamental verändert. Die aktuelle Umverteilung in der zweiten Säule stellt die Verantwortlichen vor grosse Herausforderungen. Wie kann die Umverteilung reduziert werden?
 

1985, als das BVG eingeführt wurde, herrschte eine Hochzinsphase. Der Umwandlungssatz im Alter 65 Jahre (Männer) und 62 Jahre (Frauen) wurde mit 7.2% vorsichtig festgelegt. Dabei wurde ein technischer Zinssatz (Verzinsung der Rentnersparguthaben) von 3.5% eingerechnet. Der Umwandlungssatz hängt einerseits von der Lebenserwartung ab und andererseits von dem, bei der Pensionierung festgelegten, technischen Zins ab. Je länger wir leben, desto länger muss die Rente bezahlt werden. Je höher der Zins auf dem angelegten Kapital ist, desto höher fällt die Rente aus. Da in den Jahren seit der Einführung des BVG die Lebenserwartung zunahm, war ein immer höherer Zins notwendig, um die Leistungen trotzdem bezahlen zu können. Die Rentner selbst tragen kein finanzielles Risiko. Die Höhe der einmal zugesprochenen Rente, welche mit einem höheren Zins berechnet wird, ist garantiert und kann nicht reduziert werden. Entsprechend findet keine Gleichbehandlung bezogen auf den Zins von aktiven Versicherten und Rentnern statt, da die Rentner mehr Zins erhalten.
 

Die Rendite, welche die Pensionskassen auf dem Guthaben der aktiven Versicherten, respektive dem Vorsorgekapital der Rentner erzielen, wird mehr für die Rentner verwendet. Diese Umverteilung ist für den Versicherten kaum sichtbar, beträgt aber in den letzten Jahren rund CHF 6.7 Mrd. pro Jahr. Zudem tragen die aktiven Versicherten ein Sanierungsrisiko. Im Falle einer Unterdeckung wird auf ihrem Altersguthaben häufig kein Zins gutgeschrieben und es werden allenfalls Sanierungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben.  
 

Wie kann die Umverteilung reduziert werden?
 

Mögliche Lösungsansätze sind:
 

  1. Anpassung Umwandlungssatz und technischer Zins: Für eine langfristige Reduzierung der Umverteilung ist eine Anpassung des Umwandlungssatzes mit der Reduktion des technischen Zinssatzes angezeigt.

  2. Beschränkung der Altersrente: Festlegung eines maximalen Altersguthabens, welches mit der AHV Rente koordiniert wird, für den Bezug der Altersrente. Der übersteigende Teil wird als Kapital bezogen.

  3. Gestaffelte Umwandlungssätze: höhere Altersguthaben sollen mit einem tieferen Umwandlungssatz in Rente umgewandelt werden.

  4. Variable Rente: Aufteilung der Rente in einen garantierten und einen variablen Teil. Der variable Teil kann bei einer Unterdeckung reduziert werden oder fällt sogar ganz weg. Jährliche Modifikation des variablen Rententeils.

  5. Wahl der Anlagestrategie: 1e Vorsorgepläne für Lohnteile über CHF 127'980. Die betroffenen Angestellten können die Anlagestrategie selbst wählen.


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7. November 2019 | Immobilien

Neu in Visp: Alle Immobilien-Dienstleistungen der reoplan bewirtschaftungs ag.

Sie suchen im Wallis einen professionellen Immobilien-Dienstleister? Dann merken Sie sich diese Adresse: Bäretstrasse 8A in 3930 Visp. Hier befinden sich seit einigen Monaten die Büros der reoplan bewirtschaftungs ag. Die zentral gelegene Zweigstelle bietet die identischen Dienstleistungen an wie der Hauptsitz in Thun. Sprich – egal ob es um Fragen zur Bewirtschaftung, Erstvermietung, Verwaltung von Stockwerkeigentum, Bewertungen, Sanierungen oder Kauf und Verkauf geht: Ihre Anliegen sind bei der reoplan bewirtschaftungs ag. bestens aufgehoben.
 

Die Gesellschaft arbeitet schon seit einigen Jahren erfolgreich im Wallis. Seit über fünf Jahren vertraut eine grosse Pensionskasse auf die Dienstleistungen der reoplan. Das verwaltete Immobilien-Portefeuille umfasst dabei mehr als 600 Mietobjekte – immerhin. Seit Sommer 2018 wird dieses Mandat zur Zufriedenheit aller vor Ort in Visp betreut. Seit dem  haben sich stabile Geschäftsbeziehungen zu Handwerksbetrieben und weiteren Partner ausgebildet.
 

Eine weitere Erfolgsgeschichte ist die Erstvermietung der Wohnüberbauung Bäret in Visp, welche im Herbst 2018 lanciert wurde. Die 68 Wohnungen wurden binnen kürzester Zeit vermietet. Pssst – fast. Vier Wohnungen sind noch am Markt, aber nicht mehr lange. Wetten? Zudem hat die reoplan bewirtschaftungs ag. in den vergangenen Jahren zahlreiche Immobilien im Auftrag verkauft. Schauen Sie sich die aktuellen Verkaufsobjekte an und melden Sie sich, wenn beispielsweise das Haus in Vercorin Ihren Wünschen entspricht.
 

Wir freuen uns, wenn Sie sich für die Dienstleistungen der reoplan bewirtschaftungs ag. interessieren und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine Mail oder kommen Sie mit Ihren Anliegen bei uns vorbei – in Thun oder eben neu auch in Visp. Wir freuen uns aus Sie.

Kontakt:
reoplan Immobilien, immobilien@reoplan.ch

28. August 2019 | Treuhand

Kindertagesstätten – Einführung Betreuungsgutscheine im Kanton Bern

Am 13. Februar 2019 hat der Regierungsrat des Kantons Bern die notwendigen Beschlüsse zur Einführung des Betreuungsgutscheinsystems gefällt. Die Verordnungen sind per 1. April 2019 in Kraft getreten und müssen spätestens im Verlauf des Jahres 2021 umgesetzt sein. Betreuungsgutscheine sind eine finanzielle Unterstützung für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Ziel ist es, Familie und Beruf besser zu vereinen.
 

Viele Gemeinden stellen bereits per 1. August 2019 auf das neue System mit Betreuungsgutscheinen um. Das heisst für die betroffenen Kindertagesstätten, dass sie ihre Rechnungsstellung an die Eltern anpassen müssen. In vielen Fällen ist dies mit der Implementierung einer neuen Software und zusätzlichen administrativen Arbeiten verbunden.
 

Die reoplan Gruppe ist dabei Ihr kompetenter Partner mit ausgewiesener Erfahrung bei der Einführung der Betreuungsgutscheine. Als langjähriger Treuhänder von Kindertagesstätten kennen wir uns damit aus. Wir entlasten Sie effizient bei der Umstellung auf das neue System, übernehmen für Sie die monatliche Rechnungsstellung der Elternbeiträge sowie das Inkasso und stehen Ihnen jederzeit auch für weitere Arbeiten zur Verfügung – bei Bedarf auch zeitlich befristet.
 

In Zusammenarbeit mit unseren Kindertagesstätten vertrauen wir dabei auf eine spezialisierte Software. Mit kitAdmin steht uns ein bedienerfreundliches Programm zur Verfügung, welches rasch und unkompliziert eingesetzt werden kann. kitAdmin macht Ihre Administration kinderleicht – von der Warteliste über die Belegung bis zur Abrechnung.
 

Vielleicht können wir Sie auch in weiteren Teilen des Rechnungswesens wie z.B. bei der Lohnbuchhaltung und der Erstellung von (Zwischen-)Abschlüssen entlasten, damit Sie Ihre Energie und Zeit ganz auf Ihre Kernkompetenzen zum Wohle der Kinder einsetzen können.

Interessiert? Dann zeigen wir Ihnen gerne, wie Sie den administrativen Aufwand durch standardisierte Prozesse minimieren können.
 

