Der Begriff Eigenmietwert stammt aus dem Schweizer Steuerrecht und bedeutet so viel wie «Mietwert für selbstgenutzte Liegenschaften». Es werden Miet- oder Pachteinnahmen angenommen, welche theoretisch erzielt würden, würde die Immobilie extern vermietet oder verpachtet, anstatt selbst bewohnt. Wer heute ein Haus oder eine Wohnung besitzt, bezahlt auf diesen angenommenen Einnahmen Einkommenssteuern – im Gegenzug können dafür Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Wohneigentum steuerlich in Abzug gebracht werden. Nun präsentierte die zuständige Ständeratskommission für Wirtschaft und Abgaben am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf zur Änderung der Wohneigentumsbesteuerung mit folgenden Eckpunkten:
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat die Verwaltung zudem beauftragt, verschiedene Varianten zum Schuldzinsenabzug auszuarbeiten. Die Einführung eines begrenzten und befristeten Schuldzinsabzugs für Ersterwerber soll das Wohneigentum fördern. Vorgesehen sind maximal CHF 10`000.- für Ehepaare und CHF 5`000.- für Alleinstehende im ersten Steuerjahr – danach soll eine lineare Abnahme über 10 Jahre hinweg stattfinden.
Im Bereich des privaten Schuldzinsabzugs stellt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben fünf unterschiedliche Varianten zur Diskussion, welche sich jedoch lediglich in der Höhe des zukünftigen Schuldzinsabzugs unterscheiden.
Zurzeit zeichnet sich tendenziell ein Trend zur Abschaffung des Eigenmietwertes ab. Allerdings ist nicht zu vergessen, dass in den letzten Jahren bereits verschiedene Anläufe zur Ablösung des Eigenmietwertes gescheitert sind.
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