Übrigens: Erwerbstätige Eltern von Kindern mit Betreuungsbedarf können sich bei ihrer Wohngemeinde über den dortigen Stand informieren und allenfalls auch gleich den Antrag für Betreuungsgutscheine stellen. Familien sind dann zu einer subventionierten Betreuung berechtigt, wenn Familie und Beruf nicht vereinbart werden können, wenn die Betreuung zur sozialen oder sprachlichen Integration des Kindes notwendig ist und das Einkommen bzw. Vermögen den Richtlinien entspricht.
 

Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über weitere Details und Vorteile unseres Angebotes. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin an einem unserer Standorte.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

28. August 2019 | Steuern

Bald vereinfachte Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen?

In der Änderung der Berufskostenordnung schlägt das EFD vor, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs neu pro Monat mit 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises besteuert werden soll, statt wie bisher mit 0.8 %. Im Gegenzug entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug. Ebenfalls entfällt für den Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.
 

Die Vorlage regelt das Vorgehen bei der direkten Bundessteuer und ist so ausgestaltet, dass sie für den Inhaber eines Geschäftsfahrzeugs bei einem Fahrzeugkaufpreis von CHF 50'000, einem täglichen Arbeitsweg von 30 Kilometern und rund 50 % Aussendienstanteil aufkommensneutral ausfällt.
 

Die Kantone entscheiden autonom, wie sie die leicht erhöhte Pauschale bei den kantonalen Steuern umsetzen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone die Erhöhung auf 0.9 % aufgrund der einheitlichen Lohnausweise übernehmen werden.
 

Die administrative Vereinfachung fordert eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen, die von den Räten angenommen worden ist. Es bleibt weiterhin möglich, trotz der Änderung, effektiv abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

28. August 2019 | Personal

Arbeitsunfähigkeit während den Ferien

Ist der Mitarbeitende infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, ist eine Erholung während dieser Zeit kaum möglich. Je nach Art der Arbeitsunfähigkeit ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob nicht gleichwohl während dieser Zeit Ferien bezogen werden können. Eine bestimmte Krankheit kann zwar zur Arbeitsverhinderung führen, bedeutet aber nicht unbedingt, dass deshalb auch eine Ferienunfähigkeit besteht.

Wenn eine Krankheit ein Ausmass annimmt, welches eine Erholung ausschliesst und dieses mit einem Arztzeugnis nachgewiesen ist, müssen die Ferientage nochmals zugestanden werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen.
 

Eine kleine Verletzung oder leichte Krankheiten (z.B. leichte Magenverstimmung), welche die Ferientätigkeiten nicht wesentlich behindern, beeinträchtigen die Erholung nicht und somit ist die Ferienfähigkeit gegeben.
 

Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitenden bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit keine Ferien vorschreiben. Dennoch könnte der Mitarbeitende vielleicht an den geplanten Ferien festhalten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber orientieren, dass die Ferien nicht um die Periode der teilweisen Arbeitsunfähigkeit verlängert werden. Es werden die ganzen Tage als bezogene Ferien angerechnet. Entsprechend hat der Mitarbeitende während dieser Zeit Anspruch auf den vollen Lohn. Der Anspruch auf allfällige Krankentaggeldleistungen wird unterbrochen, die Taggeldversicherung ist folglich zu informieren. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Ferienfähigkeit des Arbeitnehmers, hat er den behandelnden Arzt zu fragen und allenfalls den Bezug der Ferien abzulehnen.
 

Wird mittels eines ärztlichen Zeugnisses Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein Kuraufenthalt in einer spezialisierten Kuranstalt verschrieben, gilt der Kuraufenthalt als Krankheit. Wir der Kuraufenthalt lediglich empfohlen, besteht keine Arbeitsunfähigkeit und der Kuraufenthalt kann als Ferienbezug gelten.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

28. August 2019 | Sozialversicherungen

Früh- oder Teilpensionierung – Inputs zum BVG

Die Pensionskasse und die AHV müssen nach der Pensionierung die Fortführung des gewohnten Lebensstandards sichern. Das BVG regelt die berufliche Vorsorge, die sogenannte 2. Säule. Die Arbeitnehmenden und Arbeitgeber äufnen während der Erwerbsphase, typischerweise zwischen Alter 25 und 65, gemeinsam und paritätisch das Sparkapital. Das angesparte BVG Kapital wird bei der Pensionierung entweder als Kapital, Rente oder eine Mischung der beiden bezogen. Die Rente wird dabei mittels aktuellem Umwandlungssatz vom angesparten Kapital aus berechnet.
 

BVG Rente bei Teilpensionierung und/oder vorzeitige Pensionierung

Viele Personen geben heute die Erwerbstätigkeit sukzessive auf und sie wollen in den letzten Jahren vor der Pensionierung weniger arbeiten. Das BVG sieht keine Pensionierung in Raten vor. Der Arbeitgeber kann die Bestimmungen in der Pensionskasse im BVG-Reglement jedoch entsprechend anpassen lassen.
 

Beispielsweise könnte das BVG-Reglement vorsehen, dass ein Arbeitnehmender, der nach Vollendung des 58. Altersjahres das Arbeitsverhältnis teilweise oder vollständig auflöst, Anspruch auf die entsprechend anteilsmässigen Altersleistungen hat. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Sparguthabens nach der gleichen Methode berechnet wie die ordentliche Altersrente, wobei der Umwandlungssatz entsprechend dem (vorzeitigen) Rücktrittsalter reduziert wird.
 

Ein Teil-Altersrücktritt ist regelmässig an gewisse Voraussetzungen geknüpft und unterliegt insbesondere kantonalen Unterschieden in der steuerlichen Behandlung. Verlangt wird oft eine nachgewiesene Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 30 Prozent, verbunden mit einer Resterwerbstätigkeit von mindestens noch 30 Prozent und eine Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform in höchstens zwei Tranchen.

Kein Anspruch auf einen Vorbezug von anteilsmässigen Altersleistungen besteht, wenn im Falle einer Lohn- bzw. Beschäftigungsreduktion um beispielsweise höchstens 50 Prozent nach vollendetem 58. Altersjahr die Vorsorge im bisherigen Umfang weitergeführt werden soll.


Option bei Lohn- bzw. Beschäftigungsgradreduktion ab Alter 58

Wollen Erwerbstätige in den letzten Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter das Arbeitspensum verringern, jedoch die Vorsorge unverändert auf dem aktuellen Lohn belassen und keine Leistungsreduktion in Kauf nehmen, so kann der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen. Mittels reglementarischer Ausgestaltung der Pensionskasse kann der Arbeitgeber mithelfen, dass der betreffende Mitarbeiter keine Leistungseinbussen bei der Altersvorsorge erfährt, ohne dass dadurch Kosten für das Unternehmen entstehen. Eine mögliche Formulierung im Pensionskassenreglement könnte wie folgt lauten:
 

«Bei einer Lohn- bzw. Beschäftigungsgradreduktion um höchstens 50 Prozent kann nach vollendetem 58. Altersjahr auf Verlangen des Versicherten die Vorsorge bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes sind vom Versicherten zu tragen. Die Weiterführung der Vorsorge schliesst einen Anspruch auf den Vorbezug der Altersleistung im entsprechenden Umfang aus.»
 

Option Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung

Aus vorsorgetechnischer Sicht handelt es sich um die Ausfinanzierung der Zukunftslücke zwischen vorzeitiger Pensionierung und ordentlichem Pensionierungstermin. Wenn die Vorfinanzierung einer vorzeiten Pensionierung im BVG-Reglement vorgesehen ist, können Mitarbeitende, welche keine Beitragslücke mehr aufweisen und sich vorzeitig pensionieren wollen, darüber hinaus weitere Einkaufsbeträge leisten, um das Vorsorgekapital zu erhöhen. Maximal möglich ist der Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen per reglementarischem Schlussalter respektive ordentlichem Pensionierungstermin. Durch diese Option entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten.
 

Für Personen, welche eine vorzeitige Pensionierung planen, ist das eine sehr attraktive Option, da die Einkaufsbeiträge in der Regel vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Allerdings muss dann der Plan auch wirklich verfolgt und die Erwerbstätigkeit zum geplanten Zeitpunkt aufgegeben werden, andernfalls sind Leistungskürzungen möglich.
 

Sie haben konkrete Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

22. August 2019 | Immobilien

Immobilien-Crash - kehren Sie vor

Kann man sich auf einen Immobilien-Crash vorbereiten?

Die Worte «Immobilienblase» und «Immobilien-Crash» sind in letzter Zeit wieder häufiger in den Medien zu lesen. Ob und wann es zu einem Crash kommt, kann nicht vorausgesagt werden. 
Aber – man kann sich darauf vorbereiten! Deshalb möchten wir Ihnen mit diesem Artikel ein paar Informationen und Tipps mit auf den Weg geben.
 

Die derzeit sehr tiefen Hypothekarzinse sind verlockend und verleiten viele dazu, in Immobilien zu investieren. Allerdings werden Eigenheime oft am Limit belehnt. Eine Immobilie mit lediglich 20 Prozent Eigenkapital zu erwerben, und sich die restlichen 80 Prozent bei einer Bank zu leihen, birgt ein gewisses Risiko. Insbesondere wenn nebst den investierten 20 Prozent nicht noch weiteres Kapital als Rücklage vorhanden ist.
 

Angenommen Sie erwerben heute ein Haus mit einem Wert von CHF 1'000’000, welches mit einer Hypothek von CHF 800'000 zu 80 Prozent fremdfinanziert wird. Nun sinkt der Wert Ihres Hauses um einen Viertel auf CHF 750'000. Die Schuld übersteigt nun den Wert des Hauses und birgt für die Bank ein zu grosses Risiko, weshalb diese mit hoher Wahrscheinlichkeit Nachschüsse verlangen wird, damit die Eigenkapitaldeckung von mindestens 20 Prozent wieder erreicht wird. In Ihrem Fall müssten bis zu CHF 200’000 nachbezahlt werden. Wenn Sie dies mittelfristig nicht können, werden Sie Ihr Haus mit hoher Wahrscheinlichkeit verkaufen müssen.
 

Im Idealfall belehnen Sie Ihre Immobilie von vornherein mit maximal 70 Prozent. So verkraften Sie kleinere Preisrückgänge und vermeiden eine zu grosse Abhängigkeit von der Bank. Sicherlich ist dies aufgrund des momentanen Preisniveaus für die meisten von uns kaum möglich. Wir raten Ihnen deshalb, das durch die tiefen Zinsen eingesparte Kapital unbedingt als Reserve zur Seite zu legen und zusätzliche Amortisationen zu tätigen. So können Sie dem Risiko, Ihre Immobilie womöglich ungewollt verkaufen zu müssen, so gut wie möglich vorbeugen.
 

Gerne können wir Sie anlässlich eines persönlichen Gesprächs bei uns im Büro individuell beraten. 

Autorin:
Sarah Zangari, sarah.zangari@reoplan.ch

26. Juni 2019 | Treuhand

Mehr Sicherheit – mit der prüferischen Durchsicht

Die eingeschränkte Revision ist vom Gesetz her vorgeschrieben, wenn eine Gesellschaft mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresschnitt und alle Aktionäre dem Verzicht zugestimmt haben (Art. 727a Absatz 2 OR). Zusätzlich sind noch die Bestimmungen von Art. 727 sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen zu beachten, welche zu einer Pflicht einer ordentlichen Revision führen. Für alle Gesellschaften, welche nicht einer eingeschränkten oder ordentlichen Revision unterliegen und ihren Abschluss trotzdem prüfen lassen wollen, gibt es die Möglichkeit einer prüferischen Durchsicht. Das gute an der prüferischen Durchsicht ist, dass sie mannigfaltig eingesetzt werden kann und nicht nur den Jahresabschluss betrifft.
 

Was sind die Gemeinsamkeiten und wo liegen die Unterschiede?

Gleich wie die eingeschränkte Revision ist die prüferische Durchsicht primär auf Befragung und analytische Prüfungshandlungen fokussiert. Die eingeschränkte Revision geht bei wesentlichen Bilanzpositionen weiter und fordert angemessene Detailprüfung (Stichprobenweise Durchsicht von Rechnungen). Bei beiden wird eine sogenannte negative Prüfaussage gemacht «Es wurden keine Hinweise erhalten, dass Sachverhalt xy nicht korrekt wäre». Eine positive Prüfaussage kann nur bei einer ordentlichen Revision oder einer Prüfung nach dem Schweizer Prüfungsstandard gemacht werden, da hier umfangreiche Detailprüfungen und Bestätigungen, sowie eine allfällige Inventurteilnahme vorgegeben ist. Diese erhöhen den Grad der Sicherheit. Anders als eine eingeschränkte Revision sind Aufträge für die prüferische Durchsicht im Normalfall ausserhalb des gesetzlichen Prüfungsbereichs. Klassische Beispiele für eine prüferische Durchsicht sind in aller Regel:
 

  • Zwischenabschlüsse (wie beispielsweise Quartals oder Halbjahresabschluss)

  • ad-hoc-Abschlüsse

  • Konsolidierungspackages nicht wesentlicher Tochtergesellschaften

  • Abschlüsse von Stockwerkeigentümerschaften.

  • Jahresrechnungen von Vereinen die nicht im Handelsregister eingetragen sind

  • Jahresrechnung Einzelgesellschaften
     

Gleich wie bei der eingeschränkten Revision gelten die Standes- und Berufsregeln sowie die Grundsätze für die verantwortungsvolle Berufsausübung bei einer prüferischen Durchsicht genauso wie bei einer Abschlussprüfung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die prüferische Durchsicht und die eingeschränkte Revision viele Gemeinsamkeiten haben und sich im gleichen Grad der Prüfungssicherheit bewegen. Die prüferische Durchsicht lässt sich aber für vielfältigere Zwecke einsetzen.
 

Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch, wenn eine prüferische Durchsicht eine Möglichkeit für sie darstellt, um Prüfsicherheit für ein Thema zu erlangen.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. Juni 2019 | Steuern

Abschaffung Eigenmietwert – ist der Systemwechsel auf der Zielgeraden?

Der Begriff Eigenmietwert stammt aus dem Schweizer Steuerrecht und bedeutet so viel wie «Mietwert für selbstgenutzte Liegenschaften». Es werden Miet- oder Pachteinnahmen angenommen, welche theoretisch erzielt würden, würde die Immobilie extern vermietet oder verpachtet, anstatt selbst bewohnt. Wer heute ein Haus oder eine Wohnung besitzt, bezahlt auf diesen angenommenen Einnahmen Einkommenssteuern – im Gegenzug können dafür Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Wohneigentum steuerlich in Abzug gebracht werden. Nun präsentierte die zuständige Ständeratskommission für Wirtschaft und Abgaben am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf zur Änderung der Wohneigentumsbesteuerung mit folgenden Eckpunkten:
 

  • Der Eigenmietwert am selbstbewohnten Hauptwohnsitz soll nicht mehr der Einkommenssteuer unterliegen. Die Besteuerung des Eigenmietwertes von Zweitliegenschaften soll dagegen beibehalten werden.

  • Versicherungsprämien, Unterhaltskosten und Verwaltungskosten von Dritten sollen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.

  • Auslagen im Bereich Energieeffizienz oder Unterhalt sowie Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten sollen auf Bundesebene nicht mehr zulässig sein. Die Kantone hingegen sollen solche Abzüge in ihrer Steuergesetzgebung weiterhin vorsehen können.


Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat die Verwaltung zudem beauftragt, verschiedene Varianten zum Schuldzinsenabzug auszuarbeiten. Die Einführung eines begrenzten und befristeten Schuldzinsabzugs für Ersterwerber soll das Wohneigentum fördern. Vorgesehen sind maximal CHF 10`000.- für Ehepaare und CHF 5`000.- für Alleinstehende im ersten Steuerjahr – danach soll eine lineare Abnahme über 10 Jahre hinweg stattfinden.
 

Im Bereich des privaten Schuldzinsabzugs stellt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben fünf unterschiedliche Varianten zur Diskussion, welche sich jedoch lediglich in der Höhe des zukünftigen Schuldzinsabzugs unterscheiden.
 

Zurzeit zeichnet sich tendenziell ein Trend zur Abschaffung des Eigenmietwertes ab. Allerdings ist nicht zu vergessen, dass in den letzten Jahren bereits verschiedene Anläufe zur Ablösung des Eigenmietwertes gescheitert sind.
 

Haben Sie spezifische Fragen zu dieser Thematik? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. Juni 2019 | Personal

Lehrvertrag – Wissenswertes im Überblick

Der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag; allerdings mit einigen Besonderheiten. Im OR ist der Lehrvertrag ab Art. 344 bis Art. 346a geregelt.
Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber die Lernenden für eine bestimmte Berufstätigkeit auszubilden. Im Gegenzug verpflichten sich die Lernenden die Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.
 

Gerne möchten wir Ihnen ein paar wichtige Eckdaten zum Lehrvertrag aufzeigen:
 

  • Der Lehrvertrag muss schriftlich abgefasst werden und in dreifacher Ausführung unterzeichnet an das Berufsbildungsamt eingesendet werden.Das Berufsbildungsamt wird den Lehrvertrag prüfen, allenfalls anpassen und genehmigen.  

  • Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Falls keine Probezeit vereinbart wird, gilt eine Probezeit von drei Monaten.Es ist möglich, die Probezeit bis auf sechs Monate zu verlängern. Dies setzt jedoch Einvernehmen zwischen beiden Parteien voraus und die Zustimmung des Berufsbildungsamtes.

  • Wird den Lernenden nach der Lehrzeit eine Weiterbeschäftigung angeboten, darf im Arbeitsvertrag keine Probezeit mehr vereinbart werden.Die Probezeit dient zum gegenseitigen Kennenlernen und zur Beurteilung der Leistung. Während der Lehrzeit konnten diese zwei Punkte bereits abgeschlossen werden.

  • Den Lernenden ist bis zum vollendetem 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.

  • Die Lernenden haben auch während der Lehrzeit Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.Am Ende der Lehrzeit ist den Lernenden ein Ausbildungszeugnis zu erstellen, wo die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthalten ist. Auf Wunsch der Lernenden ist das Zeugnis mit Leistung und Verhalten zu ergänzen.


Bitte beachten Sie zudem die Sonderschutzbestimmungen im Arbeitsgesetz ab Art. 29 bezüglich Allgemeine Vorschriften, Mindestalter, Fürsorgepflicht, Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Verordnung 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5).

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. Juni 2019 | Sozialversicherungen

Unfallversicherungsgesetz – besondere Beziehung zum Arbeitgeber?

Wenn Sie in einer besonderen Beziehung zum Arbeitgeber stehen, arbeiten Sie allenfalls nicht immer zu dem Lohn, welchen Sie in einem anderen Betrieb verdienen würden. Um angemessene Versiche­rungsleistungen und Prämien sicherzustellen, muss bei der Unfallversicherung mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn versichert werden – auch wenn die effektive Auszahlung tiefer ist.
 

Als berufs- und ortsüblicher Lohn ist der Verdienst massgebend, den die versicherte Person in einem anderen Betrieb bei gleicher Funktion, Leistung und Arbeitszeit erzielen könnte. Eine Möglichkeit, um den Lohn in einer bestimmten Branche, Region oder Funktion einfach herauszufinden, ist das Salarium der Schweizerischen Eidgenossenschaft: www.lohnrechner.bfs.admin.ch.
 

Ein berufs- und ortsüblicher Lohn ist zum Beispiel denkbar bei:
 

  • GmbH (Mitarbeitende Inhaber – quasi Betriebsinhaber)

  • Klein AG (Mitarbeitende Aktionäre – quasi Betriebsinhaber)

  • Genossenschaften (Mitarbeitende Genossenschafter – die eigentlichen Inhaber)

  • Einzelfirmen für die mitarbeitenden Familienmitglieder mit AHV-Lohn


Die gesetzliche Grundlage dazu finden Sie der Verordnung über die Unfallversicherung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. c).

In der Praxis bedeutet dies, dass für die Berechnung der Unfallversicherungsprämien mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn eingesetzt wird. Prämienfreie Drittleistungen wie Taggelder der Unfall-, Kranken-, Invaliden- und Militär-/ Mutterschafsversicherung können hierbei abgezogen werden. Und falls der effektiv ausbezahlte Lohn höher ist, als der berufs- und ortsübliche Lohn, so ist immer der effektive Lohn prämienpflichtig.
 

Auf diese Weise bezahlen Sie zwar mehr Prämien, Sie sind aber in einem Schadenfall auch mit dem höheren Lohn versichert und erhalten folglich höhere Versicherungsleistungen.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

26. Juni 2019 | Immobilien

Steuern sparen – mit der neuen Liegenschaftsverordnung

Sind Sie Hausbesitzer und möchten Steuern sparen? Wir zeigen Ihnen wie das geht.
Mit der neuen Liegenschaftsverordnung, welche am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, können Hausbesitzern ihre Steuern optimieren.
 

Nebst den bisherigen Unterhaltskosten sind neu auch die Rückbaukosten für einen Ersatzneubau abzugsfähig. Dabei gelten insbesondere die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls als steuerlich abzugsfähig. Nicht abzugsfähig bleiben die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
 

Die Abzugsfähigkeit ist an gewisse Bedingungen geknüpft: Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist (2 Jahre) ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird. Weiter muss der Neubau eine gleichartige Nutzung aufweisen wie der Altbau und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen werden, die den Rückbau getätigt hat.
 

Das klingt interessant, aber erst die nachstehende Änderung hat es wirklich in sich. Denn hier nimmt die mögliche Steuerersparnis je nach Investitionsvolumen ein noch nie dagewesenes Ausmass an:
 

Ab 1. Januar 2020 hat jeder Hausbesitzer die Möglichkeit, Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, einschliesslich der obgenannten Rückbaukosten, auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden zu verteilen. Dies sofern die Kosten im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag. Entsprechende Kosten können, wie bis anhin, nur im Jahr, in dem sie angefallen sind, geltend gemacht werden.
 

Zur Veranschaulichung des steuerlichen Ausmasses bei einer energiesparenden Sanierung oder eines Rückbaus, machen wir Ihnen ein Beispiel:
 

Sie besitzen ein 4-Familienhaus, welches Sie einer Dach-, Fassaden-, Fenster- und Heizungssanierung unterziehen.
 

  • Angenommene Investitionskosten: CHF 400'000.00

  • Ihr Reineinkommen: CHF 130’000.00

  • Steuerbelastung Thun: ca. CHF 33’000.00

  • Steuerbelastung während 3 Jahren: CHF 99'000.00
     

Durch die Verteilung der Investitionskosten von CHF 400'000.00 auf 3 Steuerjahre, bezahlen Sie während 3 Jahren keine Steuern. Und dies auch, wenn Sie die Liegenschaft bereits im 2. Jahr nach Sanierung verkaufen. Der eingesparte Steuerbetrag von total CHF 99'000.00 ist Ihr Steuergeschenk und wie wir finden mit 25 % ein beträchtlicher Zustupf an die geplante Investition.

Brauchen Sie weitere solche Tipps, wenn es um Ihr ganz persönliches Liegenschaftsprojekt geht? Ja gerne!
Egal ob für eine Sanierung, eine Liegenschaftsbewertung oder einen Verkauf. Unsere Steuer- und Immobilienexperten kennen sich aus und beraten Sie gerne.

Autorin:
Marina Matti, marina.matti@reoplan.ch

29. Mai 2019 | Treuhand

JA zu Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)

Am 19. Mai 2019 haben die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Steuerreform und die Finanzierung der AHV (STAF) angenommen. Damit kann die dringend notwendige Steuerreform umgesetzt werden. Die JA-Abstimmung ist ein entscheidender Schritt zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Sicherung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
 

Seit Jahren steht die Schweiz unter internationalem Druck, die Steuerprivilegien für juristische Personen abzuschaffen. Sie kann nun ihrem Versprechen, dies in kürzester Zeit zu tun, nachkommen und verhindert, dass sie zu einem prominenten Namen auf der schwarzen Liste der EU/OECD wird. Die Steuerreform beseitigt erhebliche Rechtsunsicherheiten für (ausländische) Kapitalgesellschaften in der Schweiz und wird den gefürchteten Exodus von (vor allem) mobilen Unternehmen mit hoher Steuerbasis eindämmen oder zumindest minimieren.
 

STAF ermöglicht die Implementierung der folgenden obligatorischen (in Kraft ab 1. Januar 2020) oder optionalen (je nach Fahrplan Kanton) Elemente:


 Abschaffung der Steuerprivilegien
Der privilegierte kantonale Steuerstatus von Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften wird abgeschafft, ebenso die auf Bundesebene gewährte privilegierte Besteuerung von Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches (schweizerische Finanzbetriebsstätten ausländischer Unternehmen).

Unternehmen, die ihren privilegierten Status verlieren, haben die Möglichkeit, solange es die kantonale Praxis zulässt, ihre bestehenden stillen Reserven steuerlich neutral aufzudecken (Step-up) oder für eine begrenzte Übergangszeit einen speziellen Steuersatz zu erhalten, der die Auswirkungen der Abschaffung abfedert.

Wichtig für die Kantone Bern und Solothurn: Aufgrund der negativen Volksentscheide zu den kantonalen Steuervorlagen werden ab dem 1.1.2020 die Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften gleich wie die anderen Gesellschaften besteuert. Rein hypothetisch besteht in beiden Kantonen die Möglichkeit, dass mittels Notrecht eine übergangsmässige Regelung eingeführt wird, bis die neuen Steuervorlagen erarbeitet und allenfalls vom Volk befürwortet werden.
 

  • Finanzierung der Altersvorsorge (AHV)
    Erstmals seit 40 Jahren werden wieder die AHV Beiträge angehoben, insgesamt um 0,3% (je 0,15% für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
     

  • Patentbox (obligatorisch auf kantonaler Ebene)
    Einführung einer verbindlichen Patentbox auf kantonaler Ebene nach dem OECD-Standard. Nach diesem System werden Nettogewinne, die sich aus Patenten und vergleichbaren Rechten ergeben, mit einem Abschlag von höchstens 90% besteuert. Der Begriff "vergleichbare Rechte" umfasst ergänzende Schutzzertifikate und deren Verlängerung, Topographien, Pflanzensorten nach dem Sortenschutzgesetz geschützt, Datenschutz gemäss Heilmittelgesetz und die entsprechenden ausländischen Rechte.

    Nicht in der Patentbox enthalten sind Erfindungen von KMUs, die nicht durch ein Patent geschützt sind, sowie urheberrechtlich geschützte Software.
     

  • Abzüge für Forschung und Entwicklung (optional auf kantonaler Ebene)
    Die Kantone können einen zusätzlichen Abzug für F&E-Kosten einführen. Die Gesamtabzüge dürfen 150% der tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten und werden auf die Personalkosten zuzüglich einer Pauschale angerechnet. Die Maßnahme gilt nur für inländische Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
     

  • Abzug bei der Eigenkapitalfinanzierung (fiktiver Zinsabzug, optional auf kantonaler Ebene)
    Hochsteuerkantone haben die Möglichkeit, einen Abzug für die Eigenkapitalfinanzierung einzuführen. Ein Kanton gilt als Hochsteuerkanton, wenn der (kantonale und kommunale) Steuersatz mindestens 13,50% beträgt. Derzeit gilt nur der Kanton Zürich als Hochsteuerkanton. Dieser plant von der Möglichkeit des fiktiven Zinsabzugs Gebrauch zu machen.
     

  • Maximale Steuererleichterung (auf kantonaler Ebene)
    Die Steuerentlastung des Gewinns aus den drei vorgenannten Privilegien (Patentbox, F&E-Abzüge, fiktiver Zinsabzug) ist auf 70% begrenzt. In die Berechnung sind Abschreibungen aufgrund der früheren Besteuerung als privilegierte Gesellschaft einbezogen (Step-up nach altem Recht).
     

  • Teilbesteuerung von Dividenden (obligatorisch auf kantonaler Ebene)
    Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (ab 10% des Kapitals) werden auf Bundesebene auf 70% (vorher: 60% im Privatvermögen, 50% im Geschäftsvermögen) und auf Kantons- und Gemeindeebene auf mindestens 50% (vorher: keine Untergrenze) festgelegt.
     

  • Begrenzung des Kapitaleinlageprinzips
    Die steuerfreien Rückzahlungen von Kapitaleinzahlungsrücklagen (KER) durch in der Schweiz kotierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden begrenzt. Diese können nur dann steuerfreie KER- Zahlungen leisten, wenn sie auch mindestens einen entsprechenden Betrag an (steuerbaren) Dividenden aus handelsüblichen anderen Reserven (falls vorhanden) ausschütten. Eine Ausnahme gilt für die Rückzahlung der KER innerhalb einer Gesellschaft und für die KER, die nach dem 24. Februar 2008 im Rahmen einer Verlegung in die Schweiz oder einer Vermögensübertragung aus dem Ausland anfällt.
     

  • Ausgleich zwischen Bund und Kantonen
    Der kantonale Anteil der erhobenen direkten Bundessteuer erhöht sich von 17% auf 21,2%. Dieser finanzielle Beitrag dient als Kompensation für den Wegfall von Unternehmenssteuern, der durch die Verlagerung von bisher steuerbegünstigten Unternehmen entsteht. Der allgemeine Trend deutet auf eine Senkung der Unternehmenssteuersätze von heute durchschnittlich 19,6% auf rund 14,5% hin. Innerhalb der Kantone müssen die Gemeinden für die Auswirkungen der Steuerreform angemessen entschädigt werden.
     

  • Anpassungen der Kapitalsteuer (optional auf kantonaler Ebene)
    Die Kantone können den steuerpflichtigen Teil des Eigenkapitals, der auf Beteiligungen, Intercompany- Darlehen und Patente entfällt, bei der Berechnung der Kapitalsteuer senken.
     

  • Aufdeckung stiller Reserven
    Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können ihre aufgedeckten stillen Reserven für einen Zeitraum von 10 Jahren abschreiben. Dies reduziert die Ertragssteuerbelastung. Verlegen sie ihren Sitz ins Ausland, so gilt weiterhin die derzeit geltende Wegzugssteuer.
     

  • Anpassungen an steuerfreie Veräusserungsgewinne (Transponierung)
    Wer heute mind. 5% einer privatgehaltenen Beteiligung an eine selbstbeherrschte Kapitalgesellschaft (> 50% Kapitalbeteiligung) über dem Nennwert veräussert, realisiert steuerbaren Vermögensertrag. Neu fällt die 5% Schwelle weg, womit der Gewinn aus dem Verkauf von privatgehaltenen Aktien an die selber beherrschte Gesellschaft, immer steuerbar ist.
     

  • Erweiterung der pauschalen Steuergutschrift
    Neu wird auch für schweizerische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften eine pauschale Steuergutschrift gewährt.
     

  • Finanzausgleich
    Die Steuerreform passt auch den interkantonalen Finanzausgleich an. Nach der neuen Regelung werden die Gewinne aller juristischen Personen geringer gewichtet als die sonstigen Erträge. Zudem erhalten finanzschwache Kantone für einen Zeitraum von sieben Jahren eine Entschädigung des Bundes von insgesamt CHF 180 Mio.


Inkraftsetzung und Implementierung des STAF

Der Hauptteil der Reform tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es liegt nun an den Kantonen, die Steuerreform umzusetzen. Die obligatorischen Elemente der Reform werden ab dem 1. Januar 2020 im kantonalen Recht wirksam, unabhängig vom Stand der Umsetzung. Die optionalen Elemente erfordern eine Gesetzesänderung auf kantonaler Ebene, sodass die Kantone auch über die jeweiligen kantonalen Anpassungen und Unternehmenssteuersenkungen mitbestimmen können.

Der Kanton Bern plant die Abstimmung zur Steuergesetzrevision erst im Jahr 2021. Die Unternehmen und auch Privatpersonen müssen somit noch auf eine Steuersatzsenkung warten.

In Solothurn wird die Politik schnell handeln müssen, sonst bleiben aus der nun auf Bundesebene angenommenen Vorlage Mehrbelastungen für Private (z.B. Dividendenbesteuerung) und bei den Unternehmen die Steuersätze unverhältnismässig und – im kantonalen Vergleich – extrem hoch.

Es bleibt zu hoffen, dass für diese Kantone nicht letztlich, wie schon oft, nur die Nachteile übernommen werden (müssen) und die angepriesenen Vorteile auf der Strecke bleiben.

   

Wir informieren Sie weiter über die wichtigsten Änderungen und über den Verlauf der Reformumsetzung. 

Sie haben konkrete Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. März 2019 | Treuhand

Liquiditätsplanung – ein wichtiges Steuerungselement

Die Liquiditätsplanung ist ein wichtiges Element der finanziellen Führung eines Unternehmens. Oft wird ein Budget für das kommende Jahr erstellt, auf eine Liquiditätsplanung jedoch verzichtet. Und das obwohl der Grossteil der Konkurse in der Schweiz aus einem Liquiditätsengpass entstehen.
 

Es ist von zentraler Bedeutung, dass sich gerade die kleineren und mittelgrossen Unternehmen um die Planung ihrer Liquidität (Cashflow) kümmern – dies am besten bereits vor der Firmengründung. Nur so wird man mit der Liquiditätsplanung vertraut und begreift deren Wichtigkeit. Und nur so kann man frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe erkennen und die notwendigen Vorkehrungen/Massnahmen treffen, damit die Situation bewältigt werden kann.
 

Ein Muss für den Firmenaufbau

Bei Startups ist die Liquiditätsplanung neben der Erstellung eines Businessplans eine wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Start. Denn in den ersten Monaten fliessen noch fast keine Debitorenzahlungen, die Ausgaben fallen hingegen sofort an. Es müssen Sonderausgaben für z.B. Investitionen oder einen Lageraufbau eingeplant werden. Das eingebrachte Kapital ist so schnell aufgebraucht. Nur mit einer Planung hat man die Liquidität im Griff.
 

Aufbau

Eine Liquiditätsplanung wird meist monatlich über 12 Monaten dargestellt. Einnahmen und Ausgaben werden aufgelistet und die Zahlungsströme entsprechend abgebildet. Wo ein Budget nur Aufwand und Ertrag berücksichtigt, werden bei der Liquiditätsplanung sämtliche Zahlungsein- und ausgänge berücksichtigt, also z.B. auch Investitionen oder Amortisationen von Darlehen. Dabei wird auch der zeitlichen Verschiebung Rechnung getragen, in dem man das Datum des Geldflusses berücksichtigt und nicht das Datum des Belegs.
 

Ist die Planung einmal erstellt, lässt sie sich wiederkehrend aktualisieren und basierend auf neuen Erkenntnissen verbessern und verfeinern.
 

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und stehen für Fragen zur Verfügung.

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

26. März 2019 | Steuern

MWST-Problematik bei Praxisgemeinschaften im Bereich der Heil- und Pflegeberufe

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt resp. im Bereich der Heil- und Pflegeberufe bedeutet für Personen, welche sich zu einer Praxisgemeinschaft zusammenschliessen nicht gleichzeitig, dass sie alle Leistungen an sich als nicht mehrwertsteuerpflichtig betrachten können. Die steuerrechtlichen Folgen in Bezug auf die Mehrwertsteuer sollten daher bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft und insbesondere bei der Frage, in welcher Gesellschafts- bzw. Organisationsform die Kooperation erfolgen soll, berücksichtigt werden.
 

Seit Jahren nehmen in der Schweiz die Gemeinschaftspraxen von Hausärzten und anderen Heil- und Pflegeberufen zu. Die synergetischen Vorteile einer Gemeinschaftspraxis sind eindeutig. Räumlichkeiten können gemeinsam gemietet, verschiedene Gerätschaften gemeinschaftlich genutzt oder das Sekretariat praxisübergreifend geführt werden. Die Kosten werden anteilmässig unter den Ärzten aufgeteilt, während die Heilbehandlungen sowie die Medikamentenabgaben an die Patienten durch die Einzelunternehmungen der Ärzte in Rechnung gestellt werden.
 

Bei dieser Konstellation ist allerdings zu bedenken, dass dennoch die Voraussetzungen einer obligatorischen MWST-Pflicht erfüllt sein können. Denn bei einer Praxisgemeinschaft müssen nicht nur die Leistungen nach aussen an Dritte betrachtet werden, sondern auch die Verrechnungen der Praxisgemeinschaft an die beteiligten Ärzte. Die Praxisgemeinschaft erbringt demnach mit dem Medikamentenverkauf an die Ärzte steuerbare Leistungen, welche ab einem Jahresumsatz von CHF 100`000.00 steuerpflichtig sind (Art. 10 MWSTG). Infolgedessen werden zwar nicht die natürlichen Personen bzw. die Ärzte MWST-pflichtig, jedoch deren Praxisgemeinschaft.
 

Haben Sie spezifische Fragen zu dieser Thematik? Gerne stehen wir für Ihre Fragen zur Verfügung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. März 2019 | Personal

Scheinselbstständigkeit

Als Freelancer werden «freie Mitarbeiter» bezeichnet, welche unter eigenen Namen auf eigene Rechnung arbeiten und formell selbstständig Erwerbend sind. Das Schweizer Recht kennt den Begriff als Freelancer nicht, sondern unterscheidet zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Es gilt entweder das Arbeitsrecht (für unselbständig Erwerbende) oder das Auftragsrecht, der Werkvertrag oder der Agenturvertrag (für selbständig Erwerbende). Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn Erwerbstätige formal als selbständig Erwerbende arbeiten, tatsächlich jedoch ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
 

Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit steht der Arbeitnehmer in einem Anstellungsverhältnis, wobei die Arbeit im Betrieb nach Weisung des Arbeitgebers verrichtet wird. Der Mitarbeitende erhält für seine unselbstständige Tätigkeit einen Lohn. Für die Abrechnungen mit den Sozialversicherungen ist der Arbeitgeber zuständig.
 

Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird eine Person mittels Auftrag zu einer bestimmten Leistung verpflichtet. Sie erhalten anstelle eines Lohnes ein Honorar. Der Auftraggeber ist nicht für die Abrechnungen mit den Sozialversicherungen zuständig, dafür ist die arbeitende Person (Freelancer) selber verantwortlich. Im Falle von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist keine Lohnfortzahlung geschuldet. Es gilt kein Arbeitsvertrag und es sind keine arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten.
 

Es ist in der Verantwortung der Arbeit- oder Auftraggeber zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht. Die Parteien können das nicht frei und willkürlich vereinbaren. Ob es sich tatsächlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, entscheidet die AHV im Einzelfall. Als sozialversicherungsrechtlich selbstständig Erwerbend gelten Personen, die unter eigenen Namen für eine Vielzahl von Auftraggebern und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
 

Vor jeder Auftrags- resp. Arbeitsvergabe ist zu klären, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder Auftragsverhältnis handelt. Hierzu ist von den beschäftigten Freelancern ein schriftlicher Nachweis zu verlangen, dass der Auftragnehmende bei der AHV-Ausgleichskasse als selbständig Erwerbender anerkannt ist. Unechte Selbständigkeit oder Scheinselbstständigkeit sind ein oft unterschätztes Risiko für Unternehmen. Entdeckte Verstösse gegen das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht werden regelmässig dem Arbeitgeber zugerechnet. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge der letzten fünf Jahre nachzahlen.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. März 2019 | Sozialversicherungen

Keine Familienzulagen bei länger andauernde Krankheit

Ist die bezugsberechtigte Person an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall der rechtmässige Anspruch auf diese Familienzulagen.
 

Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 592 pro Monat (bei Selbständigerwerbenden CHF 7'110 pro Jahr) erzielt wird. Versicherungsleistungen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern stellen kein AHV-pflichtiges Einkommen dar.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. März 2019 | Immobilien

Geschäftsräume: Wer haftet für den Schaden / Wer beauftragt die Reparatur?

Weil ein Einbrecher die verschlossene Tür nicht aufbrechen konnte, schlugen Sie die Glasfront ein. Diverses Mobiliar des Mieters wurde zerstört. Wer hat für die Kosten aufzukommen?
 

Der Vermieter ist bei der Vermietung eines Geschäftsraumes gesetzlich verpflichtet, das Mietobjekt in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Im Rahmen der Unterhaltspflicht hat er somit für den Schaden aufzukommen, sofern nicht der Mieter für die Schäden verantwortlich sind. Der Vermieter hat somit für die Kosten für den Ersatz der Glasfront und die Reparatur des Türschlosses oder der Türe zu tragen. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wäre unzulässig. Der Mieter wäre für den Schaden (somit müsste er die Kosten tragen) verantwortlich, wenn er Bsp. die Türe nicht abgeschlossen hat oder selbst in den Einbruch verwickelt war. Der Beweis für die Haftung des Mieters muss jedoch in jedem Fall der Vermieter erbringen und dies dürfte in der Regel schwierig sein. Für die Schäden am Mobiliar hätte in diesem Fall der Mieter aufzukommen. Zu beachten ist, dass der Mieter den Vermieter unverzüglich über die Schäden informieren muss. Es ist Sache des Vermieters, die Reparaturen des Schlosses/ Türe und der Ersatz der Glasfront in Auftrag zu geben.
 

Der Mieter darf grundsätzlich nicht von sich aus und ohne Einwilligung des Vermieters Handwerker beauftragen (dies ist ein genereller Grundsatz), sonst läuft er in Gefahr, die Kosten persönlich zu tragen. Eine Ausnahme kann bei Dringlichkeit gemacht werden – oder wenn der Vermieter nicht erreichbar ist.

Autor:
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch

15. Februar 2019 | Immobilien

Eigenmietwert und Unternutzung / Voraussetzung für eine Reduktion

Das Thema beschäftig Eigenheimbesitzer immer wieder. Im besonderen Masse, wenn Sie in der jährlichen Steuerklärung den Eigenmietwert als Einkommen versteuern dürfen, obwohl aus ihrer Sicht kein effektives Einkommen erzielt wird.
 

Was sind die Voraussetzung eines Unternutzungsabzuges beim Eigenmietwert einer Wohnung oder Hauses beim Steueramt:
 

Damit ein Antrag für die Reduktion des Eigenmietwertes durch Unternutzung beim Steueramt gestellt werden kann und die Reduktion auch gewährt wird, müssen nachfolgende Punkte zutreffen bzw. kumulativ eingehalten werden:
 

  • Mindestens ein Teil der selbstbewohnten Liegenschaft darf nicht mehr genutzt werden

  • Ein Unternutzungsabzug für eine Ferien- oder Zweitwohnung kann in keinem Fall beansprucht werden

  • Der Nachweis für die Unternutzung muss durch die steuerpflichtige Person erbracht werden

  • Um den Unternutzungsabzug geltend machen zu können muss die steuerpflichtige Person eine separate Berechnung und Begründung zu Handen des Steueramtes erstellen. In Artikel 21 Abs 2 DBG ist folgende Erläuterung über den Eigenmietwert zu lesen

  • Die Festsetzung des Eigenmietwertes muss unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgen

  • Es wird vom Steueramt als Bedingung gestellte, dass der Raum tatsächlich leer ist, er darf also nicht möbliert oder als Lagerraum /Anstellraum genutzt werden


Die Beweislast für die tatsächliche Nutzung liegt immer beim Steuerpflichten selbst. Er hat also zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass ein Teil der Räume nicht genutzt wird. Falls dieser Abzug für Sie ein Thema ist, melden Sie sich.
 

Wir helfen Ihnen bei der Berechnung oder wie Sie den Abzug begründen gerne.

Autor:
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch

11. Februar 2019 | Treuhand

Haben Sie das Finanzmarktinfrastrukturgesetz bereits umgesetzt?

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (Abkürzung: FinfraG, englisch FMIA von Financial Market Infrastructure Act) kennt fast niemand, jedoch betrifft es alle juristischen Personen, welche im Handelsregister eingetragen sind (Art. 77 Finanzmarktinfrastrukturverordnung).
 

Das FinfraG ist das Schweizer Bundesgesetz zur Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels. Kern der Regulierung ist die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Clearing ihrer ausserbörslichen Standard-Derivatgeschäfte über einen zentralen Kontrahenten, die Meldung von ausserbörslichen Geschäften an ein Transaktionsregister und die Verpflichtung zur Etablierung risikomindernder Geschäftspraktiken. Absicht und Inhalt von FinfraG sind ähnlich der EU-Verordnung Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels („EMIR-Verordnung“) und dem amerikanischen Dodd-Frank-Act, wobei die Auflagen gegenüber Marktteilnehmern ohne Banklizenz (Nichtbanken, englische Abkürzung NFC für non-financial counterparty) weniger streng als bei der EMIR-Verordnung sind. Das Gesetz trat bereits Anfang 2016 in Kraft.
 

Die Ursache für dieses Gesetz liegt im Kollaps von Lehman Brothers am 15. September 2008, welcher damit die globale Finanzkrise massgeblich verschärfte. Die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen beschlossen daraufhin im September 2009, den ausserbörslichen Derivatehandel („OTC-Derivatehandel“) transparenter und sicherer zu machen. Dazu sollten spätestens per Ende 2012 standardisierte OTC-Derivatgeschäfte über zentrale Kontrahenten („Central Counterparty“) abgewickelt werden. Für OTC-Derivatgeschäfte, die nicht durch das zentrale Clearing laufen, sollen dann höhere Kapitalanforderungen zur Kreditsicherung gelten. Alle OTC-Derivatgeschäfte sollen an Transaktionsregister („Trade Repository“) gemeldet werden. Mit der Überwachung der Umsetzung wurde das Financial Stability Board (FSB) betraut.
 

Gemäss diesem Gesetz müssen ALLE Gesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen sind, folgende Punkte erfüllen:
 

Erstellung von schriftlichen Abläufe zur Umsetzung der Pflichten zur
 

  1. Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG),

  2. zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG),

  3. zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);


Sowie Regelungen zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG) sowie zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG) erlassen.

Ein Verstoss gegen das FinfraG muss von der Revisionsstelle im schlimmsten Falle beim eidgenössischen Finanzdepartement gemeldet werden (Art. 117 FinfraG), welche darauf Sanktionierungen vornehmen kann.
 

Was sind Beispiele, welche unter das FinfraG fallen:
 

  • Währungsabsicherungsgeschäfte

  • Zinsabsicherungsgeschäfte

  • Futures / Swaps etc.

  • Achtung auch physische Absicherungsgeschäfte wie Stromabsicherung oder Absicherung für Metallpreise können unter das Gesetz fallen.


Gerne stehen wir Ihnen für die korrekte Umsetzung des Gesetzes und für Ihre Fragen zur Verfügung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

11. Februar 2019 | Steuern

Verrechnungssteuer – Gesetzesänderung per 01.01.2019

Steuerpflichtige können sich freuen, da der Missstand bei der Verrechnungssteuer endlich behoben werden konnte. Die Vorlage zum Verrechnungssteuergesetz, welche aufgrund einer Motion zustande gekommen ist, wurde, nachdem der Nationalrat in der Herbstsession die letzten Differenzen bereinigt hat, angenommen. Damit konnte das revidierte Gesetzt am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
 

Ab 1. Januar 2019 wird der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration einer verrechnungssteuerbelasteten Leistung in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, sofern eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung erfolgt und die jeweiligen Einkünfte oder Vermögen nicht vorsätzlich verschwiegen wurden. Die Neuregelung gilt rückwirkend für Ansprüche, welche seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. Natürlich können auch diese Ansprüche nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zurückgefordert werden.
 

Mit dieser Gesetzesänderung soll vermieden werden, dass es bei fahrlässiger Nichtdeklaration zu einer Doppelbesteuerung durch die Einkommenssteuer und die Verrechnungssteuer kommt.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

11. Februar 2019 | Personal

Referenzauskunft

Um das Risiko einer Fehlanstellung zu minimieren, werden verschiedene Rekrutierungsinstrumente angewendet. Neben Analyse der Bewerbungsunterlagen und der Durchführung der Vorstellungsgespräche ist die Referenzauskunft ein wichtiges Rekrutierungsinstrument. Referenzauskünfte sollen ermöglichen, ein gewonnenes Bild bestimmter Eindrücke über eine Person zu bestätigen und abzurunden. Ausserdem helfen sie auch, Unklarheiten und Widersprüche zu klären.
 

Wer kommt als Referenzperson in Frage?

Als Referenzperson kommen ehemalige Vorgesetzte oder Personalfachpersonen in Frage, die in der Lage sind, die Arbeitsleistung und das persönliche Verhalten der Bewerbenden umfassend zu beurteilen. Referenzauskünfte dürfen erst nach Rücksprache mit dem Bewerbenden einholt werden. Es ist unzulässig, eine Auskunft ohne Ermächtigung einzuholen. Es ist empfehlenswert, Angaben über Referenzpersonen erst nach erfolgreichem Vorstellungsgespräch anzugeben.
 

Wann sollen Referenzauskünfte eingeholt werden?

Referenzauskünfte über einen potenziellen Mitarbeitenden werden meistens nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch eingeholt. Zu diesem Zeitpunkt, können gezielte und detaillierte Fragen über die Arbeitsweise und Fähigkeiten eines Bewerbenden gestellt werden. Zudem sollte der potenzielle Mitarbeitende die Referenzperson informieren, bei welcher Firma und für welche Position er sich beworben hat und wer sich betreffend Referenzauskunft melden wird.
 

Was gehört in eine Referenzauskunft?

Die Referenzauskunft untersteht grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie das Arbeitszeugnis. Die Auskünfte dürfen dem Arbeitszeugnis nicht widersprechen. Die Informationen müssen sich deshalb auf Leistung und Verhalten beschränken. Es dürfen keine negativen Aussagen abgegeben werden, die während dem Anstellungsverhältnis dem Mitarbeitenden gegenüber nie geäussert wurden. Referenzauskünfte sind subjektive Aussagen und sollen sicher auch mit diesem Hintergrund bewertet werden.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

11. Februar 2019 | Sozialversicherungen

Sozialversicherungen: Was sich 2019 ändert

1. Säule

Die ordentlichen AHV- und IV-Renten werden an die Preisentwicklung angepasst. Die minimale Altersrente wird von 1'175 auf 1'185 Franken pro Monat angehoben, die Maximalrente (bei voller Beitragsdauer) von 2'350 auf 2'370 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen (EL) wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19'290 auf 19'450 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'935 auf 29'175 Franken für Ehepaare und von 10'080 auf 10'170 Franken für Waisen erhöht. Auch die Hilflosenentschädigungen werden angepasst. Beitragsseitig wird der Mindestbeitrag von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO von 478 auf 482 Franken pro Jahr erhöht. Der Mindestbeitrag in der freiwilligen AHV/IV erhöht sich von 914 auf 922 Franken. Die AHV/IV-Renten wurden im Jahr 2015 letztmals erhöht. Grundsätzlich prüft der Bundesrat alle zwei Jahre, ob eine Anpassung notwendig ist.
 

2. Säule, Berufliche Vorsorge

Mindestzinssatz: Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2019 unverändert bei 1 Prozent. Der Bundesrat folgt damit nicht der BVG-Kommission, die eine Senkung des Mindestzinssatzes auf 0,75 Prozent empfohlen hatte. Allerdings hat er, wie die Kommission, ein neues Berechnungsmodell für die Mindestverzinsung des Altersguthabens im BVG-Obligatorium verwendet. Die neue Berechnungsformel basiert im Wesentlichen auf dem gleichen Prinzip wie die vorherige, jedoch wird der aktuellen Entwicklung ein stärkeres Gewicht beigemessen. Künftig ist der jeweilige Stand der zehnjährigen Bundesobligationen massgebend und nicht mehr deren langfristiger Durchschnitt über sieben Jahre. Zudem wird der Entwicklung der anderen Anlagemöglichkeiten – Aktien, Obligationen, Immobilien – etwas besser Rechnung getragen. Diese Formel ergab Ende September 2018 einen Satz von 1,03 Prozent. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im Überobligatorium steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen. Der seit 2017 geltende Satz von 1 Prozent ist der tiefste Wert in der Geschichte der beruflichen Vorsorge.

 

Anpassung der Grenzbeträge:
Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von 24'675 auf 24'885 Franken, die Eintrittsschwelle von 21'150 auf 21'330  Franken angehoben.
 

3. Säule, 3a

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Neu beträgt er 6'826 Franken (aktuell 6'768) für Personen, die der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, bzw. 34'128 Franken (aktuell 33'840) für Personen ohne 2. Säule.
 

ALV Leistungen

Beiträge arbeitsloser Personen:
Der BVG-Beitrag für Arbeitslose wird von 1,5 auf 0,25 Prozent gesenkt. Aufgrund des Rückgangs der Schadensumme in den vergangenen Jahren und des entsprechend soliden Deckungsgrads kann der Beitragssatz auf dem koordinierten Tageslohn von Arbeitslosen gesenkt werden. Mit dieser Änderung der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen werden der Fonds der Arbeitslosenversicherung und die Betroffenen um rund 20 Millionen Franken entlastet. Versicherte Arbeitslose sind über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.
 

Anpassung der Renten von 2015:
Die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) werden erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 Prozent. Die bereits vor 2015 laufenden Renten bleiben hingegen unverändert.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

11. Februar 2019 | Intern

Die reoplan-Gruppe heisst willkommen....

Severin Gebhart

Severin Gebhart, Jahrgang 1985, Master in Business Adminstration, Schwerpunkt Finance and Accounting Universität Bern, eidg. Diplomierter Wirtschaftsprüfer und Revisionsexperte ist am 1. Dezember 2018 als stellvertretender Geschäftsführer in der reoplan treuhand ag., Bern gestartet. Herr Gebhart ersetzt den per Ende 2018 ausgeschiedenen Sandro Badertscher und wir sind überzeugt, mit Herrn Gebhart einen guten Nachfolger gefunden zu haben.


Stefan Kissling

Stefan Kissling, Jahrgang 1978, Immobilien-bewirtschafter mit eidg. FA und Wirtschaftsfachmann VSK hat am 1. November 2018 als stellvertretender Geschäftsführer in der reoplan bewirtschaftungs ag., Thun gestartet. Wir freuen uns, dass er mit seiner langjährigen Erfahrung in der Immobilienbranche unser Team verstärken wird.

Autoren:
Hans Rudolf Haefeli, hansrudolf.haefeli@reoplan.ch
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch